Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3448/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4445/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 189.655,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit den Antragsgegnerinnen.
Der Antragsteller, der sechs Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ein Hilfsmittel-Logistik-Center, das die im Eigentum der Antragsgegner stehenden Hilfsmittel verwaltet. Hierzu werden die Hilfsmittel, die den Versicherten teilweise überlassen wurden, nach Ende der Nutzungszeit in das Hilfsmittellager zurückgeholt, deren Funktionstauglichkeit für einen Wiedereinsatz überprüft, gegebenenfalls notwendige Reparaturen veranlasst, das Hilfsmittel bis zu einem Wiedereinsatz zwischengelagert oder, falls dieser unwirtschaftlich ist, das Hilfsmittel ausgesondert und mit Zustimmung der Antragsgegnerinnen entsorgt. Gleichzeitig ist Aufgabe des Hilfsmittel-Logistik-Centers, vor der Anschaffung eines neuen Hilfsmittels durch die als Hilfsmittellieferanten zugelassenen Sanitätshäuser nach einer Lageranfrage zu überprüfen, ob ein gleichartiges funktionstaugliches Hilfsmittel unmittelbar zum Wiedereinsatz zur Verfügung steht. Falls dies der Fall ist, kommt dieses vorrangig vor einer Neuanschaffung zum Einsatz; falls ein entsprechendes Hilfsmittel nicht im Lager zur Verfügung steht, wird nach einer entsprechenden Genehmigung der Antragsgegner eine Neuanschaffung durchgeführt. Diese Neuanschaffung erfolgt durch die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten und nicht durch den Antragsteller. Das Hilfsmittel-Logistik-Center hat deswegen keine eigene Zulassung als Hilfsmittellieferant und nimmt auch keine eigene Neuauslieferung von Hilfsmitteln an die Versicherten vor. Diese erfolgt vielmehr über die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten.
Mit Vertrag vom 01. Juli 2001 wurde die Lieferung von Hilfsmitteln an die Leistungserbringer, deren Rückholung von den Versicherten sowie die Reinigung, Desinfektion, Registrierung und Einlagerung von wiederverwendeten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zwischen den Antragsgegnerinnen und dem Antragssteller geregelt, wobei § 13 Abs. 2 ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsah. Am 02. Januar 2006 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen eine neue Vereinbarung hierüber, die am 01. Januar 2006 in Kraft trat und nach § 14 Abs. 1 ebenfalls mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2007 schriftlich per Einschreiben gekündigt werden konnte. Die Vertragsurkunde vom 2. Januar 2006 unterzeichnete die Antragsgegnerin zu 1 auch als Vertreterin der Antragsgegnerin zu 2.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 kündigte die Antragsgegnerin zu 1 den Vertrag vom 01. Juli 2001 zum 31. Dezember 2007 mit der Begründung, man habe sich grundsätzlich entschieden, sämtliche Hilfsmittel-Logistik-Center in B.neu auszuschreiben. Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2007 führte die Antragsgegnerin zu 1 dann aus, wie bereits telefonisch besprochen, werde im gegenseitigen Einvernehmen die Kündigung vom 05. Juni 2007 als erledigt betrachtet. Der bisher gültige Vertrag verlängere sich daher bis zum 31. Dezember 2008. Der Antragsteller hat eine Mehrfertigung dieses Schreibens an die Antragsgegnerin zu 1 zurückgesandt und darauf mit seiner Unterschrift bestätigt, "die geänderte Kündigung des Vertrages vom 01.07.2001 erhalten zu haben."
Am 10. Juli 2008 hat der Antragsteller Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren gestellt festzustellen, dass die Vereinbarung vom 02. Juni 2006 ungekündigt fortbestehe und einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich sei. Das Vertragsverhältnis sei bereits im Jahre 1985 begründet und erstmalig durch Vertrag vom 07. September 1994 geregelt worden. Dieser sei aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Problematiken mit Sanitätshäusern auf Druck der Antragsgegnerinnen 2001 neu gefasst worden. Dieser zweite schriftliche Vertrag sei wiederum durch die schriftliche Vereinbarung vom 02. Januar 2006 ersetzt worden. Die Antragsgegnerin zu 1 habe ihre Kündigung des Vertrages vom 01. Juli 2001 zurückgenommen und erklärt, der Vertrag vom 01. Juli 2001 laufe aufgrund geänderter Kündigung zum 31. Dezember 2008 aus. Er habe Mitte Juni 2008 feststellen müssen, dass die Antragsgegnerinnen das Wiedereinsatzmanagement (Teillogistik und Verwaltung) für ihr Eigentum an Hilfsmitteln unter anderem für den von ihm betreuten Großraum neu ausgeschrieben habe. Hierauf habe er die Antragsgegnerinnen aufgefordert, zu erklären, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Dies hätten die Antragsgegnerinnen verweigert. Die Antragsgegnerinnen verlangten nunmehr eine Zertifizierung des Bieters nach DIN EN ISO 13485/13488. Er erfülle zwar die Voraussetzungen einer solchen Zertifizierung, verfüge aber nicht über eine solche und könne diese bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 26. September 2008 auch nicht mehr nachweisen, weshalb er an der Ausschreibung nicht teilnehmen könne. Seines Erachtens sei aber die Kündigung bereits rechtswidrig gewesen. Denn das Vertragverhältnis vom 02. Januar 2006 habe man ausdrücklich nicht beenden wollen. Auch sei die Kündigung im Nachgang zurückgenommen worden. Es liege keine Einigung über eine geänderte Kündigung vor. Auch sei die Kündigungserklärung nicht auch Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin zu 2 ausgesprochen worden. Die Kündigung sei auch nicht per Einschreiben erfolgt. Er sei als zugelassener Leistungserbringer zu betrachten bzw. einem solchen zumindestens gleichzustellen, denn er habe allein auf Wunsch der Antragsgegnerinnen die Versorgung der Landkreise mit Hilfsmitteln übernommen und die Antragsgegner hätten diese Tätigkeit gefördert und aufgebaut.
Mit Beschluss vom 21. August 2008, dem Antragsteller zugestellt am 28. August 2008, hat das SG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. In den drei Verträgen sei jeweils die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung - mit unterschiedlichen Kündigungsfristen - vereinbart worden. Eine solche Kündigung sei auch unbeschadet der Frage, ob ein rein zivilrechtlicher oder ein öffentlicher Vertrag vorgelegen habe, erfolgt. Dass der Vertrag vom 01. Juli 2001 gekündigt worden wäre, ändere nichts daran, dass sich die Kündigung erkennbar auf das aktuelle Vertragsverhältnis hätte beziehen sollen und dies sei das Vertragsverhältnis vom 02. Januar 2006. Ansonsten hätte der Antragsteller auch keinen Anlass gehabt, sich gegen die Kündigung (eines aus seiner Sicht gar nicht mehr geltenden Vertrages) im Sommer 2007 zur Wehr zu setzen. Ebenso sei nicht zweifelhaft, dass das Schreiben vom 06. August 2007 eine Kündigung des aktuellen Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 (und damit eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der in Ziffer 14.1 des Vertrages vom 06. Januar 2006 genannten Frist) hätte darstellen sollen und vom Empfänger auch so habe verstanden werden müssen. Deswegen habe der Antragsteller in der Folgezeit auch Interesse an der Ausschreibung zum 01. Januar 2009 bekundet und erst auf die Erkenntnis hin, dass er die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen werde, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Kündigung sei auch nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nicht per Einschreiben erfolgt sei. Regelmäßig sei bei einer derartigen Klausel nur die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, während der Zugang der Kündigung auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief (hier vom Antragsteller unterschriebenes Empfangsbekenntnis) wirksam erfolgen könne. Die Kündigung sei auch für die Antragsgegnerin zu 2 erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen vom 25. Juni 2007 und 06. August 2007 mit den bisherigen vertraglichen Erklärungen. Denn unterschrieben habe jeweils nur die "AOK B.", somit hätten die Kündigungen den Wortgebrauch aus den Verträgen fortgeführt. Vom Horizont eines vernünftigen und mit den geschlossenen Verträgen bekannten Empfängers sei daher nicht zweifelhaft gewesen, dass beide Antragsgegnerinnen den gemeinschaftlich abgeschlossenen Vertrag hätten gemeinsam kündigen wollen.
Mit seiner dagegen am 17. September 2008 beim SG eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sei nach ihrer Abgabe keiner inhaltlichen Korrektur zugänglich. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass das Vertragsverhältnis von 2001 weiter gelte. Auch sei keineswegs deutlich gewesen, dass eine Kündigung von beiden Antragsgegnerinnen beabsichtigt worden sei. Denn die Antragsgegnerin zu 2 sei noch nicht einmal im Briefkopf benannt gewesen. Er sei auch nicht gehalten gewesen, den Kündigungserklärungen weitergehende Bedeutung beizumessen, als er dies getan habe. Denn ihm sei zunächst nur angedeutet worden, dass eine Neuausschreibung geplant sei. Unklar sei damals gewesen, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein würde und welche Lose ausgeschrieben werden würden. Insgesamt müsse daher davon ausgegangen werden, dass der dritte Vertrag 2006 bis heute formell nicht gekündigt worden sei und auch nicht kraft anderweitiger Vereinbarung beendet worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückholung, Registrierung, Einlagerung von wieder verwendbaren Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln der AOK - Die Gesundheitskasse -, Bezirksdirektion S. O. und der angeschlossenen Pflegekasse, die Suche nach geeigneten Hilfsmitteln bei Belieferungsaufträgen der AOK B. sowie die Ausführung der Belieferungsaufträge vom 02. Januar 2006 ungekündigt fortbesteht.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Vertrag vom 02. Januar 2006 das bisherige Vertragsverhältnis neu gestaltet habe. Die Darstellung, es hätte zwei getrennte Vertragsabreden gegeben, die jeweils für sich genommen eine eigenständige Bedeutung hätten und einer getrennten Kündigung zugänglich wären, entbehre jeglicher Grundlage. Eine isolierte Kündigung des alten Vertrages aus dem Jahre 2001 zu einem Zeitpunkt nach dem 02. Januar 2006 mache keinen Sinn. Die Kündigung der Vertragsbeziehung hätte sich nur auf die aktuelle Gestalt ab dem 02. Januar 2006 beziehen können. Dies habe man auch persönlich und ausführlich besprochen. Hierbei sei eindeutig klargemacht worden, dass eine Ausschreibung des Hilfsmittel-Centers ab 01. Januar 2009 erfolgen werde und sich hieran die Antragstellerin als Vertragspartner bewerben könne. Für die Antragstellerin sei auch erkennbar gewesen, dass das Vertragsverhältnis auch als solches der Antragsgegnerin Ziffer 2 beendet werden solle. Bei Zweifeln an einer entsprechenden Vollmacht hätte sie nämlich ansonsten die Kündigungserklärung unverzüglich zurückweisen müssen. Dies habe sie nicht getan und zwar deshalb, weil sie von der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses ausgegangen worden sei. Die Leistungen an die Antragstellerin hätten im Bereich der Krankenversicherung im Jahr 2007 bei 225.000,- EUR gelegen, im Bereich der Pflegeversicherung bei 245.000,- EUR.