Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2650/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4404/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegt und somit zulässig. Sie ist sachlich aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller (Ast) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das SG einen Anordnungsanspruch zutreffend verneint. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen, die u. a hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Ast hat nicht glaubhaft gemacht, dass Hilfebedürftigkeit i. S. der genannten Vorschrift vorliegt. Der Senat hält die Würdigung des Sachverhalts durch das SG für zutreffend, nimmt hierauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers auch in Bezug auf den Mietrückstand widersprüchlich ist. So hat er diesen in seiner Antragstellung gegenüber dem SG als seit Januar 2008 bestehend angegeben, andererseits der Antragsgegnerin eine Bestätigung von Frau S. vorgelegt, dass Miete für Januar und Februar 2008 gezahlt worden ist. Ungewöhnlich ist in dem Zusammenhang auch der Abschluss des Mietvertrages am ersten Weihnachtsfeiertag, einem Feiertag, der in besonderem Masse innerhalb der Familie begangen wird.
Demgegenüber vermögen die Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren den gewonnenen Eindruck, dass er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau S. lebt, nicht zu entkräften. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin, dass Frau S. nur die Vermieterin sein soll. Zu ihr muss aufgrund der Angaben des Antragstellers ein tieferes Beziehungsgeflecht bestehen. So war sie offensichtlich bei der Gründung der Firma I. des Antragstellers intensiv beteiligt, da sie bei der Planung einer AG als Aufsichtsratsvorsitzende vorgesehen war. Ein geschäftliches Zusammenwirken geht aber weit über das hinaus, was ein Mieter von seiner Vermieterin als Hilfestellung erwarten kann, weshalb es sich bei Frau S. offensichtlich nicht nur um die Vermieterin und auch nicht nur um eine Angestellte des Ast handelte.
Auch zum Sohn der Frau S., P., bestand zumindest ein gewisses Beziehungsgeflecht, da dieser im Jahr 2005 die Internetseite der Firma I. gestaltet hat. Sofern P. nach den Angaben des Antragstellers tatsächlich in K. leben sollte, hat er jedenfalls im Jahr 2006 seinen Angaben gegenüber der Berufsberatung entsprechend bei seiner Mutter gewohnt und kann nur den Kläger als Mitbewohner bezeichnet haben. Nicht erklärt ist auch der Widerspruch, dass der Antragsteller unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Wohnungsgröße im Erstantrag 2004 und im jetzt zu beurteilenden Antrag vom 11.03.2008 gemacht hat, obwohl er schon vor dem 01.01.2008 die Wohnung genutzt haben will, eine Änderung des Mietvertrages aber nur wegen der Änderung der Nutzung von geschäftlich in ausschließlich privat erfolgt sei.
Die endgültige Klärung der Frage, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung eventuell durch Vernehmung von Zeugen, die den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sprengt und der Hauptsache vorbehalten werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegt und somit zulässig. Sie ist sachlich aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller (Ast) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das SG einen Anordnungsanspruch zutreffend verneint. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen, die u. a hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Ast hat nicht glaubhaft gemacht, dass Hilfebedürftigkeit i. S. der genannten Vorschrift vorliegt. Der Senat hält die Würdigung des Sachverhalts durch das SG für zutreffend, nimmt hierauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers auch in Bezug auf den Mietrückstand widersprüchlich ist. So hat er diesen in seiner Antragstellung gegenüber dem SG als seit Januar 2008 bestehend angegeben, andererseits der Antragsgegnerin eine Bestätigung von Frau S. vorgelegt, dass Miete für Januar und Februar 2008 gezahlt worden ist. Ungewöhnlich ist in dem Zusammenhang auch der Abschluss des Mietvertrages am ersten Weihnachtsfeiertag, einem Feiertag, der in besonderem Masse innerhalb der Familie begangen wird.
Demgegenüber vermögen die Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren den gewonnenen Eindruck, dass er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Frau S. lebt, nicht zu entkräften. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin, dass Frau S. nur die Vermieterin sein soll. Zu ihr muss aufgrund der Angaben des Antragstellers ein tieferes Beziehungsgeflecht bestehen. So war sie offensichtlich bei der Gründung der Firma I. des Antragstellers intensiv beteiligt, da sie bei der Planung einer AG als Aufsichtsratsvorsitzende vorgesehen war. Ein geschäftliches Zusammenwirken geht aber weit über das hinaus, was ein Mieter von seiner Vermieterin als Hilfestellung erwarten kann, weshalb es sich bei Frau S. offensichtlich nicht nur um die Vermieterin und auch nicht nur um eine Angestellte des Ast handelte.
Auch zum Sohn der Frau S., P., bestand zumindest ein gewisses Beziehungsgeflecht, da dieser im Jahr 2005 die Internetseite der Firma I. gestaltet hat. Sofern P. nach den Angaben des Antragstellers tatsächlich in K. leben sollte, hat er jedenfalls im Jahr 2006 seinen Angaben gegenüber der Berufsberatung entsprechend bei seiner Mutter gewohnt und kann nur den Kläger als Mitbewohner bezeichnet haben. Nicht erklärt ist auch der Widerspruch, dass der Antragsteller unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Wohnungsgröße im Erstantrag 2004 und im jetzt zu beurteilenden Antrag vom 11.03.2008 gemacht hat, obwohl er schon vor dem 01.01.2008 die Wohnung genutzt haben will, eine Änderung des Mietvertrages aber nur wegen der Änderung der Nutzung von geschäftlich in ausschließlich privat erfolgt sei.
Die endgültige Klärung der Frage, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, bedarf der weiteren Sachverhaltsaufklärung eventuell durch Vernehmung von Zeugen, die den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sprengt und der Hauptsache vorbehalten werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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