Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 4190/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KN 4324/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die in Art. 6 § 4 c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung vom 20.04.2007 getroffenen Übergangsregelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ist verfassungsgemäß; insbesondere setzt sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (Az. 1 BvL 9/00 u.a.) in nicht zu beanstandender Weise um.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bezahlung einer höheren Rente; streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in Art. 6 § 4 c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung vom 20.04.2007 getroffenen Übergangsregelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1937 in M. in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger, der im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.01.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beginnend ab 01.11.1998. Die Höhe der gewährten Rente berechnete sie unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte des Klägers nach dem FRG lediglich zu 3/5 (d. h. vervielfältigt mit dem Faktor 0,6). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, zu Unrecht seien seine nach dem FRG berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte um 40 % reduziert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, die vorgenommene Kürzung der Entgeltpunkte sei durch § 22 Abs. 4 FRG so vorgegeben. Ob und inwieweit diese vom Rentenversicherungsträger zwingend anzuwendende Vorschrift verfassungswidrig sei, sei vom Bundesverfassungsgericht zu klären.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg form- und fristgerecht Klage (zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 2 KN 3594/99), mit welcher er sein Begehren weiter verfolgte.
Das Gericht ordnete auf Antrag beider Beteiligter mit Beschluss vom 06.03.2000 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick darauf an, dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Berücksichtigungsfähigkeit der Entgeltpunkte nach dem FRG lediglich zu 3/5 mehrere Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren. Nach Wiederanrufung des Verfahrens durch den klägerischen Bevollmächtigten aufgrund anderer als hier zu entscheidender Rechtsfragen brachte das Gericht auf erneuten Antrag beider Beteiligten im Hinblick auf die noch immer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 06.06.2001 erneut zum Ruhen (vgl. den Beschluss im nunmehr unter dem Az. S 2 KN 3074/00 geführten Verfahren).
Am 13.06.2006 entschied das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der lediglich sechzigprozentigen Berücksichtigung von Entgeltpunkten für FRG-Rentenzeiten.
Im Nachgang dazu hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten das ruhende Verfahren am 31.07.2007 wieder angerufen (nunmehr unter dem hiesigen Az. geführt). Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von Art. 16 des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes zugunsten des Klägers eine Neuberechnung der Rente für die Zeit bis zum 30.06.2000 durchzuführen sei.
Nach Vornahme einer entsprechenden Neuberechnung durch die Beklagte und Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides vom 23.01.2008 hat die Beklagte in Anwendung der durch den Gesetzgeber nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung erlassenen Übergangsregelung für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.06.2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten errechnet und auf der Grundlage dessen eine Nachzahlung in Höhe eines Gesamtbetrags von 1.301,10 EUR bewilligt.
Der klägerische Bevollmächtigte hat daraufhin zuletzt vorgetragen, bezogen auf den Rentenbeginn zum 01.11.1998 habe sich unter Berücksichtigung des hälftigen Differenzbetrages nach einer Berechnung mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ein Zuschlag von 69,13 EUR monatlich ergeben. Er führe vor diesem Hintergrund das Verfahren weiterhin fort mit dem Ziel, diesen Zuschlag auf Dauer zu erhalten. Denn das Bundesverfassungsgericht habe durch den Beschluss vom 13.06.2006 eine Übergangsregelung angeordnet. Hierunter verstehe man im geltenden Recht ein Gesetz, das abhängig vom Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme eine bestimmte Quote desjenigen Betrages dauerhaft zuspreche, welcher sich durch eine Gegenüberstellung einer Rentenberechnung mit und ohne die das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip berührende neu eingefügte Bestimmung ergebe. Diesen Anforderungen genüge der neue Art. 6 § 4 c FANG jedoch nicht. Er sehe im Ergebnis verfassungswidrig lediglich eine Abfindungsregelung vor.