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Sachlich zuständig für die Entscheidung des dem Beschwerdeverfahrens zugrunde liegenden Rechtsstreits sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies folgt zwar nicht aus § 69 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), nachdem es vorliegend nicht um die Rechtsbeziehungen von Krankenkassen zu den Leistungserbringern geht (vgl. hierzu BSG vom 13. Mai 2004, B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr 1; vom 25. Dezember 2001, B 3 KR 3/01 R, BSGE 89, 24 ff; vom 31. August 2000, B 3 KR 11/98 R, BSGE 87, 95 ff). Denn der Antragsteller ist kein zugelassener Leistungserbringer. Für seine Tätigkeit bedarf es auch keiner Zulassung, da selbst bei einem Wiedereinsatz der Hilfsmittel dies über die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten erfolgt, von dem eine Wiedereinsatzpauschale abgerechnet wird. Es handelt sich bei dem gekündigten Vertrag aber auch nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag über fiskalische Hilfsgeschäfte, für den eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben wäre (vgl. hierzu auch BSG vom 22. April 2008, B 1 SF 1/08 R, NJW 2008, 3238; BVerwG, vom 02. Mai 2007, 6 B 10/07, NJW 2007, 2275). Vielmehr steht der gekündigte Vertrag in so engem Zusammenhang mit der Erbringung von Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, dass er als öffentlich-rechtlicher Vertrag iS des § 53 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu betrachten ist (sog. koordinationsrechtlicher Vertrag) und nicht als von der Leistungserbringung völlig abgetrennter privatrechtlicher Vertrag. Denn der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung besteht in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, nämlich der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Diese Versorgung soll nach dem Vertragsinhalt zunächst aus den im Eigentum der Antragsgegnerinnen stehenden Hilfsmitteln erfolgen, wobei der Antragsteller nur den Lagerbestand verwaltet. Die Lagerverwaltung wird auch nur deswegen in dieser Form von den Antragsgegnerinnen durchgeführt, um eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu gewährleisten und diese auch effizient zu gestalten. Aus diesem Grund werden Leistungserbringer erst dann eingeschaltet, wenn eine Neuanschaffung erforderlich ist. Zugelassene Leistungserbringer werden mithin in den Fällen, in denen im Lager des Antragstellers sich ein funktionstaugliches Hilfsmittel befindet, überhaupt nicht eingeschaltet. Dies belegt den engen sachlichen Zusammenhang zu der Hilfsmittelerbringung selbst. Der Senat hat deswegen den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht (so auch LSG Niedersachsen vom 31. Mai 2007, L 4 B 14/07 KR, NZS 2008, 164).
Die damit insgesamt zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG begehrt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend ist eine Regelungsanordnung, nämlich einer Feststellung, dass der Vertrag vom 2. Januar 2006 einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich sei, jedenfalls aber ungekündigt fortbestehe, zu treffen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung fehlt es für den Feststellungsanspruch an einem Anordnungsanspruch. Das mit Vertrag vom 2. Januar 2006 zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen begründete Vertragsverhältnis dürfte zum 31. Dezember 2008 enden.
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 ergibt sich nach Ansicht des Senats allerdings nicht aus einer (erneuten) Kündigung durch die Antragsgegnerinnen. Mit dem Schreiben vom 6. August 2006 dürften die Vertragsparteien vielmehr eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages vom 2. Januar 2006 zum 31. Dezember 2008 vereinbart haben. Die Antragsgegnerinnen haben mit diesem Schreiben offenkundig auf den Umstand reagiert, dass die zunächst ausgesprochene Kündigung nicht fristgerecht erfolgt ist und daher wohl unwirksam war. Sie haben darüber hinaus aber eindeutig erklärt, dass sich der bisher gültige Vertrag bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Dabei handelt es sich um das Angebot, den bisherigen Vertrag zwar fortzuführen, ihn aber nunmehr auf den 31. Dezember 2008 zu befristen. Dies war für den Antragsteller als Adressat des Schreibens auch ohne weiteres zu erkennen. Der Antragsteller hat dadurch, dass er dieses Schreiben unterschrieben an die Antragsgegnerinnen zurückgesandt hat, das Angebot angenommen. Dem steht die Formulierung, dass er bestätige, die geänderte Kündigung des Vertrages vom 01.07.2001 erhalten zu haben, nicht entgegen. Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 1 auf eine telefonische Unterredung mit dem Antragsteller hinweist und der Inhalt des Schreibens daher - für den Antragsteller erkennbar - das Ergebnis dieser Unterredung wiedergibt. Zum anderen folgt dies aus der Erklärung selbst. Denn der Antragsteller bestätigt nicht nur, das Schreiben vom 6. August 2007 erhalten zu haben, sondern er bestätigt, die "geänderte Kündigung" erhalten zu haben. Diese Formulierung ist mehr als ein bloßes Empfangsbekenntnis, es handelt sich auch um eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin zu 1 im Schreiben selbst gemachten Ausführungen. Dies dürfte als Änderung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu werten sein.
Der Antragsteller musste die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht nur als Vereinbarung einer zeitlich befristeten Fortführung des Vertrages verstehen, er hat dies offenkundig auch tatsächlich so verstanden. Anders ist nicht zu erklären, dass er erst am 30. Juni 2008, also mehr als 10 Monate nach der am 23. August 2007 erfolgten Unterzeichnung seiner Erklärung eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 bestritten hat. Schließlich hat der Antragsteller in der Folgezeit auch Interesse an der Ausschreibung der Antragsgegner bekundet und erst im Hinblick darauf, dass er die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfüllte, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Die Vertragsänderung ist auch wirksam. Sie ist - wie dies § 56 SGB X vorschreibt - auch schriftlich erfolgt. Das sich aus § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB ergebende Erfordernis der Urkundeneinheit ist erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283 m. w. N.) reicht es für die gesetzliche Schriftform des gesamten Vertragswerks aus, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war, vorausgesetzt, dass die neue Urkunde ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet ist. Im Übrigen kann nach Auffassung des BSG (Urteil vom 26.09.1991, 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238) bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen vom Erfordernis der Urkundeneinheit abgesehen werden.
Die Antragsgegnerin zu 2 wurde von der Antragsgegnerin zu 1 wirksam vertreten (§ 13 SGB X). Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen vom 25. Juni 2007 und 06. August 2007, denn der Vertrag wurde mit beiden Antragsgegnern abgeschlossen, worauf das SG zu Recht hinweist. Im Vertragsrubrum haben die Antragsgegnerinnen als "im Folgenden: AOK B." firmiert. Auch die Unterschrift erfolgte nur im Namen der "AOK B.". Den Vertrag vom 2. Januar 2006 unterschrieb die Antragsgegnerin zu 1 ausdrücklich als Vertreterin der Vertragspartner.
Eine Beendigung des Vertrages zum 31. Dezember ergibt sich aber auch, wenn nicht von einer Vertragsänderung, sondern von einer mit Schreiben vom 6. August 2007 ausgesprochenen (zweiten) Kündigung ausgegangen wird.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses dürfte zunächst möglich gewesen sein, insbesondere dürfte dem nicht die Regelung des § 59 SGB X entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift sind die Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen zwar grundsätzlich an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden, wobei die Bindung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse steht, so dass nach Abs. 1 zunächst eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse erfolgen soll, eine Kündigung demnach nur dann in Betracht kommt, wenn das Aufrechterhalten der Vereinbarung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vorschrift kommt aber dann nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - im Vertrag selbst Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse getroffen worden sind (OVG Nordrhein-Westfalen vom 06. Dezember 1990, 3 A 855/89, NVwZ 1991, 1106).
Der Antragsteller hat als Empfänger der Kündigungserklärung - und damit einer Willenserklärung - erkennen dürfen, dass sich die Kündigung auf das aktuelle Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Antragsgegner bezieht. Dies war allein das Vertragsverhältnis vom 2. Januar 2006. Denn das Vertragsverhältnis vom 2. Januar 2006 hat das ursprüngliche Vertragsverhältnis vom ausdrücklich 1. Juli 2001 ersetzt, es dürfte daher keine zwei getrennten Vertragsabreden gegeben haben. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass der Vertrag vom 2. Januar 2006 auch in der Vertragswirklichkeit gelebt worden sei.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass nach Ziffer 14.1 des Vertrages vom 02. Januar 2006 eine Kündigung nur per Einschreiben erfolgen darf. Denn regelmäßig ist bei einer derartigen Klausel nur die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, während der Zugang der Kündigung auch in anderer Form als durch Einschreibebrief wirksam erfolgen kann (BGH vom 21. Januar 2004, XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Deswegen hat das vom Antragsteller unterschriebene Empfangsbekenntnis der Schriftform genügt und war ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
Der Streitwert wird im Hinblick auf das vom Antragsteller im Verfahren der Streitwertbeschwerde (L 11 KR 4787/08 W-B) vorgelegte Testat, wonach sich der Jahresgewinn des Antragstellers im Jahr 2006 auf 126,437 EUR belief, auf 189.655,50 EUR (126,437 EUR -3 = 379.311 EUR / 2) festgesetzt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.11.2005, B 3 KR 36/05 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 2). Der Senat ändert damit zugleich die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 189.655,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit den Antragsgegnerinnen.
