Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4205/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 5034/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2008 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
I.
Nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vor dem Sozialgericht (SG) noch gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. September 2008 und das damit verbundene Begehren der Weiterleistung von Arbeitslosengeld I. Der Antragsteller hat diese Anträge im Beschwerdeverfahren ausdrücklich für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin bereits am 25. September 2008 dem Begehren entsprechende Bescheide erlassen hatte. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde ausdrücklich die Auszahlung von EUR 211,43, die die frühere Arbeitgeberin des Antragstellers (Fa. S. & M. GmbH; im Folgenden S&M) der Antragsgegnerin nach Mitteilung eines Anspruchsübergangs geleistet hatte, beantragt, ist dies sachdienlich als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG auszulegen. Dieser kann auch erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 10a).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von EUR 2,10 begehrt. Zu Recht hat das SG insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach Auffassung des erkennenden Senats einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Beim streitigen Betrag handelt es sich um die Kosten des gewählten Zahlungsweges der von den mit Bescheid vom 15. September 2008 für den Zeitraum vom 19. bis 31. August 2008 bewilligten EUR 221,43 nicht an den Antragsteller ausgezahlt worden war. Auch wenn es sich hierbei um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelte, die der Sicherung des Existenzminimums dienen, bedeutet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht jede Reduzierung der Leistung einen erheblichen Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG, der bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden ist. Die Höhe des Arbeitslosengeld II (Alg II) berücksichtigt nicht nur das aktuell zu sichernde Existenzminimum, sondern enthält z.B. auch in die Zukunft gerichtete Ansparbeträge. Der Hinweis auf die allgemeine Grundrechtsrelevanz und die prozentuale Berechnung, die der Antragsteller zur Begründung anführt, vermögen eine Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Darüber hinaus geht es allein um einen in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraum, nicht um eine durchgehende und laufende Kürzung monatlicher Leistungen in genannter Höhe. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der Antragsteller die Übernahme dieses Betrages durch die Antragsgegnerin verlangen kann, ohne existenzielle Gefährdung des Antragstellers der Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
III.
Ebenfalls keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übergangsanzeigen vom 10. und 15. September 2008 richtet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übergangsanzeigen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers ist jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn eine Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht i.S.e. Antragsbefugnis besteht nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4. November 2008 (L 7 AL 4739/08 ER-B) verwiesen. Diese gelten in gleichem Maße für die Übergangsanzeigen vom 15. September 2008 betreffend den Alg II-Bezug des Antragstellers. Diese stellen weder nach Form noch nach Inhalt einen Verwaltungsakt dar, insbesondere sind sie vom Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des gegenständlichen Bescheides im Rubrum des Widerspruchsbescheides, das nur den Bescheid vom 23. September 2008 nennt. Bei der Nennung eines Bescheides vom 15. September 2008 in der Begründung handelt es sich aufgrund der chronologischen Darstellung ersichtlich um einen Schreibfehler. Der öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch des Antragstellers - hier auf Alg II - wird durch die Übergangsanzeigen vom 15. September 2008 nicht betroffen. Die Antragsgegnerin hat nicht unter Verweis auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Leistungen versagt (zum Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 unter IV.). Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Antragsteller diese erhalten hat (Bewilligungsbescheid vom 15. September 2008).
IV.
Soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 wendet, ist die Beschwerde im Sinne einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses begründet.
Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich insoweit nach § 86b Abs. 1 SGG. Nach § 39 Nr. 2 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruches bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Mit dem genannten Bescheid, zumindest mit dem Inhalt, wie er ihn durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, hat die Antragsgegnerin einen solchen Anspruchsübergang geregelt (dazu nachstehend). Statthaft ist daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, der sich nach der Klageerhebung nicht mehr auf den Widerspruch, sondern die Klage bezieht (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris)).
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen, als des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug und des privaten Aufschubinteresses vor. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 16. April 2008, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - (juris)).
