Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 645/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 583/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Herabbemessung ihm bewilligter Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 6. Dezember 2004 und gegen die Befristung dieser Leistung auf die Zeit bis 31. Dezember 2004.
Der Kläger, geboren 1951, bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 3. Oktober 2003, nachdem er vom 9. Oktober 2000 bis 8. Oktober 2002 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftig gewesen war und in der Zeit vom 9. Oktober 2001 bis 8. Oktober 2002 ein Bruttoarbeitsentgelt von 19.320,00 EUR erzielt hatte. Zuvor hatte er Anschluss-Alhi auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 790,56 DM (= 404,21 EUR) bezogen. Das Alg wurde ab 9. Oktober 2002 auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts von 405,- EUR gezahlt. Vom 4. Oktober 2003 bis 5. Dezember 2003 erhielt der Kläger Krankengeld und ab 6. Dezember 2003 Anschluss-Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 405,00 EUR (Bescheid vom 6. Dezember 2003 in der Fassung des Bescheides vom 22. Januar 2004).
Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bewilligte die Beklagte Alhi ab 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 in – unveränderter - Höhe von 181,72 EUR wöchentlich (= 25,96 EUR täglich) auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 405,00 EUR und teilte als Ablauf des Bewilligungsabschnitts den 31. Dezember 2004 mit. Mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 setzte die Beklagte ab 6. Dezember 2004 den wöchentlichen Leistungssatz auf 175,63 EUR wöchentlich (= 25,09 EUR täglich) herab auf der Grundlage eines gekürzten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 390,00 EUR unter Hinweis darauf, dass das Bemessungsentgelt nach § 200 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) abgesenkt worden sei. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Kürzung und die Streichung der Alhi zum 31. Dezember 2004 wandte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Widerspruch sei nicht begründet. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 27. Dezember 2004 sei § 200 Abs. 3 SGB III iVm § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach werde das Bemessungsentgelt jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi um drei Prozent gemindert. Im Falle des Klägers sei der Anpassungstag der 6. Dezember jeden Jahres. Zuvor habe das ungerundete Bemessungsentgelt 404,21 EUR wöchentlich betragen und betrage nunmehr 392,08 EUR, gerundet 390,00 EUR. Die Alhi sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, Alg II bei dem zuständigen JobCenter zu beantragen.
Die Klage, mit der sich der Kläger weiterhin gegen die "Kürzung der Leistung und die Befristung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004" gewendet hat, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Zu Recht habe die Beklagte das Bemessungsentgelt für die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum ab 6. Dezember 2004 um drei Prozent gekürzt. Das Gericht sehe insoweit nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt werde. Die Beschränkung der Bewilligung von Alhi auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 sei bereits mit Bescheid vom 1. Juni 2004 bestandskräftig erfolgt. Ein entsprechender Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X habe keinen Erfolg haben können, da dem Gesetzgeber im Bereich der Leistungen des Sozialversicherungsrechts ein weites Gestaltungsermessen zustehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Die Streichung der Alhi sei rechts- und verfassungswidrig; damit sei auch die Befristung der Bewilligungen bis 31. Dezember 2004 rechtswidrig. Im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 stehe, die Leistung werde in unveränderter Höhe bis 31. Dezember 2004 weitergezahlt. Er beantrage die Rücknahme der Kürzung und die Weiterbewilligung der Alhi, da die Hartz-Regelungen gegen das Grundgesetz (GG) verstießen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 181,72 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Der Anspruch auf Alhi sei für den Kläger ab 6. Dezember 2003 entstanden. Nach § 190 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung solle die Alhi jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden. Dem Kläger sei daher Alhi bis längstens 5. Dezember 2004 bewilligt worden. Danach wäre grundsätzlich für eine Weiterbewilligung eine erneute Prüfung der Voraussetzungen erforderlich gewesen. Durch das 4. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei die Gewährung von Alhi auf die Zeit bis 31. Dezember 2004 begrenzt worden. Aus verwaltungsinternen Gründen sei daher das Ende des Bewilligungsabschnitts auf den 31. Dezember 2004 verlängert worden. Der Kläger sei mit Bescheid vom 1. Juni 2004 über die Verlängerung der Bewilligung der Alhi bis 31. Dezember 2004 informiert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Weiterbewilligung über das ursprüngliche Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus bis 31. Dezember 2004 von Amts wegen erfolge. Da die Alhi eine Bedürftigkeitsleistung gewesen sei, mithin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen gewesen seien, sei unterstellt worden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unverändert geblieben seien. Die Besonderheiten der Bemessung der Alhi nach § 200 Abs. 3 SGB III seien dennoch auch beim Kläger zu beachten gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die "Kürzung meiner Leistung" und die "Befristung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004" (Schriftsatz vom 20. Februar 2005) wendet, ist als – isolierte – Anfechtungsklage i. S. des § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Mit dieser Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005, mit dem die zuletzt mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 festgesetzte Alhi in Höhe eines täglichen Zahlbetrages von 25,96 EUR für die Zeit ab 6. Dezember 2004 auf 25,09 EUR täglich herabgesetzt und als Ablauf des Bewilligungsabschnitts der 31. Dezember 2004 festgesetzt worden war. Die weitere – zusätzlich verfolgte – Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 ist nicht zulässig, weil es insoweit an einer den Kläger beschwerenden ablehnenden Verwaltungsentscheidung iS des § 54 Abs. 1 SGG fehlt. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Januar 2005 die "Weiterbewilligung der Alhi auch über den 1. Januar 2005 hinaus" geltend gemacht hatte, hat die Beklagte diesen Antrag auf Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 jedenfalls nicht förmlich beschieden und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 nicht bescheiden wollen. Das ergibt sich aus dem Hinweis, dass "der Widerspruchsführer jedoch die Möglichkeit habe, die Nachfolgeleistung bei dem zuständigen Job-Center zu beantragen". Selbst wenn die Widerspruchsstelle der Beklagten aber damit gleichzeitig den Antrag auf Weiterzahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 hätte ablehnen wollen, liegt ein für die Zulässigkeit einer derartigen unechten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 1, 4 SGG erforderliches Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG insoweit nicht vor; denn in dem Widerspruchsbescheid ist dann der Weitergewährungsantrag des Klägers jedenfalls erstmalig beschieden worden und es fehlt dazu an der erforderlichen – weiteren – Entscheidung einer Widerspruchsstelle (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG).
Die zulässige – isolierte – Anfechtungsklage ist nicht begründet, soweit die Kürzungsentscheidung der Beklagten für die Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 im Streit ist. Rechtsgrundlage für die Änderung der zuletzt mit Bescheid vom 1. Juni 2004 bewilligten Alhi ist § 200 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach war das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergab, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi um drei Prozent abzusenken (Satz 1 der Vorschrift). Diese Absenkung des Bemessungsentgelts nach Ablauf eines Jahres war zum 6. Dezember 2004 vorzunehmen, da der Anspruch des Klägers auf Alhi am 6. Dezember 2003 entstanden war. Damit war die Beklagte berechtigt, die Alhi auf der Grundlage des um drei Prozent abgesenkten Bemessungsentgelts auch rückwirkend ab 6. Dezember 2004 gemäß § 330 Abs. 3 Satz 2 SGB III neu festzusetzen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 7 AL 42/01 R –, veröffentlicht in: juris; Urteil vom 25. Juni 1998 – B 7 AL 2/98 R = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1). Ausgehend von einem ungerundeten Bemessungsentgelt von 404,21 EUR, bei dem es sich um das höhere Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug und damit um das maßgebende Bemessungsentgelt handelt, ergibt sich ab 6. Dezember 2004 ein Bemessungsentgelt von 392,08 EUR, das nach § 132 Abs. 3 SGB III auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag zu runden ist, sodass ein Bemessungsentgelt von nur noch 390,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Das daraus nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Beiträge zur Arbeitsförderung folgende Leistungsentgelt von 308,12 EUR führt dann, wie die Beklagte richtig entschieden hat, unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes von siebenundfünfzig Prozent (§ 195 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung i. V. m. § 129 Nr. 1 SGB III) nur noch zu einem Leistungssatz bzw. Zahlbetrag von 175,63 EUR wöchentlich (= 25,09 EUR täglich).
