Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4541/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Rechtsstreit (L 3 AS 3071/08) ist durch die Berufungsrücknahme des Klägers vom 17. September 2008 erledigt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die vom Kläger im Erörterungstermin am 17.09.2008 erklärte Berufungsrücknahme im Verfahren L 3 AS 3071/08 wirksam ist und den Rechtsstreit beendet hat.
Zwischen den Beteiligten war die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheiden vom 06.10.2006, 11.06.2007 und 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 31.08.2006 bis 28.02.2007 und vom 09.05.2007 bis 31.05.2008 bewilligt. Mit Bescheid vom 01.04.2008 nahm die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen eines vom Kläger nicht angegebenen und im Wege des Datenabgleichs bekannt gewordenen Anlagekontos über 43161,63 EUR (Stand: 31.12.2007) bei der D. Bank nach Anhörung des Klägers ab dem 01.05.2008 ganz zurück. Mit Bescheid vom 16.04.2008 nahm die Beklagte die genannten Bewilligungsbescheide zurück und forderte die dem Kläger erbrachten Leistungen in einer Gesamthöhe von 8797,90 EUR zurück. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2008 wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ab (S 12 AS 1662/08). Seine hiergegen am 30.06.2008 eingelegte Berufung nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 17.09.2008 nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage (Verhandlungsdauer ausweislich der Sitzungsniederschrift 43 Minuten) zurück. Diese Rücknahme ist laut Sitzungsniederschrift vorgespielt und genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2008, der bei Gericht am 24.09.2008 eingegangen ist, hat der Kläger seine Entscheidung zur Rücknahme der Berufungsklage "revidiert". Er sei im Zusammenhang mit der Existenzgründung falsch beraten worden. Auch die Arbeitsagentur habe eine Existenzgründungsförderung abgelehnt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass über die Zuständigkeit und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten verhandelt werden sollte. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 08.10.2008 begründet, weshalb ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren seien und sein Vermögen schutzwürdig sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Berufungsverfahren L 3 AS 3071/08 fortzuführen und 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Juni 2008 sowie die Bescheide vom 01. April 2008 und 16. April 2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 3 AS 3071/08 durch die Berufungsrücknahme des Klägers vom 17. September 2008 beendet worden ist, hilfsweise, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Juni 2008 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 3071/08 ist zulässig, aber unbegründet, weil dieses Verfahren durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 17.09.2008 wirksam beendet worden ist.
Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2008 die Berufung zurückgenommen. Diese Erklärung erfolgte nach 43-minütiger Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Rücknahmeerklärung wurde vorgespielt und vom Kläger genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Rücknahme ist damit wirksam. Dass dies so geschehen ist, bestreitet der Kläger auch nicht. Er "revidiert" die Rücknahme.
Eine Prozesshandlung wie die vom Kläger zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung kann jedoch weder widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) angefochten werden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.12.2006 - L 15 SB 140/06 - in www.juris.de mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Auch eine Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Erklärung aufgrund einer "Überrumpelung" durch das Gericht oder in Folge einer unrichtigen Belehrung über die Prozessaussicht abgegeben worden wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79 - in www.juris.de). Auch der vom Kläger geltend gemachte Beratungsfehler durch das Gericht im Zusammenhang mit dem Existenzgründungszuschuss genügt hierfür nicht.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Berufungsrücknahme um eine gestaltende Prozesshandlung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht unterliegt. Prozesshandlungen können nur so lange widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, solange der Rechtsstreit noch anhängig ist, d.h. der Widerruf muss gleichzeitig mit der Rücknahme bei Gericht eingehen. Dies war hier nicht der Fall. Die am 17.09.2008 erklärte Rücknahme konnte am 24.09.2008 nicht mehr beseitigt werden. Durch die Rücknahme trat gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG der Verlust des Rechtsmittels ein. Der Rechtstreit war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anhängig, so dass der am 24.09.2008 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers, mit dem er seine Entscheidung "revidierte", sich auf die bereits am 17.09.2008 erklärte Berufungsrücknahme nicht mehr auswirkt. Unerheblich ist daher, ob die Rücknahme der Berufung auf Irrtum oder Täuschung etc. beruht.
Die Berufungsrücknahme kann hier auch nicht entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage nach §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO widerrufen werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980, 9 RV 16/79 a.a.O.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis/Gutachten, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters, aus Gründen einer bisher unbekannten Urkunde) hat der Kläger nicht vorgetragen; auch ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger könnte nur dann eine Restitutionsklage und damit in diesem Fall einen Widerruf rechtfertigen, wenn der Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 Rnr 16/79 - a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines Kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Somit war festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 AS 3071/08 durch die Rücknahme des Klägers vom 17.09.2008 beendet ist (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 156 Rd. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die vom Kläger im Erörterungstermin am 17.09.2008 erklärte Berufungsrücknahme im Verfahren L 3 AS 3071/08 wirksam ist und den Rechtsstreit beendet hat.
