Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 46/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 487/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der 1943 geborene Antragsteller (ASt) bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Bescheid vom 01.08.2007. Diese Entscheidung wurde von der ARGE H, mit Bescheid vom 02.10.2007 mit Wirkung zum 01.10.2007 aufgehoben.
Am 06.03.2008 beantragte der ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin (Ag), da er 2008 das 65.Lebensjahr vollende.
Sein Einkommen belaufe sich auf insgesamt 358,89 EUR (deutsche Witwerrente von 245,25 EUR, österreichische Witwerpension von 39,09 EUR, deutsche Altersrente von 74,55 EUR). Nach Aktenlage ist die italienische Altersrente beantragt, aber noch nicht bewilligt. Die Kaltmiete beträgt 249,21 EUR, die Heizkosten betragen 14,00 EUR (lt. dem Gasabschlag bei der HEW H,).
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte die Ag die Gewährung von Grundsicherungs- leistungen ab. Die örtliche Zuständigkeit der Stadt H, sei nicht gegeben, da sich der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt nicht im Stadtgebiet der Stadt H, befände (§ 98 SGB XII iVm § 30 SGB I).
Dieser Entscheidung zugrunde lagen Unterlagen der ARGE H,. Nach den am 20.09.2007 durchgeführten Ermittlungen konnte der ASt nach Terminabsprache in seiner Wohnung, G., erreicht werden. Nach den Ermittlungen machte die Wohnung insgesamt einen unbewohnten Eindruck, es fanden sich keinerlei Lebensmittel und Getränke in der Wohnung, das Bett war nicht bezogen, im Schrank befand sich nur wenig Kleidung. Der ASt habe im weiteren Verlauf des Gesprächs eingeräumt, dass er sich offensichtlich doch sehr oft in A-Stadt bei seiner Bekannten aufhalte. Er würde sich nun, da er wisse, was für Konsequenzen das Ganze haben könne, ständig in H, aufhalten und nur gelegentlich, vielleicht mal am Wochenende, besuchsweise nach A-Stadt fahren.
Nach dem weiteren Ermittlungsbericht des Außendienstes der ARGE H, über den Zeitraum vom 03.12.2007 bis 07.03.2008 war der ASt bei zahlreichen Besuchen zu unterschiedlichen Zeiten nie in seiner Wohnung in H, erreichbar. Der ASt wurde am 03.12.2007 12.00 Uhr; 03.12.2007 20.00 Uhr; 04.12.2007 6.35 Uhr; 04.12.2007 11.45 Uhr; 05.12.2007 6.40 Uhr; 05.12.2007 12.45 Uhr; 05.12.2007 Uhr 19.45 Uhr; 06.12.2007 13.00 Uhr; 10.12.2007 9.30 Uhr; 12.12.2007 12.00 Uhr; 12.12.2007 18.00 Uhr; 16.12.2007 10.00 Uhr; 16.12.2007 15.00 Uhr; 16.12.2007 18.45 Uhr; 08.01.2008 19.00 Uhr; 15.01.2008 11.00 Uhr; 15.01.2008 19.10 Uhr; 17.01.2008 13.00 Uhr; 13.03.2008 12.00 Uhr; 13.03.2008 17.00 Uhr; 14.03.2008 9.30 Uhr; 14.03.2008 18.30 Uhr und 15.03.2008 11.00 Uhr versucht zu erreichen, nach dem Ermittlungsbericht ergab sich jeweils keine Reaktion auf das Klingeln des Außendienstes.
