Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 58/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin.
Die Kläger sind in Gemeinschaftspraxis (nunmehr: Berufsausübungsgemeinschaft) allgemeinärztlich in S tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Unter dem 08.05.2006 beantragten sie die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Q L, geb. 00.00.1961, als Weiterbildungsassistentin im Bereich Allgemeinmedizin vom 01.07.2006 bis 31.12.2007, die ihnen mit Bescheid vom 19.06.2006 erteilt wurde.
Gleichzeitig beantragten sie die Weiterbildungsförderung für Allgemeinmedizin für diese Weiterbildungsassistentin in dem genannten Zeitraum. Mit Bescheid vom 20.07.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die geltenden Voraussetzungen sähen die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen vor, sofern die Weiterbildungsassistentin u.a. das 45. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen habe. Diese Voraussetzung habe die Weiterbildungsassistentin im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Diesem Bescheid widersprachen die Kläger. In der Bundesvereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin werde von einer Altersbegrenzung zur Vergabe der Fördermittel nicht gesprochen. Eine solche verstoße auch gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Anlehnung an europäische Richtlinien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach § 1 des zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Beklagten geschlossenen Vertrages über die finanzielle Förderung der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung seien Durchführungsbestimmungen vereinbart worden. Nach Punkt 5 der Durchführungsbestimmungen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Förderung nicht. Zudem sei nach Punkt 12 der Bestimmungen die Gewährung von Zuschüssen für Assistenten, die zu Beginn der bezuschussten Weiterbildungszeit das 45. Lebensjahr abgeschlossen hätten, grundsätzlich nicht mehr möglich; hiervon könne lediglich in begründeten Fällen, um Härte- und Grenzfällen Rechnung zu tragen, ausnahmsweise abgewichen werden. Da Frau L zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 45. Lebensjahr abgeschlossen hätte und eine Ausnahmesituation nicht festgestellt worden sei, sei eine andere Entscheidung nicht möglich gewesen. Zudem seien gemäß Punkt 7 der Durchführungsbestimmungen seitens der Beklagten für das Jahr 2006 1,76 Mio. EUR p.a. zur Finanzierung zur Verfügung gestellt worden. Nach Ausschöpfung der 1,76 Mio. EUR oder Erreichen der Förderung von 206 Praxen sei die Förderung ausgeschlossen. Im Verlauf des Jahres 2006 sei es bereits zu einer Ausschöpfung der Mittel gekommen, woraufhin die Beklagte zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR bereitgestellt habe. Durch die zahlreich positiv beschiedenen Anträge sowie die Verlängerung der Förderungsdauer von sechs auf 18 Monate seien die zur Verfügung stehenden Mittel für das Jahr 2006 ausgeschöpft.
Hiergegen richtet sich die am 27.04.2007 erhobene Klage.
Die Klägerin hält Ziffer 7 der Durchführungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam, da sie zu einer Benachteiligung wegen des Alters der Weiterbildungsassistentin führe. Die Benachteiligung sei auch nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG berufen, der eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt rechtfertige, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gewährleistet sein müsse. Zumindest müsse hilfsweise der Rechtsgedanke der allgemeinen Gleichbehandlung analog herangezogen werden.
Unzutreffend sei die Argumentation der Beklagten, im April 2006 sei das Kontingent für das Jahr 2006 bereits erschöpft gewesen, so dass Anträge, die nach dem 04.04.2006 gestellt worden seien, nicht hätten genehmigt werden können. Nach ihrer Pressemitteilung vom 27.06.2006 seien für 2006 zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR für die zusätzliche Förderung von 60 Weiterbildungsassistenten bereitgestellt worden. Wenn tatsächlich im April 2006 das Kontingent für das Jahr erschöpft gewesen sein sollte, hätte nach der Bewilligung weiterer Gelder in Höhe von 400.000,- EUR der Antrag der Kläger genehmigt werden müssen, denn dieser datiere vom 08.05.2006 und maßgebend sei nach Darstellung der Beklagten der Antragszeitpunkt gewesen. Ausschlaggebend sei daher ausschließlich das Alter der Frau L gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Erteilung eines neuen Bescheides antragsgemäß den Zuschuss für die Beschäftigung der Assistentin Frau Q L, die sich in der Weiterbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin befindet, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen hätten nicht alle Anträge positiv beschieden werden können. Daher sei bei der Auswahl unter mehreren Anträgen im Grundsatz der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend gewesen. Im April 2006 sei das Kontingent für das Jahr 2006 erschöpft gewesen, so dass alle Anträge, die nach dem 04.04.2006 gestellt worden seien, der Ablehnung unterlegen gewesen seien. Ein Auswahlermessen habe nach Erschöpfung der Mittel nicht mehr bestanden; das AGG finde keine Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (GKV-SolG) in der Fassung des Art. 10 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 So- zialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) die allgemeinmedizinische Weiterbildung u.a. in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte. Hierzu vereinbaren gemäß Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich (seit 01.07.2008: der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) u.a. mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 01.01.2001 wird gemäß Abs. 4 in den Verträgen nach Abs. 2 geregelt.
Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine "Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung" geschlossen (Dt. Ärzteblatt 97, Heft 51-52 vom 25.12.2000, A-3521 ff.; Heft 7 vom 13.02.2004, A-456 f.), deren § 4 Mindestvoraussetzungen der Förderung festlegt. Diese sind jedoch nicht abschließender Natur. Aus dem weiteren Wortlaut des § 4: "unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen" ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen, wegen der Begrenztheit der förderungsfähigen Stellen ergänzende Voraussetzungen zu normieren, falls nicht alle Anträge positiv beschieden werden können. Zu beachten ist bei der Auswahl unter mehreren Anträgen jedoch § 4 Abs. 2 der Vereinbarung, nach dem im Grundsatz der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, sofern nicht aus besonderen Gründen einem Stellenbewerber um eine Weiterbildungsstelle der Vorzug zu geben ist.
Von dieser Regelung auf Bundesebene gehen auch die Durchführungsbestimmungen der Beklagten aus, die in Ziffer 18 den Grundsatz des Zeitpunkts der Antragstellung als maßgebend anordnen. Vorliegend war nach dem Vortrag der Beklagten das Kontingent für das Jahr 2006 im April 2006 erschöpft, so dass nach dem 04.04.2006 gestellte Anträge abgelehnt wurden. Die Kammer hatte keine Veranlassung, Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung zu hegen. Soweit ausweislich der Pressemitteilung der Beklagten vom 27.06.2006 der Haushaltsausschuss am Vortag beschlossen hatte, zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR für die Förderung weiterer 60 Weiterbildungsassistenten bereitzustellen, wären nunmehr alle nach dem 04.04.2006 gestellten Anträge grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge positiv zu bescheiden gewesen. Die Beklagte hat sich jedoch gemäß Ziffer 7 ihrer Durchführungsbestimmungen dafür entschieden, die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Assistenten/einer Assistentin, der/die zu Beginn der geförderten Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich auszuschließen und nur zur Vermeidung unbilliger Härten zu ermöglichen. Die am 07.01.1961 geborene Assistentin Q L war zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit am 01.07.2006 über 45 Jahre alt; unbillige Härten sind insofern nicht geltend gemacht worden. Als kinderlose Ärztin waren für sie auch nicht Erziehungszeiten von drei Jahren je Kind anzurechnen.