Zwischen den Beteiligten war die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und eine Erstattungsforderung der Beklagten streitig. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheiden vom 06.10.2006, 11.06.2007 und 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 31.08.2006 bis 28.02.2007 und vom 09.05.2007 bis 31.05.2008 bewilligt. Mit Bescheid vom 01.04.2008 nahm die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen eines vom Kläger nicht angegebenen und im Wege des Datenabgleichs bekannt gewordenen Anlagekontos über 43161,63 EUR (Stand: 31.12.2007) bei der D. Bank nach Anhörung des Klägers ab dem 01.05.2008 ganz zurück. Mit Bescheid vom 16.04.2008 nahm die Beklagte die genannten Bewilligungsbescheide zurück und forderte die dem Kläger erbrachten Leistungen in einer Gesamthöhe von 8797,90 EUR zurück. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2008 wies das Sozialgericht Reutlingen (SG) die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ab (S 12 AS 1662/08). Seine hiergegen am 30.06.2008 eingelegte Berufung nahm der Kläger im Erörterungstermin vom 17.09.2008 nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage (Verhandlungsdauer ausweislich der Sitzungsniederschrift 43 Minuten) zurück. Diese Rücknahme ist laut Sitzungsniederschrift vorgespielt und genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2008, der bei Gericht am 24.09.2008 eingegangen ist, hat der Kläger seine Entscheidung zur Rücknahme der Berufungsklage "revidiert". Er sei im Zusammenhang mit der Existenzgründung falsch beraten worden. Auch die Arbeitsagentur habe eine Existenzgründungsförderung abgelehnt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass über die Zuständigkeit und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten verhandelt werden sollte. Ergänzend hat er mit Schriftsatz vom 08.10.2008 begründet, weshalb ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren seien und sein Vermögen schutzwürdig sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Berufungsverfahren L 3 AS 3071/08 fortzuführen und 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Juni 2008 sowie die Bescheide vom 01. April 2008 und 16. April 2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit L 3 AS 3071/08 durch die Berufungsrücknahme des Klägers vom 17. September 2008 beendet worden ist, hilfsweise, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Juni 2008 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 3071/08 ist zulässig, aber unbegründet, weil dieses Verfahren durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 17.09.2008 wirksam beendet worden ist.
Der Kläger hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.09.2008 die Berufung zurückgenommen. Diese Erklärung erfolgte nach 43-minütiger Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Rücknahmeerklärung wurde vorgespielt und vom Kläger genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Rücknahme ist damit wirksam. Dass dies so geschehen ist, bestreitet der Kläger auch nicht. Er "revidiert" die Rücknahme.
Eine Prozesshandlung wie die vom Kläger zu Protokoll erklärte Rücknahme der Berufung kann jedoch weder widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) angefochten werden (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.12.2006 - L 15 SB 140/06 - in www.juris.de mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Auch eine Nichtigkeit der Rücknahmeerklärung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Erklärung aufgrund einer "Überrumpelung" durch das Gericht oder in Folge einer unrichtigen Belehrung über die Prozessaussicht abgegeben worden wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 RV 16/79 - in www.juris.de). Auch der vom Kläger geltend gemachte Beratungsfehler durch das Gericht im Zusammenhang mit dem Existenzgründungszuschuss genügt hierfür nicht.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Berufungsrücknahme um eine gestaltende Prozesshandlung handelt, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht unterliegt. Prozesshandlungen können nur so lange widerrufen, ergänzt, geändert oder berichtigt werden, solange der Rechtsstreit noch anhängig ist, d.h. der Widerruf muss gleichzeitig mit der Rücknahme bei Gericht eingehen. Dies war hier nicht der Fall. Die am 17.09.2008 erklärte Rücknahme konnte am 24.09.2008 nicht mehr beseitigt werden. Durch die Rücknahme trat gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG der Verlust des Rechtsmittels ein. Der Rechtstreit war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anhängig, so dass der am 24.09.2008 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers, mit dem er seine Entscheidung "revidierte", sich auf die bereits am 17.09.2008 erklärte Berufungsrücknahme nicht mehr auswirkt. Unerheblich ist daher, ob die Rücknahme der Berufung auf Irrtum oder Täuschung etc. beruht.
Die Berufungsrücknahme kann hier auch nicht entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage nach §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO widerrufen werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung - ZPO -) gegeben wäre (BSG, Urteil vom 24.04.1980, 9 RV 16/79 a.a.O.). Einen solchen Tatbestand (insbesondere: falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten, Urkundenfälschung, strafbares falsches Zeugnis/Gutachten, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters, aus Gründen einer bisher unbekannten Urkunde) hat der Kläger nicht vorgetragen; auch ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber dem Kläger könnte nur dann eine Restitutionsklage und damit in diesem Fall einen Widerruf rechtfertigen, wenn der Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (BSG, Urteil vom 24.04.1980 - 9 Rnr 16/79 - a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
Ob ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO ebenfalls einen Widerruf rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Denn die in § 579 Abs. 1 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe (unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Mitwirkung eines Kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder wegen Befangenheit abgelehnten Richters, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vertretung einer Partei) liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.
Somit war festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 AS 3071/08 durch die Rücknahme des Klägers vom 17.09.2008 beendet ist (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage 2008, § 156 Rd. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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