Der Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 enthält eine Regelung über den Übergang des Anspruches des Antragstellers gegen S&M i.H.v. EUR 221,43. Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegt und welchen Inhalt die getroffene Regelung hat, ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) der objektive Sinngehalt der behördlichen Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 26 m.w.N.). Unter dem 23. September 2008 hat die Antragsgegnerin unzweifelhaft in Form eines Verwaltungsakts (Bescheid) gehandelt, soweit sie das Ruhen des Anspruches auf Alg II festgestellt hatte. Dies galt jedoch zunächst nicht für das Schreiben vom selben Tag an S&M, in dem sie lediglich auf einen Anspruchsübergang hingewiesen hatte. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008, der der Verwaltungsentscheidung das maßgebliche Gepräge gibt (§ 95 SGG), hat die Antragsgegnerin jedoch die getroffene Regelung modifiziert. Am Ruhen des Anspruches hat sie ersichtlich nicht mehr festgehalten, den Bescheid jedoch nicht aufgehoben. Vielmehr hat sie ausgeführt, der Bescheid sei sachlich und rechnerisch rechtmäßig. Worauf sich dies bezieht, nachdem der Ausgangsbescheid nur das Ruhen des Leistungsanspruches zum Gegenstand hatte, ergibt sich aus der weiteren Begründung. Zutreffend sei mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitsentgelt gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber auf die Agentur für Arbeit übergangen sei; Rechtsgrundlage hierfür sei § 115 SGB X i.V.m. § 33 SGB II. Von letzterem zitiert die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid Abs. 1 S. 1 in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung, wonach der Anspruch gegen einen Dritten vom Leistungsträger übergeleitet werden könne. Der auf EUR 221,43 bezifferte "Erstattungsbetrag" sei korrekt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt sich daher aus dem objektivem Empfängerhorizont nur so verstehen, dass eine verbindliche Regelung über den Übergang eines Arbeitsentgeltanspruches des Antragstellers gegen S&M i.H.v. EUR 221,43 auf die Antragsgegnerin getroffen wird.
Der Bescheid mit diesem Inhalt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt ist, den Übergang eines solchen Anspruches gegen einen Dritten in der Rechtsform des Verwaltungsakts zu regeln. Wegen der mit der Handlungsform "Verwaltungsakt" verbundenen Belastungen (Vollstreckungstitel, Möglichkeit der Bestandskraft) für den Adressaten bedarf es für diese einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, ohne die ein Verwaltungsakt bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist. Sowohl nach § 115 SGB X i.V.m. § 33 Abs. 5 SGB II als auch nach § 33 Abs. 1 SGB II in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 findet bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang kraft Gesetzes statt. Eine Verwaltungsentscheidung hierüber durch Verwaltungsakt ist nicht (mehr) vorgesehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 39 Nr. 2 SGB II. Diese Regelung wurde offensichtlich nicht an die Neufassung des § 33 SGB II angepasst und gewinnt nur noch für Zeiträume vor dem 1. August 2006 Bedeutung. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut entnehmen, da Verwaltungsakte erfasst werden, die den Übergang des Anspruches bewirken. Für ein solches Bewirken ist aber aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges nach der Neufassung des § 33 SGB II kein Raum (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 9).
Mit Erlass eines Verwaltungsaktes ist die darin getroffene Regelung zunächst vom Adressaten zu beachten. Der Antragsteller ist also gehindert, von S&M Zahlung i.H.v. EUR 221,43 an sich selbst zu verlangen und geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 115 SGB X nicht vorlägen. Denn dem stünde, unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit die im Verwaltungsakt getroffene Regelung über den Übergang des Anspruches in der genannten Höhe auf die Antragsgegnerin entgegen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes rückwirkend, so dass keine rechtlichen Konsequenzen aus der angefochtenen Regelung gezogen werden dürfen. Der Antragsteller ist somit nicht mehr gehindert, die Ansprüche gegenüber S&M einschließlich der Zahlung an sich selbst weiterzuverfolgen. Ob die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 115 SGB X tatsächlich vorliegen und damit die S&M mit befreiender Wirkung gegenüber dem Antragsteller an die Antragsgegnerin leisten konnte, ist im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens oder der Ausführung des dortigen Vergleichs eigenständig zu prüfen.
Der Senat hat davon abgesehen, von der Möglichkeit des § 86b Abs. 1 S. 2 SGG Gebrauch zu machen. Danach kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Dies bedeutet die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. deren unmittelbarer Folgen (Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 10a). Die Entscheidung hierüber steht, da nur das "Wie", nicht das "Ob" der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betroffen ist, im Ermessen des Gerichts (Keller, a.a.O., Rdnr. 10a, 12 m.w.N.). Zunächst richtete sich die Rückgängigmachung der Vollziehungshandlung nicht auf die vom Antragsteller gewünschte Auszahlung an ihn, sondern zunächst lediglich an S&M. Denn die rückabzuwickelnde Vollziehungshandlung wurde durch diese bewirkt, indem sie an die Antragsgegnerin ausgezahlt hat. Des Weiteren wird der Antragsteller bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in die Lage versetzt, seinen Anspruch gegen S&M geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruchsübergang nicht vor, konnte die S&M nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Antragsteller an die Antragsgegnerin leisten. Dies ist aber im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bzw. der Vollziehung des dortigen Vergleiches eigenständig zu prüfen. Einer Klärung im vorliegenden Verfahrens bedarf es daher ebenso wenig wie einer vorläufigen Erstattung der ausgezahlten Summe an den Antragsteller.
Aus demselben Grund wäre auch ein eigenständiger, nicht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG gestützter Antrag auf "Erstattung" des Betrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.
V.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes hatte schon mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Beschlusses zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht vorzunehmen, da der Antragsteller die Anträge bezüglich des Aufhebungsbescheides vom 22. September 2008 erst im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hatte, die - tatsächliche - Erledigung jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.
I.
Nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vor dem Sozialgericht (SG) noch gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. September 2008 und das damit verbundene Begehren der Weiterleistung von Arbeitslosengeld I. Der Antragsteller hat diese Anträge im Beschwerdeverfahren ausdrücklich für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin bereits am 25. September 2008 dem Begehren entsprechende Bescheide erlassen hatte. Soweit der Antragsteller in der Beschwerde ausdrücklich die Auszahlung von EUR 211,43, die die frühere Arbeitgeberin des Antragstellers (Fa. S. & M. GmbH; im Folgenden S&M) der Antragsgegnerin nach Mitteilung eines Anspruchsübergangs geleistet hatte, beantragt, ist dies sachdienlich als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG auszulegen. Dieser kann auch erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 10a).
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von EUR 2,10 begehrt. Zu Recht hat das SG insoweit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach Auffassung des erkennenden Senats einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Beim streitigen Betrag handelt es sich um die Kosten des gewählten Zahlungsweges der von den mit Bescheid vom 15. September 2008 für den Zeitraum vom 19. bis 31. August 2008 bewilligten EUR 221,43 nicht an den Antragsteller ausgezahlt worden war. Auch wenn es sich hierbei um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelte, die der Sicherung des Existenzminimums dienen, bedeutet entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht jede Reduzierung der Leistung einen erheblichen Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG, der bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden ist. Die Höhe des Arbeitslosengeld II (Alg II) berücksichtigt nicht nur das aktuell zu sichernde Existenzminimum, sondern enthält z.B. auch in die Zukunft gerichtete Ansparbeträge. Der Hinweis auf die allgemeine Grundrechtsrelevanz und die prozentuale Berechnung, die der Antragsteller zur Begründung anführt, vermögen eine Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Darüber hinaus geht es allein um einen in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraum, nicht um eine durchgehende und laufende Kürzung monatlicher Leistungen in genannter Höhe. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob der Antragsteller die Übernahme dieses Betrages durch die Antragsgegnerin verlangen kann, ohne existenzielle Gefährdung des Antragstellers der Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
III.