Gegen den Bescheid legte der ASt mit Schreiben vom 05.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ASt in H, gemeldet sei und zur Zerstreuung Ausflüge unternehmen würde. Daraus sei aber nicht darauf zu schließen, dass er seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in H, habe. Nach Aktenlage ist über den Widerspruch noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 beantragte der ASt, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem ASt Leistungen zur Grundsicherung gemäß seinem Antrag vom 07.03.2008 ab 11.03.2008 zu bewilligen. Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Versicherung" des ASt vom 25.04.2008, wonach die Annahme des Grundsicherungsamtes, dass der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt sich nicht im Stadtgebiet der Stadt H, befände, unzutreffend sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei sehr wohl in seiner Wohnung im Anwesen G., H,.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 lehnte das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs 3 SGB I nicht auf das Anmieten von Wohnraum ankäme, sondern darauf, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betreffenden tatsächlich befände. Hierzu sei im Verfahren vor dem SG aber genauso wie im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren gegen die ARGE H, absolut nichts vorgetragen. In beiden Verfahren beschränkte sich der Vortrag des ASt darauf, lediglich das Gegenteil dessen von Ag bzw. der ARGE zu behaupten. Die durchgeführten Ermittlungen der ARGE wie auch der Kanzleisitz des Bevollmächtigten des ASt sprächen doch eher dafür, dass sich der ASt überwiegend in A-Stadt aufhalte.
Hiergegen hat der ASt mit Schreiben vom 29.05.2008 Beschwerde eingelegt. Ihm seien Grundsicherungsleistungen zu bewilligen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt sehr wohl in H,. Er habe eine Bekannte im Raum A-Stadt, bei der er sich an etwa zwei bis drei Tagen wöchentlich aufhalte, den Rest der Woche würde er in H, verbringen, dies sei auch sein Lebensmittelpunkt.
Mit der Beschwerde ist auch Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt worden.
Mit Fax vom 15.07.2008 hat der ASt mitgeteilt, dass er in A-Stadt keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der AG sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG aF nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich aber als unbegründet.
Der ASt begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 11.03.2008.
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs.2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht vom 25.10.1998, BVerfGE 79, 69 ; vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl., RdNr.643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG iVm §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , SGG 8.Aufl, § 86b RdNr.41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anspruchsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfGE vom 12.05.2005, Breithaupt 2005, 803 = NVwz 2005 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anspruchsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfGE vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfGE vom 15.01.2007 – 1 BvR 2971/06 - ).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO):
Unter Beachtung dieser Überlegungen war dem ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Nach § 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.
Nach § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das BSG hat aus § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I ein Dreistufenschema entwickelt, wonach (1.) der Aufenthalt, (2.) die Umstände des Aufenthaltes und (3.) eine Würdigung der Umstände des Aufenthalts vorzunehmen ist, wobei insbesondere zu ermitteln ist, ob der Betroffene am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar § 30 SGB I RdNr.22; BSGE 62, 67). Maßgeblich ist somit nicht, wo der ASt Wohnraum angemietet hat und/oder einwohnermelderechtlich gemeldet ist. Maßgeblich ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betreffenden tatsächlich befindet.
Unter Berücksichtigung der von der ARGE H, durchgeführten Ermittlungen spricht nichts dafür, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt in H, hat. Die von der ARGE H, durchgeführten Ermittlungen lassen zwanglos darauf schließen, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt nicht in H,, sondern anderswo, voraussichtlich in A-Stadt hat.
Insoweit ist auch die im sozialgerichtlichen Verfahren "eidesstattliche Versicherung" nicht maßgeblich, die sich im bloßen Bestreiten der Ermittlungen der ARGE H, erschöpft.
Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der ASt den Ermittlungen der ARGE H, begründet entgegentritt, was diesem auch möglich gewesen wäre, bzw. dass er substantiiert vorgetragen hätte, dass er zumindest ab 11.03.2008 seinen Lebensmittelpunkt zurück nach H, verlegt hätte.
Solches hat der ASt aber nicht getan. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass nach Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS der §. 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII iVm § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I in H, hat. Die Beweislast trägt der ASt.
Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 Abs. 1 SGB I, da der Kläger keinen Antrag in A-Stadt gestellt hat; ein negativer Kompetenzkonflikt (vgl. insoweit Seewald in Kassler Kommentar § 43 SGB I Rdnr. 10) zwischen mehreren Sozialleistungsträgern liegt somit nicht vor.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenso abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff ZPO erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend sind hinreichende Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Ziff. 1 zu verneinen und daher PKH nicht zu bewiligen. Damit kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Ast.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der 1943 geborene Antragsteller (ASt) bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Bescheid vom 01.08.2007. Diese Entscheidung wurde von der ARGE H, mit Bescheid vom 02.10.2007 mit Wirkung zum 01.10.2007 aufgehoben.
Am 06.03.2008 beantragte der ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin (Ag), da er 2008 das 65.Lebensjahr vollende.
Sein Einkommen belaufe sich auf insgesamt 358,89 EUR (deutsche Witwerrente von 245,25 EUR, österreichische Witwerpension von 39,09 EUR, deutsche Altersrente von 74,55 EUR). Nach Aktenlage ist die italienische Altersrente beantragt, aber noch nicht bewilligt. Die Kaltmiete beträgt 249,21 EUR, die Heizkosten betragen 14,00 EUR (lt. dem Gasabschlag bei der HEW H,).
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte die Ag die Gewährung von Grundsicherungs- leistungen ab. Die örtliche Zuständigkeit der Stadt H, sei nicht gegeben, da sich der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt nicht im Stadtgebiet der Stadt H, befände (§ 98 SGB XII iVm § 30 SGB I).
Dieser Entscheidung zugrunde lagen Unterlagen der ARGE H,. Nach den am 20.09.2007 durchgeführten Ermittlungen konnte der ASt nach Terminabsprache in seiner Wohnung, G., erreicht werden. Nach den Ermittlungen machte die Wohnung insgesamt einen unbewohnten Eindruck, es fanden sich keinerlei Lebensmittel und Getränke in der Wohnung, das Bett war nicht bezogen, im Schrank befand sich nur wenig Kleidung. Der ASt habe im weiteren Verlauf des Gesprächs eingeräumt, dass er sich offensichtlich doch sehr oft in A-Stadt bei seiner Bekannten aufhalte. Er würde sich nun, da er wisse, was für Konsequenzen das Ganze haben könne, ständig in H, aufhalten und nur gelegentlich, vielleicht mal am Wochenende, besuchsweise nach A-Stadt fahren.
Nach dem weiteren Ermittlungsbericht des Außendienstes der ARGE H, über den Zeitraum vom 03.12.2007 bis 07.03.2008 war der ASt bei zahlreichen Besuchen zu unterschiedlichen Zeiten nie in seiner Wohnung in H, erreichbar. Der ASt wurde am 03.12.2007 12.00 Uhr; 03.12.2007 20.00 Uhr; 04.12.2007 6.35 Uhr; 04.12.2007 11.45 Uhr; 05.12.2007 6.40 Uhr; 05.12.2007 12.45 Uhr; 05.12.2007 Uhr 19.45 Uhr; 06.12.2007 13.00 Uhr; 10.12.2007 9.30 Uhr; 12.12.2007 12.00 Uhr; 12.12.2007 18.00 Uhr; 16.12.2007 10.00 Uhr; 16.12.2007 15.00 Uhr; 16.12.2007 18.45 Uhr; 08.01.2008 19.00 Uhr; 15.01.2008 11.00 Uhr; 15.01.2008 19.10 Uhr; 17.01.2008 13.00 Uhr; 13.03.2008 12.00 Uhr; 13.03.2008 17.00 Uhr; 14.03.2008 9.30 Uhr; 14.03.2008 18.30 Uhr und 15.03.2008 11.00 Uhr versucht zu erreichen, nach dem Ermittlungsbericht ergab sich jeweils keine Reaktion auf das Klingeln des Außendienstes.
