Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 832/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 196/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.02.2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren S 15 AS 832/07 vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe bewilligt.
II. Der Klägerin wird Rechtsanwalt J. G. , beigeordnet.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Dort begehrt die Klägerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für die Wohnung der Klägerin (ca. 70 qm) berücksichtigte die Beklagte zuletzt von den tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Beheizung (ohne Warmwasser) von 342,24 EUR (Miete: 248,48 EUR; Nebenkosten: 36,67 EUR; Heizung: 57,09 EUR) lediglich einen Betrag von 290,00 EUR (Bescheid vom 16.11.2006).
Mit dem Bescheid vom 16.11.2006 (Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Landkreis R. Grabfeld ab dem 01.01.2007 die Mietobergrenzen (MOG) neu festgesetzt habe. Angemessen sei im Falle der Klägerin ein Betrag von 180,00 EUR zuzüglich Heizkosten. Die unangemessenen Unterkunftskosten könnten längstens bis 31.05.2007 übernommen werden. Nach dem Folgeantrag vom 10.04.2007 bewilligte die Ag der ASt mit Bescheid vom 23.04.2007 Alg II in Höhe von monatlich 570,00 EUR (Regelleistung: 345,00 EUR; Unterkunft: 180,00 EUR; Heizung: 45,00 EUR).
Anlässlich der Anpassung der Regelleistung zum 01.07.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 572,00 EUR (Regelleistung: 347,00 EUR; Unterkunft: 180,00 EUR; Heizung: 45,00 EUR) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.11.2007.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 26.06.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurück. Ein Mietspiegel sei zwar nicht erstellt, jedoch habe der Landkreis R. als zuständiger kommunaler Träger grundsicherungsrelevante Tabellen aufgestellt, die es zu beachten gelte. Hiernach sei ein Betrag von 180,00 EUR zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes eines Alg-II-Leistungsempfängers in einem Ein-Personen-Haushalt ausreichend.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Für die von der Beklagten festgesetzte MOG seien im Landkreis R. keine Wohnungen anzumieten. Weder auf dem freien Wohnungsmarkt, noch über die soziale Wohnungsbörse des Landkreises R. habe sie eine Wohnung für 225,00 EUR (Unterkunft 180,00 EUR; Heizung 45,00 EUR) anmieten können. Mit der Klage hat die Klägerin die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwaltes J. G. aus M. beantragt.
Mit den Bescheiden vom 04.10.2007 (Zeitraum 01.09.2007 bis 30.09.2007; monatliche Leistung: 555,81 EUR) und 14.11.2007 (Zeitraum 0.11.2007 bis 30.11.2007; monatliche Leistung: 482,94 EUR) hat die Beklagte Einkommen wegen des Bezuges von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes berücksichtigt.
Das SG hat mit Beschluss vom 01.02.2008 die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die von der Beklagten festgesetzte MOG sei nicht zu beanstanden. Das Landratsamt habe nachvollziehbar deren Zustandekommen dargelegt und eine Einbeziehung der am Markt angebotenen Wohnungen zur Ermittlung der MOG sei nicht erforderlich. Im Weiteren sei die Wohnung der Klägerin mit 70 qm für einen Ein- Personen- Haushalt unangemessen groß, so dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht zu übernehmen seien. Auch die Pauschalierung der Heizkosten durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden, denn die höheren Heizkosten der Klägerin beruhten ebenfalls auf dem Umstand, dass die Wohnung unangemessen groß sei. Kostenangemessene Wohnungen seien nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verfügbar, und die Klägerin habe bislang nicht dargelegt, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um eine kostenangemessene Wohnung zu beziehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 28.02.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erneut vorgebracht, dass für die von der Beklagten festgelegten MOG Wohnungen auf dem örtlichen Markt nicht anzumieten seien. Entsprechende Bemühungen um eine solche Wohnung seien erfolglos geblieben. Die von der Beklagten erhobenen Daten, die der Ermittlung der MOG zugrunde gelegt worden seien, seien in völlig unzureichender Weise erhoben worden, so dass die MOG nicht nachvollziehbar sei. Auch erscheine ein pauschaler Ansatz von 1,00 EUR/qm für Heizkosten nicht mehr zeitgemäß. Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von PKH beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG (in der bis 31.03.2008 maßgeblichen Fassung). Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller/Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rdnr 7).
Vorliegend sind die (Teil-)Erfolgsaussichten der Klägerin offenkundig, denn die Änderungsbescheide vom 04.10.2007 und 14.11.2007 sind Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die Ansprüche im streitgegenständlichen Leistungszeitraum geändert haben. Diese Bescheide können jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.06.2008 - Az. B 14 AS 22/07; B 14 AS 46/07) keinen Bestand haben.