Der Antragsteller, der sechs Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ein Hilfsmittel-Logistik-Center, das die im Eigentum der Antragsgegner stehenden Hilfsmittel verwaltet. Hierzu werden die Hilfsmittel, die den Versicherten teilweise überlassen wurden, nach Ende der Nutzungszeit in das Hilfsmittellager zurückgeholt, deren Funktionstauglichkeit für einen Wiedereinsatz überprüft, gegebenenfalls notwendige Reparaturen veranlasst, das Hilfsmittel bis zu einem Wiedereinsatz zwischengelagert oder, falls dieser unwirtschaftlich ist, das Hilfsmittel ausgesondert und mit Zustimmung der Antragsgegnerinnen entsorgt. Gleichzeitig ist Aufgabe des Hilfsmittel-Logistik-Centers, vor der Anschaffung eines neuen Hilfsmittels durch die als Hilfsmittellieferanten zugelassenen Sanitätshäuser nach einer Lageranfrage zu überprüfen, ob ein gleichartiges funktionstaugliches Hilfsmittel unmittelbar zum Wiedereinsatz zur Verfügung steht. Falls dies der Fall ist, kommt dieses vorrangig vor einer Neuanschaffung zum Einsatz; falls ein entsprechendes Hilfsmittel nicht im Lager zur Verfügung steht, wird nach einer entsprechenden Genehmigung der Antragsgegner eine Neuanschaffung durchgeführt. Diese Neuanschaffung erfolgt durch die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten und nicht durch den Antragsteller. Das Hilfsmittel-Logistik-Center hat deswegen keine eigene Zulassung als Hilfsmittellieferant und nimmt auch keine eigene Neuauslieferung von Hilfsmitteln an die Versicherten vor. Diese erfolgt vielmehr über die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten.
Mit Vertrag vom 01. Juli 2001 wurde die Lieferung von Hilfsmitteln an die Leistungserbringer, deren Rückholung von den Versicherten sowie die Reinigung, Desinfektion, Registrierung und Einlagerung von wiederverwendeten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zwischen den Antragsgegnerinnen und dem Antragssteller geregelt, wobei § 13 Abs. 2 ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsah. Am 02. Januar 2006 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen eine neue Vereinbarung hierüber, die am 01. Januar 2006 in Kraft trat und nach § 14 Abs. 1 ebenfalls mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2007 schriftlich per Einschreiben gekündigt werden konnte. Die Vertragsurkunde vom 2. Januar 2006 unterzeichnete die Antragsgegnerin zu 1 auch als Vertreterin der Antragsgegnerin zu 2.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 kündigte die Antragsgegnerin zu 1 den Vertrag vom 01. Juli 2001 zum 31. Dezember 2007 mit der Begründung, man habe sich grundsätzlich entschieden, sämtliche Hilfsmittel-Logistik-Center in B.neu auszuschreiben. Mit einem weiteren Schreiben vom 06. August 2007 führte die Antragsgegnerin zu 1 dann aus, wie bereits telefonisch besprochen, werde im gegenseitigen Einvernehmen die Kündigung vom 05. Juni 2007 als erledigt betrachtet. Der bisher gültige Vertrag verlängere sich daher bis zum 31. Dezember 2008. Der Antragsteller hat eine Mehrfertigung dieses Schreibens an die Antragsgegnerin zu 1 zurückgesandt und darauf mit seiner Unterschrift bestätigt, "die geänderte Kündigung des Vertrages vom 01.07.2001 erhalten zu haben."
Am 10. Juli 2008 hat der Antragsteller Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren gestellt festzustellen, dass die Vereinbarung vom 02. Juni 2006 ungekündigt fortbestehe und einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich sei. Das Vertragsverhältnis sei bereits im Jahre 1985 begründet und erstmalig durch Vertrag vom 07. September 1994 geregelt worden. Dieser sei aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Problematiken mit Sanitätshäusern auf Druck der Antragsgegnerinnen 2001 neu gefasst worden. Dieser zweite schriftliche Vertrag sei wiederum durch die schriftliche Vereinbarung vom 02. Januar 2006 ersetzt worden. Die Antragsgegnerin zu 1 habe ihre Kündigung des Vertrages vom 01. Juli 2001 zurückgenommen und erklärt, der Vertrag vom 01. Juli 2001 laufe aufgrund geänderter Kündigung zum 31. Dezember 2008 aus. Er habe Mitte Juni 2008 feststellen müssen, dass die Antragsgegnerinnen das Wiedereinsatzmanagement (Teillogistik und Verwaltung) für ihr Eigentum an Hilfsmitteln unter anderem für den von ihm betreuten Großraum neu ausgeschrieben habe. Hierauf habe er die Antragsgegnerinnen aufgefordert, zu erklären, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Dies hätten die Antragsgegnerinnen verweigert. Die Antragsgegnerinnen verlangten nunmehr eine Zertifizierung des Bieters nach DIN EN ISO 13485/13488. Er erfülle zwar die Voraussetzungen einer solchen Zertifizierung, verfüge aber nicht über eine solche und könne diese bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 26. September 2008 auch nicht mehr nachweisen, weshalb er an der Ausschreibung nicht teilnehmen könne. Seines Erachtens sei aber die Kündigung bereits rechtswidrig gewesen. Denn das Vertragverhältnis vom 02. Januar 2006 habe man ausdrücklich nicht beenden wollen. Auch sei die Kündigung im Nachgang zurückgenommen worden. Es liege keine Einigung über eine geänderte Kündigung vor. Auch sei die Kündigungserklärung nicht auch Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin zu 2 ausgesprochen worden. Die Kündigung sei auch nicht per Einschreiben erfolgt. Er sei als zugelassener Leistungserbringer zu betrachten bzw. einem solchen zumindestens gleichzustellen, denn er habe allein auf Wunsch der Antragsgegnerinnen die Versorgung der Landkreise mit Hilfsmitteln übernommen und die Antragsgegner hätten diese Tätigkeit gefördert und aufgebaut.
