Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 KG 4/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 7/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KG 1/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Juli 2006 aufgehoben.
II. Die Sache wird insoweit an das Sozialgericht zurückverwiesen, als es die Klage wegen Rücknahme des § 1 Bundeskindergeldgesetz in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung betrifft.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten sind verschiedene Ansprüche des Klägers in Zusammenhang damit, dass er und viele von 1992/93 bis 1997/98 in Deutschland vorübergehend aufgenommene Ausländer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Rechtsprechung damals nicht als kindergeldberechtigt angesehen wurden.
Der Kläger, ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, kam im März 1993 als Bürgerkriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und hielt sich dort bis Oktober 1997 auf. Während dieses Aufenthalts war er ab April 1993 entweder versicherungspflichtig beschäftigt (1993 bis 1997) oder bezog Arbeitslosengeld (1994 bis 1997) bzw. Arbeitslosenhilfe (1995, 1997). Mit dem Kläger waren die erste Ehefrau, I. M. (Heirat 1987, Scheidung entweder am 15.01. oder 22.06.1996), sowie deren leibliche Kinder J. H. , geboren 1983, und D. H. , geboren 1985, (Stiefkinder des Klägers) eingereist. Die Ehefrau war zwischen April 1993 und November 1997 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog zeitweise Arbeitslosenhilfe.
Im Januar 1995 trennte sich der Kläger von seiner ersten Ehefrau mit ihren Kindern und heiratete am 22.08.1996 Frau S. S. , geb. S. , die in diese Ehe ihre leiblichen Kinder J. S. , geboren 1986, und A. V. , geboren 1991, mitbrachte. Aus der zweiten Verbindung des Klägers gingen das vorehelich 1995 geborene Kind A. und die 1996 geborenen Drillinge H. , E. und M. hervor.
Einen von der ersten Frau des Klägers im Juli 1993 gestellten Antrag auf Kindergeld für ihre zwei Kinder lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19.07.1993 ab, weil sie aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - (bis zum 18.03.1994) keinen Anspruch habe. Erneute von der ersten Ehefrau des Klägers nach Trennung bzw. nach Scheidung im Mai 1996 und Oktober 1996 gestellte Kindergeldanträge lehnte die Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung mit Bescheiden vom 16.07. und 25.11.1996 ab.
Weitere schriftliche Kindergeldanträge wurden weder von der ersten noch von der zweiten Ehefrau und vom Kläger erst im Jahre 2001 gestellt, nachdem er von den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und 3/99 R - erfahren hatte. Im März 2001 beantragte der Kläger (nur) für vier seiner Kinder aus zweiter Ehe und für die zwei Kinder der zweiten Ehefrau Kindergeld bei der Beklagten. Diese bewilligte mit Bescheid vom 03.04.2001 nach steuerrechtlichen Vorschriften Kindergeld für sechs Kinder für August 1997 und lehnte die Bewilligung für Juli, September und Oktober 1997 wegen Arbeitslosenhilfe-Bezugs des Klägers und für die Zeit vor dem 01.07.1997 deswegen ab, weil eine rückwirkende Zahlung nach steuerrechtlichen Vorschriften längstens bis zum Juli 1997 möglich sei.
Der hiergegen im April 2001 erhobene Einspruch - mit diesem begehrte der Kläger erstmals die Kindergeldgewährung bereits ab 1993, auch für die zwei Stiefkinder aus zweiter Ehe - wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001 auf der Grundlage des Steuerrechts zurückgewiesen und mit Bescheid vom 30.04.2001 hinsichtlich der Zeit von 1993 bis 1995 nach den Vorschriften des BKGG wegen nicht mehr zulässiger rückwirkender Zahlung abgewiesen.
In dem im Mai 2001 folgenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht N. begehrte der Kläger Kindergeld für acht Kinder "ab 1993". Die Klage wurde hinsichtlich aller Kindergeldansprüche für die Zeit ab 01.01.1996 mit bestandskräftigem Urteil vom 27.04.2004 - II 209/201 - wegen Unbegründetheit abgewiesen (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2004 - VIII B 157/04 - als unzulässig). Die vorher vom Finanzgericht abgetrennte Klage wegen der bis zum 31.12.1995 geltend gemachten Kindergeldansprüche wurde mit Beschluss vom 27.04.2004 - II 134/2004 - an das Sozialgericht Regensburg (S 1 KG 1/04) verwiesen, wo die Beteiligten den Rechtsstreit vergleichsweise mit der Verpflichtung der Beklagten beendigten, (bei Wertung der beim Finanzgericht N. eingegangenen Klageschrift als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.04.2001) einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich des sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs des Klägers für J. und D. (Stiefkinder aus erster Ehe), für den 1995 geborenen A. (vorehelich geborenes Kind des Klägers mit der zweiten Ehefrau) und die Stiefkinder aus zweiter Ehe, also für alle fünf vor dem 01.01.1996 geborenen Kindern zu erteilen. Daraufhin wurde der Widerspruch wegen eines erst im Jahre 2001 und damit in Bezug auf mögliche Kindergeldansprüche bis zum 31.12.1995 verspätet gestellten Antrags mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurückgewiesen.
Nur wegen des sozialrechtlichen Kindergelds (1993 bis 1995) für die zwei Stiefkinder J. und D. aus erster Ehe des Klägers erhob dieser Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005, auf die das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 04.08.2005 - S 1 KG 3/05 die Beklagte verpflichtete, den der (damals noch nicht beigeladenen) ersten Ehefrau des Klägers erteilten bestandskräftigen Bescheid vom 19.07.1993 wegen Unrichtigkeit (§ 44 SGB X) zurückzunehmen, und im Übrigen die Klage wegen Unbegründetheit abwies. Im nachfolgenden Berufungsverfahren wies das Bayer. Landessozialgericht die vom Kläger eingelegte Berufung zurück und wies auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Rücknahmeverpflichtung der Beklagten) die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 in vollem Umfang ab (Urteil vom 13.07.2006 - L 14 KG 9/05, bestandskräftig geworden mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16.11.2006 - B 10 KG 3/06 B).
Weitere für den jetzigen Rechtsstreit bedeutsame Bescheide hat die Beklagte nicht erteilt. Einen vom Kläger im Februar 2005 gestellten Antrag auf Kindergeld für die sechs Kinder aus zweiter Ehe des Klägers, beschränkt auf die Monate Juli, September und Oktober 1997, lehnte sie mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.04.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2005 ab, weil das diesbezügliche Urteil des Finanzgerichts N. vom 27.04.2004 rechtskräftig sei. Im Übrigen erließ die Beklagte vorläufig in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 04.08.2005 den Rücknahmebescheid vom 07.09.2005, den sie nach Ergehens des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.07.2006 mit Bescheid vom 27.09.2006 wieder zurück nahm.
Im März 2006 - noch während des damaligen Berufungsverfahrens L 14 KG 9/05 - erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg die zur jetzigen Berufung führende Klage S 8 KG 4/06 wegen "Betrugs der Beklagten an mehren tausenden Ex-Jugoslawen einschließlich seiner Person, Diskriminierung der Genannten gegenüber Deutschen", Verletzung des deutsch-jugoslawischen Abkommens sowie Missachtung des Urteils des BSG aus dem Jahre 2000 und des "Europäischen Sozialabkommens". Er beantragte, unter Berücksichtigung eines des angeblich von ihm am 02.07.1993 gestellten Kindergeldantrags 1. an ihn Kindergeld von April 1993 bis August 1997 mit Zinsen für sieben, später korrigiert auf acht Kinder, zu zahlen (Schriftsätze vom 01.03. und 04.04.2006), 2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 EUR wegen ungerechten Kampfes um das Kindergeld und Psychoterros zu zahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006), 3. allen kindergeldberechtigten Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die die Beklagte ermitteln und durch Presse und Fernsehen informieren müsse, nachträglich Kindergeld zu zahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006), 4. die "Familienkasse Deutschland mit verantwortlicher Geschäftsführung (Präsident der Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1993, nicht hingegen die Bediensteten der Familienkasse W. , die nur Weisungen ausgeführt hätten)", wegen Betrugs zu verurteilen (Schriftsatz vom 04.04.2006), 5. die "Familienkasse mit Gesetzgeber" zu verurteilen, das "Spargesetz vom 01.01.1994" (gemeint: § 1 BKGG in der durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumprogramms - 1.SKWPF - mit Wirkung ab 01.01.1994 eingeführten Fassung) rückwirkend zurückzunehmen (Schriftsatz vom 04.05.2006).
Den Antrag zu 2. hat der Kläger ausdrücklich zurückgenommen und zu den Anträgen zu 1. und 3. später ausgeführt, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um das Kindergeld und auch nicht um Betrug. Den Antrag zu 4. hat er wegen des ausdrücklich nicht mehr aufrechterhaltenen Betrugsvorwurf gegenüber der Beklagten ersetzt durch den Antrag zu 5., der sich erstmals auch gegen die Bundesrepublik Deutschland (Gesetzgeber bzw. Bundestag) richtete.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2006 die "Klage" (gemeint: die Klagen) wegen Unzulässigkeit ab. Es sah hierbei drei Klagen, und zwar auf Zahlung des Kindergelds (in zeitlich eingeschränktem Umfang) an den Kläger und wegen Verurteilung der Beklagten zum Ausfindigmachen kindergeldberechtigter Personen aus dem früheren Jugoslawien und zur Zahlung von Kindergeld an diese ab 1992, weiterhin eine Klage auf Verurteilung der beklagten Kindergeldkasse wegen Betrugs an mehreren zehntausend Ex-Jugoslawen. Der den letzten Antrag ersetzende Neuantrag auf Verpflichtung zur Rücknahme des Spargesetzes blieb vom Sozialgericht unbehandelt.
Hinsichtlich des Kindergelds für die ehemals in der BRD sich aufhaltenden Bürgerkriegsflüchtlinge führte das Sozialgericht aus, dass dem Kläger hierzu die Klagebefugnis fehle; er sei durch die behaupteten Beeinträchtigungen von Rechtspositionen Dritter nicht beschwert. Hinsichtlich des "Betrugs" wies das Sozialgericht darauf hin, dass eine Zuständigkeit zur strafrechtlichen Verurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht bestehe.
Die Unlässigkeit der Klage wegen des vom Kläger beanspruchten Kindergelds begründete das Sozialgericht getrennt nach drei Bereichen: Die Klage wegen Kindergelds nach dem BKGG im Zeitraum von 1993 bis 1995 für die in den Jahren 1983 und 1985 geborenen zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe sei anderweitig, beim Bayer. Landessozialgericht, anhängig (Anmerkung des Senats: das diesbezügliche Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 war bereits mit Urteil vom 13.07.2006 abgeschlossen). Zur Klage wegen Kindergelds für A. M. (1995), J. S. (1986) und A. V. (1991), also für ein leibliches Kind und zwei Stiefkinder aus der Verbindung des Klägers mit der zweiten Ehefrau (Heirat erst am 22.08.1996) legte das Sozialgericht nicht den Zeitraum der streitigen Ansprüche fest, sondern führte lediglich aus, dass hierüber mit Widerspruchbescheid der Beklagten vom 15.03.2005 eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ergangen sei (Anmerkung des Senats: Der Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 betrifft nur Kindergeld nach dem BKGG bis zum 31.12.1995); die hiergegen beim Sozialgericht Regensburg eingelegte Klage S 1 KG 3/05 (Anmerkung des Senats: Klage vom 18.03.2005 nur wegen Kindergelds für zwei Stiefkinder aus erster Ehe) habe sich nicht auf die Kinder A. , J. und A. bezogen, und die jetzt am 09.03.2006 erhobene Klage (S 8 KG 4/06) sei nicht nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist erfolgt.
Hinsichtlich der unzulässigen Klage wegen Kindergelds für die von der zweiten Ehefrau 1996 geborenen Drillinge H., E. und M. führte das Sozialgericht aus, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht klargestellt habe, auf welchen Bewilligungszeitraum sich der geltend gemachte Anspruch beziehe und welcher Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. Es sei nicht zu unterstellen, dass der nur die Monate Juli bis Oktober 1997 umfassende Bescheid der Beklagten vom 18.02.2005 vor dem Sozialgericht angegriffen werden sollte. Zum einen beziehe sich das sozialrechtliche Kindergeld, das vor dem Sozialgericht überprüft werden könne, nur auf den Zeitraum bis zum 31.12.1995. Für die Zeit ab 01.01.1996 komme das steuerrechtliche Kindergeld in Betracht, für dessen Überprüfung die Finanzgerichte zuständig seien.
Unerwähnt vom Sozialgericht blieb, dass über das Kindergeld für alle acht Kinder in der Zeit ab 01.01.1996 bereits rechtskräftig entschieden wurde (Bescheid der Beklagten vom 03.04.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001; Urteil des Finanzgerichts N. vom 27.04.2004 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2004).
Mit der am 31.07.2006 eingelegten Berufung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers zunächst (Schriftsatz vom 14.09.2006), 1. die Klage als zulässig zu erklären und die Familienkasse wegen sozialen Betrugs gegenüber dem Kläger und mehreren tausenden Ex-Jugoslawen zu verurteilen, 2. Kindergeld für seine acht Kinder ab April 1993 mit 12 % Zinsen zu zahlen und alle Prozesskosten zu tragen, 3. an mehrere tausende kindergeldberechtigte Ex-Jugoslawen nachträglich Kindergeld zu zahlen, wobei er die Anträge zu 2. und 3. auf Rechtshinweise des Senats und Anfragen zu den jeweils in Frage kommenden Klägern und Bevollmächtigten dahingehend fasste und nach langatmigen Erklärungen dahingehend einschränkte, dass "die Familienkasse für sozialen Betrug verklagt" werde, wobei Kläger im jetzigen Prozess ausschließlich der Bruder S. M. (nur) wegen seiner acht Kinder sei, der wiederum von ihm laut in erster Instanz vorgelegter Vollmacht vertreten werde (Schriftsatz vom 23.09.2006).
Die an ihn zu zahlenden Kindergeldleistungen konkretisierte der Kläger trotz mehrfacher richterlicher Aufforderungen nicht vollständig nach Beginn und Ende des Anspruchs für jedes einzelne Kind, obwohl er detailliert Hilfestellung mit Daten erhielt, dass nach Meinung des Senats Kindergeld für drei Kinder bis Dezember 1995 (BKGG) und für sechs oder acht Kinder ab Januar, Juli und August 1996 (EStG) streitig sein könnte. Er vertritt die Auffassung, hinsichtlich aller Kindergeldansprüche seien die Sozialgerichte zuständig, denn bei korrektem Handeln der Beklagten wäre ab 1993 Kindergeld nach dem BKGG bewilligt und ab 01.01.1996 "automatisch" weiter bezahlt worden; abzustellen sei auf den von ihm, dem Kläger (gemeint wohl: den von der ersten Ehefrau), im Jahre 1993 gestellten Kindergeldantrag für zwei Stiefkinder; die Finanzgerichte seien nur für "Neuanträge" zuständig (Schriftsatz vom 23.09.2006). In einem Atemzug mit unvollständigen Ausführungen zum Umfang der Kindergeldansprüche (Kindergeld für zwei Stiefkinder nur "bis 1996"; ab 1996 sei die erste Ehefrau wegen Scheidung berechtigt; Kindergeld werde nicht für ungeborene Kinder beantragt. Offen blieb der Beginn des Kindergelds für zwei Stiefkinder aus zweiter Ehe) erklärte der Kläger, dass es im Berufungsverfahren "ausschließlich in erster Linie" darum gehe, ob ein sozialer Betrug von Seiten der Familienkasse gegenüber S. M. ("damit automatisch auch für andere Beschädigte") vorliege, ob deswegen eine Verurteilung der Familienkasse berechtigt sei, und ob eine nachträgliche Entschädigung für S. M. wegen Verarmung (an anderer Stelle: mangels Kindergeld habe er sich keine Existenz in Bosnien aufbauen können) berechtigt sei. Die Rede ist auch von einer Verurteilung der Familienkasse auf Wiedergutmachung von entstandenen Schäden. Geld, auch Kindergeld, sei in diesem Prozess unwichtig. Frühere und jetzige beim Bundessozialgericht laufende Verfahren hätten mit der jetzigen Klage "nichts zusammen". Hier in diesem Prozess gehe es um: "1. Erste Betrugsabsichten unter Beweisaufnahme zu stellen und erste "weniger gewollte" Betrugsversuch von Familiekasse mit damalige Gesetzgeber (Spargesetz) zu nachweisen! 2. Zweite "absichtliche" Betrugsabsichten mit sittenwidriger Bereicherung auf Rücken von Armen unter Beweisaufnahme zu stellen (nach dem Urteil vom BSG-Kassel in 2000), erst dann kommt 3. M. S. berechtigte Kindergeldzeiten für acht Kinder festzustellen, was leicht ist! Also machen wir alles Reihe nach!" (Schriftsatz vom 23.09.2006).
Nach Trennung des Berufungsverfahrens in drei Verfahren (L 14 KG 7/06, KG 13/06 und KG 14/06) und auf weitere Hinweise in diesem Trennungsbeschluss und Anfragen an den Bevollmächtigten des Klägers erklärte dieser "bei letztmaliger Konkretisierung seiner Klage": "Familienkasse Deutschland wird verklagt wegen Betrugs" (Schriftsatz vom 23.10.2006). Er wendet sich gegen die Trennung des Verfahrens, wobei er auf seine früheren Ausführungen Bezug nahm, nämlich dass es nur einen einzigen einheitlichen, vor den Sozialgerichten zu führenden Prozess wegen des Vergehens der Beklagten geben könne. Diese könne nicht einmal vom Sozialgericht und dann vom Finanzgericht wegen Betrugs verurteilt werden. Wegen einer Sache könne nur ein Prozess stattfinden.
Der Senat hat die Klageakten S 1 KG 1/04, S 1 KG 3/05 und S 8 KG 4/06 des Sozialgerichts Regensburg, zwei Bände Kindergeldakten der Beklagten und die Berufungsakte L 14 KG 9/05 beigezogen.
Nach erneuten umfangreichen Rechtshinweisen des Senats und nochmaligen Rückfragen unter anderem zu dem Punkt, zu was die Beklagte wegen Betrugs verurteilt werden solle (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Schadensersatz bzw. Entschädigung oder Schmerzensgeld oder sonstige Wiedergutmachung), stellt der Bevollmächtigte des Klägers klar, dass er keine "Extrastrafen" (gemeint Freiheits- oder Geldstrafen) für die Familienkasse wegen des Betrugs anstrebe; in erster Linie gehe es um Verurteilung wegen Betrugs und als Nebenprodukt in einem Urteil um die Entschädigung und ein Minimum an Wiedergutmachung (Schriftsatz vom 11.11.2006). Wenn der Senat ebenso wie er meine, dass die "Strafe" beim Landgericht mehr ausmache als die verursachten Schäden, sei es sogar erstrebenswert, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Natürlich müssten die "Anträge mit Strafsumme (Schmerzensgeld) dann an Kinder in Bosnien als Beschädigte und nicht an die bereicherte Staatskasse ausbezahlt werden."
Im Lichte dieser Ausführungen stellt der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2006 (zuletzt) die Anträge: 1. Beschwerde wird als zulässig erklärt. 2. Wegen nachgewiesenen "sozialen Betrugs" wird die Familienkasse Deutschland verurteilt auf Wiedergutmachung von gesamt entstandenen Schäden, daraus resultiert: a) Kindergeldauszahlung mit 12 % Zinsen an M. S. für acht Kinder, b) Familienkasse wird verurteilt an Sozialfond - Bosnische Kinder 10 Mio Euro zu überweisen oder alternativ (wenn das für Gericht nicht genug präzise oder zu hoch sei), alle Berechtigten aus den Datenbanken bei Renten- und Krankenversicherung, der Familienkasse und des Ausländeramts zu finden und präzis zu entschädigen mit 12 % Zinsen. 3. Familienkasse Deutschland wird verurteilt, alle Prozesskosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.07.2006 als unbegründet zurückzuweisen und die in erster Instanz erhobene Klage wegen Rücknahme eines Gesetzes und die in zweiter Instanz erhobenen Klagen abzuweisen.
Die ehemals getrennten Berufungsverfahren L 14 KG 7/06, KG 13/06 und KG 14/06 sind in der Verhandlung am 14.12.2006 wieder verbunden worden. Dem Senat haben zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Akten vorgelegen. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich der Vorträge des Klägers, wird auf dessen Schriftsätze in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung erscheint insoweit (teilweise) begründet, als der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und der Rechtsstreit (nur) wegen des vom Sozialgericht nicht entschiedenen Antrags auf Verurteilung der Familienkasse und des Gesetzgebers zur Rücknahme des § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG zurückzuverweisen war.
Hinsichtlich der vom Kläger in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge ging der Senat davon aus, dass er nicht nur eine punktuelle Abänderung des Gerichtsbescheids wünschte, soweit er in zweiter Instanz ausdrücklich auf bestimmte Sachverhalte bezogene Anträge gestellt hat, sondern die Aufhebung in vollem Umfang begehrte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antrag, die "Klage" (Klagen), die das Sozialgericht insgesamt als unzulässig behandelt hat, für zulässig zu erklären. Zum anderen hat der Kläger nicht ausdrücklich oder eindeutig konkludent erklärt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid nur teilweise aufgehoben werden solle, so dass im Zweifelsfalle von dem weitergehenden Antrag auszugehen ist, nämlich den Gerichtsbescheid aufzuheben, soweit der Kläger hierdurch beschwert ist, das heißt vorliegend in gesamtem Umfang.
1. Hinsichtlich aller Klagen, über die das Sozialgericht entschieden hat, hat der Kläger bereits in erster Instanz die Rücknahme erklärt, so dass insoweit ein Gerichtsbescheid nicht ergehen durfte.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts erging zu Kindergeldansprüchen des Klägers für mehrere Kinder im Gesamtzeitraum von März 1993 bis Dezember 1995 auf der Grundlage des BKGG, wohingegen es (zu Unrecht) die für acht Kinder in Frage kommenden Kindergeldansprüche auf steuerrechtlicher Grundlage im Zeitraum 1996 und 1997 unberücksichtigt ließ, obwohl der Kläger ausdrücklich im Schriftsatz vom 01.03.2006 das Kindergeld für acht Kinder von April 1993 bis August 1997 beantragt hatte und diesen Zeitraum auch nicht später aus den Augen verlor (vgl. Schriftsatz vom 10.04.1996), als das Sozialgericht dem Kläger mit Schreiben vom 06.04.2006 mehrere rechtliche Hinweise zu den erhobenen Ansprüchen gab.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts erging weiterhin zu den vom Kläger geltend gemachten Kindergeldansprüchen einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, deren materiell-rechtliche Grundlagen nach den Ausführungen des Sozialgerichts sowohl im BKGG als auch im EStG zu suchen sind; hierbei ging das Sozialgericht von einer fehlenden Prozessführungsbefugnis (prozessuale Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen) aus und sah die Klage offenbar deswegen als unzulässig und nicht als unbegründet an, weil die Prozessführungsbefugnis fehlte und ein Fall der zulässigen Prozessstandschaft nicht vorlag. Geltend gemachte Ansprüche aus dem zivilrechtlichen Bereich hat das Sozialgericht nicht gesehen, so dass es - nebenbei bemerkt - nicht recht nachvollziehbar erscheint, warum es den Rechtsstreit betreffend die Kindergeldansprüche ab 01.01.1996, also auf der Grundlage des Steuerrechts, nicht an das Finanzgericht verwies; diese und nicht das Sozialgericht haben nämlich nicht nur über die Begründetheit, sondern auch über die Unzulässigkeit von Klagen, die Kindergeldansprüche aufgrund des EStG betreffen, zu entscheiden, wobei es gleich ist, ob die Unzulässigkeit auf fehlender Prozessführungsbefugnis, bereits früher ergangenen bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen auf dem Gebiet des EStG, fehlender Vollmacht oder auf sonstigen Gründen beruht. Weiterführende Erörterungen diesbezüglicher Rechtsfragen erübrigen sich jedoch, weil der Kläger in erster Instanz alle Klagen wegen Kindergelds auf der Grundlage des EStG und des BKGG bzw. auf Schadensersatz (z.B. in Höhe des vorenthaltenen Kindergelds mit Zinsen) und "wegen Betrugs" zurückgenommen hat.
Mit Klage wurde nur anfänglich begehrt, wegen Betrugs an tausenden von Bürgerkriegsflüchtlingen und an dem Kläger Kindergeld von April 1993 bis August 1997 mit Zinsen an diese zu bezahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006). Nach richterlichen Anfragen hat er ausgeführt, Ziel der Klage sei nicht nur Kindergeld für acht Kinder des M. S. als "Hauptkläger", sondern die "Verurteilung der Führung Familienkasse wegen Betrugs", was der Hauptgrund für die Klage sei (Schriftsatz vom 04.04.2006. Nach richterlichen Hinweisen nahm der Kläger dann mit Schriftsatz vom 10.04.2006 nicht nur die Klage wegen Schmerzensgeld ausdrücklich zurück, sondern äußerte sich zugleich dahingehend, dass Ziel der Klage nicht (d.h. nicht mehr) "erneute Kindergeldgeltung für 2 + 6 Kinder" sei, womit er Kindergeldansprüche nach dem BKGG und dem EStG meinte; denn er führte gleichzeitig aus, dass die diesbezüglichen Prozesse noch nicht zu Ende gekommen seien, weil ein "Widerspruch beim Bayer. Landessozialgericht München" laufe (gemeint: Berufung L 14 KG 9/05 wegen Kindergelds im Zeitraum 1993 bis 1995 für die zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe) und eine Klage beim Europäischen Gerichtshof bis Ende April wegen Kindergelds von 1993 bis 1997 eingereicht werde. Die beim Sozialgericht nicht mehr weiter verfolgte Klage wegen Kindergelds begründete der Kläger ferner damit, dass (nur) eine Verurteilung der Familienkasse wegen sozialem Betrugs angestrebt werde und diese Verurteilung "automatisch" dazu führen werde, dass S. M. und tausende von Betroffenen nachträglich im Zeitraum 1993 bis 1997 Kindergeld bekämen.