Ebenfalls keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übergangsanzeigen vom 10. und 15. September 2008 richtet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Übergangsanzeigen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers ist jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn eine Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in einem subjektiv-öffentlichen Recht i.S.e. Antragsbefugnis besteht nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4. November 2008 (L 7 AL 4739/08 ER-B) verwiesen. Diese gelten in gleichem Maße für die Übergangsanzeigen vom 15. September 2008 betreffend den Alg II-Bezug des Antragstellers. Diese stellen weder nach Form noch nach Inhalt einen Verwaltungsakt dar, insbesondere sind sie vom Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 nicht erfasst. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des gegenständlichen Bescheides im Rubrum des Widerspruchsbescheides, das nur den Bescheid vom 23. September 2008 nennt. Bei der Nennung eines Bescheides vom 15. September 2008 in der Begründung handelt es sich aufgrund der chronologischen Darstellung ersichtlich um einen Schreibfehler. Der öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch des Antragstellers - hier auf Alg II - wird durch die Übergangsanzeigen vom 15. September 2008 nicht betroffen. Die Antragsgegnerin hat nicht unter Verweis auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Leistungen versagt (zum Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 unter IV.). Öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Antragsteller diese erhalten hat (Bewilligungsbescheid vom 15. September 2008).
IV.
Soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 wendet, ist die Beschwerde im Sinne einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses begründet.
Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich insoweit nach § 86b Abs. 1 SGG. Nach § 39 Nr. 2 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruches bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Mit dem genannten Bescheid, zumindest mit dem Inhalt, wie er ihn durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, hat die Antragsgegnerin einen solchen Anspruchsübergang geregelt (dazu nachstehend). Statthaft ist daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, der sich nach der Klageerhebung nicht mehr auf den Widerspruch, sondern die Klage bezieht (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris)).
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen, als des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug und des privaten Aufschubinteresses vor. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 16. April 2008, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - (juris)).
Der Bescheid vom 23. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 enthält eine Regelung über den Übergang des Anspruches des Antragstellers gegen S&M i.H.v. EUR 221,43. Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegt und welchen Inhalt die getroffene Regelung hat, ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) der objektive Sinngehalt der behördlichen Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 26 m.w.N.). Unter dem 23. September 2008 hat die Antragsgegnerin unzweifelhaft in Form eines Verwaltungsakts (Bescheid) gehandelt, soweit sie das Ruhen des Anspruches auf Alg II festgestellt hatte. Dies galt jedoch zunächst nicht für das Schreiben vom selben Tag an S&M, in dem sie lediglich auf einen Anspruchsübergang hingewiesen hatte. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008, der der Verwaltungsentscheidung das maßgebliche Gepräge gibt (§ 95 SGG), hat die Antragsgegnerin jedoch die getroffene Regelung modifiziert. Am Ruhen des Anspruches hat sie ersichtlich nicht mehr festgehalten, den Bescheid jedoch nicht aufgehoben. Vielmehr hat sie ausgeführt, der Bescheid sei sachlich und rechnerisch rechtmäßig. Worauf sich dies bezieht, nachdem der Ausgangsbescheid nur das Ruhen des Leistungsanspruches zum Gegenstand hatte, ergibt sich aus der weiteren Begründung. Zutreffend sei mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Anspruch des Antragstellers auf Arbeitsentgelt gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber auf die Agentur für Arbeit übergangen sei; Rechtsgrundlage hierfür sei § 115 SGB X i.V.m. § 33 SGB II. Von letzterem zitiert die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid Abs. 1 S. 1 in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung, wonach der Anspruch gegen einen Dritten vom Leistungsträger übergeleitet werden könne. Der auf EUR 221,43 bezifferte "Erstattungsbetrag" sei korrekt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin lässt sich daher aus dem objektivem Empfängerhorizont nur so verstehen, dass eine verbindliche Regelung über den Übergang eines Arbeitsentgeltanspruches des Antragstellers gegen S&M i.H.v. EUR 221,43 auf die Antragsgegnerin getroffen wird.