Mit Beschluss vom 21. August 2008, dem Antragsteller zugestellt am 28. August 2008, hat das SG den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. In den drei Verträgen sei jeweils die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung - mit unterschiedlichen Kündigungsfristen - vereinbart worden. Eine solche Kündigung sei auch unbeschadet der Frage, ob ein rein zivilrechtlicher oder ein öffentlicher Vertrag vorgelegen habe, erfolgt. Dass der Vertrag vom 01. Juli 2001 gekündigt worden wäre, ändere nichts daran, dass sich die Kündigung erkennbar auf das aktuelle Vertragsverhältnis hätte beziehen sollen und dies sei das Vertragsverhältnis vom 02. Januar 2006. Ansonsten hätte der Antragsteller auch keinen Anlass gehabt, sich gegen die Kündigung (eines aus seiner Sicht gar nicht mehr geltenden Vertrages) im Sommer 2007 zur Wehr zu setzen. Ebenso sei nicht zweifelhaft, dass das Schreiben vom 06. August 2007 eine Kündigung des aktuellen Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 (und damit eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der in Ziffer 14.1 des Vertrages vom 06. Januar 2006 genannten Frist) hätte darstellen sollen und vom Empfänger auch so habe verstanden werden müssen. Deswegen habe der Antragsteller in der Folgezeit auch Interesse an der Ausschreibung zum 01. Januar 2009 bekundet und erst auf die Erkenntnis hin, dass er die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen werde, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Kündigung sei auch nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nicht per Einschreiben erfolgt sei. Regelmäßig sei bei einer derartigen Klausel nur die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, während der Zugang der Kündigung auch in anderer Weise als durch Einschreibebrief (hier vom Antragsteller unterschriebenes Empfangsbekenntnis) wirksam erfolgen könne. Die Kündigung sei auch für die Antragsgegnerin zu 2 erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen vom 25. Juni 2007 und 06. August 2007 mit den bisherigen vertraglichen Erklärungen. Denn unterschrieben habe jeweils nur die "AOK B.", somit hätten die Kündigungen den Wortgebrauch aus den Verträgen fortgeführt. Vom Horizont eines vernünftigen und mit den geschlossenen Verträgen bekannten Empfängers sei daher nicht zweifelhaft gewesen, dass beide Antragsgegnerinnen den gemeinschaftlich abgeschlossenen Vertrag hätten gemeinsam kündigen wollen.
Mit seiner dagegen am 17. September 2008 beim SG eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sei nach ihrer Abgabe keiner inhaltlichen Korrektur zugänglich. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass das Vertragsverhältnis von 2001 weiter gelte. Auch sei keineswegs deutlich gewesen, dass eine Kündigung von beiden Antragsgegnerinnen beabsichtigt worden sei. Denn die Antragsgegnerin zu 2 sei noch nicht einmal im Briefkopf benannt gewesen. Er sei auch nicht gehalten gewesen, den Kündigungserklärungen weitergehende Bedeutung beizumessen, als er dies getan habe. Denn ihm sei zunächst nur angedeutet worden, dass eine Neuausschreibung geplant sei. Unklar sei damals gewesen, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein würde und welche Lose ausgeschrieben werden würden. Insgesamt müsse daher davon ausgegangen werden, dass der dritte Vertrag 2006 bis heute formell nicht gekündigt worden sei und auch nicht kraft anderweitiger Vereinbarung beendet worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Rückholung, Registrierung, Einlagerung von wieder verwendbaren Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln der AOK - Die Gesundheitskasse -, Bezirksdirektion S. O. und der angeschlossenen Pflegekasse, die Suche nach geeigneten Hilfsmitteln bei Belieferungsaufträgen der AOK B. sowie die Ausführung der Belieferungsaufträge vom 02. Januar 2006 ungekündigt fortbesteht.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Vertrag vom 02. Januar 2006 das bisherige Vertragsverhältnis neu gestaltet habe. Die Darstellung, es hätte zwei getrennte Vertragsabreden gegeben, die jeweils für sich genommen eine eigenständige Bedeutung hätten und einer getrennten Kündigung zugänglich wären, entbehre jeglicher Grundlage. Eine isolierte Kündigung des alten Vertrages aus dem Jahre 2001 zu einem Zeitpunkt nach dem 02. Januar 2006 mache keinen Sinn. Die Kündigung der Vertragsbeziehung hätte sich nur auf die aktuelle Gestalt ab dem 02. Januar 2006 beziehen können. Dies habe man auch persönlich und ausführlich besprochen. Hierbei sei eindeutig klargemacht worden, dass eine Ausschreibung des Hilfsmittel-Centers ab 01. Januar 2009 erfolgen werde und sich hieran die Antragstellerin als Vertragspartner bewerben könne. Für die Antragstellerin sei auch erkennbar gewesen, dass das Vertragsverhältnis auch als solches der Antragsgegnerin Ziffer 2 beendet werden solle. Bei Zweifeln an einer entsprechenden Vollmacht hätte sie nämlich ansonsten die Kündigungserklärung unverzüglich zurückweisen müssen. Dies habe sie nicht getan und zwar deshalb, weil sie von der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses ausgegangen worden sei. Die Leistungen an die Antragstellerin hätten im Bereich der Krankenversicherung im Jahr 2007 bei 225.000,- EUR gelegen, im Bereich der Pflegeversicherung bei 245.000,- EUR.