Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 208/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 234/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes P S.
Die Klägerin ist am 00.00.1939 geboren. Mit ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn P S, der bei der Beklagten rentenversichert gewesen war, war sie von 1960 an verheiratet. Bis Anfang September 1985 lebten sie zusammen. Nach mehrfachen Misshandlungen durch ihren Ehemann verließ die Klägerin die eheliche Wohnung und die Eheleute trennten sich. Mit Urteil vom 11.11.1986 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit einem weiteren Urteil vom 13.11.1987 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, durch den ca. 15,5 Entgeltpunkte vom Versichertenkonto des Ehemannes bei der Beklagten auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der DRV Bund (bzw. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragen wurden. Mit einem Urteil vom 02.02.1988 wurde der Klägerin auch ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zugesprochen (Bl. 17, 20 ff der digitalisierten Verwaltungsakte der Beklagen).
Am 18.12.1988 verstarb Herr S.
Die Klägerin erhält aus ihrer eigenen Versicherung seit dem 01.07.1999 Altersrente (in Höhe von damals ca. 1.330 DM) von der DRV Bund; bei dieser Altersrente wurde zugunsten der Klägerin der Versorgungsausgleich aus der von ihrem Ehemann übertragenen Rentenanwartschaft aus der Ehezeit mit 15,535 Entgeltpunkten berücksichtigt, was einer monatlichen Übertragung von damals 526,23 DM entsprach (Anlage 5 und Anlage 6 Seite 1 des Rentenbescheides der Klägerin vom 16.06.1999 B (Bl. 17 ff der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragte am 15.01.2003 bei der Beklagten Witwenrente für geschiedene Ehegatten (sogenannte "Geschiedenen-Witwenrente"). Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 02.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine solche Rente komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rentenform eine Scheidung vor dem 01.07.1977 voraussetze (§ 243 des Sozialgesetzbuches - SGB - VI). Der Widerspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003 zurückgewiesen. Eine seinerzeitige erste Klage dagegen (S 39 RJ 161/03) nahm die Klägerin am 09.03.2005 durch ihren Rechtsanwalt zurück.
Am 28.02.2007 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten eine Geschiedenen-Witwenrente.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine solche Rente nach § 243 SGB VI als unzulässig ab. Die Klägerin könne nämlich als nach Juli 1977 Geschiedene keine Witwenrente mehr geltend machen, wie ihr schon 2003 mitgeteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie habe die Ehe wegen langjähriger Misshandlungen beenden müssen. Sie habe nicht mehr arbeiten können. Infolgedessen sei sie auch körperlich und psychisch krank geworden. Aus der Ehe habe sie immer noch ca. 65.000 EUR Schulden. Mit ihrer eigenen Rente komme sie nicht aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei der Ablehnung einer Geschiedenen-Witwenrente aus den bereits mehrfach bekannt gegebenen Gründen, auch im Vorprozess durch die damalige Richterin. Die Überprüfung der bisher erteilten Bescheide führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.07.2007 jetzt eine neue Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt sie sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ihrer Meinung nach liege ein Härtefall vor, der sie zu einer Witwenrente berechtige, weil sie in 25 Jahren Ehe 13 Jahre lang geschlagen worden sei. Außerdem seien ihr die Rentenanteile des Herrn S erst 1988 übertragen worden. Zudem sei sie auch psychisch krank, was durch ein nervenärztliches Gutachten von September 1987 nachgewiesen sei (Bl. 36 ff der Gerichtsakte). Ihrer Meinung nach sei all dies bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.1007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 02.07.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003 nach § 44 SGB X aufzuheben und ihr eine Hinterbliebenenrente für Geschiedene aus der Versicherung des P S nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Im übrigen sei der Versorgungsausgleich, den die DRV Bund jetzt mit ihrer Altersrente bewirke, der Ausgleich für den Wegfall von Witwenrente für nach Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 02.10.2008 den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es sei voraussichtlich mit Klageabweisung zu rechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 02.10.2008 Bezug genommen.
Wegen der sonstigen weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte S 39 RJ 161/03.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten schriftlich angehört wurden und innerhalb der eingeräumten Frist bis zum 24.10.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Sache weist im übrigen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist auch geklärt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007, im Bescheid vom 02.07.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003, erklärt diese Ausführungen für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht nur noch folgendes aus: Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Form der sogenannten Geschiedenen-Witwenrente, weil es solche Renten nur noch gibt für Witwen, deren Ehe schon vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Die Klägerin ist jedoch erst im November 1986 geschieden worden. § 243 SGB VI gibt also ausdrücklich Witwen mit einer Scheidung erst nach dem 01.07.1977 keinen Anspruch mehr auf eine Hinterbliebenenrente. Dieses Ergebnis ist auch konform mit der Verfassung, denn der Wegfall der früheren sogenannten Geschiedenen-Witwenrente wird kompensiert durch den Versorgungsausgleich, den es nur bei Scheidungen nach Juli 1977 gibt. Auch die Klägerin erhält einen solchen Versorgungsausgleich, der anteilig in ihrer eigenen Versichertenrente schon 1999 monatlich ca. 526 DM entsprach. Der Versorgungsausgleichsanteil der Klägerin macht bei ihrer eigenen Versichertenrente mehr als 1/3 aus. Da gegenüber dem Vorprozess S 39 RJ 161/03 auch nichts wesentliches Neues vorgetragen ist, was Einfluss hätte auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Sozialgesetzbuches VI, kann sich die Beklagte im übrigen auch auf die Rechtskraft der der Klägerin schon früher erteilten Bescheide (vom 02.07.2003 und 21.10.2003) nach § 77 SGG berufen.
Die Einwände der Klägerin, sie sei durch ihre Ehe körperlich und psychisch krank geworden und es liege deshalb ein Härtefall vor, können an diesem Ergebnis nichts ändern; das Gesetz sieht nicht die Möglichkeit vor, eine Geschiedenen-Witwenrente zuzuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 243 SGB VI nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes P S.
Die Klägerin ist am 00.00.1939 geboren. Mit ihrem geschiedenen Ehemann, Herrn P S, der bei der Beklagten rentenversichert gewesen war, war sie von 1960 an verheiratet. Bis Anfang September 1985 lebten sie zusammen. Nach mehrfachen Misshandlungen durch ihren Ehemann verließ die Klägerin die eheliche Wohnung und die Eheleute trennten sich. Mit Urteil vom 11.11.1986 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit einem weiteren Urteil vom 13.11.1987 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, durch den ca. 15,5 Entgeltpunkte vom Versichertenkonto des Ehemannes bei der Beklagten auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der DRV Bund (bzw. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übertragen wurden. Mit einem Urteil vom 02.02.1988 wurde der Klägerin auch ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zugesprochen (Bl. 17, 20 ff der digitalisierten Verwaltungsakte der Beklagen).
Am 18.12.1988 verstarb Herr S.
Die Klägerin erhält aus ihrer eigenen Versicherung seit dem 01.07.1999 Altersrente (in Höhe von damals ca. 1.330 DM) von der DRV Bund; bei dieser Altersrente wurde zugunsten der Klägerin der Versorgungsausgleich aus der von ihrem Ehemann übertragenen Rentenanwartschaft aus der Ehezeit mit 15,535 Entgeltpunkten berücksichtigt, was einer monatlichen Übertragung von damals 526,23 DM entsprach (Anlage 5 und Anlage 6 Seite 1 des Rentenbescheides der Klägerin vom 16.06.1999 B (Bl. 17 ff der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragte am 15.01.2003 bei der Beklagten Witwenrente für geschiedene Ehegatten (sogenannte "Geschiedenen-Witwenrente"). Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 02.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine solche Rente komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rentenform eine Scheidung vor dem 01.07.1977 voraussetze (§ 243 des Sozialgesetzbuches - SGB - VI). Der Widerspruch der Klägerin dagegen blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003 zurückgewiesen. Eine seinerzeitige erste Klage dagegen (S 39 RJ 161/03) nahm die Klägerin am 09.03.2005 durch ihren Rechtsanwalt zurück.