Der Kläger hat daraufhin zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung des für die Zeit ab dem 01.11.1998 ermittelten Zuschlags nach Art. 6 § 4a Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 auf Dauer neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der erteilte Altersrentenbescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 entspreche der im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschaffenen Übergangsregelung der gültigen Rechtslage. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser neuen Regelung ergäben sich nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten S 2 KN 3594/99, S 2 KN 3074/00 und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in dieser Sache nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und in der Fassung des nunmehr ergangenen Änderungsbescheides vom 23.01.2008, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht mehr in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer dauerhaft höheren Rente unter Fortzahlung des durch die Übergangsregelung in Art. 6 § 4 c FANG geschaffenen Zuschlags zu den mit dem Faktor 0,6 gekürzten Entgeltpunkten für FRG-Zeiten auf Dauer, d.h. über den Stichtag des 30.06.1999 hinaus.
1.) Die hier im Streit stehende Kürzung der Entgeltpunkte des Klägers für FRG-Rentenzeiten mit dem Faktor 0,6, die auch nach dem Änderungsbescheid vom 23.01.2008 beginnend ab 01.07.2000 wieder in voller Höhe, nicht dagegen de facto nur zur Hälfte erfolgte, ergibt sich aus den Regelungen des § 22 FRG, die durch Art. 3 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 und das FANG insoweit maßgeblich modifiziert wurden.
Nach § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung vom 25.07.1991 (BGBl. I, S. 1606) wurden Entgeltpunkte im Anwendungsbereich des FRG nach Tabellenwerten, begrenzt allein auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Diese Regelung wurde entscheidend durch Art. 3 Nr. 4 b WFG dahingehend geändert, dass die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte nunmehr mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen waren (Einführung des § 22 Abs. 4 FRG mit Gesetz vom 25.09.1996, BGBl. I, S. 1461). Von diesem Rentenabschlag um 40 % hatte der Gesetzgeber allerdings aus Vertrauensschutzgründen von vornherein bestimmte Personengruppen ausgenommen. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung vom 25.09.1996 regelte dementsprechend, dass bei Berechtigten, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 01.10.1996 begann, für die Berechnung der Rente das Fremdrentengesetz und Art. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 06.05.1996 geltenden Fassung anzuwenden waren.
Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04; zitiert nach Juris) entschieden. Es hat darin ausgeführt, es sei mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte um 40 % zu reduzieren. Es verstoße jedoch gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, dass die Kürzung auf Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen habe, ohne eine Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung komme. Der Gesetzgeber habe daher bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Auf diese Entscheidung hin hat der Gesetzgeber § 22 Abs. 4 FRG durch Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung vom 20.04.2007 (BGBl. I 554) nochmals geändert. Art. 6 § 4 c FANG lautet nunmehr wie folgt:
"(1) Für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente ( ...) § 22 Abs. 4 des FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 06.05.1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Berechtigte, 1. die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2. deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt und 3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 des FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 01.10.1996 bis zum 30.06.1997 voll, vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 zu 3/4, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu ¼ gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 SGB VI findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 SGB X findet Anwendung."
2.) Gemessen an dieser Neuregelung hat der Kläger für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.06.2000 einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Zeit vom 01.11.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu einem Viertel. Die Beklagte ist diesem Anspruch mit Bescheid vom 23.01.2008 gerecht geworden und hat eine entsprechende Nachzahlung unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Zuschlags für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000 angewiesen. Darüber hinausgehend steht dem Kläger nach gesetzlicher Neuregelung ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags jedoch nicht zu. Zu Recht hat die Beklagte beginnend mit dem 01.07.2000 die Entgeltpunkte des Klägers für nach dem FRG berücksichtigungsfähige Rentenzeiten dann wieder um 40 % gekürzt, ohne diese Kürzung anteilig durch einen Zuschlag wieder auszugleichen. Der angegriffene Bescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 entspricht somit der jetzt gültigen Rechtslage des § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Art. 6 § 4 c Abs. 2 Satz 1 bis 3 FANG i. d. F. vom 20.04.2007.
