Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 6195/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 76/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. K gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Der Ausschluss des Rechtsmittels der Beschwerde in Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gegenüber der Landeskasse ergibt sich aus § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht, das – wie hier – gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten angerufen worden ist, endgültig.
Soweit in den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein Beschwerderecht in derartigen Fällen vorgesehen ist, geht § 178 Satz 1 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren geltende speziellere Vorschrift den Bestimmungen des RVG vor (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 – L 1 B 60/08 SF AL –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2007 – L 13 B 4/06 AS SF). Eine Verweisung auf die Vorschriften des RVG, die das Beschwerderecht aus § 56 Abs. 2 RVG auch für das sozialgerichtliche Verfahren begründeten, ist im SGG nicht enthalten, und zwar auch nicht mit der Vorschrift des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, die ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar erklärt. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass in Kostenfestsetzungsverfahren i. S. des § 197 SGG ebenfalls nach § 197 Abs. 2 SGG das Rechtsmittel der Beschwerde ausgeschlossen ist. Zudem gilt seit 1. April 2008 nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ein Rechtsmittelausschluss auch für Beschwerden gegen erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieses Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Der Ausschluss des Rechtsmittels der Beschwerde in Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gegenüber der Landeskasse ergibt sich aus § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht, das – wie hier – gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten angerufen worden ist, endgültig.
Soweit in den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein Beschwerderecht in derartigen Fällen vorgesehen ist, geht § 178 Satz 1 SGG als für das sozialgerichtliche Verfahren geltende speziellere Vorschrift den Bestimmungen des RVG vor (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2008 – L 1 B 60/08 SF AL –; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2007 – L 13 B 4/06 AS SF). Eine Verweisung auf die Vorschriften des RVG, die das Beschwerderecht aus § 56 Abs. 2 RVG auch für das sozialgerichtliche Verfahren begründeten, ist im SGG nicht enthalten, und zwar auch nicht mit der Vorschrift des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, die ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar erklärt. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass in Kostenfestsetzungsverfahren i. S. des § 197 SGG ebenfalls nach § 197 Abs. 2 SGG das Rechtsmittel der Beschwerde ausgeschlossen ist. Zudem gilt seit 1. April 2008 nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ein Rechtsmittelausschluss auch für Beschwerden gegen erstinstanzliche Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieses Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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