Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 3607/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2113/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. September 2008 aufgehoben, soweit dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2008 für die Zeit ab 1. Juli 2008 angeordnet hat. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts (SG) nichtig ist und daher in dem angefochtenen Umfang aufzuheben war. Denn die Antragstellerin hatte das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon vor dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 17. September 2008 mit Schriftsatz vom 16. September 2008 für erledigt erklärt, so dass durch die damit eingetretene Hauptsachenerledigung (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) dem SG eine Sachentscheidung verwehrt war. Der ungeachtet dessen ergangene Beschluss vom 17. September 2008 ist nichtig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 102 Rz. 9, § 125 Rz. 5b).
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde neben der Aufhebung des Beschlusses im angefochtenen Umfang insoweit auch die Ablehnung des "Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" durch das Beschwerdegericht geltend macht, ist die Beschwerde hingegen bereits unzulässig. Für eine derartige gerichtliche Entscheidung besteht nämlich infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin kein Raum mehr. Im Übrigen hatte das SG auch keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG erlassen, sondern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das SG durch Beschluss zu entscheiden haben; die Antragstellerin hat dies mit Schriftsatz vom 16. September 2008 bereits beantragt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts (SG) nichtig ist und daher in dem angefochtenen Umfang aufzuheben war. Denn die Antragstellerin hatte das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon vor dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 17. September 2008 mit Schriftsatz vom 16. September 2008 für erledigt erklärt, so dass durch die damit eingetretene Hauptsachenerledigung (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) dem SG eine Sachentscheidung verwehrt war. Der ungeachtet dessen ergangene Beschluss vom 17. September 2008 ist nichtig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 102 Rz. 9, § 125 Rz. 5b).
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde neben der Aufhebung des Beschlusses im angefochtenen Umfang insoweit auch die Ablehnung des "Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" durch das Beschwerdegericht geltend macht, ist die Beschwerde hingegen bereits unzulässig. Für eine derartige gerichtliche Entscheidung besteht nämlich infolge der Erledigungserklärung der Antragstellerin kein Raum mehr. Im Übrigen hatte das SG auch keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG erlassen, sondern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das SG durch Beschluss zu entscheiden haben; die Antragstellerin hat dies mit Schriftsatz vom 16. September 2008 bereits beantragt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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