Dies wertete der Senat als Klagerücknahme hinsichtlich des Kindergelds für den Kläger und auch für die betroffenen Bürgerkriegsflüchtlinge, denn unmittelbar voraus gingen die richtlichen Hinweise, dass noch eine Berufung wegen Kindergelds anhängig sei (ne bis in idem) und dass eine Befugnis, für alle kindergeldberechtigten Personen aus dem früheren Jugoslawien tätig zu werden, nicht bestehe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat darauf hin nicht nur sein bisheriges Vorgehen damit erklärt, dass er nur im Namen tausender Betrogener gesprochen habe, damit das Sozialgericht einen Eindruck vom Ausmaß des Betrugs auf dem Rücken Schwacher bekomme, sondern auch die Klage für Kindergeld für acht Kinder des S. M. nicht als Ziel der Klage erklärt (d.h. zurückgenommen) und im Übrigen ebenso zum Ausdruck gebracht, dass auch die Bürgerkriegsflüchtlinge im Wege der "Automatik", also ohne diesbezügliches Urteil des Sozialgerichts, zu ihrem Kindergeld noch kommen würden. Letzte Zweifel an einer Rücknahme der Klagen hinsichtlich aller Kindergeldansprüche werden dadurch beseitigt, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20.04.2006 nur noch eine Klage wegen sozialen Betrugs führte und dann mit Schriftsatz vom 04.05.2006 auch diese zurücknahm. Die früheren Klageanträge hat er nämlich dadurch ersetzt, dass er nunmehr beantragte, die "Familienkasse mit Gesetzgeber" zu verurteilen, das Spargesetz vom 01.01.1994 (gemeint: § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Hierin sah der Senat nicht einen zusätzlichen Antrag, denn aus der Begründung geht hervor, dass die Klagepartei jetzt nicht mehr die Familienkasse wegen Betrugs oder wegen ungerechtfertigt einbehaltenen Kindergelds beschuldigte (und deswegen gegen sie Ansprüche erhob); vielmehr hätte die Familienkasse das umstrittene Spargesetz nur durchgesetzt, d.h. durchgeführt, und verantwortlich sei der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag), der das Gesetz erlassen habe. Auch diesem wurde nicht Sozialbetrug vorgeworfen, sondern lediglich, dass Informationsmängel über das (bisher) gültige Gesetz (gemeint wohl: inländisches Recht und deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit) zum Erlass des Spargesetzes mit der Folge sozialer Kälte und sozialer Härte geführt hätten. Wegen der Verantwortung des Gesetzgebers und wegen der Gerechtigkeit müsse dieses Gesetz zurückgenommen werden.
Der Senat verkennt bei seiner Auslegung nicht, dass der Kläger sich hierbei in dem irrigen Glauben befand, dass die Aufhebung des § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG irgendwie dazu führen werde, dass es rückwirkend zur Zahlung von Kindergeld komme. Ansprüche auf Kindergeld bzw. Kindergeld wegen Betrugs wurden vom Kläger aber vor dem Sozialgericht nicht erneut erhoben; vielmehr bekräftigte der Bevollmächtigte des Klägers am Schluss des Schriftsatzes vom 04.05.2006 in unmittelbarem Bezug auf die bisher fehlende, aber gebotene Rücknahme des "Spargesetzes": "Das wird aber jetzt beantragt".
Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rechtsstreit erster Instanz nur noch der Antrag auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes im Streit stand; die diesbezügliche Klage hat der Kläger auch nicht auf Rechtshinweise des Senats und Anfrage zurückgenommen.
Bei seiner Auslegung des Klagebegehrens in erster Instanz mit Letztstand Juli 2006 hat der Senat durchaus sprachliche Mängel des Bevollmächtigten des Klägers berücksichtigt. Andererseits war er der Überzeugung, dass der Bevollmächtigte durchaus meinte, was er in den damaligen jeweiligen Schriftsätzen schrieb (kein Irrtum im Erklärungsinhalt); immerhin hält sich der Bevollmächtigte des Klägers bereits seit 1984 in der BRD auf und war langjährig als Grundschullehrer (noch in seiner Heimat nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium), als Maschinenbauführer ("Techniker" laut Briefkopf) und als Designer (Präsentationsdesigner) tätig, so dass ein zumindest durchschnittlicher Intelligenz- und Bildungsgrad sowie auch die Fähigkeit, in einer Fremdsprache sinngemäß richtig zu formulieren und das von ihm Geschriebene gedanklich richtig zu erfassen, nicht in Abrede gestellt werden kann. Vom Formulierungsvermögen und von der Erkenntnisfähigkeit zu unterscheiden sind aber teils verworrene Vorstellungen des Bevollmächtigten des Klägers über die Gewaltentrennung (Legislative - Exekutive), die Zuständigkeit und die Entscheidungskompetenz der jeweiligen Gerichte der BRD, die Art der Prozessführung durch Kläger und Gericht im Allgemeinen sowie die Rechtsstellung des Klägers und des Bevollmächtigten im Rechtsstreit im Besonderen; hinzukommt eine teilweise fehlende Bereitschaft, Hinweise in Entscheidungen und richterlichen Schreiben - zumindest offen - zu akzeptieren und nach außen hin zuzugestehen, wobei aber immerhin die Einsichtsfähigkeit auch insoweit erhalten ist, als er erkenntlich in seinen Schriftsätzen Anträge und Begründungen teilweise änderte und umstellte, um prozessuale Hindernisse zu umgehen und das letztlich angestrebte Ziel doch noch irgendwie zu erreichen. Die Vorstellungen des Klägers und seine "Beharrlichkeit" geben dem Senat aber keine Veranlassung, an dem Inhalt seiner Schriftsätze in erster Instanz, wie sie vorstehend ausgelegt wurden, zu zweifeln.
Der Gerichtsbescheid war aufzuheben, weil das Sozialgericht über einen nicht mehr existenten Streitgegenstand entschieden hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang war es, dass der Kläger in zweiter Instanz annähernd gleiche Anträge wie ehemals in erster Instanz gestellt hat. Er ist beschwert durch ein "Urteil", das nicht ergehen durfte; soweit in zweiter Instanz erneut Anträge gestellt worden sind, handelt es sich - nach ehemaliger Rücknahme - um erstmals in Berufungsinstanz erhobene allgemeine Leistungsklagen, über die jetzt nur der Senat, insoweit Erstinstanz, in der Hauptsache durch ein weiteres Urteil oder durch Verweisungsbeschluss befinden kann, und nicht - falls der Senat zum gleichen Ergebnis wie das Sozialgericht kommen würde - durch Zurückweisung der Berufung mit der Folge, dass ein rechtswidriger Gerichtsbescheid in seinem Bestand bestätigt wird.
2. (Nur) soweit das Sozialgericht über die allein am Ende seines Verfahrens noch offene Klage auf Verurteilung zur Rücknahme des Spargesetzes nicht entschieden hat, war die Sache zurückzuverweisen, und zwar wegen wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne von § 159 Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Übergehen eines vom Kläger erhobenen Anspruchs stellt nicht nur einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Zivilprozessordnung - ZPO -: hierunter fällt nicht nur eine Entscheidung oder Teilentscheidung ohne Gründe, sondern auch und erst recht das Unterlassen einer gebotenen Teilentscheidung schlechthin), sondern auch einen nicht heilbaren Verstoß (§ 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO) gegen § 123 SGG ("Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche ..."), der auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Damit Hand in Hand geht der Verfahrensverstoß, dass das Sozialgericht die zuletzt auch beklagte Bundesrepublik Deutschland (Gesetzgeber bzw. Bundestag) weder als Beklagte noch als notwendig Beigeladene in den Prozess einbezogen hat. Weiterhin ist auch die mangelnde Prozessvollmacht des angeblich Bevollmächtigten des Klägers (und die fehlende Nachforderung einer Vollmacht durch das Sozialgericht) zu beachten, die dann relevant ist, wenn das Sozialgericht - wie bisher - seine Zuständigkeit für eine Sachentscheidung annimmt. Angesichts aller Umstände sieht der Senat von zusätzlichen Ausführungen dazu ab, dass es die in § 105 Abs.1 Satz 1 SGG umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids im Hinblick auf die Schwierigkeiten eines komplexen Sachverhalts ohnehin nicht als gegeben ansah.
Hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes gegen a) die Familienkasse und b) den Gesetzgeber weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht zunächst Überlegungen zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten anzustellen hat, d.h. ob es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die darüber hinaus gemäß Nr.1 bis 10 des § 51 Abs.1 SGG den Sozialgerichten zugewiesen ist. Von großer Bedeutung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Die Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen, wobei Sachzusammenhang, Einheit des Rechtsverhältnisses, Konstanz des Rechtsverhältnisses und historisches Verständnis mitzuberücksichtigen sind. Letztlich entscheidend ist, ob im Vordergrund für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften des Sozialrechts steht oder ob vorrangig andere Vorschriften, z.B. des Bürgerlichen Rechts, heranzuziehen sind, und welche Rechtsvorschriften den Sachverhalt entscheidend geprägt haben. Ergeben sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ansprüche aus dem Sozialrecht und dienen sie einem ihm eigentlichen Zweck, ist der Sozialrechtsweg gegeben (BSG im Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 32/88 in BSGE 65, 133, und Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Beschluss vom 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 in BSGE 37, 292).
Das tatsächliche Vorbringen des Klägers in erster Instanz ist zur Einordnung der Angelegenheit äußerst dürftig und nichtssagend, und die nachträglichen Äußerungen hierzu in zweiter Instanz auch nicht gerade ergiebig (vgl. z.B. Schriftsatz vom 23.09.2006: "Erste Betrugsabsichten im Sinne eines ersten, weniger gewollten Betrugsversuchs von Familienkasse mit dem damaligen Gesetzgeber (Spargesetz)" und "Diskriminierung von Ausländern"). Bisher bestehen bei der Klagepartei nicht nur verworrene Ansichten über die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte, sondern offenbar auch Unklarheit über die für Rechtsgrundlagen in Frage kommende Rechtsmaterie. Allein mit den Äußerungen des Klägers ist, sofern er nicht, was wünschenwert wäre, auf gezielte und konkrete Fragen des Sozialgerichts zusätzliche Anhaltspunkte zur weiteren Beurteilung gibt, wenig anzufangen. Zweckmäßigerweise sollte das Sozialgericht dem Kläger zur "Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses", aus dem er seinen behaupteten Anspruch auf Aufhebung eines Gesetzes ableitet, auch für Laien verständliche Fragen stellen. Stellt das Sozialgericht fest, dass die Materie einem anderen Gerichtsweg zuzuordnen ist, ergibt sich die Frage der Verweisung, die nur an das Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Fragen unzulässig ist; insoweit wäre dann eine diesbezügliche Klage als unzulässig abzuweisen, sofern nicht aufgrund der Gestaltung des Streitgegenstands eine richterliche Vorlage an dieses Gericht in Frage kommt.
Das Sozialgericht hat auf alle Fälle zu beachten, dass es für den Fall der Annahme eines anderen Rechtswegs die Klage nicht selbst wegen Unzulässigkeit abweist (ausgenommen die Fälle der anderweitigen Rechtshängigkeit und von Verfassungsfragen), weil Prozessvoraussetzungen wie z.B. Klagebefugnis (bei Fehlen einer Prozessstandschaft oder mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers oder mangels einer individuellen Beschwer) oder wie z.B. Vollmacht fehlen; denn hierüber hat allein der gesetzliche Richter (des anderen Rechtswegs) zu befinden. Mithin geht es nicht an, dass in Kenntnis eines anderen Rechtswegs oder auch nur bei Zweifeln das Sozialgericht selbst über Unzulässigkeit oder Unbegründetheit/Begründetheit entscheidet, etwa weil das prozessökonomisch sei oder jedenfalls die Klage nach allen in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten ohnehin nie Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Zur erwähnten fehlenden Vollmacht des Bevollmächtigten des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Kopie einer Vollmacht vom 20.06.2001 "wegen Nichtzahlung von Kindergeld" nicht - wie erforderlich - in Original zu den Akten des Sozialgerichts Regensburg im jetzigen Rechtsstreit eingereicht wurde, vielmehr in früheren Verfahren (zuerst beim Finanzgericht N.) Verwendung fand, und auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür abgibt, dass sie als eine Art Dauervollmacht für beliebig viele künftige Prozesse oder als eine Art von Generalvollmacht, wie aus den gesamten begleiteten Umständen (z.B. Prokura) zu erschließen wäre, zu werten ist. Sie konnte im jetzigen Rechtsstreit keine Wirksamkeit entfalten (BSG vom 15.08.1991 - 12 RK 39/90 und vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/09 R in SozR 3-1500 § 73 Nrn.2 und 9).
Die im Klageakt weiterhin vorhandene Original-Vollmacht vom 05.01.2006 in Prozessen gegen die Familienkasse Deutschland wegen Betrugs für alle Instanzen hat - nach Auslegung anhand der Begleitumstände - noch einen Bezug zum Kindergeld, ist aber für den noch offenen Klageantrag auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes ungenügend. Sie beinhaltet nicht die Befugnis zur Klage gegen den Gesetzgeber, den der Prozessbevollmächtigte in sein Klagebegehren einbezogen hatte. Überdies bleibt zweifelhaft, ob die recht vage gefasste Vollmacht noch das Ziel umfasst, den Bestand von Bundesgesetzen - die nach Vortrag des Klägerbevollmächtigten noch jetzt wirksam sein müssten, um zurückgenommen werden zu können - unmittelbar anzugreifen, zumal in erster Instanz der Erlass des Gesetzes nach dem klägerischen Vorbringen nicht mit Betrug verbunden gewesen ist. Das Sozialgericht wird jedenfalls vom Kläger eine neue Original-Vollmacht anfordern und hierbei darauf hinweisen müssen, dass Prozesshandlungen ohne Vollmacht unwirksam sind und dieser Mangel bei Nichtvorlage einer weiteren Vollmacht bis zur Entscheidung künftig in zweiter Instanz nicht mehr geheilt werden kann. Derzeit befindet sich der Streitgegenstand "Rücknahme eines Gesetzes" aber nach wie vor in erster Instanz ("nicht entschiedener Prozessrest"), und es ist von einem Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Prozesshandlungen auszugehen. Der Senat konnte selbst eine Entscheidung treffen, da die punktuelle Zurückverweisung des Prozesses dazu dient, den Rechtsstreit in dem ursprünglichen Bestand der ersten Instanz wieder herzustellen, um u.a. auch Fragen der Vollmacht abzuklären und Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.
Der Senat sah die Zurückverweisung des Rechtsstreits (in einem Punkt) als zweckmäßig an. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und kann auch nicht ohne Schwierigkeiten alsbald zur Entscheidungsreife gebracht werden. Zunächst hat der Bevollmächtigte des Klägers selbst für die Vorlage einer Vollmacht eine Zeit von mindestens zwei bis drei Monaten veranschlagt, wobei aber dann noch nicht gesichert ist, dass die neue Vollmacht unmissverständlich und mangelfrei abgefasst ist. Weiterhin muss die BRD (Gesetzgeber) als Partei oder Beigeladene in dem Prozess eingeführt werden, wobei höchstwahrscheinlich eine Akteneinsicht erforderlich ist; dies kann sehr lange Zeit in Anspruch nehmen, wenn die neue Beteiligte Einsicht in mehrere bereits abgeschlossene Akten der Sozialgerichte und des Finanzgerichts nehmen will. Eine dann folgende Stellungnahme der neuen Beteiligten wird wiederum Äußerungen der beiden anderen Beteiligten oder zumindest des Klägers nach sich ziehen. Darüber hinaus ist aller Voraussicht nach ein langwieriger Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten des Klägers erforderlich, um die Rechtsnatur des Verhältnisses, aus dem er seinen Klageanspruch auf Aufhebung eines Gesetzes ableitet, zu klären. Insoweit können fehlende oder unzureichende Antworten nicht ohne weiteres zu einem Urteil oder Beschluss führen, weil das Sozialgericht eine zweifelhafte Rechtsfrage von Amts wegen abzuklären hat und bei der Prüfung des Rechtswegs die allgemeinen Beweisregeln nicht gelten. Allein die eigenwilligen Vorstellungen der Klagepartei, wie Prozesse zu führen sind und in welcher Reihenfolge das Gericht vorzugehen hat, führten bisher zu erheblichen Verzögerungen. So hat der Kläger - ein diesbezügliches einmaliges Unterfangen des Sozialgerichts in erster Instanz blieb erfolglos - auch in zweiter Instanz bisher nicht den Umfang seines Kindergelds (bzw. des Schadens wegen entgangenem Kindergelds) in vollem Umfang dargelegt, obwohl er hierzu mit richterlichem Schreiben vom 20.09.2006, Beschluss vom 11.10.2006, richterlichem Schreiben vom 06.11.2006 (mit Fragebogen) und Schreiben vom 23.11.2006 aufgefordert worden ist. Statt der erwarteten Antwort erfolgten großenteils untunliche Ausführungen und Stellung neuer Anträge bzw. von Anträgen, die bereits einmal zurückgenommen waren; daneben wurde beharrlich auf der Durchführung eines Jahre beanspruchenden Beweisaufnahmeverfahrens beharrt, wohingegen die noch offenen "Kleinigkeiten" später erledigt werden sollten. Mit einem ähnlichen prozesswidrigen Verhalten ist auch in anderen Angelegenheiten bei Weiterführung des Rechtsstreits in erster Instanz zu rechnen, wobei den Sozialgerichten geeignete Mittel zur Unterbindung, wie sie teils in anderen Prozessordnungen zur Verfügung stehen (z.B. Zurückweisung von verspätet vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln §§ 276, 571 ZPO), und "Warnzeichen", die zu Überlegungen über die Tragweite von Klagen anregen könnten (Leistung einer Prozesskostensicherheit insbesondere bei ausländischen Klägern, vgl. §§ 110 ff. ZPO) nicht zur Verfügung stehen.
Angesichts der bisherigen Umstände ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne Zurückverweisung alsbald ein Abschluss der Berufung erreicht werden könnte. Die notwendigen Ermittlungen und Nachfragen hinsichtlich des noch offenen Streitgegenstands kann im Übrigen auch das Sozialgericht durchführen, ohne dass dem Kläger ein wesentlicher Zeitverlust durch Zurückverweisung entsteht. Gründe der Prozessökonomie sind vorliegend weniger bedeutsam, wohingegen andererseits der Kläger den Verlust eines Rechtszugs in den Tatsacheninstanzen hinnehmen müsste und nur in Rechtsfragen an ein Bundesgericht herantreten könnte.
3. In einem möglicherweise künftig ergehenden Urteil des Sozialgerichts wird dieses auch über die vom Kläger angesprochenen "Prozesskosten" entscheiden müssen. Hierzu wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit bei den Sozialgerichten - jedenfalls vorerst noch - gerichtskostenfrei ist (vgl. §§ 183, 192 SGG), so dass das Sozialgericht nur über die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach (Erstattung der zur zweccentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten dem Grunde nach - § 193 SGG) zu entscheiden hat.
Einzubeziehen ist hier nicht nur der Ausgang der jetzt noch beim Sozialgericht anhängigen Klage über die Rücknahme eines Gesetzes, sondern auch der bisherige Verlauf des Rechtsstreits (teilweiser Erfolg der Berufung, wobei neben dem Erfolgsprinzip aber auch andere Kriterien zur Kostenentscheidung herangezogen werden können). Allerdings beschränkt sich die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wiederum auf die Tatbestände, über die der Senat in der Eigenschaft als Berufungsinstanz durch Teilurteil entschieden hat, nicht hingegen auf die Leistungsklagen (Schadensersatz), die der Kläger erstmals in Berufungsinstanz - insoweit wäre der Senat erste Instanz - neu erhoben hat. Insoweit ist noch beim Bayer. Landessozialgericht das Verfahren anhängig, dass zur Verweisung an das Landgericht ansteht. Weil die Streitgegenstände (auch hinsichtlich der Prozesskosten) klar von einander abgrenzbar sind, sah der Senat davon ab, die Verfahren erneut zu trennen. Ein Teilurteil (insoweit Endurteil) ist möglich, denn die Frage, ob dem Kläger Schadensersatz aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten zusteht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob § 1 BKGG in der damaligen Fassung zurückzunehmen ist oder nicht. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht gegeben (vgl. Urteil des BGH vom 24.02.1999 - XII ZR 155/97 in NJW 1999, 1718: Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn dieses davon abhängt, wie der Streit über den Rest ausgeht).
4. Der Senat konnte durch Teil-Urteil entscheiden, weil insoweit hinreichende Gründe für die vom Bevollmächtigten des Klägers beantragte "Aussetzung des Verfahrens" bis zum 01.04.2006 nicht bestanden. Wenn der Bevollmächtigte eine fehlende "Einladung" des Klägers erwähnte, die er möglicherweise für notwendig hielt, und eine fehlende "Einladung" der Beklagten trotz seines Antrags, so sprach er insoweit das Fehlen der richterlichen Anordnung der Entsendung eines Vertreters durch die Beklagte an, weiterhin das Fehlen der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (mit der Folge, dass die Kosten hierfür unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Staatskasse zu tragen sind). Der Senat sah aber insoweit unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und seiner zahlreichen rechtlichen Hinweise weder die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung noch einen Besprechungsbedarf.
Soweit es den noch offenen Klageantrag auf Rücknahme eines Gesetzes anbelangt, erging keine abschließende Sachentscheidung; vielmehr hielt der Senat es für gerechtfertigt, den in erster Instanz offen gebliebenen Streitgegenstand nicht in die zweite Instanz zu verlagern, sondern weiterhin in erster Instanz zu belassen. Damit können die Mängel der Vollmacht noch geheilt und die Bundesrepublik Deutschland (Bundestag) am Verfahren beteiligt werden. Es entfallen weiterhin die vom Kläger sehr spät mit Schriftsatz vom 31.11.2006 vorgetragenen Bedenken, wie er denn ohne gründliche rechtliche Beratung, ohne Fachanwalt und "ohne Beweis-Bekräftigung durch 1000-fache Klageerweiterung gegen den Deutschen Bundestag antreten" könne, obwohl er angeblich - während sechs Monate nach Stellung des diesbezüglichen Antrags in erster Instanz - keine Zeit für eine gründliche Überlegung und Vorbereitung gehabt hätte. Gelegenheit hierzu hat er immer noch.
Der weiterhin vorgebrachte Grund für die Absetzung des Termins, das Abwarten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts über den dort gestellten Prozesskostenhilfeantrag und und die Nichtzulassungsbeschwerde, erschien dem Senat bereits von Anfang an nicht triftig und hat sich durch Verwerfungsbeschluss vom 16.11.2006, bei dem das Bundessozialgericht nach Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers "pure Frechheit" gezeigt habe, erledigt.
Es bestand ebenfalls mehr als hinreichend Zeit für die Beklagte, das vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2006 unterbreitete Vergleichsangebot "zur außergerichtlichen Beilegung der Unstimmigkeiten" anzunehmen, wenn sie dies gewollt hätte, obwohl sie bereits ein nahezu inhaltsgleiches Angebot vom 26.04.2006 im Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 abgelehnt hatte. Die Zeit bis zum 01.02.2007, die der Kläger der Beklagten zum Überlegen und Nachdenken eingeräumt hat, stellt keinen wichtigen Grund zur Vertagung oder Verlegung des Gerichtstermins oder zur Absetzung dar. Dies gilt auch für die angeblich vom Kläger geplante Vorbereitung der nächsten Schritte in den Medien, die ohnehin keinen Einfluss auf den Rechtstreit haben dürfen.
Die meisten vorgebrachten Gründe auf "Aussetzung" des Verfahrens betrafen im Übrigen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, über die mit dem vorliegenden Tei-Urteil nicht entschieden worden ist.
5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind dem Senat ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.1 Nr.1 SGG) ist nicht erkennbar; über die den Kläger bewegenden Probleme konnte durch Teil-Urteil nicht entschieden werden, weil es insoweit um den Bestand und Nichtbestand der in erster Instanz eingelegten Klagen ging; es stand in erster Linie die Auslegung von Erklärungen des Bevollmächtigten des Klägers im Raum, und Feststellungen zum Erklärungswortlaut und Auslegungen des Erklärungsinhaltes sind auf den jeweiligen Einzelfall bezogen, bewegen sich also nicht im grundsätzlichen Bereich (und sind auch aus sonstigen Gründen nicht revisionsfähig). Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
II. Die Sache wird insoweit an das Sozialgericht zurückverwiesen, als es die Klage wegen Rücknahme des § 1 Bundeskindergeldgesetz in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung betrifft.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten sind verschiedene Ansprüche des Klägers in Zusammenhang damit, dass er und viele von 1992/93 bis 1997/98 in Deutschland vorübergehend aufgenommene Ausländer nach der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Rechtsprechung damals nicht als kindergeldberechtigt angesehen wurden.
Der Kläger, ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas, kam im März 1993 als Bürgerkriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und hielt sich dort bis Oktober 1997 auf. Während dieses Aufenthalts war er ab April 1993 entweder versicherungspflichtig beschäftigt (1993 bis 1997) oder bezog Arbeitslosengeld (1994 bis 1997) bzw. Arbeitslosenhilfe (1995, 1997). Mit dem Kläger waren die erste Ehefrau, I. M. (Heirat 1987, Scheidung entweder am 15.01. oder 22.06.1996), sowie deren leibliche Kinder J. H. , geboren 1983, und D. H. , geboren 1985, (Stiefkinder des Klägers) eingereist. Die Ehefrau war zwischen April 1993 und November 1997 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog zeitweise Arbeitslosenhilfe.
Im Januar 1995 trennte sich der Kläger von seiner ersten Ehefrau mit ihren Kindern und heiratete am 22.08.1996 Frau S. S. , geb. S. , die in diese Ehe ihre leiblichen Kinder J. S. , geboren 1986, und A. V. , geboren 1991, mitbrachte. Aus der zweiten Verbindung des Klägers gingen das vorehelich 1995 geborene Kind A. und die 1996 geborenen Drillinge H. , E. und M. hervor.
Einen von der ersten Frau des Klägers im Juli 1993 gestellten Antrag auf Kindergeld für ihre zwei Kinder lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19.07.1993 ab, weil sie aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - (bis zum 18.03.1994) keinen Anspruch habe. Erneute von der ersten Ehefrau des Klägers nach Trennung bzw. nach Scheidung im Mai 1996 und Oktober 1996 gestellte Kindergeldanträge lehnte die Beklagte wegen mangelnder Mitwirkung mit Bescheiden vom 16.07. und 25.11.1996 ab.
Weitere schriftliche Kindergeldanträge wurden weder von der ersten noch von der zweiten Ehefrau und vom Kläger erst im Jahre 2001 gestellt, nachdem er von den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R und 3/99 R - erfahren hatte. Im März 2001 beantragte der Kläger (nur) für vier seiner Kinder aus zweiter Ehe und für die zwei Kinder der zweiten Ehefrau Kindergeld bei der Beklagten. Diese bewilligte mit Bescheid vom 03.04.2001 nach steuerrechtlichen Vorschriften Kindergeld für sechs Kinder für August 1997 und lehnte die Bewilligung für Juli, September und Oktober 1997 wegen Arbeitslosenhilfe-Bezugs des Klägers und für die Zeit vor dem 01.07.1997 deswegen ab, weil eine rückwirkende Zahlung nach steuerrechtlichen Vorschriften längstens bis zum Juli 1997 möglich sei.
Der hiergegen im April 2001 erhobene Einspruch - mit diesem begehrte der Kläger erstmals die Kindergeldgewährung bereits ab 1993, auch für die zwei Stiefkinder aus zweiter Ehe - wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001 auf der Grundlage des Steuerrechts zurückgewiesen und mit Bescheid vom 30.04.2001 hinsichtlich der Zeit von 1993 bis 1995 nach den Vorschriften des BKGG wegen nicht mehr zulässiger rückwirkender Zahlung abgewiesen.
In dem im Mai 2001 folgenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht N. begehrte der Kläger Kindergeld für acht Kinder "ab 1993". Die Klage wurde hinsichtlich aller Kindergeldansprüche für die Zeit ab 01.01.1996 mit bestandskräftigem Urteil vom 27.04.2004 - II 209/201 - wegen Unbegründetheit abgewiesen (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2004 - VIII B 157/04 - als unzulässig). Die vorher vom Finanzgericht abgetrennte Klage wegen der bis zum 31.12.1995 geltend gemachten Kindergeldansprüche wurde mit Beschluss vom 27.04.2004 - II 134/2004 - an das Sozialgericht Regensburg (S 1 KG 1/04) verwiesen, wo die Beteiligten den Rechtsstreit vergleichsweise mit der Verpflichtung der Beklagten beendigten, (bei Wertung der beim Finanzgericht N. eingegangenen Klageschrift als Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.04.2001) einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich des sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs des Klägers für J. und D. (Stiefkinder aus erster Ehe), für den 1995 geborenen A. (vorehelich geborenes Kind des Klägers mit der zweiten Ehefrau) und die Stiefkinder aus zweiter Ehe, also für alle fünf vor dem 01.01.1996 geborenen Kindern zu erteilen. Daraufhin wurde der Widerspruch wegen eines erst im Jahre 2001 und damit in Bezug auf mögliche Kindergeldansprüche bis zum 31.12.1995 verspätet gestellten Antrags mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 zurückgewiesen.
Nur wegen des sozialrechtlichen Kindergelds (1993 bis 1995) für die zwei Stiefkinder J. und D. aus erster Ehe des Klägers erhob dieser Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005, auf die das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 04.08.2005 - S 1 KG 3/05 die Beklagte verpflichtete, den der (damals noch nicht beigeladenen) ersten Ehefrau des Klägers erteilten bestandskräftigen Bescheid vom 19.07.1993 wegen Unrichtigkeit (§ 44 SGB X) zurückzunehmen, und im Übrigen die Klage wegen Unbegründetheit abwies. Im nachfolgenden Berufungsverfahren wies das Bayer. Landessozialgericht die vom Kläger eingelegte Berufung zurück und wies auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Rücknahmeverpflichtung der Beklagten) die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 in vollem Umfang ab (Urteil vom 13.07.2006 - L 14 KG 9/05, bestandskräftig geworden mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16.11.2006 - B 10 KG 3/06 B).
Weitere für den jetzigen Rechtsstreit bedeutsame Bescheide hat die Beklagte nicht erteilt. Einen vom Kläger im Februar 2005 gestellten Antrag auf Kindergeld für die sechs Kinder aus zweiter Ehe des Klägers, beschränkt auf die Monate Juli, September und Oktober 1997, lehnte sie mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 18.04.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2005 ab, weil das diesbezügliche Urteil des Finanzgerichts N. vom 27.04.2004 rechtskräftig sei. Im Übrigen erließ die Beklagte vorläufig in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 04.08.2005 den Rücknahmebescheid vom 07.09.2005, den sie nach Ergehens des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.07.2006 mit Bescheid vom 27.09.2006 wieder zurück nahm.
Im März 2006 - noch während des damaligen Berufungsverfahrens L 14 KG 9/05 - erhob der Kläger beim Sozialgericht Regensburg die zur jetzigen Berufung führende Klage S 8 KG 4/06 wegen "Betrugs der Beklagten an mehren tausenden Ex-Jugoslawen einschließlich seiner Person, Diskriminierung der Genannten gegenüber Deutschen", Verletzung des deutsch-jugoslawischen Abkommens sowie Missachtung des Urteils des BSG aus dem Jahre 2000 und des "Europäischen Sozialabkommens". Er beantragte, unter Berücksichtigung eines des angeblich von ihm am 02.07.1993 gestellten Kindergeldantrags 1. an ihn Kindergeld von April 1993 bis August 1997 mit Zinsen für sieben, später korrigiert auf acht Kinder, zu zahlen (Schriftsätze vom 01.03. und 04.04.2006), 2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3.000,00 EUR wegen ungerechten Kampfes um das Kindergeld und Psychoterros zu zahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006), 3. allen kindergeldberechtigten Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die die Beklagte ermitteln und durch Presse und Fernsehen informieren müsse, nachträglich Kindergeld zu zahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006), 4. die "Familienkasse Deutschland mit verantwortlicher Geschäftsführung (Präsident der Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1993, nicht hingegen die Bediensteten der Familienkasse W. , die nur Weisungen ausgeführt hätten)", wegen Betrugs zu verurteilen (Schriftsatz vom 04.04.2006), 5. die "Familienkasse mit Gesetzgeber" zu verurteilen, das "Spargesetz vom 01.01.1994" (gemeint: § 1 BKGG in der durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumprogramms - 1.SKWPF - mit Wirkung ab 01.01.1994 eingeführten Fassung) rückwirkend zurückzunehmen (Schriftsatz vom 04.05.2006).
Den Antrag zu 2. hat der Kläger ausdrücklich zurückgenommen und zu den Anträgen zu 1. und 3. später ausgeführt, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um das Kindergeld und auch nicht um Betrug. Den Antrag zu 4. hat er wegen des ausdrücklich nicht mehr aufrechterhaltenen Betrugsvorwurf gegenüber der Beklagten ersetzt durch den Antrag zu 5., der sich erstmals auch gegen die Bundesrepublik Deutschland (Gesetzgeber bzw. Bundestag) richtete.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2006 die "Klage" (gemeint: die Klagen) wegen Unzulässigkeit ab. Es sah hierbei drei Klagen, und zwar auf Zahlung des Kindergelds (in zeitlich eingeschränktem Umfang) an den Kläger und wegen Verurteilung der Beklagten zum Ausfindigmachen kindergeldberechtigter Personen aus dem früheren Jugoslawien und zur Zahlung von Kindergeld an diese ab 1992, weiterhin eine Klage auf Verurteilung der beklagten Kindergeldkasse wegen Betrugs an mehreren zehntausend Ex-Jugoslawen. Der den letzten Antrag ersetzende Neuantrag auf Verpflichtung zur Rücknahme des Spargesetzes blieb vom Sozialgericht unbehandelt.
Hinsichtlich des Kindergelds für die ehemals in der BRD sich aufhaltenden Bürgerkriegsflüchtlinge führte das Sozialgericht aus, dass dem Kläger hierzu die Klagebefugnis fehle; er sei durch die behaupteten Beeinträchtigungen von Rechtspositionen Dritter nicht beschwert. Hinsichtlich des "Betrugs" wies das Sozialgericht darauf hin, dass eine Zuständigkeit zur strafrechtlichen Verurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht bestehe.
Die Unlässigkeit der Klage wegen des vom Kläger beanspruchten Kindergelds begründete das Sozialgericht getrennt nach drei Bereichen: Die Klage wegen Kindergelds nach dem BKGG im Zeitraum von 1993 bis 1995 für die in den Jahren 1983 und 1985 geborenen zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe sei anderweitig, beim Bayer. Landessozialgericht, anhängig (Anmerkung des Senats: das diesbezügliche Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 war bereits mit Urteil vom 13.07.2006 abgeschlossen). Zur Klage wegen Kindergelds für A. M. (1995), J. S. (1986) und A. V. (1991), also für ein leibliches Kind und zwei Stiefkinder aus der Verbindung des Klägers mit der zweiten Ehefrau (Heirat erst am 22.08.1996) legte das Sozialgericht nicht den Zeitraum der streitigen Ansprüche fest, sondern führte lediglich aus, dass hierüber mit Widerspruchbescheid der Beklagten vom 15.03.2005 eine bestandskräftig gewordene Entscheidung ergangen sei (Anmerkung des Senats: Der Bescheid vom 30.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 betrifft nur Kindergeld nach dem BKGG bis zum 31.12.1995); die hiergegen beim Sozialgericht Regensburg eingelegte Klage S 1 KG 3/05 (Anmerkung des Senats: Klage vom 18.03.2005 nur wegen Kindergelds für zwei Stiefkinder aus erster Ehe) habe sich nicht auf die Kinder A. , J. und A. bezogen, und die jetzt am 09.03.2006 erhobene Klage (S 8 KG 4/06) sei nicht nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist erfolgt.
Hinsichtlich der unzulässigen Klage wegen Kindergelds für die von der zweiten Ehefrau 1996 geborenen Drillinge H., E. und M. führte das Sozialgericht aus, dass der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht klargestellt habe, auf welchen Bewilligungszeitraum sich der geltend gemachte Anspruch beziehe und welcher Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. Es sei nicht zu unterstellen, dass der nur die Monate Juli bis Oktober 1997 umfassende Bescheid der Beklagten vom 18.02.2005 vor dem Sozialgericht angegriffen werden sollte. Zum einen beziehe sich das sozialrechtliche Kindergeld, das vor dem Sozialgericht überprüft werden könne, nur auf den Zeitraum bis zum 31.12.1995. Für die Zeit ab 01.01.1996 komme das steuerrechtliche Kindergeld in Betracht, für dessen Überprüfung die Finanzgerichte zuständig seien.
Unerwähnt vom Sozialgericht blieb, dass über das Kindergeld für alle acht Kinder in der Zeit ab 01.01.1996 bereits rechtskräftig entschieden wurde (Bescheid der Beklagten vom 03.04.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2001; Urteil des Finanzgerichts N. vom 27.04.2004 nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2004).
Mit der am 31.07.2006 eingelegten Berufung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers zunächst (Schriftsatz vom 14.09.2006), 1. die Klage als zulässig zu erklären und die Familienkasse wegen sozialen Betrugs gegenüber dem Kläger und mehreren tausenden Ex-Jugoslawen zu verurteilen, 2. Kindergeld für seine acht Kinder ab April 1993 mit 12 % Zinsen zu zahlen und alle Prozesskosten zu tragen, 3. an mehrere tausende kindergeldberechtigte Ex-Jugoslawen nachträglich Kindergeld zu zahlen, wobei er die Anträge zu 2. und 3. auf Rechtshinweise des Senats und Anfragen zu den jeweils in Frage kommenden Klägern und Bevollmächtigten dahingehend fasste und nach langatmigen Erklärungen dahingehend einschränkte, dass "die Familienkasse für sozialen Betrug verklagt" werde, wobei Kläger im jetzigen Prozess ausschließlich der Bruder S. M. (nur) wegen seiner acht Kinder sei, der wiederum von ihm laut in erster Instanz vorgelegter Vollmacht vertreten werde (Schriftsatz vom 23.09.2006).
Die an ihn zu zahlenden Kindergeldleistungen konkretisierte der Kläger trotz mehrfacher richterlicher Aufforderungen nicht vollständig nach Beginn und Ende des Anspruchs für jedes einzelne Kind, obwohl er detailliert Hilfestellung mit Daten erhielt, dass nach Meinung des Senats Kindergeld für drei Kinder bis Dezember 1995 (BKGG) und für sechs oder acht Kinder ab Januar, Juli und August 1996 (EStG) streitig sein könnte. Er vertritt die Auffassung, hinsichtlich aller Kindergeldansprüche seien die Sozialgerichte zuständig, denn bei korrektem Handeln der Beklagten wäre ab 1993 Kindergeld nach dem BKGG bewilligt und ab 01.01.1996 "automatisch" weiter bezahlt worden; abzustellen sei auf den von ihm, dem Kläger (gemeint wohl: den von der ersten Ehefrau), im Jahre 1993 gestellten Kindergeldantrag für zwei Stiefkinder; die Finanzgerichte seien nur für "Neuanträge" zuständig (Schriftsatz vom 23.09.2006). In einem Atemzug mit unvollständigen Ausführungen zum Umfang der Kindergeldansprüche (Kindergeld für zwei Stiefkinder nur "bis 1996"; ab 1996 sei die erste Ehefrau wegen Scheidung berechtigt; Kindergeld werde nicht für ungeborene Kinder beantragt. Offen blieb der Beginn des Kindergelds für zwei Stiefkinder aus zweiter Ehe) erklärte der Kläger, dass es im Berufungsverfahren "ausschließlich in erster Linie" darum gehe, ob ein sozialer Betrug von Seiten der Familienkasse gegenüber S. M. ("damit automatisch auch für andere Beschädigte") vorliege, ob deswegen eine Verurteilung der Familienkasse berechtigt sei, und ob eine nachträgliche Entschädigung für S. M. wegen Verarmung (an anderer Stelle: mangels Kindergeld habe er sich keine Existenz in Bosnien aufbauen können) berechtigt sei. Die Rede ist auch von einer Verurteilung der Familienkasse auf Wiedergutmachung von entstandenen Schäden. Geld, auch Kindergeld, sei in diesem Prozess unwichtig. Frühere und jetzige beim Bundessozialgericht laufende Verfahren hätten mit der jetzigen Klage "nichts zusammen". Hier in diesem Prozess gehe es um: "1. Erste Betrugsabsichten unter Beweisaufnahme zu stellen und erste "weniger gewollte" Betrugsversuch von Familiekasse mit damalige Gesetzgeber (Spargesetz) zu nachweisen! 2. Zweite "absichtliche" Betrugsabsichten mit sittenwidriger Bereicherung auf Rücken von Armen unter Beweisaufnahme zu stellen (nach dem Urteil vom BSG-Kassel in 2000), erst dann kommt 3. M. S. berechtigte Kindergeldzeiten für acht Kinder festzustellen, was leicht ist! Also machen wir alles Reihe nach!" (Schriftsatz vom 23.09.2006).
Nach Trennung des Berufungsverfahrens in drei Verfahren (L 14 KG 7/06, KG 13/06 und KG 14/06) und auf weitere Hinweise in diesem Trennungsbeschluss und Anfragen an den Bevollmächtigten des Klägers erklärte dieser "bei letztmaliger Konkretisierung seiner Klage": "Familienkasse Deutschland wird verklagt wegen Betrugs" (Schriftsatz vom 23.10.2006). Er wendet sich gegen die Trennung des Verfahrens, wobei er auf seine früheren Ausführungen Bezug nahm, nämlich dass es nur einen einzigen einheitlichen, vor den Sozialgerichten zu führenden Prozess wegen des Vergehens der Beklagten geben könne. Diese könne nicht einmal vom Sozialgericht und dann vom Finanzgericht wegen Betrugs verurteilt werden. Wegen einer Sache könne nur ein Prozess stattfinden.
Der Senat hat die Klageakten S 1 KG 1/04, S 1 KG 3/05 und S 8 KG 4/06 des Sozialgerichts Regensburg, zwei Bände Kindergeldakten der Beklagten und die Berufungsakte L 14 KG 9/05 beigezogen.
Nach erneuten umfangreichen Rechtshinweisen des Senats und nochmaligen Rückfragen unter anderem zu dem Punkt, zu was die Beklagte wegen Betrugs verurteilt werden solle (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Schadensersatz bzw. Entschädigung oder Schmerzensgeld oder sonstige Wiedergutmachung), stellt der Bevollmächtigte des Klägers klar, dass er keine "Extrastrafen" (gemeint Freiheits- oder Geldstrafen) für die Familienkasse wegen des Betrugs anstrebe; in erster Linie gehe es um Verurteilung wegen Betrugs und als Nebenprodukt in einem Urteil um die Entschädigung und ein Minimum an Wiedergutmachung (Schriftsatz vom 11.11.2006). Wenn der Senat ebenso wie er meine, dass die "Strafe" beim Landgericht mehr ausmache als die verursachten Schäden, sei es sogar erstrebenswert, den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Natürlich müssten die "Anträge mit Strafsumme (Schmerzensgeld) dann an Kinder in Bosnien als Beschädigte und nicht an die bereicherte Staatskasse ausbezahlt werden."
Im Lichte dieser Ausführungen stellt der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2006 (zuletzt) die Anträge: 1. Beschwerde wird als zulässig erklärt. 2. Wegen nachgewiesenen "sozialen Betrugs" wird die Familienkasse Deutschland verurteilt auf Wiedergutmachung von gesamt entstandenen Schäden, daraus resultiert: a) Kindergeldauszahlung mit 12 % Zinsen an M. S. für acht Kinder, b) Familienkasse wird verurteilt an Sozialfond - Bosnische Kinder 10 Mio Euro zu überweisen oder alternativ (wenn das für Gericht nicht genug präzise oder zu hoch sei), alle Berechtigten aus den Datenbanken bei Renten- und Krankenversicherung, der Familienkasse und des Ausländeramts zu finden und präzis zu entschädigen mit 12 % Zinsen. 3. Familienkasse Deutschland wird verurteilt, alle Prozesskosten zu tragen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.07.2006 als unbegründet zurückzuweisen und die in erster Instanz erhobene Klage wegen Rücknahme eines Gesetzes und die in zweiter Instanz erhobenen Klagen abzuweisen.
Die ehemals getrennten Berufungsverfahren L 14 KG 7/06, KG 13/06 und KG 14/06 sind in der Verhandlung am 14.12.2006 wieder verbunden worden. Dem Senat haben zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Akten vorgelegen. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich der Vorträge des Klägers, wird auf dessen Schriftsätze in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung erscheint insoweit (teilweise) begründet, als der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und der Rechtsstreit (nur) wegen des vom Sozialgericht nicht entschiedenen Antrags auf Verurteilung der Familienkasse und des Gesetzgebers zur Rücknahme des § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG zurückzuverweisen war.
Hinsichtlich der vom Kläger in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge ging der Senat davon aus, dass er nicht nur eine punktuelle Abänderung des Gerichtsbescheids wünschte, soweit er in zweiter Instanz ausdrücklich auf bestimmte Sachverhalte bezogene Anträge gestellt hat, sondern die Aufhebung in vollem Umfang begehrte. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antrag, die "Klage" (Klagen), die das Sozialgericht insgesamt als unzulässig behandelt hat, für zulässig zu erklären. Zum anderen hat der Kläger nicht ausdrücklich oder eindeutig konkludent erklärt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid nur teilweise aufgehoben werden solle, so dass im Zweifelsfalle von dem weitergehenden Antrag auszugehen ist, nämlich den Gerichtsbescheid aufzuheben, soweit der Kläger hierdurch beschwert ist, das heißt vorliegend in gesamtem Umfang.
1. Hinsichtlich aller Klagen, über die das Sozialgericht entschieden hat, hat der Kläger bereits in erster Instanz die Rücknahme erklärt, so dass insoweit ein Gerichtsbescheid nicht ergehen durfte.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts erging zu Kindergeldansprüchen des Klägers für mehrere Kinder im Gesamtzeitraum von März 1993 bis Dezember 1995 auf der Grundlage des BKGG, wohingegen es (zu Unrecht) die für acht Kinder in Frage kommenden Kindergeldansprüche auf steuerrechtlicher Grundlage im Zeitraum 1996 und 1997 unberücksichtigt ließ, obwohl der Kläger ausdrücklich im Schriftsatz vom 01.03.2006 das Kindergeld für acht Kinder von April 1993 bis August 1997 beantragt hatte und diesen Zeitraum auch nicht später aus den Augen verlor (vgl. Schriftsatz vom 10.04.1996), als das Sozialgericht dem Kläger mit Schreiben vom 06.04.2006 mehrere rechtliche Hinweise zu den erhobenen Ansprüchen gab.
Eine Entscheidung des Sozialgerichts erging weiterhin zu den vom Kläger geltend gemachten Kindergeldansprüchen einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, deren materiell-rechtliche Grundlagen nach den Ausführungen des Sozialgerichts sowohl im BKGG als auch im EStG zu suchen sind; hierbei ging das Sozialgericht von einer fehlenden Prozessführungsbefugnis (prozessuale Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen) aus und sah die Klage offenbar deswegen als unzulässig und nicht als unbegründet an, weil die Prozessführungsbefugnis fehlte und ein Fall der zulässigen Prozessstandschaft nicht vorlag. Geltend gemachte Ansprüche aus dem zivilrechtlichen Bereich hat das Sozialgericht nicht gesehen, so dass es - nebenbei bemerkt - nicht recht nachvollziehbar erscheint, warum es den Rechtsstreit betreffend die Kindergeldansprüche ab 01.01.1996, also auf der Grundlage des Steuerrechts, nicht an das Finanzgericht verwies; diese und nicht das Sozialgericht haben nämlich nicht nur über die Begründetheit, sondern auch über die Unzulässigkeit von Klagen, die Kindergeldansprüche aufgrund des EStG betreffen, zu entscheiden, wobei es gleich ist, ob die Unzulässigkeit auf fehlender Prozessführungsbefugnis, bereits früher ergangenen bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen auf dem Gebiet des EStG, fehlender Vollmacht oder auf sonstigen Gründen beruht. Weiterführende Erörterungen diesbezüglicher Rechtsfragen erübrigen sich jedoch, weil der Kläger in erster Instanz alle Klagen wegen Kindergelds auf der Grundlage des EStG und des BKGG bzw. auf Schadensersatz (z.B. in Höhe des vorenthaltenen Kindergelds mit Zinsen) und "wegen Betrugs" zurückgenommen hat.
Mit Klage wurde nur anfänglich begehrt, wegen Betrugs an tausenden von Bürgerkriegsflüchtlingen und an dem Kläger Kindergeld von April 1993 bis August 1997 mit Zinsen an diese zu bezahlen (Schriftsatz vom 01.03.2006). Nach richterlichen Anfragen hat er ausgeführt, Ziel der Klage sei nicht nur Kindergeld für acht Kinder des M. S. als "Hauptkläger", sondern die "Verurteilung der Führung Familienkasse wegen Betrugs", was der Hauptgrund für die Klage sei (Schriftsatz vom 04.04.2006. Nach richterlichen Hinweisen nahm der Kläger dann mit Schriftsatz vom 10.04.2006 nicht nur die Klage wegen Schmerzensgeld ausdrücklich zurück, sondern äußerte sich zugleich dahingehend, dass Ziel der Klage nicht (d.h. nicht mehr) "erneute Kindergeldgeltung für 2 + 6 Kinder" sei, womit er Kindergeldansprüche nach dem BKGG und dem EStG meinte; denn er führte gleichzeitig aus, dass die diesbezüglichen Prozesse noch nicht zu Ende gekommen seien, weil ein "Widerspruch beim Bayer. Landessozialgericht München" laufe (gemeint: Berufung L 14 KG 9/05 wegen Kindergelds im Zeitraum 1993 bis 1995 für die zwei Stiefkinder des Klägers aus erster Ehe) und eine Klage beim Europäischen Gerichtshof bis Ende April wegen Kindergelds von 1993 bis 1997 eingereicht werde. Die beim Sozialgericht nicht mehr weiter verfolgte Klage wegen Kindergelds begründete der Kläger ferner damit, dass (nur) eine Verurteilung der Familienkasse wegen sozialem Betrugs angestrebt werde und diese Verurteilung "automatisch" dazu führen werde, dass S. M. und tausende von Betroffenen nachträglich im Zeitraum 1993 bis 1997 Kindergeld bekämen.
Dies wertete der Senat als Klagerücknahme hinsichtlich des Kindergelds für den Kläger und auch für die betroffenen Bürgerkriegsflüchtlinge, denn unmittelbar voraus gingen die richtlichen Hinweise, dass noch eine Berufung wegen Kindergelds anhängig sei (ne bis in idem) und dass eine Befugnis, für alle kindergeldberechtigten Personen aus dem früheren Jugoslawien tätig zu werden, nicht bestehe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat darauf hin nicht nur sein bisheriges Vorgehen damit erklärt, dass er nur im Namen tausender Betrogener gesprochen habe, damit das Sozialgericht einen Eindruck vom Ausmaß des Betrugs auf dem Rücken Schwacher bekomme, sondern auch die Klage für Kindergeld für acht Kinder des S. M. nicht als Ziel der Klage erklärt (d.h. zurückgenommen) und im Übrigen ebenso zum Ausdruck gebracht, dass auch die Bürgerkriegsflüchtlinge im Wege der "Automatik", also ohne diesbezügliches Urteil des Sozialgerichts, zu ihrem Kindergeld noch kommen würden. Letzte Zweifel an einer Rücknahme der Klagen hinsichtlich aller Kindergeldansprüche werden dadurch beseitigt, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20.04.2006 nur noch eine Klage wegen sozialen Betrugs führte und dann mit Schriftsatz vom 04.05.2006 auch diese zurücknahm. Die früheren Klageanträge hat er nämlich dadurch ersetzt, dass er nunmehr beantragte, die "Familienkasse mit Gesetzgeber" zu verurteilen, das Spargesetz vom 01.01.1994 (gemeint: § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Hierin sah der Senat nicht einen zusätzlichen Antrag, denn aus der Begründung geht hervor, dass die Klagepartei jetzt nicht mehr die Familienkasse wegen Betrugs oder wegen ungerechtfertigt einbehaltenen Kindergelds beschuldigte (und deswegen gegen sie Ansprüche erhob); vielmehr hätte die Familienkasse das umstrittene Spargesetz nur durchgesetzt, d.h. durchgeführt, und verantwortlich sei der Gesetzgeber (Deutscher Bundestag), der das Gesetz erlassen habe. Auch diesem wurde nicht Sozialbetrug vorgeworfen, sondern lediglich, dass Informationsmängel über das (bisher) gültige Gesetz (gemeint wohl: inländisches Recht und deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit) zum Erlass des Spargesetzes mit der Folge sozialer Kälte und sozialer Härte geführt hätten. Wegen der Verantwortung des Gesetzgebers und wegen der Gerechtigkeit müsse dieses Gesetz zurückgenommen werden.
Der Senat verkennt bei seiner Auslegung nicht, dass der Kläger sich hierbei in dem irrigen Glauben befand, dass die Aufhebung des § 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG irgendwie dazu führen werde, dass es rückwirkend zur Zahlung von Kindergeld komme. Ansprüche auf Kindergeld bzw. Kindergeld wegen Betrugs wurden vom Kläger aber vor dem Sozialgericht nicht erneut erhoben; vielmehr bekräftigte der Bevollmächtigte des Klägers am Schluss des Schriftsatzes vom 04.05.2006 in unmittelbarem Bezug auf die bisher fehlende, aber gebotene Rücknahme des "Spargesetzes": "Das wird aber jetzt beantragt".
Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rechtsstreit erster Instanz nur noch der Antrag auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes im Streit stand; die diesbezügliche Klage hat der Kläger auch nicht auf Rechtshinweise des Senats und Anfrage zurückgenommen.
Bei seiner Auslegung des Klagebegehrens in erster Instanz mit Letztstand Juli 2006 hat der Senat durchaus sprachliche Mängel des Bevollmächtigten des Klägers berücksichtigt. Andererseits war er der Überzeugung, dass der Bevollmächtigte durchaus meinte, was er in den damaligen jeweiligen Schriftsätzen schrieb (kein Irrtum im Erklärungsinhalt); immerhin hält sich der Bevollmächtigte des Klägers bereits seit 1984 in der BRD auf und war langjährig als Grundschullehrer (noch in seiner Heimat nach abgeschlossenem Fachhochschulstudium), als Maschinenbauführer ("Techniker" laut Briefkopf) und als Designer (Präsentationsdesigner) tätig, so dass ein zumindest durchschnittlicher Intelligenz- und Bildungsgrad sowie auch die Fähigkeit, in einer Fremdsprache sinngemäß richtig zu formulieren und das von ihm Geschriebene gedanklich richtig zu erfassen, nicht in Abrede gestellt werden kann. Vom Formulierungsvermögen und von der Erkenntnisfähigkeit zu unterscheiden sind aber teils verworrene Vorstellungen des Bevollmächtigten des Klägers über die Gewaltentrennung (Legislative - Exekutive), die Zuständigkeit und die Entscheidungskompetenz der jeweiligen Gerichte der BRD, die Art der Prozessführung durch Kläger und Gericht im Allgemeinen sowie die Rechtsstellung des Klägers und des Bevollmächtigten im Rechtsstreit im Besonderen; hinzukommt eine teilweise fehlende Bereitschaft, Hinweise in Entscheidungen und richterlichen Schreiben - zumindest offen - zu akzeptieren und nach außen hin zuzugestehen, wobei aber immerhin die Einsichtsfähigkeit auch insoweit erhalten ist, als er erkenntlich in seinen Schriftsätzen Anträge und Begründungen teilweise änderte und umstellte, um prozessuale Hindernisse zu umgehen und das letztlich angestrebte Ziel doch noch irgendwie zu erreichen. Die Vorstellungen des Klägers und seine "Beharrlichkeit" geben dem Senat aber keine Veranlassung, an dem Inhalt seiner Schriftsätze in erster Instanz, wie sie vorstehend ausgelegt wurden, zu zweifeln.
Der Gerichtsbescheid war aufzuheben, weil das Sozialgericht über einen nicht mehr existenten Streitgegenstand entschieden hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang war es, dass der Kläger in zweiter Instanz annähernd gleiche Anträge wie ehemals in erster Instanz gestellt hat. Er ist beschwert durch ein "Urteil", das nicht ergehen durfte; soweit in zweiter Instanz erneut Anträge gestellt worden sind, handelt es sich - nach ehemaliger Rücknahme - um erstmals in Berufungsinstanz erhobene allgemeine Leistungsklagen, über die jetzt nur der Senat, insoweit Erstinstanz, in der Hauptsache durch ein weiteres Urteil oder durch Verweisungsbeschluss befinden kann, und nicht - falls der Senat zum gleichen Ergebnis wie das Sozialgericht kommen würde - durch Zurückweisung der Berufung mit der Folge, dass ein rechtswidriger Gerichtsbescheid in seinem Bestand bestätigt wird.
2. (Nur) soweit das Sozialgericht über die allein am Ende seines Verfahrens noch offene Klage auf Verurteilung zur Rücknahme des Spargesetzes nicht entschieden hat, war die Sache zurückzuverweisen, und zwar wegen wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne von § 159 Abs.1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Übergehen eines vom Kläger erhobenen Anspruchs stellt nicht nur einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Zivilprozessordnung - ZPO -: hierunter fällt nicht nur eine Entscheidung oder Teilentscheidung ohne Gründe, sondern auch und erst recht das Unterlassen einer gebotenen Teilentscheidung schlechthin), sondern auch einen nicht heilbaren Verstoß (§ 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO) gegen § 123 SGG ("Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche ..."), der auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Damit Hand in Hand geht der Verfahrensverstoß, dass das Sozialgericht die zuletzt auch beklagte Bundesrepublik Deutschland (Gesetzgeber bzw. Bundestag) weder als Beklagte noch als notwendig Beigeladene in den Prozess einbezogen hat. Weiterhin ist auch die mangelnde Prozessvollmacht des angeblich Bevollmächtigten des Klägers (und die fehlende Nachforderung einer Vollmacht durch das Sozialgericht) zu beachten, die dann relevant ist, wenn das Sozialgericht - wie bisher - seine Zuständigkeit für eine Sachentscheidung annimmt. Angesichts aller Umstände sieht der Senat von zusätzlichen Ausführungen dazu ab, dass es die in § 105 Abs.1 Satz 1 SGG umschriebenen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids im Hinblick auf die Schwierigkeiten eines komplexen Sachverhalts ohnehin nicht als gegeben ansah.
Hinsichtlich des erhobenen Anspruchs auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes gegen a) die Familienkasse und b) den Gesetzgeber weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht zunächst Überlegungen zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten anzustellen hat, d.h. ob es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die darüber hinaus gemäß Nr.1 bis 10 des § 51 Abs.1 SGG den Sozialgerichten zugewiesen ist. Von großer Bedeutung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Die Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen, wobei Sachzusammenhang, Einheit des Rechtsverhältnisses, Konstanz des Rechtsverhältnisses und historisches Verständnis mitzuberücksichtigen sind. Letztlich entscheidend ist, ob im Vordergrund für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen die Anwendung öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften des Sozialrechts steht oder ob vorrangig andere Vorschriften, z.B. des Bürgerlichen Rechts, heranzuziehen sind, und welche Rechtsvorschriften den Sachverhalt entscheidend geprägt haben. Ergeben sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ansprüche aus dem Sozialrecht und dienen sie einem ihm eigentlichen Zweck, ist der Sozialrechtsweg gegeben (BSG im Urteil vom 13.06.1989 - 2 RU 32/88 in BSGE 65, 133, und Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Beschluss vom 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 in BSGE 37, 292).
Das tatsächliche Vorbringen des Klägers in erster Instanz ist zur Einordnung der Angelegenheit äußerst dürftig und nichtssagend, und die nachträglichen Äußerungen hierzu in zweiter Instanz auch nicht gerade ergiebig (vgl. z.B. Schriftsatz vom 23.09.2006: "Erste Betrugsabsichten im Sinne eines ersten, weniger gewollten Betrugsversuchs von Familienkasse mit dem damaligen Gesetzgeber (Spargesetz)" und "Diskriminierung von Ausländern"). Bisher bestehen bei der Klagepartei nicht nur verworrene Ansichten über die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte, sondern offenbar auch Unklarheit über die für Rechtsgrundlagen in Frage kommende Rechtsmaterie. Allein mit den Äußerungen des Klägers ist, sofern er nicht, was wünschenwert wäre, auf gezielte und konkrete Fragen des Sozialgerichts zusätzliche Anhaltspunkte zur weiteren Beurteilung gibt, wenig anzufangen. Zweckmäßigerweise sollte das Sozialgericht dem Kläger zur "Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses", aus dem er seinen behaupteten Anspruch auf Aufhebung eines Gesetzes ableitet, auch für Laien verständliche Fragen stellen. Stellt das Sozialgericht fest, dass die Materie einem anderen Gerichtsweg zuzuordnen ist, ergibt sich die Frage der Verweisung, die nur an das Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Fragen unzulässig ist; insoweit wäre dann eine diesbezügliche Klage als unzulässig abzuweisen, sofern nicht aufgrund der Gestaltung des Streitgegenstands eine richterliche Vorlage an dieses Gericht in Frage kommt.
Das Sozialgericht hat auf alle Fälle zu beachten, dass es für den Fall der Annahme eines anderen Rechtswegs die Klage nicht selbst wegen Unzulässigkeit abweist (ausgenommen die Fälle der anderweitigen Rechtshängigkeit und von Verfassungsfragen), weil Prozessvoraussetzungen wie z.B. Klagebefugnis (bei Fehlen einer Prozessstandschaft oder mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers oder mangels einer individuellen Beschwer) oder wie z.B. Vollmacht fehlen; denn hierüber hat allein der gesetzliche Richter (des anderen Rechtswegs) zu befinden. Mithin geht es nicht an, dass in Kenntnis eines anderen Rechtswegs oder auch nur bei Zweifeln das Sozialgericht selbst über Unzulässigkeit oder Unbegründetheit/Begründetheit entscheidet, etwa weil das prozessökonomisch sei oder jedenfalls die Klage nach allen in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten ohnehin nie Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Zur erwähnten fehlenden Vollmacht des Bevollmächtigten des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger in erster Instanz vorgelegte Kopie einer Vollmacht vom 20.06.2001 "wegen Nichtzahlung von Kindergeld" nicht - wie erforderlich - in Original zu den Akten des Sozialgerichts Regensburg im jetzigen Rechtsstreit eingereicht wurde, vielmehr in früheren Verfahren (zuerst beim Finanzgericht N.) Verwendung fand, und auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür abgibt, dass sie als eine Art Dauervollmacht für beliebig viele künftige Prozesse oder als eine Art von Generalvollmacht, wie aus den gesamten begleiteten Umständen (z.B. Prokura) zu erschließen wäre, zu werten ist. Sie konnte im jetzigen Rechtsstreit keine Wirksamkeit entfalten (BSG vom 15.08.1991 - 12 RK 39/90 und vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/09 R in SozR 3-1500 § 73 Nrn.2 und 9).
Die im Klageakt weiterhin vorhandene Original-Vollmacht vom 05.01.2006 in Prozessen gegen die Familienkasse Deutschland wegen Betrugs für alle Instanzen hat - nach Auslegung anhand der Begleitumstände - noch einen Bezug zum Kindergeld, ist aber für den noch offenen Klageantrag auf Verurteilung zur Rücknahme eines Gesetzes ungenügend. Sie beinhaltet nicht die Befugnis zur Klage gegen den Gesetzgeber, den der Prozessbevollmächtigte in sein Klagebegehren einbezogen hatte. Überdies bleibt zweifelhaft, ob die recht vage gefasste Vollmacht noch das Ziel umfasst, den Bestand von Bundesgesetzen - die nach Vortrag des Klägerbevollmächtigten noch jetzt wirksam sein müssten, um zurückgenommen werden zu können - unmittelbar anzugreifen, zumal in erster Instanz der Erlass des Gesetzes nach dem klägerischen Vorbringen nicht mit Betrug verbunden gewesen ist. Das Sozialgericht wird jedenfalls vom Kläger eine neue Original-Vollmacht anfordern und hierbei darauf hinweisen müssen, dass Prozesshandlungen ohne Vollmacht unwirksam sind und dieser Mangel bei Nichtvorlage einer weiteren Vollmacht bis zur Entscheidung künftig in zweiter Instanz nicht mehr geheilt werden kann. Derzeit befindet sich der Streitgegenstand "Rücknahme eines Gesetzes" aber nach wie vor in erster Instanz ("nicht entschiedener Prozessrest"), und es ist von einem Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Prozesshandlungen auszugehen. Der Senat konnte selbst eine Entscheidung treffen, da die punktuelle Zurückverweisung des Prozesses dazu dient, den Rechtsstreit in dem ursprünglichen Bestand der ersten Instanz wieder herzustellen, um u.a. auch Fragen der Vollmacht abzuklären und Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.
Der Senat sah die Zurückverweisung des Rechtsstreits (in einem Punkt) als zweckmäßig an. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und kann auch nicht ohne Schwierigkeiten alsbald zur Entscheidungsreife gebracht werden. Zunächst hat der Bevollmächtigte des Klägers selbst für die Vorlage einer Vollmacht eine Zeit von mindestens zwei bis drei Monaten veranschlagt, wobei aber dann noch nicht gesichert ist, dass die neue Vollmacht unmissverständlich und mangelfrei abgefasst ist. Weiterhin muss die BRD (Gesetzgeber) als Partei oder Beigeladene in dem Prozess eingeführt werden, wobei höchstwahrscheinlich eine Akteneinsicht erforderlich ist; dies kann sehr lange Zeit in Anspruch nehmen, wenn die neue Beteiligte Einsicht in mehrere bereits abgeschlossene Akten der Sozialgerichte und des Finanzgerichts nehmen will. Eine dann folgende Stellungnahme der neuen Beteiligten wird wiederum Äußerungen der beiden anderen Beteiligten oder zumindest des Klägers nach sich ziehen. Darüber hinaus ist aller Voraussicht nach ein langwieriger Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten des Klägers erforderlich, um die Rechtsnatur des Verhältnisses, aus dem er seinen Klageanspruch auf Aufhebung eines Gesetzes ableitet, zu klären. Insoweit können fehlende oder unzureichende Antworten nicht ohne weiteres zu einem Urteil oder Beschluss führen, weil das Sozialgericht eine zweifelhafte Rechtsfrage von Amts wegen abzuklären hat und bei der Prüfung des Rechtswegs die allgemeinen Beweisregeln nicht gelten. Allein die eigenwilligen Vorstellungen der Klagepartei, wie Prozesse zu führen sind und in welcher Reihenfolge das Gericht vorzugehen hat, führten bisher zu erheblichen Verzögerungen. So hat der Kläger - ein diesbezügliches einmaliges Unterfangen des Sozialgerichts in erster Instanz blieb erfolglos - auch in zweiter Instanz bisher nicht den Umfang seines Kindergelds (bzw. des Schadens wegen entgangenem Kindergelds) in vollem Umfang dargelegt, obwohl er hierzu mit richterlichem Schreiben vom 20.09.2006, Beschluss vom 11.10.2006, richterlichem Schreiben vom 06.11.2006 (mit Fragebogen) und Schreiben vom 23.11.2006 aufgefordert worden ist. Statt der erwarteten Antwort erfolgten großenteils untunliche Ausführungen und Stellung neuer Anträge bzw. von Anträgen, die bereits einmal zurückgenommen waren; daneben wurde beharrlich auf der Durchführung eines Jahre beanspruchenden Beweisaufnahmeverfahrens beharrt, wohingegen die noch offenen "Kleinigkeiten" später erledigt werden sollten. Mit einem ähnlichen prozesswidrigen Verhalten ist auch in anderen Angelegenheiten bei Weiterführung des Rechtsstreits in erster Instanz zu rechnen, wobei den Sozialgerichten geeignete Mittel zur Unterbindung, wie sie teils in anderen Prozessordnungen zur Verfügung stehen (z.B. Zurückweisung von verspätet vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln §§ 276, 571 ZPO), und "Warnzeichen", die zu Überlegungen über die Tragweite von Klagen anregen könnten (Leistung einer Prozesskostensicherheit insbesondere bei ausländischen Klägern, vgl. §§ 110 ff. ZPO) nicht zur Verfügung stehen.
Angesichts der bisherigen Umstände ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne Zurückverweisung alsbald ein Abschluss der Berufung erreicht werden könnte. Die notwendigen Ermittlungen und Nachfragen hinsichtlich des noch offenen Streitgegenstands kann im Übrigen auch das Sozialgericht durchführen, ohne dass dem Kläger ein wesentlicher Zeitverlust durch Zurückverweisung entsteht. Gründe der Prozessökonomie sind vorliegend weniger bedeutsam, wohingegen andererseits der Kläger den Verlust eines Rechtszugs in den Tatsacheninstanzen hinnehmen müsste und nur in Rechtsfragen an ein Bundesgericht herantreten könnte.
3. In einem möglicherweise künftig ergehenden Urteil des Sozialgerichts wird dieses auch über die vom Kläger angesprochenen "Prozesskosten" entscheiden müssen. Hierzu wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit bei den Sozialgerichten - jedenfalls vorerst noch - gerichtskostenfrei ist (vgl. §§ 183, 192 SGG), so dass das Sozialgericht nur über die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach (Erstattung der zur zweccentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten dem Grunde nach - § 193 SGG) zu entscheiden hat.
Einzubeziehen ist hier nicht nur der Ausgang der jetzt noch beim Sozialgericht anhängigen Klage über die Rücknahme eines Gesetzes, sondern auch der bisherige Verlauf des Rechtsstreits (teilweiser Erfolg der Berufung, wobei neben dem Erfolgsprinzip aber auch andere Kriterien zur Kostenentscheidung herangezogen werden können). Allerdings beschränkt sich die Kostenentscheidung des Sozialgerichts wiederum auf die Tatbestände, über die der Senat in der Eigenschaft als Berufungsinstanz durch Teilurteil entschieden hat, nicht hingegen auf die Leistungsklagen (Schadensersatz), die der Kläger erstmals in Berufungsinstanz - insoweit wäre der Senat erste Instanz - neu erhoben hat. Insoweit ist noch beim Bayer. Landessozialgericht das Verfahren anhängig, dass zur Verweisung an das Landgericht ansteht. Weil die Streitgegenstände (auch hinsichtlich der Prozesskosten) klar von einander abgrenzbar sind, sah der Senat davon ab, die Verfahren erneut zu trennen. Ein Teilurteil (insoweit Endurteil) ist möglich, denn die Frage, ob dem Kläger Schadensersatz aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten zusteht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob § 1 BKGG in der damaligen Fassung zurückzunehmen ist oder nicht. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nicht gegeben (vgl. Urteil des BGH vom 24.02.1999 - XII ZR 155/97 in NJW 1999, 1718: Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn dieses davon abhängt, wie der Streit über den Rest ausgeht).
4. Der Senat konnte durch Teil-Urteil entscheiden, weil insoweit hinreichende Gründe für die vom Bevollmächtigten des Klägers beantragte "Aussetzung des Verfahrens" bis zum 01.04.2006 nicht bestanden. Wenn der Bevollmächtigte eine fehlende "Einladung" des Klägers erwähnte, die er möglicherweise für notwendig hielt, und eine fehlende "Einladung" der Beklagten trotz seines Antrags, so sprach er insoweit das Fehlen der richterlichen Anordnung der Entsendung eines Vertreters durch die Beklagte an, weiterhin das Fehlen der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (mit der Folge, dass die Kosten hierfür unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von der Staatskasse zu tragen sind). Der Senat sah aber insoweit unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und seiner zahlreichen rechtlichen Hinweise weder die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung noch einen Besprechungsbedarf.
Soweit es den noch offenen Klageantrag auf Rücknahme eines Gesetzes anbelangt, erging keine abschließende Sachentscheidung; vielmehr hielt der Senat es für gerechtfertigt, den in erster Instanz offen gebliebenen Streitgegenstand nicht in die zweite Instanz zu verlagern, sondern weiterhin in erster Instanz zu belassen. Damit können die Mängel der Vollmacht noch geheilt und die Bundesrepublik Deutschland (Bundestag) am Verfahren beteiligt werden. Es entfallen weiterhin die vom Kläger sehr spät mit Schriftsatz vom 31.11.2006 vorgetragenen Bedenken, wie er denn ohne gründliche rechtliche Beratung, ohne Fachanwalt und "ohne Beweis-Bekräftigung durch 1000-fache Klageerweiterung gegen den Deutschen Bundestag antreten" könne, obwohl er angeblich - während sechs Monate nach Stellung des diesbezüglichen Antrags in erster Instanz - keine Zeit für eine gründliche Überlegung und Vorbereitung gehabt hätte. Gelegenheit hierzu hat er immer noch.
Der weiterhin vorgebrachte Grund für die Absetzung des Termins, das Abwarten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts über den dort gestellten Prozesskostenhilfeantrag und und die Nichtzulassungsbeschwerde, erschien dem Senat bereits von Anfang an nicht triftig und hat sich durch Verwerfungsbeschluss vom 16.11.2006, bei dem das Bundessozialgericht nach Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers "pure Frechheit" gezeigt habe, erledigt.
Es bestand ebenfalls mehr als hinreichend Zeit für die Beklagte, das vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2006 unterbreitete Vergleichsangebot "zur außergerichtlichen Beilegung der Unstimmigkeiten" anzunehmen, wenn sie dies gewollt hätte, obwohl sie bereits ein nahezu inhaltsgleiches Angebot vom 26.04.2006 im Berufungsverfahren L 14 KG 9/05 abgelehnt hatte. Die Zeit bis zum 01.02.2007, die der Kläger der Beklagten zum Überlegen und Nachdenken eingeräumt hat, stellt keinen wichtigen Grund zur Vertagung oder Verlegung des Gerichtstermins oder zur Absetzung dar. Dies gilt auch für die angeblich vom Kläger geplante Vorbereitung der nächsten Schritte in den Medien, die ohnehin keinen Einfluss auf den Rechtstreit haben dürfen.
Die meisten vorgebrachten Gründe auf "Aussetzung" des Verfahrens betrafen im Übrigen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, über die mit dem vorliegenden Tei-Urteil nicht entschieden worden ist.
5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind dem Senat ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.1 Nr.1 SGG) ist nicht erkennbar; über die den Kläger bewegenden Probleme konnte durch Teil-Urteil nicht entschieden werden, weil es insoweit um den Bestand und Nichtbestand der in erster Instanz eingelegten Klagen ging; es stand in erster Linie die Auslegung von Erklärungen des Bevollmächtigten des Klägers im Raum, und Feststellungen zum Erklärungswortlaut und Auslegungen des Erklärungsinhaltes sind auf den jeweiligen Einzelfall bezogen, bewegen sich also nicht im grundsätzlichen Bereich (und sind auch aus sonstigen Gründen nicht revisionsfähig). Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
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