Soweit der Kläger die Weitergewährung der Alhi ab 1. Januar 2005 erstrebt, indem er die Festsetzung des Endes des Bewilligungsabschnitts der Alhi auf den 31. Dezember 2004 im Wege der zulässigen isolierten Anfechtungsklage angreift, verkennt er, dass selbst im Falle der Aufhebung dieser bereits zuvor in dem Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bestandskräftig (§ 77 SGG) getroffenen Entscheidung eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 verfahrensrechtlich ausscheidet, weil es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten für Zeiten nach dem 31. Dezember 2004 fehlt. Die Festlegung des Endes des Bewilligungsabschnitts auf den 31. Dezember 2004 erweist sich überdies als rechtmäßig, sodass diese Anfechtungsklage ebenfalls nicht begründet ist. Denn diese Verwaltungsentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des 4. Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, 2954), die mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft getreten war. Danach durfte die Alhi nur noch längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.
Der Wegfall der Alhi mit dem 31. Dezember 2004 begegnet entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 – B 14/11 b AS 59/06 R = NJW 2008 2458 ff. und vom 23. November 2006 – B 11 b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Den zum Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lässt sich ebenfalls kein Anhalt für Verstöße gegen Verfassungsrecht aufgrund der Abschaffung der Alhi entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 – und – 2 BvR 2434/04 = DVBl. 2008 173 ff.; Beschluss vom 7. November 2007 – 1 BvR 1840/07 = SGb. 2008, 409 ff. sowie vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = Breith. 2005, 803 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Herabbemessung ihm bewilligter Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 6. Dezember 2004 und gegen die Befristung dieser Leistung auf die Zeit bis 31. Dezember 2004.
Der Kläger, geboren 1951, bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 3. Oktober 2003, nachdem er vom 9. Oktober 2000 bis 8. Oktober 2002 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig beschäftig gewesen war und in der Zeit vom 9. Oktober 2001 bis 8. Oktober 2002 ein Bruttoarbeitsentgelt von 19.320,00 EUR erzielt hatte. Zuvor hatte er Anschluss-Alhi auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 790,56 DM (= 404,21 EUR) bezogen. Das Alg wurde ab 9. Oktober 2002 auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts von 405,- EUR gezahlt. Vom 4. Oktober 2003 bis 5. Dezember 2003 erhielt der Kläger Krankengeld und ab 6. Dezember 2003 Anschluss-Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 405,00 EUR (Bescheid vom 6. Dezember 2003 in der Fassung des Bescheides vom 22. Januar 2004).
Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bewilligte die Beklagte Alhi ab 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 in – unveränderter - Höhe von 181,72 EUR wöchentlich (= 25,96 EUR täglich) auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 405,00 EUR und teilte als Ablauf des Bewilligungsabschnitts den 31. Dezember 2004 mit. Mit Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 setzte die Beklagte ab 6. Dezember 2004 den wöchentlichen Leistungssatz auf 175,63 EUR wöchentlich (= 25,09 EUR täglich) herab auf der Grundlage eines gekürzten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 390,00 EUR unter Hinweis darauf, dass das Bemessungsentgelt nach § 200 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) abgesenkt worden sei. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Kürzung und die Streichung der Alhi zum 31. Dezember 2004 wandte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Widerspruch sei nicht begründet. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 27. Dezember 2004 sei § 200 Abs. 3 SGB III iVm § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach werde das Bemessungsentgelt jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi um drei Prozent gemindert. Im Falle des Klägers sei der Anpassungstag der 6. Dezember jeden Jahres. Zuvor habe das ungerundete Bemessungsentgelt 404,21 EUR wöchentlich betragen und betrage nunmehr 392,08 EUR, gerundet 390,00 EUR. Die Alhi sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden. Eine Übergangsregelung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, Alg II bei dem zuständigen JobCenter zu beantragen.
Die Klage, mit der sich der Kläger weiterhin gegen die "Kürzung der Leistung und die Befristung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004" gewendet hat, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Zu Recht habe die Beklagte das Bemessungsentgelt für die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum ab 6. Dezember 2004 um drei Prozent gekürzt. Das Gericht sehe insoweit nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt werde. Die Beschränkung der Bewilligung von Alhi auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 sei bereits mit Bescheid vom 1. Juni 2004 bestandskräftig erfolgt. Ein entsprechender Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X habe keinen Erfolg haben können, da dem Gesetzgeber im Bereich der Leistungen des Sozialversicherungsrechts ein weites Gestaltungsermessen zustehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Die Streichung der Alhi sei rechts- und verfassungswidrig; damit sei auch die Befristung der Bewilligungen bis 31. Dezember 2004 rechtswidrig. Im Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 stehe, die Leistung werde in unveränderter Höhe bis 31. Dezember 2004 weitergezahlt. Er beantrage die Rücknahme der Kürzung und die Weiterbewilligung der Alhi, da die Hartz-Regelungen gegen das Grundgesetz (GG) verstießen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 in Höhe eines wöchentlichen Leistungsbetrages von 181,72 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Der Anspruch auf Alhi sei für den Kläger ab 6. Dezember 2003 entstanden. Nach § 190 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung solle die Alhi jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden. Dem Kläger sei daher Alhi bis längstens 5. Dezember 2004 bewilligt worden. Danach wäre grundsätzlich für eine Weiterbewilligung eine erneute Prüfung der Voraussetzungen erforderlich gewesen. Durch das 4. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei die Gewährung von Alhi auf die Zeit bis 31. Dezember 2004 begrenzt worden. Aus verwaltungsinternen Gründen sei daher das Ende des Bewilligungsabschnitts auf den 31. Dezember 2004 verlängert worden. Der Kläger sei mit Bescheid vom 1. Juni 2004 über die Verlängerung der Bewilligung der Alhi bis 31. Dezember 2004 informiert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Weiterbewilligung über das ursprüngliche Ende des Bewilligungsabschnitts hinaus bis 31. Dezember 2004 von Amts wegen erfolge. Da die Alhi eine Bedürftigkeitsleistung gewesen sei, mithin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen gewesen seien, sei unterstellt worden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unverändert geblieben seien. Die Besonderheiten der Bemessung der Alhi nach § 200 Abs. 3 SGB III seien dennoch auch beim Kläger zu beachten gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die "Kürzung meiner Leistung" und die "Befristung der Alhi bis zum 31. Dezember 2004" (Schriftsatz vom 20. Februar 2005) wendet, ist als – isolierte – Anfechtungsklage i. S. des § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Mit dieser Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2005, mit dem die zuletzt mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 festgesetzte Alhi in Höhe eines täglichen Zahlbetrages von 25,96 EUR für die Zeit ab 6. Dezember 2004 auf 25,09 EUR täglich herabgesetzt und als Ablauf des Bewilligungsabschnitts der 31. Dezember 2004 festgesetzt worden war. Die weitere – zusätzlich verfolgte – Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 ist nicht zulässig, weil es insoweit an einer den Kläger beschwerenden ablehnenden Verwaltungsentscheidung iS des § 54 Abs. 1 SGG fehlt. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Januar 2005 die "Weiterbewilligung der Alhi auch über den 1. Januar 2005 hinaus" geltend gemacht hatte, hat die Beklagte diesen Antrag auf Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 jedenfalls nicht förmlich beschieden und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 nicht bescheiden wollen. Das ergibt sich aus dem Hinweis, dass "der Widerspruchsführer jedoch die Möglichkeit habe, die Nachfolgeleistung bei dem zuständigen Job-Center zu beantragen". Selbst wenn die Widerspruchsstelle der Beklagten aber damit gleichzeitig den Antrag auf Weiterzahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 hätte ablehnen wollen, liegt ein für die Zulässigkeit einer derartigen unechten Leistungsklage iS des § 54 Abs. 1, 4 SGG erforderliches Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG insoweit nicht vor; denn in dem Widerspruchsbescheid ist dann der Weitergewährungsantrag des Klägers jedenfalls erstmalig beschieden worden und es fehlt dazu an der erforderlichen – weiteren – Entscheidung einer Widerspruchsstelle (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG).
Die zulässige – isolierte – Anfechtungsklage ist nicht begründet, soweit die Kürzungsentscheidung der Beklagten für die Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 im Streit ist. Rechtsgrundlage für die Änderung der zuletzt mit Bescheid vom 1. Juni 2004 bewilligten Alhi ist § 200 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Danach war das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergab, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi um drei Prozent abzusenken (Satz 1 der Vorschrift). Diese Absenkung des Bemessungsentgelts nach Ablauf eines Jahres war zum 6. Dezember 2004 vorzunehmen, da der Anspruch des Klägers auf Alhi am 6. Dezember 2003 entstanden war. Damit war die Beklagte berechtigt, die Alhi auf der Grundlage des um drei Prozent abgesenkten Bemessungsentgelts auch rückwirkend ab 6. Dezember 2004 gemäß § 330 Abs. 3 Satz 2 SGB III neu festzusetzen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 7 AL 42/01 R –, veröffentlicht in: juris; Urteil vom 25. Juni 1998 – B 7 AL 2/98 R = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1). Ausgehend von einem ungerundeten Bemessungsentgelt von 404,21 EUR, bei dem es sich um das höhere Bemessungsentgelt aus dem Vorbezug und damit um das maßgebende Bemessungsentgelt handelt, ergibt sich ab 6. Dezember 2004 ein Bemessungsentgelt von 392,08 EUR, das nach § 132 Abs. 3 SGB III auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag zu runden ist, sodass ein Bemessungsentgelt von nur noch 390,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Das daraus nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Beiträge zur Arbeitsförderung folgende Leistungsentgelt von 308,12 EUR führt dann, wie die Beklagte richtig entschieden hat, unter Zugrundelegung des erhöhten Leistungssatzes von siebenundfünfzig Prozent (§ 195 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung i. V. m. § 129 Nr. 1 SGB III) nur noch zu einem Leistungssatz bzw. Zahlbetrag von 175,63 EUR wöchentlich (= 25,09 EUR täglich).
Soweit der Kläger die Weitergewährung der Alhi ab 1. Januar 2005 erstrebt, indem er die Festsetzung des Endes des Bewilligungsabschnitts der Alhi auf den 31. Dezember 2004 im Wege der zulässigen isolierten Anfechtungsklage angreift, verkennt er, dass selbst im Falle der Aufhebung dieser bereits zuvor in dem Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bestandskräftig (§ 77 SGG) getroffenen Entscheidung eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alhi ab 1. Januar 2005 verfahrensrechtlich ausscheidet, weil es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten für Zeiten nach dem 31. Dezember 2004 fehlt. Die Festlegung des Endes des Bewilligungsabschnitts auf den 31. Dezember 2004 erweist sich überdies als rechtmäßig, sodass diese Anfechtungsklage ebenfalls nicht begründet ist. Denn diese Verwaltungsentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des 4. Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, 2954), die mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft getreten war. Danach durfte die Alhi nur noch längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.
Der Wegfall der Alhi mit dem 31. Dezember 2004 begegnet entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung auch keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 – B 14/11 b AS 59/06 R = NJW 2008 2458 ff. und vom 23. November 2006 – B 11 b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Den zum Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lässt sich ebenfalls kein Anhalt für Verstöße gegen Verfassungsrecht aufgrund der Abschaffung der Alhi entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 – und – 2 BvR 2434/04 = DVBl. 2008 173 ff.; Beschluss vom 7. November 2007 – 1 BvR 1840/07 = SGb. 2008, 409 ff. sowie vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = Breith. 2005, 803 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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