Am 28.02.2007 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten eine Geschiedenen-Witwenrente.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine solche Rente nach § 243 SGB VI als unzulässig ab. Die Klägerin könne nämlich als nach Juli 1977 Geschiedene keine Witwenrente mehr geltend machen, wie ihr schon 2003 mitgeteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, sie habe die Ehe wegen langjähriger Misshandlungen beenden müssen. Sie habe nicht mehr arbeiten können. Infolgedessen sei sie auch körperlich und psychisch krank geworden. Aus der Ehe habe sie immer noch ca. 65.000 EUR Schulden. Mit ihrer eigenen Rente komme sie nicht aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und blieb bei der Ablehnung einer Geschiedenen-Witwenrente aus den bereits mehrfach bekannt gegebenen Gründen, auch im Vorprozess durch die damalige Richterin. Die Überprüfung der bisher erteilten Bescheide führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.07.2007 jetzt eine neue Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt sie sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ihrer Meinung nach liege ein Härtefall vor, der sie zu einer Witwenrente berechtige, weil sie in 25 Jahren Ehe 13 Jahre lang geschlagen worden sei. Außerdem seien ihr die Rentenanteile des Herrn S erst 1988 übertragen worden. Zudem sei sie auch psychisch krank, was durch ein nervenärztliches Gutachten von September 1987 nachgewiesen sei (Bl. 36 ff der Gerichtsakte). Ihrer Meinung nach sei all dies bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.1007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2007 zu verurteilen, den Bescheid vom 02.07.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003 nach § 44 SGB X aufzuheben und ihr eine Hinterbliebenenrente für Geschiedene aus der Versicherung des P S nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Im übrigen sei der Versorgungsausgleich, den die DRV Bund jetzt mit ihrer Altersrente bewirke, der Ausgleich für den Wegfall von Witwenrente für nach Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 02.10.2008 den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es sei voraussichtlich mit Klageabweisung zu rechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 02.10.2008 Bezug genommen.
Wegen der sonstigen weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakte S 39 RJ 161/03.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten schriftlich angehört wurden und innerhalb der eingeräumten Frist bis zum 24.10.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Sache weist im übrigen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist auch geklärt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007, im Bescheid vom 02.07.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2003, erklärt diese Ausführungen für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Gericht nur noch folgendes aus: Die Klägerin hat ohne jeden Zweifel keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Form der sogenannten Geschiedenen-Witwenrente, weil es solche Renten nur noch gibt für Witwen, deren Ehe schon vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Die Klägerin ist jedoch erst im November 1986 geschieden worden. § 243 SGB VI gibt also ausdrücklich Witwen mit einer Scheidung erst nach dem 01.07.1977 keinen Anspruch mehr auf eine Hinterbliebenenrente. Dieses Ergebnis ist auch konform mit der Verfassung, denn der Wegfall der früheren sogenannten Geschiedenen-Witwenrente wird kompensiert durch den Versorgungsausgleich, den es nur bei Scheidungen nach Juli 1977 gibt. Auch die Klägerin erhält einen solchen Versorgungsausgleich, der anteilig in ihrer eigenen Versichertenrente schon 1999 monatlich ca. 526 DM entsprach. Der Versorgungsausgleichsanteil der Klägerin macht bei ihrer eigenen Versichertenrente mehr als 1/3 aus. Da gegenüber dem Vorprozess S 39 RJ 161/03 auch nichts wesentliches Neues vorgetragen ist, was Einfluss hätte auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Sozialgesetzbuches VI, kann sich die Beklagte im übrigen auch auf die Rechtskraft der der Klägerin schon früher erteilten Bescheide (vom 02.07.2003 und 21.10.2003) nach § 77 SGG berufen.
Die Einwände der Klägerin, sie sei durch ihre Ehe körperlich und psychisch krank geworden und es liege deshalb ein Härtefall vor, können an diesem Ergebnis nichts ändern; das Gesetz sieht nicht die Möglichkeit vor, eine Geschiedenen-Witwenrente zuzuerkennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 243 SGB VI nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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