Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 112/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 250/08 AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes A-Stadt vom 19.02.2008 zu Pkt. III im Verfahren wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangene – Kostengrundentscheidung.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2007 idF des Bescheides vom 11.01.2008 für den Zeitraum 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Nachdem der ASt sich geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen, verfügte die Ag mit Bescheid vom 15.11.2007 das Zustandekommen der EGV ersatzweise durch Verwaltungsakt. Hierin war u.a. festgelegt, dass der ASt Eigenbemühungen nachzuweisen habe. Gegen den Bescheid vom 15.11.2007 erhob der ASt am 10.12.2007 Widerspruch, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 zurückwies. Das eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) ist – soweit nach Lage der Akten ersichtlich – noch offen.
Am 24.11.2007 bot die Ag dem ASt eine Arbeitsgelegenheit (AGH) als Hilfsarbeiter/ Sozialarbeiter bei der Fa. N. gGmbH in A-Stadt an. Diese teilte der Ag am 10.12.2007 mit, dass sich der ASt nicht vorgestellt habe.
Nach den Anhörungen vom 10.01.2008 stellte die Ag mit den Bescheiden vom 30.01.2008 zum einen den Eintritt einer Sanktion für den Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008 fest (Kürzung um 30 v.H. der Regelleistung), weil der ASt die Verpflichtungen aus der EGV vom 15.11.2008, den Nachweis von Eigenbemühungen, nicht erfüllt habe. Zum anderen sei eine weitere Sanktion für den Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008 festzustellen (Kürzung um 30 v.H. der Regelleistung), weil der ASt ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeitsgelegenheit abgelehnt habe.
Mit weiteren Schreiben vom 30.01.2008 hörte die Ag den ASt – mit Termin zum 16.02.2008 - zu weiteren sanktionswürdigen Verhaltensweisen an.
Am 01.02.2008 ist beim SG ein Antrag des ASt (Schreiben vom 01.02.2008) eingegangen, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II bis 30.04.2008 ordnungsgemäß weiterzuzahlen. Anlässlich einer Vorsprache bei der Ag am 30.01.2008 sei ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Ag mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seine laufenden Leistungen um 60 v.H. zu kürzen.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2008, bei der Ag am 05.02.2008 eingegangen, hat der ASt - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Ag vom 30.01.2008, mit dem er zur Stellungnahme bis 16.02.2008 aufgefordert worden war - u.a. geltend gemacht, dass eine Sanktionierung vor einer rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich sei. Auf den Umstand, dass er eine zumutbare AGH nicht angetreten habe, ist der ASt – soweit seine Ausführungen nachzuvollziehen sind – nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 19.02.2008 hat das SG die Auffassung vertreten, das Schreiben des ASt, das am 05.02.2008 bei der Ag eingegangen war, sei als Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.01.2008 aufzufassen, so dass das vom ASt in die Wege geleitete Rechtsmittel als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche auszulegen sei. Diese aufschiebende Wirkung sei zumindest in Bezug auf den Widerspruch gegen die Sanktion wegen der fehlenden Eigenbemühungen anzuordnen (Pkt. I). Im Übrigen sei der Antrag zurückzuweisen, weil der ASt eine zumutbare AGH ohne wichtigen Grund abgelehnt habe (Pkt. II). Außergerichtliche Kosten habe die Ag – dem Verfahrenserfolg entsprechend – zur Hälfte zu erstatten (Pkt. III). Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Soweit das SG seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat (Sanktion wegen der Ablehnung einer AGH), hat der ASt dagegen am 25.03.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Darüber hinaus hat der ASt gesondert die Aufhebung der Kostenentscheidung (Pkt. III) beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist nicht statthaft, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung).
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht das SGG anderes bestimmt, § 172 Abs 1 SGG.
Hierbei ist im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise eine Kostenentscheidung zu treffen, sofern über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch Beschluss entschieden wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rn.2, 2b).
Diese Kostenentscheidung ist im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht gesondert anfechtbar, sondern lediglich zusammen mit dem Hauptsacheverfahren, vorliegend mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Leitherer aaO § 193 Rn.16), denn für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze über das Berufungsverfahren zu beachten (vgl. Meyer-Ladewig aaO vor § 172 Rn.4) und somit die Kostenentscheidung der ersten Instanz im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung zu überprüfen.
