Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 26185/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2008/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt und Rechtsanwalt S G, S, B, beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht – unter weiteren Voraussetzungen – eine einstweilige Anordnung (nur) dann treffen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die von den Antragstellern erstrebte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, "umgehend 1.082,67 EUR auf das G-Vertragskonto zu zahlen", ist indes nicht geeignet, die für die Antragsteller durch die Sperrung der Gasversorgung entstandenen Nachteile abzuwenden. Denn die "Wiederherstellung der Gasversorgung durch die G" (Beschwerdeschriftsatz vom 9. Oktober 2008) lässt sich mit einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung dieses Betrages nicht erreichen. Nach der Auskunft der B G AG vom 24. Oktober 2008 sind nämlich ungeachtet dessen, dass sich die Gesamtforderung von 2.378,08 EUR rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, in jedem Falle in der Zeit vom 9. Januar 2008 bis 27. August 2008 weitere Kosten für die Gasversorgung der Antragsteller aufgelaufen. Erst bei Ausgleich der gesamten Forderung ist die B G AG aber bereit, "die Wiederinbetriebnahme des Gaszählers zu gewähren".
Wegen der anzustellenden Ermittlungen (Auskunftsersuchen an die B G AG) und der zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließenden hinreichenden Erfolgsaussicht war den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) und ihr Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht – unter weiteren Voraussetzungen – eine einstweilige Anordnung (nur) dann treffen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die von den Antragstellern erstrebte einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, "umgehend 1.082,67 EUR auf das G-Vertragskonto zu zahlen", ist indes nicht geeignet, die für die Antragsteller durch die Sperrung der Gasversorgung entstandenen Nachteile abzuwenden. Denn die "Wiederherstellung der Gasversorgung durch die G" (Beschwerdeschriftsatz vom 9. Oktober 2008) lässt sich mit einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung dieses Betrages nicht erreichen. Nach der Auskunft der B G AG vom 24. Oktober 2008 sind nämlich ungeachtet dessen, dass sich die Gesamtforderung von 2.378,08 EUR rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, in jedem Falle in der Zeit vom 9. Januar 2008 bis 27. August 2008 weitere Kosten für die Gasversorgung der Antragsteller aufgelaufen. Erst bei Ausgleich der gesamten Forderung ist die B G AG aber bereit, "die Wiederinbetriebnahme des Gaszählers zu gewähren".
Wegen der anzustellenden Ermittlungen (Auskunftsersuchen an die B G AG) und der zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließenden hinreichenden Erfolgsaussicht war den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) und ihr Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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