Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 4890/97 W04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 108/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M Z, N, B, beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z zu Unrecht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des bedürftigen Klägers hat entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich schon deshalb nicht verneinen, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1997 auch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 15. November 1996 und damit für die Vergangenheit verfügt. Wegen der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder ggf. nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu treffenden Feststellungen zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist aber wegen des dabei zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs, bei dem auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z. B.: BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 2; SozR 3-1300 § 45 Nrn. 42, 26, 25), eine persönliche Anhörung des Klägers unumgänglich.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da für das PKH-Verfahren selbst PKH nicht zu gewähren ist (vgl. z. B. BGHZ 91, 311).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z zu Unrecht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des bedürftigen Klägers hat entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die erforderliche Erfolgsaussicht lässt sich schon deshalb nicht verneinen, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1997 auch die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 15. November 1996 und damit für die Vergangenheit verfügt. Wegen der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) oder ggf. nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu treffenden Feststellungen zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist aber wegen des dabei zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs, bei dem auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen abzustellen ist (st. Rspr., vgl. z. B.: BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 2; SozR 3-1300 § 45 Nrn. 42, 26, 25), eine persönliche Anhörung des Klägers unumgänglich.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da für das PKH-Verfahren selbst PKH nicht zu gewähren ist (vgl. z. B. BGHZ 91, 311).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved