L 11 R 3387/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 148/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3387/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der am 08. Juli 1953 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Betonfacharbeiters und war als solcher nach seinen Angaben bis 1978 beschäftigt, im Anschluss daran bis 1980 als Kesselreiniger tätig und bis 1982 in der Fleisch- und Wurstwarenproduktion beschäftigt. Bis 1986 war er als Rangierleiter, danach wieder als Betonfacharbeiter bis 1988 und direkt im Anschluss bis Oktober 1989 erneut als Rangierleiter tätig. Seit 1989/1990 arbeitete er als Gipser, Verkäufer u.a ... Vom 01. September 1997 bis 28. Februar 1998 absolvierte er eine Ausbildung zum Triebfahrzeugführer und arbeitete in diesem Beruf bis zu seiner einvernehmlichen Beendigung mit Aufhebungsvertrag im Juli 2002. Seither ist der Kläger krankgeschrieben bzw. arbeitslos.

Am 20. August 2003 beantragte der Kläger erstmalig die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenantrag wurde nach vorangegangener internistischer und nervenfachärztlicher Begutachtung mit Bescheid vom 05. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2004 abgelehnt. In dem dagegen angestrengten Klageverfahren beim Sozialgericht Konstanz (SG) - S 4 R 2442/04 - wurde der Kläger erneut nervenärztlich begutachtet. Prof. Dr. S. erachtete den Kläger bei einem Zustand nach achtmaliger Laparotomie mit chronischen Schmerzen der Bauchdecke für in der Lage, noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Eine psychiatrische oder psychosomatische Erkrankung sei nicht festzustellen. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2005 wies das SG daraufhin die Klage rechtskräftig ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Seine zunächst erlernte Tätigkeit als Betonfacharbeiter habe er bereits 1983 aufgegeben. Bei der zuletzt verrichteten Tätigkeit als Lokführer handle es sich um eine Tätigkeit, die eine Anlernzeit unter einem Jahr erfordere, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar sei.

Vom 24. Mai 2005 bis 23. Juni 2005 führte der Kläger ein stationäres Rehabilitationsverfahren in der S.-Klinik B. B. durch, aus der er als arbeitsfähig mit den Diagnosen einer Schmerzfehlverarbeitung, abdomineller Schmerzen bei Zustand nach achtmaliger Laparotomie sowie einem Zustand nach Verbrennungen zweiten Grades des linken Unterarmes 05/2005 entlassen wurde. Der Kläger sei zuletzt von Juli 2004 bis April 2005 vollschichtig als Hausmeistergehilfe tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Schmerzen beendet worden. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrage mehr als sechs Stunden.

Am 30. September 2005 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Reha-Verfahrens mit Bescheid vom 01. März 2006 ab. Der dagegen mit der Begründung eingelegte Widerspruch, er habe seine beiden erlernten Berufe aus gesundheitlichen Gründen, nämlich dem chronischen Zwölffingerdarmgeschwür, aufgeben müssen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2007). Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, maßgebend sei die Tätigkeit als Lokführer, die er zwar nicht mehr vollschichtig verrichten könne, mit der er aber aufgrund der Anlernzeit von unter einem Jahr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Seine Tätigkeit als Betonfacharbeiter habe er bereits 1983 aufgegeben. Gesundheitliche Gründe hierfür lägen nach den vorliegenden Unterlagen nicht vor. Deswegen könne sich Berufsschutz aus der Tätigkeit als Betonfacharbeiter nicht ergeben.

Mit seiner dagegen am 17. Januar 2007 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei operativ ein künstliches Bauchnetz eingesetzt worden. Nach achtmaliger Laparotomie sei ein chronisches Schmerzsyndrom verblieben. Die Schmerzen träten vor allem auf bzw. unter der Bauchdecke auf und behinderten ihn erheblich beim Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen. Der permanente Schmerz führe auch zu beruflichen Konzentrationsstörungen und erheblichen Bewegungseinschränkungen. Die Bauchschmerzen seien nicht belastungsabhängig. Sie reduzierten auch den nächtlichen Schlaf. Er könne deswegen nur noch unter dreistündig arbeiten.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den Entlassungsbericht des Krankenhauses St. E. über die Behandlung der Verbrennungen des linken Handrückens und linken Unterarmes beigezogen, den behandelnden Hausarzt Dr. N. als sachverständigen Zeugen befragt und den Kläger anschließend nervenfachärztlich begutachten lassen.

Prof. Dr. K. hat über Verbrennungen zweiten Grades im Bereich des linken Unterarmes einschließlich des Handrückens berichtet, die aber eine Hauttransplantation nicht erforderlich gemacht hätten, so dass der Kläger mit blanden Wundverhältnissen und gutem Allgemeinzustand nach Hause hätte entlassen werden können. Der Allgemeinmediziner Dr. N. hat den Kläger wegen der chronischen Bauchschmerzen nicht mehr für in der Lage erachtet, mehr als drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten.