Dies ist mit Beschluss des Senates vom heutigen Tag (Az. L 11 B 247/08 AS ER) geschehen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Überprüfung der Kostenentscheidung (Pkt.III des Beschlusses vom 19.02.2008 – Az. ) zu erkennen ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangene – Kostengrundentscheidung.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 25.10.2007 idF des Bescheides vom 11.01.2008 für den Zeitraum 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Nachdem der ASt sich geweigert hatte, eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen, verfügte die Ag mit Bescheid vom 15.11.2007 das Zustandekommen der EGV ersatzweise durch Verwaltungsakt. Hierin war u.a. festgelegt, dass der ASt Eigenbemühungen nachzuweisen habe. Gegen den Bescheid vom 15.11.2007 erhob der ASt am 10.12.2007 Widerspruch, den die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 zurückwies. Das eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) ist – soweit nach Lage der Akten ersichtlich – noch offen.
Am 24.11.2007 bot die Ag dem ASt eine Arbeitsgelegenheit (AGH) als Hilfsarbeiter/ Sozialarbeiter bei der Fa. N. gGmbH in A-Stadt an. Diese teilte der Ag am 10.12.2007 mit, dass sich der ASt nicht vorgestellt habe.
Nach den Anhörungen vom 10.01.2008 stellte die Ag mit den Bescheiden vom 30.01.2008 zum einen den Eintritt einer Sanktion für den Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008 fest (Kürzung um 30 v.H. der Regelleistung), weil der ASt die Verpflichtungen aus der EGV vom 15.11.2008, den Nachweis von Eigenbemühungen, nicht erfüllt habe. Zum anderen sei eine weitere Sanktion für den Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008 festzustellen (Kürzung um 30 v.H. der Regelleistung), weil der ASt ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeitsgelegenheit abgelehnt habe.
Mit weiteren Schreiben vom 30.01.2008 hörte die Ag den ASt – mit Termin zum 16.02.2008 - zu weiteren sanktionswürdigen Verhaltensweisen an.
Am 01.02.2008 ist beim SG ein Antrag des ASt (Schreiben vom 01.02.2008) eingegangen, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen nach dem SGB II bis 30.04.2008 ordnungsgemäß weiterzuzahlen. Anlässlich einer Vorsprache bei der Ag am 30.01.2008 sei ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Ag mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seine laufenden Leistungen um 60 v.H. zu kürzen.
Mit Schriftsatz vom 01.02.2008, bei der Ag am 05.02.2008 eingegangen, hat der ASt - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Ag vom 30.01.2008, mit dem er zur Stellungnahme bis 16.02.2008 aufgefordert worden war - u.a. geltend gemacht, dass eine Sanktionierung vor einer rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich sei. Auf den Umstand, dass er eine zumutbare AGH nicht angetreten habe, ist der ASt – soweit seine Ausführungen nachzuvollziehen sind – nicht eingegangen.
Mit Beschluss vom 19.02.2008 hat das SG die Auffassung vertreten, das Schreiben des ASt, das am 05.02.2008 bei der Ag eingegangen war, sei als Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.01.2008 aufzufassen, so dass das vom ASt in die Wege geleitete Rechtsmittel als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche auszulegen sei. Diese aufschiebende Wirkung sei zumindest in Bezug auf den Widerspruch gegen die Sanktion wegen der fehlenden Eigenbemühungen anzuordnen (Pkt. I). Im Übrigen sei der Antrag zurückzuweisen, weil der ASt eine zumutbare AGH ohne wichtigen Grund abgelehnt habe (Pkt. II). Außergerichtliche Kosten habe die Ag – dem Verfahrenserfolg entsprechend – zur Hälfte zu erstatten (Pkt. III). Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Soweit das SG seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat (Sanktion wegen der Ablehnung einer AGH), hat der ASt dagegen am 25.03.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Darüber hinaus hat der ASt gesondert die Aufhebung der Kostenentscheidung (Pkt. III) beantragt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist nicht statthaft, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG (in der bis 31.03.2008 geltenden Fassung).
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht das SGG anderes bestimmt, § 172 Abs 1 SGG.
Hierbei ist im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigerweise eine Kostenentscheidung zu treffen, sofern über einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch Beschluss entschieden wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rn.2, 2b).
Diese Kostenentscheidung ist im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht gesondert anfechtbar, sondern lediglich zusammen mit dem Hauptsacheverfahren, vorliegend mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Leitherer aaO § 193 Rn.16), denn für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze über das Berufungsverfahren zu beachten (vgl. Meyer-Ladewig aaO vor § 172 Rn.4) und somit die Kostenentscheidung der ersten Instanz im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung zu überprüfen.
Dies ist mit Beschluss des Senates vom heutigen Tag (Az. L 11 B 247/08 AS ER) geschehen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Überprüfung der Kostenentscheidung (Pkt.III des Beschlusses vom 19.02.2008 – Az. ) zu erkennen ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
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