Der grundsätzliche Ausschluss der Förderung über 45-jähriger Weiterbildungsassistenten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bereits im Sachbereich von Regelungen der beruflichen Betätigung ist das Alter kein schlechthin unzulässiges Differenzierungskriterium, wie schon die zahlreichen Vorschriften über das für eine bestimmte Tätigkeit erforderliche Mindestalter (z.B. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Bundespräsidenten, § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) für Verfassungsrichter, § 125 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG für Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes), über Altersgrenzen (z.B. § 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 48a Bundesnotarordnung (BNotO)) und über das Höchstalter, das vor Übertragung eines Amtes nicht überschritten sein darf (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Beamtenlaufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NW)), erkennen lassen. Auch im Vertragsarztrecht gab es Altersgrenzen für den Ausschluss von der Zulassung der über 55 Jahre alten (Zahn)Ärzte von der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 98 Abs. 2 Nr. 12 SGG a.F.) und die Beendigung der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V), die jeweils mit deutschem Verfassungsrecht und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union vereinbar waren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 - zur 55-Jahres-Altersgrenze und BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur 68-Jahres-Altersgrenze). Erst recht sind Altersbegrenzungen zulässig, wenn nicht die berufliche Betätigung eingeschränkt werden soll, sondern - wie hier - lediglich Auswahlkriterien für die Verteilung begrenzter Fördermittel zu bestimmen sind. Insofern verstößt die 45-Jahres-Altersgrenze für den Ausschluss der Förderung weder gegen das AGG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Es ist bereits fraglich, ob das auf den Schutz der Beschäftigten und öffentlich-rechtlich Bediensteten vor Benachteiligung (Abschnitte 2 und 5 des AGG) und den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (Abschnitt 3 des AGG) zugeschnittene AGG auf die Förderung der Weiterbildung in einem freien Beruf überhaupt anwendbar ist, denn weder der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 AGG) noch der persönliche Anwendungsbereich (§ 6 AGG) sind insofern eröffnet. Jedenfalls sehen sowohl das AGG als auch der allgemeine Gleichheitssatz vor, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters dann zulässig sind, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind (§ 10 AGG) bzw. für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 Abs. 1 AGG). Als Grund für eine Ungleichbehandlung (Dif-ferenzierungsgrund) im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht, vorausgesetzt, die Auswahl ist "sachlich vertretbar" und "nicht sachfremd" (BVerfGE 90, 145, 196; 94, 241, 260; 103, 242, 258). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfGE 83, 395, 401; 84, 348, 359; 110, 412, 436).
In diesem Rahmen hält sich der grundsätzliche Ausschluss über 45-jähriger Weiterbildungsassistenten von der Förderung. Die der Beklagten zur Verfügung stehenden Fördermittel reichen generell nicht aus, um alle Förderanträge positiv zu bescheiden, denn in Nordrhein gibt es mehr Kandidaten als Stellen bzw. Fördermittel (vgl. z.B. den Bericht des Chefs des Hausärzteverbandes, Ulrich Weigelt, auf dem nordrheinischen Hausärztetag am 26.04.2008, KVNo aktuell 5/2008, S. 6). Angesichts dessen durfte die Beklagte in Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 der Vereinbarung von vornherein ergänzende Regelungen zu dem Grundsatz schaffen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Lediglich dann, wenn nach positiver Bescheidung aller Förderanträge für jüngere Weiterbildungsassistenten noch Mittel aus dem zusätzlichen Fundus von 400.000,- EUR für weitere 60 Weiterbildungsstellen übrig geblieben wären, wäre der Antrag der Kläger - vorausgesetzt, alle übrigen Fördervoraussetzungen wären erfüllt - positiv zu bescheiden gewesen, um keine Mittel verfallen zu lassen und den Förderrahmen auszuschöpfen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung).
Die Festsetzung des förderungsfähigen Höchstalters auf 45 Jahre ist dabei nicht sachfremd. Geht man davon aus, dass nach der Hochschulreife ein Studium der Medizin (Regelstudiendauer: 12 Semester und 3 Monate) aufgenommen wird, an das sich (bis Oktober 2004) eine 18-monatige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum" (AiP) anschloss, und danach üblicherweise eine mehrjährige Tä- tigkeit als Assistenzarzt an einer Klinik ausgeübt wird, so ist die medizinische Ausbildung in der Regel in der Mitte des dritten Lebensjahrzehnts abgeschlossen. Bis zum 45. Lebensjahr verbleibt damit ein hinreichender Zeitraum von rund zehn Jahren, in dem eine berufliche Orientierung dahin erfolgen kann, in welcher Form der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Insofern stellt es sich als sachgerecht dar, wenn die Beklagte die Förderung lebensälterer Weiterbildungsassistenten zugunsten jüngerer Assistenten, die ihre Lebensentscheidung bis dahin getroffen haben, grundsätzlich ausschließt. Individuellen Besonderheiten in der Person des Weiterbildungsassistenten tragen dabei Härtefallregelungen ebenso Rechnung wie Erziehungszeiten von drei Jahren je Kind. Nach alledem ist die Ablehnung der Förderung vorliegend nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sowie § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin.
Die Kläger sind in Gemeinschaftspraxis (nunmehr: Berufsausübungsgemeinschaft) allgemeinärztlich in S tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Unter dem 08.05.2006 beantragten sie die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau Q L, geb. 00.00.1961, als Weiterbildungsassistentin im Bereich Allgemeinmedizin vom 01.07.2006 bis 31.12.2007, die ihnen mit Bescheid vom 19.06.2006 erteilt wurde.