Der Bescheid mit diesem Inhalt ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt ist, den Übergang eines solchen Anspruches gegen einen Dritten in der Rechtsform des Verwaltungsakts zu regeln. Wegen der mit der Handlungsform "Verwaltungsakt" verbundenen Belastungen (Vollstreckungstitel, Möglichkeit der Bestandskraft) für den Adressaten bedarf es für diese einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, ohne die ein Verwaltungsakt bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist. Sowohl nach § 115 SGB X i.V.m. § 33 Abs. 5 SGB II als auch nach § 33 Abs. 1 SGB II in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 findet bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang kraft Gesetzes statt. Eine Verwaltungsentscheidung hierüber durch Verwaltungsakt ist nicht (mehr) vorgesehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 39 Nr. 2 SGB II. Diese Regelung wurde offensichtlich nicht an die Neufassung des § 33 SGB II angepasst und gewinnt nur noch für Zeiträume vor dem 1. August 2006 Bedeutung. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut entnehmen, da Verwaltungsakte erfasst werden, die den Übergang des Anspruches bewirken. Für ein solches Bewirken ist aber aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges nach der Neufassung des § 33 SGB II kein Raum (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 9).
Mit Erlass eines Verwaltungsaktes ist die darin getroffene Regelung zunächst vom Adressaten zu beachten. Der Antragsteller ist also gehindert, von S&M Zahlung i.H.v. EUR 221,43 an sich selbst zu verlangen und geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 115 SGB X nicht vorlägen. Denn dem stünde, unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit die im Verwaltungsakt getroffene Regelung über den Übergang des Anspruches in der genannten Höhe auf die Antragsgegnerin entgegen. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes rückwirkend, so dass keine rechtlichen Konsequenzen aus der angefochtenen Regelung gezogen werden dürfen. Der Antragsteller ist somit nicht mehr gehindert, die Ansprüche gegenüber S&M einschließlich der Zahlung an sich selbst weiterzuverfolgen. Ob die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 33 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 115 SGB X tatsächlich vorliegen und damit die S&M mit befreiender Wirkung gegenüber dem Antragsteller an die Antragsgegnerin leisten konnte, ist im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens oder der Ausführung des dortigen Vergleichs eigenständig zu prüfen.
Der Senat hat davon abgesehen, von der Möglichkeit des § 86b Abs. 1 S. 2 SGG Gebrauch zu machen. Danach kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Dies bedeutet die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen bzw. deren unmittelbarer Folgen (Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 10a). Die Entscheidung hierüber steht, da nur das "Wie", nicht das "Ob" der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betroffen ist, im Ermessen des Gerichts (Keller, a.a.O., Rdnr. 10a, 12 m.w.N.). Zunächst richtete sich die Rückgängigmachung der Vollziehungshandlung nicht auf die vom Antragsteller gewünschte Auszahlung an ihn, sondern zunächst lediglich an S&M. Denn die rückabzuwickelnde Vollziehungshandlung wurde durch diese bewirkt, indem sie an die Antragsgegnerin ausgezahlt hat. Des Weiteren wird der Antragsteller bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in die Lage versetzt, seinen Anspruch gegen S&M geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruchsübergang nicht vor, konnte die S&M nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem Antragsteller an die Antragsgegnerin leisten. Dies ist aber im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bzw. der Vollziehung des dortigen Vergleiches eigenständig zu prüfen. Einer Klärung im vorliegenden Verfahrens bedarf es daher ebenso wenig wie einer vorläufigen Erstattung der ausgezahlten Summe an den Antragsteller.
Aus demselben Grund wäre auch ein eigenständiger, nicht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG gestützter Antrag auf "Erstattung" des Betrages mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.
V.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes hatte schon mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Beschlusses zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht vorzunehmen, da der Antragsteller die Anträge bezüglich des Aufhebungsbescheides vom 22. September 2008 erst im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hatte, die - tatsächliche - Erledigung jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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