Der Sachverständige Dr. H. hat über einen guten Allgemein- und Ernährungszustand des Klägers berichtet. Er gehe vielfältigen Freizeitaktivitäten nach, verfüge über einen großen Freundeskreis und beschäftige sich als Hobby mit Holzarbeiten, Drechseln und Schnitzen. Überwiegend kümmere er sich um den gemeinsamen neunjährigen Sohn aus seiner seit 16 Jahren bestehenden Beziehung. Seine Schmerzen behandle er weder medikamentös noch auf andere Art, insbesondere nicht nervenärztlich oder durch einen Schmerztherapeuten. Psychisch habe sich kein Befund von Krankheitswert ergeben. Für die geklagten Bauchschmerzen habe er kein organisches Korrelat gefunden. Ein relevanter Leidensdruck für chronischen Schmerzen sei nicht zu erkennen gewesen. Deswegen bestehe bei dem Kläger eine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens nicht. Er müsse lediglich körperliche Schwerarbeiten und das ständige Heben und Tragen von Lasten vermeiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 30. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, durch die chronischen Bauchschmerzen ließe sich eine rentenrelevante quantitative, d.h. zeitliche Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ableiten. Der Kläger könne zumindest noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden am Tag verrichten, wobei er Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und schwere körperliche Arbeiten vermeiden müsse. Dadurch werde weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung begründet. Dies habe insbesondere der Gerichtsgutachter Dr. H. festgestellt, dem sich das SG anschließe. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten seien von Klägerseite nicht vorgebracht worden. Das Gutachten stehe überdies in seiner Leistungseinschätzung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Reha-Entlassungsbericht aus der S.-Klinik, dem weiteren Gutachten von Prof. Dr. S. und den Verwaltungsgutachten von Dr. H. und Dr. R ... Demgegenüber könne der kurz begründeten negativen Einschätzung seines Hausarztes Dr. N. nicht gefolgt werden. Hierfür sei unter anderem maßgebend, dass der Kläger noch vielfältigen Freizeitaktivitäten nachgehe und keine besondere Schmerztherapie durchführe, was nicht auf eine relevante Schmerzerkrankung mit erheblichem Leidensdruck schließen lasse. Vielmehr habe sich für den Gutachter Dr. H. der begründete Eindruck eines lebenstüchtigen Mannes ergeben. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lokführer sei wegen der kurzen, unter einjährigen Anlernzeit den angelernten Tätigkeiten des unteren Bereichs zuzuordnen. Ein Berufsschutz bestehe insoweit nicht. Er sei breit, d.h. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Verweisungstätigkeiten müssten ihm nicht benannt werden. Dafür, dass er seine Facharbeitertätigkeit des Betonfacharbeiters in den achtziger Jahren gesundheitsbedingt hätte aufgeben müssen, habe der Kläger keinerlei Nachweis erbracht. Auch die vorliegenden medizinischen Unterlagen gäben hierfür keinen Anhalt, zumal er noch in den neunziger Jahren als Gipser einer körperlich nicht leichten Arbeit nachgegangen sei.

Seine dagegen am 17. Juli 2008 eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 01. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit ab 30. September 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass alle bislang erhobenen medizinischen Gutachten dem Kläger eine vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen attestierten. Selbst die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lokführer könne der Kläger weiterhin verrichten. Einen zu berücksichtigenden Berufsschutz besitze er zudem nicht. Medizinische Befunde, die diesen Sachverhalt entkräften könnten, seien bislang nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 01. März 2006 ergibt. Der Senat ist aber in Auswertung des Beweisergebnisses der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme wie auch der im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Verwaltungsgutachten der Beklagten und des Reha-Entlassungsberichtes davon überzeugt, dass der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten verrichten kann und damit nicht erwerbsgemindert ist.

Dabei stehen im Vordergrund die Einschränkungen, die sich aufgrund der abdominellen Schmerzen bei Zustand nach achtmaliger Laparotomie ergeben. Diese begründen die qualitativen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Die damit einhergehende Schmerzfehlverarbeitung limitiert das Leistungsvermögen des Klägers ebenfalls nicht in zeitlicher Hinsicht. Dagegen spricht, dass der Sachverständige Dr. H. über zahlreiche Aktivitäten des Klägers berichten konnte, dieser sich sowohl in der Kinderbetreuung wie auch im Freundeskreis und in seinen Hobbys engagieren kann. Er hat bei dem Kläger auch einen gut strukturierten Tagesablauf sowie eine Schwingungsfähigkeit im Gespräch erhoben, so dass er im privaten Bereich nicht nennenswert eingeschränkt sein kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. Juni 2008, L 11 R 2119/08) wird der Schweregrad psychischer Erkrankungen und somatoformer Schmerzstörungen aus den daraus resultierenden Defiziten im Hinblick auf die Tagesstrukturierung, das allgemeine Interessenspektrum und die soziale Interaktionsfähigkeit abgeleitet und daran gemessen. Ausgehend hiervon kann nicht von einer schwerwiegenden Schmerzerkrankung bei dem Kläger gesprochen werden.

Der Kläger ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Von seinem Ausbildungsberuf als Betonfacharbeiter hat sich der Kläger bereits in den achtziger Jahren gelöst, ohne dass er hierfür gesundheitliche Gründe hat nachweisen können. Der Umstand, dass er nach 1989/1990 als Gipser schwer körperlich arbeiten konnte, spricht auch nicht für ein Aufgeben aus gesundheitlichen Gründen. Diese Nichterweislichkeit geht nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (BSGE 19, 52, 53) zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Triebfahrzeugführer kann angesichts der Anlernzeit von unter einem Jahr nicht einem qualifizierten Ausbildungsberuf zugeordnet werden, so dass der Kläger auch zur Überzeugung des Senats auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.

Die Berufung des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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