Gleichzeitig beantragten sie die Weiterbildungsförderung für Allgemeinmedizin für diese Weiterbildungsassistentin in dem genannten Zeitraum. Mit Bescheid vom 20.07.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die geltenden Voraussetzungen sähen die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen vor, sofern die Weiterbildungsassistentin u.a. das 45. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen habe. Diese Voraussetzung habe die Weiterbildungsassistentin im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Diesem Bescheid widersprachen die Kläger. In der Bundesvereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin werde von einer Altersbegrenzung zur Vergabe der Fördermittel nicht gesprochen. Eine solche verstoße auch gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Anlehnung an europäische Richtlinien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Nach § 1 des zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Beklagten geschlossenen Vertrages über die finanzielle Förderung der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung seien Durchführungsbestimmungen vereinbart worden. Nach Punkt 5 der Durchführungsbestimmungen bestehe ein Rechtsanspruch auf die Förderung nicht. Zudem sei nach Punkt 12 der Bestimmungen die Gewährung von Zuschüssen für Assistenten, die zu Beginn der bezuschussten Weiterbildungszeit das 45. Lebensjahr abgeschlossen hätten, grundsätzlich nicht mehr möglich; hiervon könne lediglich in begründeten Fällen, um Härte- und Grenzfällen Rechnung zu tragen, ausnahmsweise abgewichen werden. Da Frau L zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 45. Lebensjahr abgeschlossen hätte und eine Ausnahmesituation nicht festgestellt worden sei, sei eine andere Entscheidung nicht möglich gewesen. Zudem seien gemäß Punkt 7 der Durchführungsbestimmungen seitens der Beklagten für das Jahr 2006 1,76 Mio. EUR p.a. zur Finanzierung zur Verfügung gestellt worden. Nach Ausschöpfung der 1,76 Mio. EUR oder Erreichen der Förderung von 206 Praxen sei die Förderung ausgeschlossen. Im Verlauf des Jahres 2006 sei es bereits zu einer Ausschöpfung der Mittel gekommen, woraufhin die Beklagte zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR bereitgestellt habe. Durch die zahlreich positiv beschiedenen Anträge sowie die Verlängerung der Förderungsdauer von sechs auf 18 Monate seien die zur Verfügung stehenden Mittel für das Jahr 2006 ausgeschöpft.
Hiergegen richtet sich die am 27.04.2007 erhobene Klage.
Die Klägerin hält Ziffer 7 der Durchführungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam, da sie zu einer Benachteiligung wegen des Alters der Weiterbildungsassistentin führe. Die Benachteiligung sei auch nicht durch § 10 AGG gerechtfertigt. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG berufen, der eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt rechtfertige, dass eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gewährleistet sein müsse. Zumindest müsse hilfsweise der Rechtsgedanke der allgemeinen Gleichbehandlung analog herangezogen werden.
Unzutreffend sei die Argumentation der Beklagten, im April 2006 sei das Kontingent für das Jahr 2006 bereits erschöpft gewesen, so dass Anträge, die nach dem 04.04.2006 gestellt worden seien, nicht hätten genehmigt werden können. Nach ihrer Pressemitteilung vom 27.06.2006 seien für 2006 zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR für die zusätzliche Förderung von 60 Weiterbildungsassistenten bereitgestellt worden. Wenn tatsächlich im April 2006 das Kontingent für das Jahr erschöpft gewesen sein sollte, hätte nach der Bewilligung weiterer Gelder in Höhe von 400.000,- EUR der Antrag der Kläger genehmigt werden müssen, denn dieser datiere vom 08.05.2006 und maßgebend sei nach Darstellung der Beklagten der Antragszeitpunkt gewesen. Ausschlaggebend sei daher ausschließlich das Alter der Frau L gewesen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Erteilung eines neuen Bescheides antragsgemäß den Zuschuss für die Beschäftigung der Assistentin Frau Q L, die sich in der Weiterbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin befindet, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen hätten nicht alle Anträge positiv beschieden werden können. Daher sei bei der Auswahl unter mehreren Anträgen im Grundsatz der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend gewesen. Im April 2006 sei das Kontingent für das Jahr 2006 erschöpft gewesen, so dass alle Anträge, die nach dem 04.04.2006 gestellt worden seien, der Ablehnung unterlegen gewesen seien. Ein Auswahlermessen habe nach Erschöpfung der Mittel nicht mehr bestanden; das AGG finde keine Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da diese nicht rechtswidrig sind.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (GKV-SolG) in der Fassung des Art. 10 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 So- zialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) die allgemeinmedizinische Weiterbildung u.a. in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte. Hierzu vereinbaren gemäß Art. 8 Abs. 2 GKV-SolG die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich (seit 01.07.2008: der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) u.a. mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 01.01.2001 wird gemäß Abs. 4 in den Verträgen nach Abs. 2 geregelt.
Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine "Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung" geschlossen (Dt. Ärzteblatt 97, Heft 51-52 vom 25.12.2000, A-3521 ff.; Heft 7 vom 13.02.2004, A-456 f.), deren § 4 Mindestvoraussetzungen der Förderung festlegt. Diese sind jedoch nicht abschließender Natur. Aus dem weiteren Wortlaut des § 4: "unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen" ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen, wegen der Begrenztheit der förderungsfähigen Stellen ergänzende Voraussetzungen zu normieren, falls nicht alle Anträge positiv beschieden werden können. Zu beachten ist bei der Auswahl unter mehreren Anträgen jedoch § 4 Abs. 2 der Vereinbarung, nach dem im Grundsatz der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist, sofern nicht aus besonderen Gründen einem Stellenbewerber um eine Weiterbildungsstelle der Vorzug zu geben ist.
Von dieser Regelung auf Bundesebene gehen auch die Durchführungsbestimmungen der Beklagten aus, die in Ziffer 18 den Grundsatz des Zeitpunkts der Antragstellung als maßgebend anordnen. Vorliegend war nach dem Vortrag der Beklagten das Kontingent für das Jahr 2006 im April 2006 erschöpft, so dass nach dem 04.04.2006 gestellte Anträge abgelehnt wurden. Die Kammer hatte keine Veranlassung, Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung zu hegen. Soweit ausweislich der Pressemitteilung der Beklagten vom 27.06.2006 der Haushaltsausschuss am Vortag beschlossen hatte, zusätzliche Gelder in Höhe von 400.000,- EUR für die Förderung weiterer 60 Weiterbildungsassistenten bereitzustellen, wären nunmehr alle nach dem 04.04.2006 gestellten Anträge grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge positiv zu bescheiden gewesen. Die Beklagte hat sich jedoch gemäß Ziffer 7 ihrer Durchführungsbestimmungen dafür entschieden, die Gewährung einer Förderung für die Beschäftigung eines Assistenten/einer Assistentin, der/die zu Beginn der geförderten Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet hat, grundsätzlich auszuschließen und nur zur Vermeidung unbilliger Härten zu ermöglichen. Die am 07.01.1961 geborene Assistentin Q L war zu Beginn der geförderten Weiterbildungszeit am 01.07.2006 über 45 Jahre alt; unbillige Härten sind insofern nicht geltend gemacht worden. Als kinderlose Ärztin waren für sie auch nicht Erziehungszeiten von drei Jahren je Kind anzurechnen.
