L 16 B 488/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 163/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 488/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.04.2008
wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.



Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt im Wege der Fortführung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Bf stellte am 24.07.2007 einen Weitergewährungsantrag bei der Beschwerdegegnerin (Bg) auf Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Am 30.08.2007 bestellte das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt ein ärztliches Gutachten, mit dem festgestellt wurde, dass die Bf voraussichtlich länger als sechs Monate weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sei. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 11.09.2007 die Fortzahlung von Leistungen ab dem 01.10.2007 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 bestätigt.

Am 18.01.2008 hat der ehemalige Bevollmächtigte der Bf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht München die Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II beantragt.

Nach einem Hinweis des Sozialgerichtes, dass der Bf Leistungen nach dem SGB II wegen ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit nicht zustehen würden, teilte der damalige Bevollmächtigte der Bf mit Schreiben vom 13.02.2008 mit, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht aufrechterhalten werde.

Die Bf machte am 25.03.2008 geltend, dass die Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht mit ihr abgesprochen gewesen sei und sie weiterhin an diesem Antrag festhalten wolle. Der ehemalige Bevollmächtigte der Bf teilte mit, dass die Rücknahme des Antrags auf einstweiligem Rechtsschutz nicht mit der Bf abgestimmt worden sei, die "sich in solchen Fällen das letzte Wort ausgedungen hat".

Daraufhin setzte das SG das Verfahren fort. Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.01.2008 zurückgenommen worden ist. Das Verfahren sei daher durch die Rücknahme beendet worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf am 02.06.2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdegegnerin durch Beschluss zu verpflichten, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Ihr Anwalt habe die Rücknahme des Antrages mit Schreiben vom 02.04.2008 zurückgenommen und um Weiterführung des Verfahrens gebeten.

Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Bg und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz
– SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 30.04.2008 festgestellt, dass die Rücknahme eines Antrages nicht widerrufen oder angefochten werden kann.

Da die Bf erklärt hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Innenverhältnis nicht berechtigt war den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzunehmen, hat das SG das Beschlussverfahren ordnungsgemäß fortgesetzt und darüber entschieden, ob die Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes wirksam war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 102 Rdnr. 12).

Die vom Prozessbevollmächtigten der Bf im Rahmen seiner Vollmacht und damit prozessrechtlich wirksam abgegebene Erklärung der Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Schriftsatz vom 13.02.2008 bindet die Bf so, als hätte sie diese Erklärung selbst abgegeben, § 73 Abs.4 SGG i.V.m. § 85 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Etwaige Weisungen im Innenverhältnis zwischen der Bf und ihrem Prozessbevollmächtigten sind im Außenverhältnis für die Wirksamkeit der Erklärung unerheblich.

Durch die wirksam abgegebene Rücknahmeerklärung des Antrags ist das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erledigt worden. Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs ist damit verwehrt.

Bei der Rücknahme des Antrags handelt es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung, die auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit nicht anfechtbar ist (vgl. z.B. BSGE 14, 138). Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise möglich, dann nämlich, wenn ein Wiederaufnahmegrund in entsprechender Anwendung der §§ 179 ff. SGG i.V.m. 578 ff. ZPO gegeben ist. Solche Wiederaufnahmegründe sind hier nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie der oben ausgeführt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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