Gegen den Bescheid legte der ASt mit Schreiben vom 05.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ASt in H, gemeldet sei und zur Zerstreuung Ausflüge unternehmen würde. Daraus sei aber nicht darauf zu schließen, dass er seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in H, habe. Nach Aktenlage ist über den Widerspruch noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 beantragte der ASt, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem ASt Leistungen zur Grundsicherung gemäß seinem Antrag vom 07.03.2008 ab 11.03.2008 zu bewilligen. Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Versicherung" des ASt vom 25.04.2008, wonach die Annahme des Grundsicherungsamtes, dass der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt sich nicht im Stadtgebiet der Stadt H, befände, unzutreffend sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei sehr wohl in seiner Wohnung im Anwesen G., H,.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 lehnte das Sozialgericht Bayreuth (SG) den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs 3 SGB I nicht auf das Anmieten von Wohnraum ankäme, sondern darauf, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betreffenden tatsächlich befände. Hierzu sei im Verfahren vor dem SG aber genauso wie im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren gegen die ARGE H, absolut nichts vorgetragen. In beiden Verfahren beschränkte sich der Vortrag des ASt darauf, lediglich das Gegenteil dessen von Ag bzw. der ARGE zu behaupten. Die durchgeführten Ermittlungen der ARGE wie auch der Kanzleisitz des Bevollmächtigten des ASt sprächen doch eher dafür, dass sich der ASt überwiegend in A-Stadt aufhalte.
Hiergegen hat der ASt mit Schreiben vom 29.05.2008 Beschwerde eingelegt. Ihm seien Grundsicherungsleistungen zu bewilligen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt sehr wohl in H,. Er habe eine Bekannte im Raum A-Stadt, bei der er sich an etwa zwei bis drei Tagen wöchentlich aufhalte, den Rest der Woche würde er in H, verbringen, dies sei auch sein Lebensmittelpunkt.
Mit der Beschwerde ist auch Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt worden.
Mit Fax vom 15.07.2008 hat der ASt mitgeteilt, dass er in A-Stadt keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der AG sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174 SGG aF nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich aber als unbegründet.
Der ASt begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 11.03.2008.
1. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs.2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht vom 25.10.1998, BVerfGE 79, 69 ; vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl., RdNr.643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 2 und 4 SGG iVm §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , SGG 8.Aufl, § 86b RdNr.41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anspruchsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfGE vom 12.05.2005, Breithaupt 2005, 803 = NVwz 2005 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anspruchsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfGE vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO; zuletzt BVerfGE vom 15.01.2007 – 1 BvR 2971/06 - ).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO):
Unter Beachtung dieser Überlegungen war dem ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Nach § 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.
Nach § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das BSG hat aus § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I ein Dreistufenschema entwickelt, wonach (1.) der Aufenthalt, (2.) die Umstände des Aufenthaltes und (3.) eine Würdigung der Umstände des Aufenthalts vorzunehmen ist, wobei insbesondere zu ermitteln ist, ob der Betroffene am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar § 30 SGB I RdNr.22; BSGE 62, 67). Maßgeblich ist somit nicht, wo der ASt Wohnraum angemietet hat und/oder einwohnermelderechtlich gemeldet ist. Maßgeblich ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betreffenden tatsächlich befindet.
Unter Berücksichtigung der von der ARGE H, durchgeführten Ermittlungen spricht nichts dafür, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt in H, hat. Die von der ARGE H, durchgeführten Ermittlungen lassen zwanglos darauf schließen, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt nicht in H,, sondern anderswo, voraussichtlich in A-Stadt hat.
Insoweit ist auch die im sozialgerichtlichen Verfahren "eidesstattliche Versicherung" nicht maßgeblich, die sich im bloßen Bestreiten der Ermittlungen der ARGE H, erschöpft.
Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der ASt den Ermittlungen der ARGE H, begründet entgegentritt, was diesem auch möglich gewesen wäre, bzw. dass er substantiiert vorgetragen hätte, dass er zumindest ab 11.03.2008 seinen Lebensmittelpunkt zurück nach H, verlegt hätte.
Solches hat der ASt aber nicht getan. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass nach Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt iS der §. 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII iVm § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I in H, hat. Die Beweislast trägt der ASt.
Es besteht auch kein Anspruch auf eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 Abs. 1 SGB I, da der Kläger keinen Antrag in A-Stadt gestellt hat; ein negativer Kompetenzkonflikt (vgl. insoweit Seewald in Kassler Kommentar § 43 SGB I Rdnr. 10) zwischen mehreren Sozialleistungsträgern liegt somit nicht vor.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenso abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff ZPO erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend sind hinreichende Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Ziff. 1 zu verneinen und daher PKH nicht zu bewiligen. Damit kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des ASt nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Ast.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved