L 5 KR 54/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 8016/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 54/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 50/08 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Regensburg vom 16.01.2008 wird zurückgewie sen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die versicherungsrechtliche Behandlung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.

Die 1962 geborene Klägerin erlernte von 1977 bis 1980 den Beruf einer Hotelfachfrau, welchen sie bis Anfang 1984 ausübte. Im April 1984 nahm sie eine Tätigkeit im Verkauf sowie in der Beratung bei dem Familienbetrieb Raumausstattung P./ S. auf. Am 12.07.1984 heiratete sie den Beigeladenen zu 1), den Sohn der Inhaber der Firma P ... Aus der vertragslosen Ehe gingen die 1986 und 1988 geborenen gemeinsamen Töchter hervor. Der Familienbetrieb P. wurde zum 1. Januar 1993 vom Beigeladenen zu 1) übernommen, der es seither als Einzelkaufmann führt. Im Gebäude der Firma P. befinden sich die Geschäftsräume ebenso wie die Familienwohnung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1).

Gemäß Ehegattenarbeitsvertrag vom 08.01.1993, unterzeichnet von der Klägerin und dem Beigeladene zu 1), wurde die Klägerin mit der kaufmännischen Verwaltung sowie mit dem Verkauf im Laden beschäftigt gegen ein Entgelt von 2.500,- DM/Monat/40 Wochenstunden bei Tarifbindung. In Ausführung dieses Arbeitsvertrags überwies die Firma P. das Entgelt der Klägerin auf ihr privates Bankkonto, behandelte die Zahlungen als steuerliche Betriebsausgaben und führte die entsprechenden an die Einzugsstelle gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge dorthin ab.

Am 07.02.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass sie keine abhängige Beschäftigung ausübe, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege sowie seit dem 01.01.1993 zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Renten und Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, zwar habe ein Ehegattenarbeitsvertrag bestanden, aber nur aus rein steuerlichen Gründen. Die schriftlichen Regelungen hätten keinen Niederschlag im praktischen Zusammenwirken der Eheleute in der Firma gefunden. Die Klägerin habe tatsächlich 50 bis 60 Wochenstunden gearbeitet, durchschnittlich nicht die zustehenden 30, sondern lediglich 17 Arbeitstage Urlaub genommen und seit 1993 nahezu keine Entgelttariferhöhungen erhalten. Sie habe in allem freie Hand und entscheide selbst über Art und Dauer ihrer Tätigkeit jeweils allein unter Berücksichtigung der Belange des Unternehmens. Sie sei somit in gleichberechtigtem Nebeneinander mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 1), Gesamtleiterin des Familienbetriebs. In erster Linie kümmere sie sich um den kaufmännischen Bereich, während sich der Beigeladene zu 1) mehr um die handwerklichen Tätigkeiten kümmere. Sie verfüge über umfassende Kontovollmacht und habe einen Kreditvertrag sowie eine Bankbürgschaft übernommen. Ergänzend verwies sie auf einen gewerblichen Mietvertrag über einen vom Beigeladenen zu 1) angemieteten Kellerraum und Anhängerstellplatz, einen Ehe- und Erbvertrag vom 02.04.1996, in dem sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Berliner Testaments zum jeweiligen Alleinerben unter Nacherbschaft ihrer Kinder einsetzen und welcher den Zugewinnausgleich mit Ausnahme durch Todesfall ausschloss. Vorgelegt wurden ebenso ein Partnerabkommen mit der Firma R. Kindersicherheit GmbH vom 10.11.2004, eine Fachberaterurkunde der Firma T. Kinderwagen vom 09.03.2003 sowie ein Lebenslauf.

Mit Bescheid vom 26.03.2007 stellte die Beklagte fest, die Klägerin stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht zum Beigeladenen zu 1). Die steuerliche Behandlung des Arbeitsengelts, also die Verbuchung als Betriebsausgabe, und die Abführung von Lohnsteuer sowie von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Familienbetrieb sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Die Klägerin sei in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) eingegliedert, auch wenn die Weisungsabhängigkeit bei Ehegatten - wie auch im Falle der Klägerin - nicht besonders stark ausgeprägt sei. Das Bestehen von Handlungsvollmachten und die Einbindung in Entscheidungsprozesse entspreche der Leistung von Diensten höherer Art. Zudem seien der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und im Urlaubsfalle weitere Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die wesentlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geschäftsimmobilie, stehe im Alleineigentum des Beigeladenen zu 1). Allein durch die Kredit- und Bürgschaftsaufnahme könne ein sozialversicherungsfreies Tätigkeitsverhältnis nicht begründet werden.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und nahm auf die bereits im Antragsschreiben zitierte Rechtsprechung sowie das gemeinsame Schreiben der Spitzenverbände zur versicherungsrechtlichen Beurteilung mitarbeitender Angehöriger Bezug.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007 wie die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil im angefochtenen Bescheid ausführlich die Begründung der Versicherungspflicht dargelegt worden sei. Weitere entscheidungserhebliche Sachverhalte seien nicht vorgebracht worden, wegen des inhaltlichen Bezuges der Klägerin auf die bereits mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen sei eine anderslautende Entscheidung nicht veranlasst.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und die Feststellung beantragt, dass sie in ihrer Tätigkeit im Familienbetrieb seit dem 1. Januar 1993 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Die Beklagte habe ihren Sach- und Rechtsvortrag unbeachtet gelassen, so dass auf den Antrag Bezug genommen werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 hat der Beigeladene zu 1) erklärt, der Kreditvertrag vom 16.04.1993 sei von der Klägerin mit unterzeichnet worden, weil dies die Kreditgeberin, die R.bank, verlangt habe. Die Kredite seien in der Folgezeit zum großen Teil zurückgezahlt worden, neue Kredite habe nur er aufgenommen. Der Steuerberater habe zum Anstellungsvertrag der Klägerin geraten aus steuerrechtlichen Gründen. Die Geschäftsräume lägen im Wohn- und Geschäftshaus F.straße in S. , dort sei auch die gemeinsame eheliche Wohnung. Die Immobilie habe im Eigentum seiner Eltern gestanden. Das angemietete Objekt Kellerraum und Anhängerstellplatz A. Straße habe ebenfalls im Eigentum seiner Eltern gestanden, sei an die Klägerin verkauft worden, welche sie dann an die Firma P. weiter vermietet habe. Der Ehe- und Erbvertrag sei unterzeichnet worden, weil die Firma nach dem Willen seiner Eltern im Familienbesitz bleiben sollte bei Ausschluss des Übergangs an die angeheiratete Verwandtschaft. Ergänzend hat die Klägerin erklärt, der Betrieb sei zweigeteilt, der Beigeladene zu 1) sei für die Raumausstattung zuständig, während sie in Sachen Kinderausstattung tätig sei. In den Räumlichkeiten ihrer Tätigkeit bestehe aber auch das Geschäft der Raumausstattung.

Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bestehe in Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Ehegatten-Arbeitsvertrag ergebe sich, dass der Beigeladene zu 1) Betriebsinhaber sei und als solcher auch handele und auftrete. Dies beweise auch das vorgelegte Partnerabkommen mit der Firma R ... Die steuerrechtliche Beurteilung dürfe nicht von der sozialversicherungsrechtlichen abgekoppelt werden, ausschlaggebend sei die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin. Zwar wiesen Gesichtspunkte auf eine selbständige Tätigkeit hin wie z.B. die Darlehensaufnahme oder der Mietvertrag für das Objekt A. Straße - Kellerraum und Anhängerstellplatz. Auch sei der nicht genommene Urlaub und die überobligatorische Arbeitsleistung der Klägerin arbeitnehmeruntypisch. Diese Besonderheiten seien jedoch im Wesentlichen durch die Gegebenheiten in einem Familienbetrieb zu erklären.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit im ehelichen Unternehmen Raumausstattung H. P. , F.straße, S. seit dem 1. Januar 1993 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin vom 09.04. bis 02.07.2007 Krankengeld bezogen habe.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.

Nach Anhörung der Beteiligten weist der Senat durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 vor dem Sozialgericht Regensburg reichlich Gelegenheit, sich persönlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Davon haben die Klägerin und der Beigeladene zu 1) auch Gebrauch gemacht, wie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung belegt. Zudem hat die Klägerin in der Berufung keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen, wie sie es im Wesentlichen bereits im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren getan hat. Sie hat damit dem Senat zu weiteren Ermittlungen des Sachverhaltes keinen Anlass geben, anderweitige Anhaltspunkte für weitere Sachaufklärung sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung entscheidet sich damit wesentlich in einer rechtlichen Würdigung, zu welcher die Klägerin Ausführungen getätigt hat. Eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht erforderlich, selbst unter Zugrundelegung des aus Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden Maßstabs.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007/ Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007, mit welchem sie den Antrag vom 07.02.2007 abgelehnt hat. Der Bescheid/Widerspruchsbescheid enthielt eine Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach sowie - ausgehend vom Antrag der Klägerin - eine Ablehnung der Rückerstattung der seit 1993 entrichteten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Rückerstattung hat die Klägerin in der Gestalt des Feststellungsantrages, dass keine Versicherungspflicht in der gesamten Sozialversicherung seit 01.01.1993 bestanden habe, sinngemäß auch weiter verfolgt. Das diese Begehren abweisende Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.01.2008 ist zu Recht ergangen.

Wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt entscheidet die Beklagte als zuständige Einzugsstelle gemäß § 28h Abs.2 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI sowie gemäß § 25 Abs.1 SGB III (bzw. § 168 AFG für die Zeit bis 31.12.1997). Die Versicherungspflicht entscheidet sich dabei nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtssprechung zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Abs.1 SGB IV entwickelt haben. Danach ist versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit. Dies gilt auch für Ehegattenarbeitsverhältnisse, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung nach Aufgabe der "Meister-Sohn-Grundsätze" entschieden hat (BSG NJW 1957, 155; BSG NZS 1995, 31 sowie Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R). Maßgeblich ist dabei eine Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, wobei die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht regelmäßig mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird.

In Anwendung dieser Grundsätze und in Würdigung des gesamten Sachverhalts ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum seit 01.01.1993 als abhängig Beschäftigte des Beigeladenen zu 1) in dessen Betrieb gearbeitet hat. Sie war zunächst seit April 1984 Arbeitnehmerin der Firma P. Raumausstattung. Hieran änderte sich nichts mit der Eheschließung wenige Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung am 12.07.1984. Auch im Zeitpunkt, als der Beigeladene zu 1) von seinen Eltern das Familienunternehmen P. Raumausstattung übernommen und als Einzelfirma weitergeführt hat, nämlich ab Januar 1993, hat sich hieran nichts geändert. Das beweist der schriftliche Ehegattenarbeitsvertrag vom 08.01.1993, den die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eigenhändig unterschrieben haben. Beide haben diesen Vertrag in der Folgezeit auch "gelebt" und sich nach diesem gerichtet. Das dort vertraglich niedergelegte Entgelt hat die Klägerin per Überweisung auf ihr eigenes Bankkonto erhalten. Diese Ausgabe hat der Beigeladenen zu 1) für seinen Betrieb als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht. Er hat auf das Entgelt Lohnsteuer abgeführt, die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen abgegeben sowie die daraus resultierenden Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt. Für diese Handhabung hat die Klägerin auch ein gewisses Maß an Verantwortung getragen, weil sie in erster Linie für den kaufmännischen Bereich der Firma des Beigeladenen zu 1), ihres Ehemannes zuständig war.

Soweit die Klägerin vorgetragen und der Beigeladene zu 1) gleichlautend in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg am 16.01.2008 erklärt hat, der Vertrag sei nur aus steuerlichen Gründen abgeschlossen worden, meinen beide unzutreffend, es unterliege ihrer Disposition, die Wirkungen eines funktionierenden Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken (BSG Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R).

Zudem hat die Klägerin noch während Rechtshängigkeit vom 09.04. bis 02.07.2007 Krankengeld bezogen, d.h. sie selbst ist davon ausgegangen, dass ihr die Beklagte aus dem auf Grund Versicherungspflicht bestehendem Leistungsverhältnis Krankengeld schuldet für die Zeit nach Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Schließlich ist der Beigeladene zu 1) auch entsprechend der Betriebsübernahme ab 01.01.1993 nach außen hin stets als Alleininhaber der Firma P. aufgetreten, wie sich dem Berufungsantrag der Klägerin in Ziffer 3) entnehmen lässt. Das Gleiche ergibt sich aus dem von der Klägerin mit ihrem ursprünglichen Antrag vorgelegten Partnerabkommen mit der Firma R. Kindersicherheit GmbH vom 09.11.2004/10.11.2004.

Demgegenüber treten Aspekte zurück, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen wie z.B. die in der Vergangenheit liegende Mitaufnahme von Darlehensverträgen zu Gunsten der Firma des Beigeladenen zu 1) oder die Vermietung der gewerblichen Räume A. Straße in S ... Denn das Vorgehen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ist eher typisch für ein Familienunternehmen, wie sich insbesondere aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 2. April 1996 ergibt, der nach den Erklärungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg dem überkommenen Ziel entspricht, Familienwerte in Familienhand zu behalten. Deren Übergang in das Vermögen der angeheirateten Verwandtschaft sollte also verhindert werden, was aber einer echten (Mit-)Inhaberschaft der Klägerin am Familienbetrieb widerspricht.

In einer Gesamtschau überwiegen somit die Anhaltspunkte, die für eine beitragspflichtige Beschäftigung der Klägerin sprechen. Die Berufung bleibt somit in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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