Der grundsätzliche Ausschluss der Förderung über 45-jähriger Weiterbildungsassistenten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bereits im Sachbereich von Regelungen der beruflichen Betätigung ist das Alter kein schlechthin unzulässiges Differenzierungskriterium, wie schon die zahlreichen Vorschriften über das für eine bestimmte Tätigkeit erforderliche Mindestalter (z.B. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Bundespräsidenten, § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) für Verfassungsrichter, § 125 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie § 38 Abs. 2 Satz 2 SGG für Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes), über Altersgrenzen (z.B. § 41 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 48a Bundesnotarordnung (BNotO)) und über das Höchstalter, das vor Übertragung eines Amtes nicht überschritten sein darf (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Beamtenlaufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (LVO NW)), erkennen lassen. Auch im Vertragsarztrecht gab es Altersgrenzen für den Ausschluss von der Zulassung der über 55 Jahre alten (Zahn)Ärzte von der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 98 Abs. 2 Nr. 12 SGG a.F.) und die Beendigung der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V), die jeweils mit deutschem Verfassungsrecht und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union vereinbar waren (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 - zur 55-Jahres-Altersgrenze und BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur 68-Jahres-Altersgrenze). Erst recht sind Altersbegrenzungen zulässig, wenn nicht die berufliche Betätigung eingeschränkt werden soll, sondern - wie hier - lediglich Auswahlkriterien für die Verteilung begrenzter Fördermittel zu bestimmen sind. Insofern verstößt die 45-Jahres-Altersgrenze für den Ausschluss der Förderung weder gegen das AGG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Es ist bereits fraglich, ob das auf den Schutz der Beschäftigten und öffentlich-rechtlich Bediensteten vor Benachteiligung (Abschnitte 2 und 5 des AGG) und den Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (Abschnitt 3 des AGG) zugeschnittene AGG auf die Förderung der Weiterbildung in einem freien Beruf überhaupt anwendbar ist, denn weder der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 AGG) noch der persönliche Anwendungsbereich (§ 6 AGG) sind insofern eröffnet. Jedenfalls sehen sowohl das AGG als auch der allgemeine Gleichheitssatz vor, dass unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters dann zulässig sind, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind (§ 10 AGG) bzw. für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 Abs. 1 AGG). Als Grund für eine Ungleichbehandlung (Dif-ferenzierungsgrund) im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht, vorausgesetzt, die Auswahl ist "sachlich vertretbar" und "nicht sachfremd" (BVerfGE 90, 145, 196; 94, 241, 260; 103, 242, 258). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfGE 83, 395, 401; 84, 348, 359; 110, 412, 436).
In diesem Rahmen hält sich der grundsätzliche Ausschluss über 45-jähriger Weiterbildungsassistenten von der Förderung. Die der Beklagten zur Verfügung stehenden Fördermittel reichen generell nicht aus, um alle Förderanträge positiv zu bescheiden, denn in Nordrhein gibt es mehr Kandidaten als Stellen bzw. Fördermittel (vgl. z.B. den Bericht des Chefs des Hausärzteverbandes, Ulrich Weigelt, auf dem nordrheinischen Hausärztetag am 26.04.2008, KVNo aktuell 5/2008, S. 6). Angesichts dessen durfte die Beklagte in Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 der Vereinbarung von vornherein ergänzende Regelungen zu dem Grundsatz schaffen, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Lediglich dann, wenn nach positiver Bescheidung aller Förderanträge für jüngere Weiterbildungsassistenten noch Mittel aus dem zusätzlichen Fundus von 400.000,- EUR für weitere 60 Weiterbildungsstellen übrig geblieben wären, wäre der Antrag der Kläger - vorausgesetzt, alle übrigen Fördervoraussetzungen wären erfüllt - positiv zu bescheiden gewesen, um keine Mittel verfallen zu lassen und den Förderrahmen auszuschöpfen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung).
Die Festsetzung des förderungsfähigen Höchstalters auf 45 Jahre ist dabei nicht sachfremd. Geht man davon aus, dass nach der Hochschulreife ein Studium der Medizin (Regelstudiendauer: 12 Semester und 3 Monate) aufgenommen wird, an das sich (bis Oktober 2004) eine 18-monatige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum" (AiP) anschloss, und danach üblicherweise eine mehrjährige Tä- tigkeit als Assistenzarzt an einer Klinik ausgeübt wird, so ist die medizinische Ausbildung in der Regel in der Mitte des dritten Lebensjahrzehnts abgeschlossen. Bis zum 45. Lebensjahr verbleibt damit ein hinreichender Zeitraum von rund zehn Jahren, in dem eine berufliche Orientierung dahin erfolgen kann, in welcher Form der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Insofern stellt es sich als sachgerecht dar, wenn die Beklagte die Förderung lebensälterer Weiterbildungsassistenten zugunsten jüngerer Assistenten, die ihre Lebensentscheidung bis dahin getroffen haben, grundsätzlich ausschließt. Individuellen Besonderheiten in der Person des Weiterbildungsassistenten tragen dabei Härtefallregelungen ebenso Rechnung wie Erziehungszeiten von drei Jahren je Kind. Nach alledem ist die Ablehnung der Förderung vorliegend nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sowie § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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