3.) Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regel unter dem Gesichtspunkt, dass der Stichtag des 30.06.1999 bzw. 30.06.2000 zu früh festgelegt wurde bzw. dass die in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG neu aufgestellte Stichtagsregelung für unter diese Regelung fallende Rentenbezieher nicht auf Dauer den dort statuierten Zuschlag gewährt, sondern vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum, ergeben sich dem Gericht nicht. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben hinreichend berücksichtigt und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13.06.2006 insoweit im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
"1. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 nimmt ( ) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Berechtigte von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht allgemein aus, die bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung von Rechtsnormen Art. 14 GG Maßstab für die Prüfung wäre. Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 (121 ff.); 76, 220 (244 ff.); 97, 378 (388 ff.)). ( ) 2. Der Gesetzgeber war jedoch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert. Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden, hat die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Im Falle der Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren verblieb ein für die Umstellung verfügbarer Zeitraum von zum Teil nur wenigen Wochen zwischen dem am 7. Juli 1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages und dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von ihnen waren es nur fünf bis zehn Monate. Zwar war keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Annahme derartiger Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein. Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert hätten, lässt sich zuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hätte der Gesetzgeber auch bei der Einführung einer Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel erreicht. Die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. ( )."
Diesen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Art. 6 § 4 c FANG nach Auffassung der Kammer entsprochen. Der vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Maßstab bestand den insoweit klaren Ausführungen zufolge darin, dass eine Übergangsregelung nur für am 01.10.1996 rentennahe Jahrgänge zu erlassen war. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Rentennähe durch seine weiteren Ausführungen wesentlich konkretisiert. Es hat einerseits darauf hingewiesen, dass eine Umstellungszeit von nur wenigen Wochen für Betroffene nicht genüge. Wer also nur kurze Zeit nach dem 01.10.1996 Rente zu beanspruchen hatte, konnte sich unzweifelhaft zunächst noch auf Vertrauensschutz berufen. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch klargestellt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung der Rente nicht durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen gewesen sein musste.
Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in Form einer Staffelungsregelung geschaffen hat, die sinkende Zuschläge bis zum 30.06.2000 vorsehen. In Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war gerade nicht zum Maßstab gemacht worden, dass den betroffenen Versicherten auf Dauer ein höherer Zuschlag zu zahlen war; vielmehr war lediglich eine Umstellungsphase zuzubilligen und folglich ein Zeitraum zu schaffen, innerhalb dessen der Einzelne in der Lage sein würde, seine Lebensführung darauf einzustellen, dass ihm zukünftig eine deutlich niedrigere Rente zustehen würde, als ihm aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war.
Der insoweit vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 nunmehr geschaffene Zeitraum ist nach Auffassung des Gerichts auch ausreichend bemessen. Denn ein Dreivierteljahr lang nach Einführung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 musste der berechtigte Personenkreis nach dessen Inkrafttreten übergangsweise durch die nunmehr getroffene Zuschlagsregelung überhaupt keine Abschläge bei den Entgeltpunkten hinnehmen, für das nächste Jahr nur einen Abschlag in Höhe eines Zehntels der Entgeltpunkte, für den dann folgenden Jahreszeitraum lediglich in Höhe von 20 % sowie für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2000 lediglich in Höhe von 30 %. Der volle Abschlag von 40 % traf die nach dem FRG Rentenberechtigten daher erst wieder ab dem 01.07.2000. Damit aber hatten die Jahrgänge, die bezogen auf den 01.10.1996 als rentennah zu qualifizieren waren, ausreichend Zeit, ihre Lebensführung auf zukünftig deutlich niedrigere Renten als in den Rentenauskünften in Aussicht gestellt einzustellen. Eine Umstellung der Lebensführung unter Absenkung insbesondere der laufenden Kosten wie Miete, Versicherungen etc. ließ sich in der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zeit nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres bewältigen.
Dem durch das Bundesverfassungsgericht benannten Vertrauensschutzprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz wurde daher durch die Neuregelung des Art. 6 § 4 c FANG hinreichend Rechnung getragen. Dass sich im Ergebnis diese Regelung rückwirkend als Abfindungsregelung darstellt, steht ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Dies liegt vielmehr in der Natur der Sache begründet, dass Nachzahlungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume stets den Charakter einer Einmalzahlung haben. Es führt aber nicht dazu, dass - anders als durch das Bundesverfassungsgericht als hinreichender Maßstab vorgegeben - eine fortgesetzte Berücksichtigung von Entgeltpunkten-Zuschlägen verfassungsrechtlich geboten ist.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass dem ursprünglichen Begehren des Klägers, nachdem zu seinen Gunsten eine Nachzahlung gemessen an der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG zu erfolgen hatte, zum Teil zu entsprechen war. Das Gericht hat das Obsiegen des Klägers mit einem hälftigen Anteil bewertet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bezahlung einer höheren Rente; streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in Art. 6 § 4 c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) in der Fassung vom 20.04.2007 getroffenen Übergangsregelung zur Höhe berücksichtigungsfähiger Entgeltpunkte nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1937 in M. in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger, der im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Auf entsprechenden Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.01.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beginnend ab 01.11.1998. Die Höhe der gewährten Rente berechnete sie unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte des Klägers nach dem FRG lediglich zu 3/5 (d. h. vervielfältigt mit dem Faktor 0,6). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, zu Unrecht seien seine nach dem FRG berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte um 40 % reduziert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, die vorgenommene Kürzung der Entgeltpunkte sei durch § 22 Abs. 4 FRG so vorgegeben. Ob und inwieweit diese vom Rentenversicherungsträger zwingend anzuwendende Vorschrift verfassungswidrig sei, sei vom Bundesverfassungsgericht zu klären.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg form- und fristgerecht Klage (zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 2 KN 3594/99), mit welcher er sein Begehren weiter verfolgte.
Das Gericht ordnete auf Antrag beider Beteiligter mit Beschluss vom 06.03.2000 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick darauf an, dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Berücksichtigungsfähigkeit der Entgeltpunkte nach dem FRG lediglich zu 3/5 mehrere Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren. Nach Wiederanrufung des Verfahrens durch den klägerischen Bevollmächtigten aufgrund anderer als hier zu entscheidender Rechtsfragen brachte das Gericht auf erneuten Antrag beider Beteiligten im Hinblick auf die noch immer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 06.06.2001 erneut zum Ruhen (vgl. den Beschluss im nunmehr unter dem Az. S 2 KN 3074/00 geführten Verfahren).
Am 13.06.2006 entschied das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der lediglich sechzigprozentigen Berücksichtigung von Entgeltpunkten für FRG-Rentenzeiten.
Im Nachgang dazu hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten das ruhende Verfahren am 31.07.2007 wieder angerufen (nunmehr unter dem hiesigen Az. geführt). Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von Art. 16 des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes zugunsten des Klägers eine Neuberechnung der Rente für die Zeit bis zum 30.06.2000 durchzuführen sei.
Nach Vornahme einer entsprechenden Neuberechnung durch die Beklagte und Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides vom 23.01.2008 hat die Beklagte in Anwendung der durch den Gesetzgeber nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung erlassenen Übergangsregelung für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.06.2000 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten errechnet und auf der Grundlage dessen eine Nachzahlung in Höhe eines Gesamtbetrags von 1.301,10 EUR bewilligt.