Aber auch unabhängig von dieser neueren Entwicklung der Rechtsprechung wären Erfolgsaussichten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Die Wohnung der Klägerin erscheint - abstrakt betrachtet - mit 70 qm unangemessen groß, so dass sich auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als unangemessen erweisen könnten. Gleichwohl hat die Klägerin nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zumindest Anspruch auf die Erstattung der angemessenen Unterkunftskosten; dass der vom Landkreis R. festgesetzte Betrag von 180,00 EUR (Miete einschließlich kalter Nebenkosten) geeignet ist, die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hilfebedürftigen im Landkreis R. realistisch abzubilden, erscheint bereits bei kursorischer Prüfung mehr als fraglich. Die Auffassung des SG, die MOG sei nicht zu beanstanden, wird vom Senat nicht geteilt.
Nach den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen der Beklagten hat der kommunale Träger die MOG im Wesentlichen unter Einbeziehung einer erheblichen Zahl von bestehenden Mietverhältnissen ermittelt, deren Mieter Wohngeldzahlungen erhalten.
Diese Datenbasis ist - aus Sicht des Senates - völlig ungeeignet, um eine repräsentative und damit zuverlässige Aussage über das Mietpreisniveau im Zuständigkeitsbereich der Beklagten treffen zu können. Dies wäre jedoch erforderlich, denn bezogen auf dieses Mietpreisniveau ist die Angemessenheit einer Unterkunft für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zu ermitteln, wobei einem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zuzugestehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az. B 7b AS 10/06 R).
Der für die Erstellung der MOG zuständige kommunale Träger unterstellt ausdrücklich, ohne hierfür Belege zu erbringen, dass Wohngeldbezieher einen höheren Wohnstandard in Anspruch nehmen würden, als Leistungsbezieher der Grundsicherung. Ausgehend von dieser unbewiesenen Annahme wurde sodann - unabhängig von der Größe der einbezogenen Wohnungen (von 29 bis 45 qm) - unter Aussonderung von 20 vH der teuersten Wohnungen ein Durchschnittswert der (absoluten) Wohnungskosten ermittelt, von dem der kommunale Träger ausgeht, dieser Wert erfasse einen Wohnstandard, der einem Hilfebedürftigen allenfalls zuzubilligen sei.
Fehlerhaft erscheint in diesem Zusammenhang bereits, dass der kommunale Träger im Wesentlichen bestehende Mietverhältnisse einbezogen hat, deren tatsächlichen Wohnstandard sie zu keinem Zeitpunkt ermittelt hat. Solange kein Mietspiegel iSd §§ 558c bzw. 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgestellt wird, wäre der kommunale Träger zur Ermittlung der MOG gehalten gewesen, einen Schwerpunkt auf die dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Wohnungen zu legen, um ein realistisches Bild über den verfügbaren Wohnraum zu erhalten (vgl. im einzelnen hierzu LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 11.03.2008 - Az. L 7 AS 332/07).
Darüber hinaus hat es der kommunale Träger versäumt, Wohnungen zu berücksichtigen, die eine Wohnfläche von bis zu 50 qm (für eine Person) aufweisen, denn auch diese Wohnungsgröße ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues noch als größenangemessen anzusehen (Vgl. BSG aaO; Nr 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 für den Freistaat Bayern, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 04.12.2007, AllMBl 2007 S. 760).
Ein unangemessen niedriges Niveau der MOG folgt jedoch im Wesentlichen daraus, dass die vom kommunalen Träger ermittelten Mietkosten für Ein-Personen-Haushalte unterschiedslos, ohne Berücksichtigung der bewohnten Fläche, in die Berechnung eingestellt wurden. Damit werden jedoch die Anforderungen ignoriert, die seitens des Bundessozialgerichtes an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gestellt werden. Ausgangspunkt hierfür ist stets das untere Segment des örtlichen Wohnungsmarktes, der sich im Mietpreis je Quadratmeter widerspiegelt. Hieran anschließend ist - unter Berücksichtigung einer größenangemessenen Wohnung (hier bis 50 qm) - eine abstrakt kostenangemessene Grenze zu ermitteln (Produkttheorie), die - unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten - gegebenenfalls anzupassen ist (Vgl. BSG aaO). Der kommunale Träger hat jedoch in diesem Zusammenhang zum wesentlichen Faktor bei der Ermittlung der abstrakten Kostenangemessenheit, dem Mietpreis je Quadratmeter, keinerlei Überlegungen angestellt.