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Sachlich zuständig für die Entscheidung des dem Beschwerdeverfahrens zugrunde liegenden Rechtsstreits sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies folgt zwar nicht aus § 69 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), nachdem es vorliegend nicht um die Rechtsbeziehungen von Krankenkassen zu den Leistungserbringern geht (vgl. hierzu BSG vom 13. Mai 2004, B 3 KR 2/03 R, SozR 4-2500 § 132a Nr 1; vom 25. Dezember 2001, B 3 KR 3/01 R, BSGE 89, 24 ff; vom 31. August 2000, B 3 KR 11/98 R, BSGE 87, 95 ff). Denn der Antragsteller ist kein zugelassener Leistungserbringer. Für seine Tätigkeit bedarf es auch keiner Zulassung, da selbst bei einem Wiedereinsatz der Hilfsmittel dies über die zugelassenen Sanitätshäuser/Hilfsmittellieferanten erfolgt, von dem eine Wiedereinsatzpauschale abgerechnet wird. Es handelt sich bei dem gekündigten Vertrag aber auch nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag über fiskalische Hilfsgeschäfte, für den eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben wäre (vgl. hierzu auch BSG vom 22. April 2008, B 1 SF 1/08 R, NJW 2008, 3238; BVerwG, vom 02. Mai 2007, 6 B 10/07, NJW 2007, 2275). Vielmehr steht der gekündigte Vertrag in so engem Zusammenhang mit der Erbringung von Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, dass er als öffentlich-rechtlicher Vertrag iS des § 53 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu betrachten ist (sog. koordinationsrechtlicher Vertrag) und nicht als von der Leistungserbringung völlig abgetrennter privatrechtlicher Vertrag. Denn der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung besteht in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, nämlich der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V. Diese Versorgung soll nach dem Vertragsinhalt zunächst aus den im Eigentum der Antragsgegnerinnen stehenden Hilfsmitteln erfolgen, wobei der Antragsteller nur den Lagerbestand verwaltet. Die Lagerverwaltung wird auch nur deswegen in dieser Form von den Antragsgegnerinnen durchgeführt, um eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu gewährleisten und diese auch effizient zu gestalten. Aus diesem Grund werden Leistungserbringer erst dann eingeschaltet, wenn eine Neuanschaffung erforderlich ist. Zugelassene Leistungserbringer werden mithin in den Fällen, in denen im Lager des Antragstellers sich ein funktionstaugliches Hilfsmittel befindet, überhaupt nicht eingeschaltet. Dies belegt den engen sachlichen Zusammenhang zu der Hilfsmittelerbringung selbst. Der Senat hat deswegen den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht (so auch LSG Niedersachsen vom 31. Mai 2007, L 4 B 14/07 KR, NZS 2008, 164).
Die damit insgesamt zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG begehrt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend ist eine Regelungsanordnung, nämlich einer Feststellung, dass der Vertrag vom 2. Januar 2006 einer ordentlichen Kündigung nicht zugänglich sei, jedenfalls aber ungekündigt fortbestehe, zu treffen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung fehlt es für den Feststellungsanspruch an einem Anordnungsanspruch. Das mit Vertrag vom 2. Januar 2006 zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen begründete Vertragsverhältnis dürfte zum 31. Dezember 2008 enden.
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 ergibt sich nach Ansicht des Senats allerdings nicht aus einer (erneuten) Kündigung durch die Antragsgegnerinnen. Mit dem Schreiben vom 6. August 2006 dürften die Vertragsparteien vielmehr eine einvernehmliche Beendigung des Vertrages vom 2. Januar 2006 zum 31. Dezember 2008 vereinbart haben. Die Antragsgegnerinnen haben mit diesem Schreiben offenkundig auf den Umstand reagiert, dass die zunächst ausgesprochene Kündigung nicht fristgerecht erfolgt ist und daher wohl unwirksam war. Sie haben darüber hinaus aber eindeutig erklärt, dass sich der bisher gültige Vertrag bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Dabei handelt es sich um das Angebot, den bisherigen Vertrag zwar fortzuführen, ihn aber nunmehr auf den 31. Dezember 2008 zu befristen. Dies war für den Antragsteller als Adressat des Schreibens auch ohne weiteres zu erkennen. Der Antragsteller hat dadurch, dass er dieses Schreiben unterschrieben an die Antragsgegnerinnen zurückgesandt hat, das Angebot angenommen. Dem steht die Formulierung, dass er bestätige, die geänderte Kündigung des Vertrages vom 01.07.2001 erhalten zu haben, nicht entgegen. Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 1 auf eine telefonische Unterredung mit dem Antragsteller hinweist und der Inhalt des Schreibens daher - für den Antragsteller erkennbar - das Ergebnis dieser Unterredung wiedergibt. Zum anderen folgt dies aus der Erklärung selbst. Denn der Antragsteller bestätigt nicht nur, das Schreiben vom 6. August 2007 erhalten zu haben, sondern er bestätigt, die "geänderte Kündigung" erhalten zu haben. Diese Formulierung ist mehr als ein bloßes Empfangsbekenntnis, es handelt sich auch um eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin zu 1 im Schreiben selbst gemachten Ausführungen. Dies dürfte als Änderung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisses zu werten sein.
Der Antragsteller musste die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht nur als Vereinbarung einer zeitlich befristeten Fortführung des Vertrages verstehen, er hat dies offenkundig auch tatsächlich so verstanden. Anders ist nicht zu erklären, dass er erst am 30. Juni 2008, also mehr als 10 Monate nach der am 23. August 2007 erfolgten Unterzeichnung seiner Erklärung eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 bestritten hat. Schließlich hat der Antragsteller in der Folgezeit auch Interesse an der Ausschreibung der Antragsgegner bekundet und erst im Hinblick darauf, dass er die Ausschreibungsvoraussetzungen nicht erfüllte, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Die Vertragsänderung ist auch wirksam. Sie ist - wie dies § 56 SGB X vorschreibt - auch schriftlich erfolgt. Das sich aus § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB ergebende Erfordernis der Urkundeneinheit ist erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283 m. w. N.) reicht es für die gesetzliche Schriftform des gesamten Vertragswerks aus, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war, vorausgesetzt, dass die neue Urkunde ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet ist. Im Übrigen kann nach Auffassung des BSG (Urteil vom 26.09.1991, 4/1 RA 33/90, BSGE 69, 238) bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen vom Erfordernis der Urkundeneinheit abgesehen werden.
Die Antragsgegnerin zu 2 wurde von der Antragsgegnerin zu 1 wirksam vertreten (§ 13 SGB X). Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen vom 25. Juni 2007 und 06. August 2007, denn der Vertrag wurde mit beiden Antragsgegnern abgeschlossen, worauf das SG zu Recht hinweist. Im Vertragsrubrum haben die Antragsgegnerinnen als "im Folgenden: AOK B." firmiert. Auch die Unterschrift erfolgte nur im Namen der "AOK B.". Den Vertrag vom 2. Januar 2006 unterschrieb die Antragsgegnerin zu 1 ausdrücklich als Vertreterin der Vertragspartner.
Eine Beendigung des Vertrages zum 31. Dezember ergibt sich aber auch, wenn nicht von einer Vertragsänderung, sondern von einer mit Schreiben vom 6. August 2007 ausgesprochenen (zweiten) Kündigung ausgegangen wird.
Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses dürfte zunächst möglich gewesen sein, insbesondere dürfte dem nicht die Regelung des § 59 SGB X entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift sind die Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen zwar grundsätzlich an die abgeschlossene Vereinbarung gebunden, wobei die Bindung unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse steht, so dass nach Abs. 1 zunächst eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse erfolgen soll, eine Kündigung demnach nur dann in Betracht kommt, wenn das Aufrechterhalten der Vereinbarung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vorschrift kommt aber dann nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - im Vertrag selbst Regelungen für den Fall der Änderung der Verhältnisse getroffen worden sind (OVG Nordrhein-Westfalen vom 06. Dezember 1990, 3 A 855/89, NVwZ 1991, 1106).
Der Antragsteller hat als Empfänger der Kündigungserklärung - und damit einer Willenserklärung - erkennen dürfen, dass sich die Kündigung auf das aktuelle Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Antragsgegner bezieht. Dies war allein das Vertragsverhältnis vom 2. Januar 2006. Denn das Vertragsverhältnis vom 2. Januar 2006 hat das ursprüngliche Vertragsverhältnis vom ausdrücklich 1. Juli 2001 ersetzt, es dürfte daher keine zwei getrennten Vertragsabreden gegeben haben. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass der Vertrag vom 2. Januar 2006 auch in der Vertragswirklichkeit gelebt worden sei.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass nach Ziffer 14.1 des Vertrages vom 02. Januar 2006 eine Kündigung nur per Einschreiben erfolgen darf. Denn regelmäßig ist bei einer derartigen Klausel nur die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, während der Zugang der Kündigung auch in anderer Form als durch Einschreibebrief wirksam erfolgen kann (BGH vom 21. Januar 2004, XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Deswegen hat das vom Antragsteller unterschriebene Empfangsbekenntnis der Schriftform genügt und war ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO.
Der Streitwert wird im Hinblick auf das vom Antragsteller im Verfahren der Streitwertbeschwerde (L 11 KR 4787/08 W-B) vorgelegte Testat, wonach sich der Jahresgewinn des Antragstellers im Jahr 2006 auf 126,437 EUR belief, auf 189.655,50 EUR (126,437 EUR -3 = 379.311 EUR / 2) festgesetzt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.11.2005, B 3 KR 36/05 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 2). Der Senat ändert damit zugleich die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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