Der klägerische Bevollmächtigte hat daraufhin zuletzt vorgetragen, bezogen auf den Rentenbeginn zum 01.11.1998 habe sich unter Berücksichtigung des hälftigen Differenzbetrages nach einer Berechnung mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ein Zuschlag von 69,13 EUR monatlich ergeben. Er führe vor diesem Hintergrund das Verfahren weiterhin fort mit dem Ziel, diesen Zuschlag auf Dauer zu erhalten. Denn das Bundesverfassungsgericht habe durch den Beschluss vom 13.06.2006 eine Übergangsregelung angeordnet. Hierunter verstehe man im geltenden Recht ein Gesetz, das abhängig vom Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme eine bestimmte Quote desjenigen Betrages dauerhaft zuspreche, welcher sich durch eine Gegenüberstellung einer Rentenberechnung mit und ohne die das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip berührende neu eingefügte Bestimmung ergebe. Diesen Anforderungen genüge der neue Art. 6 § 4 c FANG jedoch nicht. Er sehe im Ergebnis verfassungswidrig lediglich eine Abfindungsregelung vor.
Der Kläger hat daraufhin zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung des für die Zeit ab dem 01.11.1998 ermittelten Zuschlags nach Art. 6 § 4a Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 auf Dauer neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der erteilte Altersrentenbescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 entspreche der im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschaffenen Übergangsregelung der gültigen Rechtslage. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser neuen Regelung ergäben sich nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten S 2 KN 3594/99, S 2 KN 3074/00 und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in dieser Sache nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 und in der Fassung des nunmehr ergangenen Änderungsbescheides vom 23.01.2008, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht mehr in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer dauerhaft höheren Rente unter Fortzahlung des durch die Übergangsregelung in Art. 6 § 4 c FANG geschaffenen Zuschlags zu den mit dem Faktor 0,6 gekürzten Entgeltpunkten für FRG-Zeiten auf Dauer, d.h. über den Stichtag des 30.06.1999 hinaus.
1.) Die hier im Streit stehende Kürzung der Entgeltpunkte des Klägers für FRG-Rentenzeiten mit dem Faktor 0,6, die auch nach dem Änderungsbescheid vom 23.01.2008 beginnend ab 01.07.2000 wieder in voller Höhe, nicht dagegen de facto nur zur Hälfte erfolgte, ergibt sich aus den Regelungen des § 22 FRG, die durch Art. 3 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 und das FANG insoweit maßgeblich modifiziert wurden.
Nach § 22 Abs. 1 FRG in der Fassung vom 25.07.1991 (BGBl. I, S. 1606) wurden Entgeltpunkte im Anwendungsbereich des FRG nach Tabellenwerten, begrenzt allein auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem einzelnen Jahr, ermittelt. Diese Regelung wurde entscheidend durch Art. 3 Nr. 4 b WFG dahingehend geändert, dass die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte nunmehr mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen waren (Einführung des § 22 Abs. 4 FRG mit Gesetz vom 25.09.1996, BGBl. I, S. 1461). Von diesem Rentenabschlag um 40 % hatte der Gesetzgeber allerdings aus Vertrauensschutzgründen von vornherein bestimmte Personengruppen ausgenommen. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung vom 25.09.1996 regelte dementsprechend, dass bei Berechtigten, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten und deren Rente vor dem 01.10.1996 begann, für die Berechnung der Rente das Fremdrentengesetz und Art. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes in der am 06.05.1996 geltenden Fassung anzuwenden waren.
Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13.06.2006 (Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04; zitiert nach Juris) entschieden. Es hat darin ausgeführt, es sei mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes ermittelten Entgeltpunkte um 40 % zu reduzieren. Es verstoße jedoch gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip, dass die Kürzung auf Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen habe, ohne eine Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt rentennahe Jahrgänge zur Anwendung komme. Der Gesetzgeber habe daher bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Auf diese Entscheidung hin hat der Gesetzgeber § 22 Abs. 4 FRG durch Art. 6 § 4 c FANG in der Fassung vom 20.04.2007 (BGBl. I 554) nochmals geändert. Art. 6 § 4 c FANG lautet nunmehr wie folgt:
"(1) Für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente ( ...) § 22 Abs. 4 des FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5 und 7 in der am 06.05.1996 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Berechtigte, 1. die vor dem 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, 2. deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt und 3. über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 des FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 01.10.1996 bis zum 30.06.1997 voll, vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 zu 3/4, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu ¼ gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 SGB VI findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 SGB X findet Anwendung."
2.) Gemessen an dieser Neuregelung hat der Kläger für die Zeit vom 01.11.1998 bis zum 30.06.2000 einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für die Zeit vom 01.11.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und für die Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu einem Viertel. Die Beklagte ist diesem Anspruch mit Bescheid vom 23.01.2008 gerecht geworden und hat eine entsprechende Nachzahlung unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Zuschlags für die Zeit von November 1998 bis Juni 2000 angewiesen. Darüber hinausgehend steht dem Kläger nach gesetzlicher Neuregelung ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags jedoch nicht zu. Zu Recht hat die Beklagte beginnend mit dem 01.07.2000 die Entgeltpunkte des Klägers für nach dem FRG berücksichtigungsfähige Rentenzeiten dann wieder um 40 % gekürzt, ohne diese Kürzung anteilig durch einen Zuschlag wieder auszugleichen. Der angegriffene Bescheid vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.1999 sowie in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.01.2008 entspricht somit der jetzt gültigen Rechtslage des § 22 Abs. 4 FRG i. V. m. Art. 6 § 4 c Abs. 2 Satz 1 bis 3 FANG i. d. F. vom 20.04.2007.
3.) Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regel unter dem Gesichtspunkt, dass der Stichtag des 30.06.1999 bzw. 30.06.2000 zu früh festgelegt wurde bzw. dass die in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG neu aufgestellte Stichtagsregelung für unter diese Regelung fallende Rentenbezieher nicht auf Dauer den dort statuierten Zuschlag gewährt, sondern vielmehr lediglich für einen begrenzten Zeitraum, ergeben sich dem Gericht nicht. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben hinreichend berücksichtigt und daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 13.06.2006 insoweit im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
"1. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c FANG 1996 nimmt ( ) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Berechtigte von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 nicht allgemein aus, die bereits vor dem 1. Januar 1991 zugezogen sind. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung von Rechtsnormen Art. 14 GG Maßstab für die Prüfung wäre. Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 (121 ff.); 76, 220 (244 ff.); 97, 378 (388 ff.)). ( ) 2. Der Gesetzgeber war jedoch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, auf die legitimen Interessen der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge durch Erlass einer Übergangsregelung Rücksicht zu nehmen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 1. Oktober 1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert. Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Die in Art. 6 § 4 c FANG 1996 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, § 22 Abs. 4 FRG 1996 auf alle Rentenzugänge nach dem 30. September 1996 anzuwenden, hat die rentennahen Jahrgänge zu kurzfristig mit einer neuen, ihre Anwartschaften erheblich verschlechternden Rechtslage konfrontiert. Im Falle der Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren verblieb ein für die Umstellung verfügbarer Zeitraum von zum Teil nur wenigen Wochen zwischen dem am 7. Juli 1996 ergangenen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages und dem Beginn ihrer Rente; bei den meisten von ihnen waren es nur fünf bis zehn Monate. Zwar war keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Annahme derartiger Möglichkeiten dürfte in den meisten Fällen lebensfremd sein. Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Der mit der Regelung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 angestrebte Umfang der Ausgabeneinsparungen wäre zwar bei einer Übergangsregelung nicht in voller Höhe erreicht worden. In welchem Umfang sich bei einer angemessenen Übergangsregelung die Einsparungen verringert hätten, lässt sich zuverlässig nicht feststellen; dies hängt ohnehin von der näheren Ausgestaltung einer solchen Übergangsregelung durch den Gesetzgeber ab. Für die Erreichung des verfolgten Einsparungsziels ist der in Frage stehende Betrag aber eher nachrangig. Denn durch eine Übergangsregelung wäre nicht in Frage gestellt worden, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten greift, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hätte der Gesetzgeber auch bei der Einführung einer Übergangsregelung sein finanzwirtschaftliches Hauptziel erreicht. Die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelungen steht im Ermessen des Gesetzgebers. ( )."
