Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 104/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 496/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2008 (Pkt. III – Prozesskostenhilfe -) aufgehoben.
II. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg S 17 AS 104/08 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, beigeordnet.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Wegfall der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008.
Die 1971 geborene Antragstellerin (Ast) bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 09.01.2008 für die Zeit ab 01.02.2008. Mit Eingliederungsvereinbarung vom 24.09.2007 verpflichtete sie sich gegenüber der Antragsgegnerin (Ag) zur "Stellensuche / Erstellung von Bewerbungsunterlagen,
- mindestens fünf Bewerbungen pro Monat in den nächsten sechs Monaten, auch unbefristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen
- Nutzung des Internets zur Stellensuche
- Nutzung der gelben Seiten zur Stellensuche
- Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der Eigenbemühungen durch Bewerbungsliste."
Nach wiederholten Pflichtverletzungen und Absenkungen der Leistungen gemäß § 31 Abs.1 SGB II konnte die Ast nach Aufforderung der Ag zur Vorlage von fünf Bewerbungen pro Monat (Schreiben vom 03.12.2007) diese nicht vorlegen. Die Ag stellte daher mit weiterem Bescheid vom 09.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 den vollständigen Wegfall der Leistung zur Sicherung des Alg II für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.008 fest. Über die hiergegen erhobene Klage (S 17 AS 177 177/08) ist noch nicht entschieden.
Am 22.01.2008 hat die Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Zahlungen entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 09.01.2008 zu leisten. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 28.04.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Pkt.I und II des Beschlusses) und die Bewilligung von PKH (Pkt.III des Beschlusses) abgelehnt. Die Ast sei ihrer Pflicht, fünf Bewerbungen zu versenden, nicht nachgekommen, obwohl dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Die Absenkung um 100 v.H. sei rechtmäßig. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG S 17 AS 177/08 Bezug genommen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Ag die Bewilligung von PKH beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch begründet. Der Ast ist für das Verfahren vor dem SG (S 17 AS 104/08 ER) PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates im Rahmen des Verfahrens L 11 B 448/08 AS ER vom heutigen Tag Bezug genommen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH liegen vor. Die Ast steht im Leistungsbezug bei der Ag.
Für das Beschwerdeverfahren bzgl. der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl., § 73a Rdnr. 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg S 17 AS 104/08 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, beigeordnet.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Wegfall der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008.
Die 1971 geborene Antragstellerin (Ast) bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 09.01.2008 für die Zeit ab 01.02.2008. Mit Eingliederungsvereinbarung vom 24.09.2007 verpflichtete sie sich gegenüber der Antragsgegnerin (Ag) zur "Stellensuche / Erstellung von Bewerbungsunterlagen,
- mindestens fünf Bewerbungen pro Monat in den nächsten sechs Monaten, auch unbefristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen
- Nutzung des Internets zur Stellensuche
- Nutzung der gelben Seiten zur Stellensuche
- Nutzung der aktuellen Presse/Stellenanzeiger und Belege der Eigenbemühungen durch Bewerbungsliste."
Nach wiederholten Pflichtverletzungen und Absenkungen der Leistungen gemäß § 31 Abs.1 SGB II konnte die Ast nach Aufforderung der Ag zur Vorlage von fünf Bewerbungen pro Monat (Schreiben vom 03.12.2007) diese nicht vorlegen. Die Ag stellte daher mit weiterem Bescheid vom 09.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 den vollständigen Wegfall der Leistung zur Sicherung des Alg II für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.008 fest. Über die hiergegen erhobene Klage (S 17 AS 177 177/08) ist noch nicht entschieden.
Am 22.01.2008 hat die Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die Ag zu verpflichten, Zahlungen entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 09.01.2008 zu leisten. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 28.04.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Pkt.I und II des Beschlusses) und die Bewilligung von PKH (Pkt.III des Beschlusses) abgelehnt. Die Ast sei ihrer Pflicht, fünf Bewerbungen zu versenden, nicht nachgekommen, obwohl dies aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen wäre. Die Absenkung um 100 v.H. sei rechtmäßig. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG S 17 AS 177/08 Bezug genommen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Ag die Bewilligung von PKH beantragt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch begründet. Der Ast ist für das Verfahren vor dem SG (S 17 AS 104/08 ER) PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates im Rahmen des Verfahrens L 11 B 448/08 AS ER vom heutigen Tag Bezug genommen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH liegen vor. Die Ast steht im Leistungsbezug bei der Ag.
Für das Beschwerdeverfahren bzgl. der Bewilligung von PKH ist PKH nicht zu bewilligen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl., § 73a Rdnr. 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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