Zuletzt ist auch zu beanstanden, dass der kommunale Träger die kalten Nebenkosten - ohne verlässliche Datengrundlage - pauschal in die Ermittlung der MOG einbezogen hat. Nachdem eine Abrechnung von Nebenkosten in Mietwohnungen individuell gestaltet werden kann, und eine Aufteilung nicht zwingend an die Größe einer Wohnung geknüpft sein muss (z.B. Abrechnung nach Kopfteilen oder nach Verbrauch), ist hier eine differenzierte Betrachtungsweise und eine Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten für eine größenangemessene Wohnung in Betracht zu ziehen, solange keine verlässliche Datengrundlage seitens der Beklagten vorgelegt worden ist.
Im Ergebnis erscheint die vom kommunalen Träger festgelegte und von der Beklagten umgesetzte MOG in keiner Weise geeignet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hilfebedürftigen im Landkreis R. realistisch abzubilden. Ob die vom kommunalen Träger festgelegte MOG die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend beschreibt, ist zwar trotz der völlig unzureichenden Ermittlungsmethoden nicht auszuschließen, jedoch wird die Beklagte dies im Rahmen des Klageverfahrens vorab noch ausführlich - anhand nachvollziehbarer Zahlen - zu beweisen haben, ehe die Frage des Zugangs und der Verfügbarkeit des Wohnraumes überhaupt zu prüfen ist.
Auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gegeben, da sie Leistungen nach dem SGB II bezieht. Es ist weder Einkommen noch Vermögen vorhanden, das die Klägerin in zumutbarer Weise verwerten könnte, um die Kosten des Prozesses aufzubringen, so dass Ratenzahlungen nicht zu leisten sind.
Ist die Vertretung durch Anwälte, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, so wird dem Beteiligten auf dessen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 202 SGG i.V.m. § 121 Absatz 2 ZPO.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für erforderlich, § 121 Absatz 2 ZPO, weil neben tatsächlichen Umständen rechtliche Fragen zu klären sein werden, die einen juristischen Laien regelmäßig überfordern. Insofern erscheint die Beratung durch einen rechtskundigen Vertreter und dessen Beiordnung notwendig, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten und Chancen des Prozesses, unabhängig von der Beratung durch das Gericht, abzuschätzen.
Für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Keller/ Leitherer aaO § 73a Rdnr 2b).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
II. Der Klägerin wird Rechtsanwalt J. G. , beigeordnet.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Dort begehrt die Klägerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für die Wohnung der Klägerin (ca. 70 qm) berücksichtigte die Beklagte zuletzt von den tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Beheizung (ohne Warmwasser) von 342,24 EUR (Miete: 248,48 EUR; Nebenkosten: 36,67 EUR; Heizung: 57,09 EUR) lediglich einen Betrag von 290,00 EUR (Bescheid vom 16.11.2006).
Mit dem Bescheid vom 16.11.2006 (Leistungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Landkreis R. Grabfeld ab dem 01.01.2007 die Mietobergrenzen (MOG) neu festgesetzt habe. Angemessen sei im Falle der Klägerin ein Betrag von 180,00 EUR zuzüglich Heizkosten. Die unangemessenen Unterkunftskosten könnten längstens bis 31.05.2007 übernommen werden. Nach dem Folgeantrag vom 10.04.2007 bewilligte die Ag der ASt mit Bescheid vom 23.04.2007 Alg II in Höhe von monatlich 570,00 EUR (Regelleistung: 345,00 EUR; Unterkunft: 180,00 EUR; Heizung: 45,00 EUR).
Anlässlich der Anpassung der Regelleistung zum 01.07.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 572,00 EUR (Regelleistung: 347,00 EUR; Unterkunft: 180,00 EUR; Heizung: 45,00 EUR) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.11.2007.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vom 26.06.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007 zurück. Ein Mietspiegel sei zwar nicht erstellt, jedoch habe der Landkreis R. als zuständiger kommunaler Träger grundsicherungsrelevante Tabellen aufgestellt, die es zu beachten gelte. Hiernach sei ein Betrag von 180,00 EUR zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes eines Alg-II-Leistungsempfängers in einem Ein-Personen-Haushalt ausreichend.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Für die von der Beklagten festgesetzte MOG seien im Landkreis R. keine Wohnungen anzumieten. Weder auf dem freien Wohnungsmarkt, noch über die soziale Wohnungsbörse des Landkreises R. habe sie eine Wohnung für 225,00 EUR (Unterkunft 180,00 EUR; Heizung 45,00 EUR) anmieten können. Mit der Klage hat die Klägerin die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwaltes J. G. aus M. beantragt.
Mit den Bescheiden vom 04.10.2007 (Zeitraum 01.09.2007 bis 30.09.2007; monatliche Leistung: 555,81 EUR) und 14.11.2007 (Zeitraum 0.11.2007 bis 30.11.2007; monatliche Leistung: 482,94 EUR) hat die Beklagte Einkommen wegen des Bezuges von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes berücksichtigt.
Das SG hat mit Beschluss vom 01.02.2008 die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die von der Beklagten festgesetzte MOG sei nicht zu beanstanden. Das Landratsamt habe nachvollziehbar deren Zustandekommen dargelegt und eine Einbeziehung der am Markt angebotenen Wohnungen zur Ermittlung der MOG sei nicht erforderlich. Im Weiteren sei die Wohnung der Klägerin mit 70 qm für einen Ein- Personen- Haushalt unangemessen groß, so dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht zu übernehmen seien. Auch die Pauschalierung der Heizkosten durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden, denn die höheren Heizkosten der Klägerin beruhten ebenfalls auf dem Umstand, dass die Wohnung unangemessen groß sei. Kostenangemessene Wohnungen seien nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verfügbar, und die Klägerin habe bislang nicht dargelegt, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um eine kostenangemessene Wohnung zu beziehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 28.02.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und erneut vorgebracht, dass für die von der Beklagten festgelegten MOG Wohnungen auf dem örtlichen Markt nicht anzumieten seien. Entsprechende Bemühungen um eine solche Wohnung seien erfolglos geblieben. Die von der Beklagten erhobenen Daten, die der Ermittlung der MOG zugrunde gelegt worden seien, seien in völlig unzureichender Weise erhoben worden, so dass die MOG nicht nachvollziehbar sei. Auch erscheine ein pauschaler Ansatz von 1,00 EUR/qm für Heizkosten nicht mehr zeitgemäß. Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von PKH beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG (in der bis 31.03.2008 maßgeblichen Fassung). Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller/Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rdnr 7).
Vorliegend sind die (Teil-)Erfolgsaussichten der Klägerin offenkundig, denn die Änderungsbescheide vom 04.10.2007 und 14.11.2007 sind Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die Ansprüche im streitgegenständlichen Leistungszeitraum geändert haben. Diese Bescheide können jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 18.06.2008 - Az. B 14 AS 22/07; B 14 AS 46/07) keinen Bestand haben.
Aber auch unabhängig von dieser neueren Entwicklung der Rechtsprechung wären Erfolgsaussichten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Die Wohnung der Klägerin erscheint - abstrakt betrachtet - mit 70 qm unangemessen groß, so dass sich auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als unangemessen erweisen könnten. Gleichwohl hat die Klägerin nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zumindest Anspruch auf die Erstattung der angemessenen Unterkunftskosten; dass der vom Landkreis R. festgesetzte Betrag von 180,00 EUR (Miete einschließlich kalter Nebenkosten) geeignet ist, die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hilfebedürftigen im Landkreis R. realistisch abzubilden, erscheint bereits bei kursorischer Prüfung mehr als fraglich. Die Auffassung des SG, die MOG sei nicht zu beanstanden, wird vom Senat nicht geteilt.
Nach den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen der Beklagten hat der kommunale Träger die MOG im Wesentlichen unter Einbeziehung einer erheblichen Zahl von bestehenden Mietverhältnissen ermittelt, deren Mieter Wohngeldzahlungen erhalten.
Diese Datenbasis ist - aus Sicht des Senates - völlig ungeeignet, um eine repräsentative und damit zuverlässige Aussage über das Mietpreisniveau im Zuständigkeitsbereich der Beklagten treffen zu können. Dies wäre jedoch erforderlich, denn bezogen auf dieses Mietpreisniveau ist die Angemessenheit einer Unterkunft für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zu ermitteln, wobei einem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zuzugestehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az. B 7b AS 10/06 R).
Der für die Erstellung der MOG zuständige kommunale Träger unterstellt ausdrücklich, ohne hierfür Belege zu erbringen, dass Wohngeldbezieher einen höheren Wohnstandard in Anspruch nehmen würden, als Leistungsbezieher der Grundsicherung. Ausgehend von dieser unbewiesenen Annahme wurde sodann - unabhängig von der Größe der einbezogenen Wohnungen (von 29 bis 45 qm) - unter Aussonderung von 20 vH der teuersten Wohnungen ein Durchschnittswert der (absoluten) Wohnungskosten ermittelt, von dem der kommunale Träger ausgeht, dieser Wert erfasse einen Wohnstandard, der einem Hilfebedürftigen allenfalls zuzubilligen sei.
Fehlerhaft erscheint in diesem Zusammenhang bereits, dass der kommunale Träger im Wesentlichen bestehende Mietverhältnisse einbezogen hat, deren tatsächlichen Wohnstandard sie zu keinem Zeitpunkt ermittelt hat. Solange kein Mietspiegel iSd §§ 558c bzw. 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgestellt wird, wäre der kommunale Träger zur Ermittlung der MOG gehalten gewesen, einen Schwerpunkt auf die dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Wohnungen zu legen, um ein realistisches Bild über den verfügbaren Wohnraum zu erhalten (vgl. im einzelnen hierzu LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 11.03.2008 - Az. L 7 AS 332/07).
Darüber hinaus hat es der kommunale Träger versäumt, Wohnungen zu berücksichtigen, die eine Wohnfläche von bis zu 50 qm (für eine Person) aufweisen, denn auch diese Wohnungsgröße ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues noch als größenangemessen anzusehen (Vgl. BSG aaO; Nr 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 für den Freistaat Bayern, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 04.12.2007, AllMBl 2007 S. 760).
Ein unangemessen niedriges Niveau der MOG folgt jedoch im Wesentlichen daraus, dass die vom kommunalen Träger ermittelten Mietkosten für Ein-Personen-Haushalte unterschiedslos, ohne Berücksichtigung der bewohnten Fläche, in die Berechnung eingestellt wurden. Damit werden jedoch die Anforderungen ignoriert, die seitens des Bundessozialgerichtes an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten gestellt werden. Ausgangspunkt hierfür ist stets das untere Segment des örtlichen Wohnungsmarktes, der sich im Mietpreis je Quadratmeter widerspiegelt. Hieran anschließend ist - unter Berücksichtigung einer größenangemessenen Wohnung (hier bis 50 qm) - eine abstrakt kostenangemessene Grenze zu ermitteln (Produkttheorie), die - unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten - gegebenenfalls anzupassen ist (Vgl. BSG aaO). Der kommunale Träger hat jedoch in diesem Zusammenhang zum wesentlichen Faktor bei der Ermittlung der abstrakten Kostenangemessenheit, dem Mietpreis je Quadratmeter, keinerlei Überlegungen angestellt.
Zuletzt ist auch zu beanstanden, dass der kommunale Träger die kalten Nebenkosten - ohne verlässliche Datengrundlage - pauschal in die Ermittlung der MOG einbezogen hat. Nachdem eine Abrechnung von Nebenkosten in Mietwohnungen individuell gestaltet werden kann, und eine Aufteilung nicht zwingend an die Größe einer Wohnung geknüpft sein muss (z.B. Abrechnung nach Kopfteilen oder nach Verbrauch), ist hier eine differenzierte Betrachtungsweise und eine Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten für eine größenangemessene Wohnung in Betracht zu ziehen, solange keine verlässliche Datengrundlage seitens der Beklagten vorgelegt worden ist.
Im Ergebnis erscheint die vom kommunalen Träger festgelegte und von der Beklagten umgesetzte MOG in keiner Weise geeignet, die Angemessenheit der Unterkunftskosten von Hilfebedürftigen im Landkreis R. realistisch abzubilden. Ob die vom kommunalen Träger festgelegte MOG die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend beschreibt, ist zwar trotz der völlig unzureichenden Ermittlungsmethoden nicht auszuschließen, jedoch wird die Beklagte dies im Rahmen des Klageverfahrens vorab noch ausführlich - anhand nachvollziehbarer Zahlen - zu beweisen haben, ehe die Frage des Zugangs und der Verfügbarkeit des Wohnraumes überhaupt zu prüfen ist.
Auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gegeben, da sie Leistungen nach dem SGB II bezieht. Es ist weder Einkommen noch Vermögen vorhanden, das die Klägerin in zumutbarer Weise verwerten könnte, um die Kosten des Prozesses aufzubringen, so dass Ratenzahlungen nicht zu leisten sind.
Ist die Vertretung durch Anwälte, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, so wird dem Beteiligten auf dessen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 202 SGG i.V.m. § 121 Absatz 2 ZPO.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für erforderlich, § 121 Absatz 2 ZPO, weil neben tatsächlichen Umständen rechtliche Fragen zu klären sein werden, die einen juristischen Laien regelmäßig überfordern. Insofern erscheint die Beratung durch einen rechtskundigen Vertreter und dessen Beiordnung notwendig, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten und Chancen des Prozesses, unabhängig von der Beratung durch das Gericht, abzuschätzen.
Für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Keller/ Leitherer aaO § 73a Rdnr 2b).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
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