Diesen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Art. 6 § 4 c FANG nach Auffassung der Kammer entsprochen. Der vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Maßstab bestand den insoweit klaren Ausführungen zufolge darin, dass eine Übergangsregelung nur für am 01.10.1996 rentennahe Jahrgänge zu erlassen war. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Rentennähe durch seine weiteren Ausführungen wesentlich konkretisiert. Es hat einerseits darauf hingewiesen, dass eine Umstellungszeit von nur wenigen Wochen für Betroffene nicht genüge. Wer also nur kurze Zeit nach dem 01.10.1996 Rente zu beanspruchen hatte, konnte sich unzweifelhaft zunächst noch auf Vertrauensschutz berufen. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch klargestellt, dass die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung der Rente nicht durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen gewesen sein musste.
Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in Form einer Staffelungsregelung geschaffen hat, die sinkende Zuschläge bis zum 30.06.2000 vorsehen. In Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war gerade nicht zum Maßstab gemacht worden, dass den betroffenen Versicherten auf Dauer ein höherer Zuschlag zu zahlen war; vielmehr war lediglich eine Umstellungsphase zuzubilligen und folglich ein Zeitraum zu schaffen, innerhalb dessen der Einzelne in der Lage sein würde, seine Lebensführung darauf einzustellen, dass ihm zukünftig eine deutlich niedrigere Rente zustehen würde, als ihm aufgrund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war.
Der insoweit vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 nunmehr geschaffene Zeitraum ist nach Auffassung des Gerichts auch ausreichend bemessen. Denn ein Dreivierteljahr lang nach Einführung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 musste der berechtigte Personenkreis nach dessen Inkrafttreten übergangsweise durch die nunmehr getroffene Zuschlagsregelung überhaupt keine Abschläge bei den Entgeltpunkten hinnehmen, für das nächste Jahr nur einen Abschlag in Höhe eines Zehntels der Entgeltpunkte, für den dann folgenden Jahreszeitraum lediglich in Höhe von 20 % sowie für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2000 lediglich in Höhe von 30 %. Der volle Abschlag von 40 % traf die nach dem FRG Rentenberechtigten daher erst wieder ab dem 01.07.2000. Damit aber hatten die Jahrgänge, die bezogen auf den 01.10.1996 als rentennah zu qualifizieren waren, ausreichend Zeit, ihre Lebensführung auf zukünftig deutlich niedrigere Renten als in den Rentenauskünften in Aussicht gestellt einzustellen. Eine Umstellung der Lebensführung unter Absenkung insbesondere der laufenden Kosten wie Miete, Versicherungen etc. ließ sich in der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zeit nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres bewältigen.
Dem durch das Bundesverfassungsgericht benannten Vertrauensschutzprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz wurde daher durch die Neuregelung des Art. 6 § 4 c FANG hinreichend Rechnung getragen. Dass sich im Ergebnis diese Regelung rückwirkend als Abfindungsregelung darstellt, steht ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Dies liegt vielmehr in der Natur der Sache begründet, dass Nachzahlungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume stets den Charakter einer Einmalzahlung haben. Es führt aber nicht dazu, dass - anders als durch das Bundesverfassungsgericht als hinreichender Maßstab vorgegeben - eine fortgesetzte Berücksichtigung von Entgeltpunkten-Zuschlägen verfassungsrechtlich geboten ist.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass dem ursprünglichen Begehren des Klägers, nachdem zu seinen Gunsten eine Nachzahlung gemessen an der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG zu erfolgen hatte, zum Teil zu entsprechen war. Das Gericht hat das Obsiegen des Klägers mit einem hälftigen Anteil bewertet.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved