L 3 R 160/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 567/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 160/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Verweisungstätigkeit Kundenberater im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärhandel
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.

Der am 1958 geborene Kläger durchlief nach Abschluss der 10. Klasse vom 1. September 1975 bis 15. Juli 1977 bei der D. Reichsbahn erfolgreich eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker (Spezialisierung Technologische Ausrüstungen; Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1977). Bereits am 10. Februar 1976 hatte er die Prüfung "Brennschneiden" bestanden (Schweißerpass vom 4. Mai 1976). In der Folgezeit war er bis November 1978 als Instandhaltungsmechaniker, Schlosser und - nach Erlangung des Kesselwärterzeugnisses¬ - als Kesselwärter bei der D. Reichsbahn beschäftigt. Anschließend war er bei verschiedenen Firmen als Anlagenfahrer und Kesselwärter, zuletzt als Schichtleiter in der Papierfabrik J., tätig. Das Arbeitsverhältnis endete Ende Dezember 1990. Im Anschluss daran arbeitete er bis Dezember 1991 als Hausmeister bzw. Verantwortlicher für den Warenein- und -ausgang im M. Markt W ... Wegen Kurzarbeit nahm er ab August 1991 an Weiterbildungsmaßnahmen teil: vom 26. August 1991 bis 28. Februar 1992 an dem Lehrgang Elektroinstallation und vom 11. bis 29. November 1991 an einem Plastinformationslehrgang. Im Mai und Juni 1992 arbeitete er kurzzeitig als Gebäudereiniger. Von Juli 1992 bis August 1995 war er dann als Monteur für Heizung/Lüftung/Sanitär bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen tätig. In dieser Zeit absolvierte er vom 25. bis 27. November 1993 eine Fortbildung zum Hausmeister. Nachdem er von September 1995 bis zum 31. März 1996 arbeitslos gewesen war, nahm er dann vom 1. April 1996 bis 17. August 1996 an einem Existenzgründerlehrgang teil. Vom 18. August 1996 bis 31. Dezember 1998 war er selbstständiger Unternehmer in der Bauberatung und Handelsvertretung für Bauteile sowie Bausätze; in dieser Zeit entrichtete er weder freiwillige Beiträge noch Pflichtbeiträge an die Beklagte. Danach war der Kläger zunächst arbeitslos. Vom 9. August 1999 bis 3. Februar 2000 nahm er in der Übungswerkstatt Transport und Verkehr an einem Lehrgang teil (1008 Stunden). Während dessen absolvierte er zudem eine Radlader- und Gabelstaplerfahrerausbildung. Vom 28. Februar 2000 bis 30. April 2001 arbeitete er befristet als Jahresteilzeitkraft Versand, als Lager- und Versandhelfer, bei der N. Versand AG. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Vom 23. Juli bis August 2001 besuchte er den Fortbildungslehrgang Basisqualifikation CNC-Grundlagen (240 Stunden) und vom 5. Mai bis 4. November 2003 die Maßnahme "Modulare Weiterbildung in Dienstleistungsberufen".

Am 6. Oktober 1995 hatte der Kläger erstmals einen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten gestellt. Nachdem diese den Rentenantrag abgelehnt hatte (Bescheid vom 11. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Juli 1996), hatte der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Dessau Klage erhoben (Aktenzeichen: S 2 J 164/96). Vom Sozialgericht war das orthopädische Gutachten von Dr. E. vom 13. August 1997 eingeholt worden. Danach bestünden orthopädischerseits eine Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke mit Unterfunktion der gelenkumgreifenden Muskulatur wegen Abnutzungserscheinungen im Bereich der Kniescheibenrückfläche und der inneren Oberschenkelgelenkrolle nach durchgemachten Operationen von 1975 rechts und 1995 links sowie eine Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei beginnenden Abnutzungserscheinungen. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen, gehäuftem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, gehäuftem Hocken und Knien sowie Besteigen von Gerüsten und Leitern, ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig verrichten. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft der W. T. Service Gesellschaft für Zeitarbeit mbH vom 26. Februar 1997, wonach der Kläger vom 22. Mai bis 30. August 1995 als Schlosser Heizungs- und Sanitärinstallationen, Blech- und Isolierarbeiten, Arbeiten im Stahlbau, in der Lüftung und in der Wärmedämmung als Facharbeiter ausgeführt habe, hatte die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger gehöre im Rahmen des Mehrstufenschemas in die Gruppe der Facharbeiter, sei jedoch zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit eines Monteurs kleinerer Aggregate zumutbar verweisbar. Der Kläger hatte darauf hin im April 1998 die Klage zurückgenommen.

Am 5. April 2005 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Rente bei der Beklagten. Seit dem 23. Januar 2005 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert.

Die Beklagte holte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. K. vom 11. April 2005 ein. Ihm gegenüber habe der Kläger über Schmerzen in beiden Kniegelenken, insbesondere beim Knien und Hocken, sowie über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die linke Schulter geklagt. Er habe eine diskrete Einschränkung der Beweglichkeit der Kniegelenke, der Rotation der Halswirbelsäule nach links und der Armhebung des linken Armes festgestellt. Der Kläger leide an einem Diabetes mellitus Typ II, einer Struma multinordosa Grad II, einer Gonarthrose und einer Chondropathie rechts mit Zustand nach Meniskusoperation links 1995. Zudem liege der Zustand nach ventraler Fusion HWK 6/7 (Cage) am 24. Januar 2005 bei Bandscheibenprolaps HWK 6/7 links vor. Ferner sei 1999 eine Septumdeviationsoperation bzw. Muschelplastik durchgeführt worden. Dr. K. übersandte u.a. den Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums D. vom 31. Januar 2005 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. bis 29. Januar 2005 über die ventrale Fusion HWK 6/7 (Cage) am 24. Januar 2005. Ferner forderte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von der Fachärztin für Orthopädie, Chirotherapie, Akupunktur Dipl.-Med. W. vom 4. Mai 2005 an. Sodann holte sie ein Gutachten von der Fachärztin für Orthopädie Dr. Sch. vom 8. Juni 2005 ein. Diese stellte eine partielle Schultersteife links, eine beginnende Gonarthrose beidseits I° und den Zustand nach Bandscheibenoperation C 6/7 mit Cage 01/2005 links ohne neurologische Ausfälle sowie einen Diabetes mellitus Typ II und einen Kreuzschmerz fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen und überwiegend im Gehen oder Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- oder Nachschicht sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Ausgeschlossen seien das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in der Hocke oder im Knien. Der Kläger könne viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 den Rentenantrag des Klägers ab. Zwar sei sein Leistungsvermögen durch ein Wirbelsäulen- und Gelenkleiden, einen Diabetes mellitus und ein Strumaleiden beeinträchtigt. Gleichwohl könne er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Hiergegen legte der Kläger am 29. Juni 2005 Widerspruch ein und wies darauf hin, er habe sich im Januar 2004 einer Knieoperation sowie im Januar 2005 einer Halswirbelsäulenoperation unterziehen müssen und sei seit Januar 2005 krankgeschrieben. Er sei maximal drei Stunden täglich ohne Medikamenteneinnahme belastbar. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 als unbegründet zurück. Nach den medizinischen Ermittlungen seien Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich möglich. Berufsschutz könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, da er zuletzt als Lagerarbeiter und damit als unterer Angelernter beschäftigt gewesen sei.

Mit der am 13. September 2005 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dr. K. vom 28. November 2005 und von dem Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. W. vom 25. November 2005 eingeholt. Dr. K. hat aus internistischer Sicht leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Dr. W. hat aus orthopädischer Sicht ebenfalls ein sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, insbesondere ohne Belastung der HWS mit Überkopfarbeit oder Ähnlichem, bejaht.

Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten des Direktors der Orthopädischen Klinik der M.-L.-Universität H.-W. Prof. Dr. H. vom 1. November 2006 eingeholt. Dieser hat folgende Diagnosen gestellt:

1. Diffuser Rückenschmerz bei muskulären Dysbalancen und mäßigen Degenerationserscheinungen sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch lokal der Brustwirbelsäule, angedeutet der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose. 2. Zustand nach Wirbelfusion C 6/7 mit komplettem Durchbau bei sehr gut erhaltener Funktion der gesamten Halswirbelsäule. 3. Beginnende Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose. 4. Beginnende Arthrose im Schultergelenk beidseits.

Bei der klinischen Untersuchung habe keine wesentliche Behinderung der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten erkannt werden können. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke hätten einen altersentsprechenden Röntgenbefund gezeigt. Auch die Schulter- und Ellenbogengelenke seien in ihrer Funktion nicht eingeschränkt gewesen. Radiologisch hätten sich allerdings Veränderungen im Bereich der Kniegelenke, insbesondere eine Retropatellararthrose, gefunden. Die Belastbarkeit des Klägers sei eingeschränkt. Er sei jedoch noch in der Lage, leichte, gegebenenfalls kurzfristig auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Einflüsse durch Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft, Staub und hautreizende Chemikalien vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, als Lagerarbeiter lediglich im Rahmen eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses tätig geworden zu sein. Auch habe die Beklagte im abgeschlossenen Streitverfahren S 2 R 164/96 beim Sozialgericht Dessau bereits die Auffassung vertreten, er sei als Facharbeiter einzustufen. Das Sozialgericht hat sich insoweit vom Kläger die Arbeitsverträge mit der N. Versand AG vom 6. März 2000 und 28. April 2000 vorlegen lassen und die Arbeitsgeberauskunft der Q./N. Logistik GmbH vom 14. Februar 2007 eingeholt.

Die Beklagte hat als Verweisungstätigkeiten die des Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen, des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf und des Telefonisten genannt, an der letztgenannten Tätigkeit jedoch nach Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. H. nicht festgehalten.

Das Sozialgericht Dessau hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H., sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, der Kläger könne noch körperlich leichte und kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Dieses Gutachten stimme mit dem Fachgutachten von Dr. Sch. vom 8. Juni 2005, das die Beklagte eingeholt habe, überein. Auch aus dem Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W. vom 25. November 2005 ergebe sich die Einschätzung, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, wobei keine Belastungen der Halswirbelsäule mit Überkopfarbeiten auftreten sollten. Aus internistischer Sicht sei ebenfalls eine leichte körperliche Tätigkeit möglich. Dies ergebe sich aus dem Befundbericht von Dr. K. vom 28. November 2005. Bei dem Neurologen und Psychiater Dr. M. habe sich der Kläger nach dessen Angaben seit April 2005 nicht mehr vorgestellt. – Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Bisheriger Beruf des Klägers sei nicht derjenige des Lagerhelfers, sondern der des Monteurs Heizung/Sanitär/Belüftung. Insoweit sei davon auszugehen, dass er zuletzt Facharbeitertätigkeiten verrichtet habe. Diese Arbeit könne der Kläger nicht mehr ausführen, da Überkopfarbeiten anfielen und Zwangshaltungen eingenommen werden müssten, die ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar seien. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Kunden- und Ersatzteilberater für Heizungs- und Sanitärfirmen verweisbar. Der Kunden- und Ersatzteilberater verrichte eine von der Verantwortlichkeit und der Entlohnung her einem Facharbeiter gleichgestellte Tätigkeit. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2006 (L 17 RJ 49/03). Diese Tätigkeit könne der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen noch verrichten. Kunden- und Ersatzteilberater für Heizungs- und Sanitärfirmen arbeiteten in Servicebüros der Hersteller oder besuchten ihre Kunden, die Heizungs- und Sanitärfirmen. Die Tätigkeiten erfolgten im Sitzen oder Stehen und beinhalteten leichte Reisetätigkeiten ohne längere Autofahrten. Dies sei dem Kläger ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. H. gesundheitlich zumutbar. Aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde sei die Funktion der Halswirbelsäule trotz der Operation nahezu altersentsprechend und die Funktion der Brust- und Lendenwirbelsäule uneingeschränkt altersentsprechend. Damit sei ihm beim Autofahren der Schulterblick möglich. Zudem habe der Kläger selbst eingeräumt, jedenfalls zwei Stunden Auto fahren zu können.

Gegen das ihm am 22. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, er könne noch leichte und kurzfristig auch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er an einer Diabeteserkrankung, einer abklingenden Vertigo, einem Tinnitus links, chronischen Parästhesien der Hände/Finger und Neuroforaminaein-engungen links leide. Sein behandelnder Arzt Dr. K. habe nur leichte körperliche Arbeiten für zumutbar erachtet. Keinesfalls könne er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Kunden- und Ersatzteilberater für Heizungs- und Sanitärfirmen verwiesen werden. An der sozialen Zumutbarkeit fehle es, da er nicht über aktuelle Produktkenntnisse verfüge. Die Tätigkeit sei ihm medizinisch nicht zumutbar, da mit ihr Arbeiten im Sitzen oder Stehen und gelegentliche Zwangshaltungen verbunden seien. Zudem müsse eine leichte Reisetätigkeit durchgeführt werden; er könne jedoch nicht länger als ca. zwei Stunden ein Kraftfahrzeug führen, da er dann die Körperverhaltung verändern müsse. Außerdem sei ihm der Schulterblick wegen der Schmerzen in den Schultergelenken und der Halswirbelsäule nicht möglich. Das Sozialgericht habe nicht aufgeklärt, ob auch eine Reisetätigkeit über längere Strecken mit der Verweisungstätigkeit verbunden sei. Zur Stützung seines Vorbringens hat er einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin/Diabetologe Dipl.- Med. L. vom 5. April 2007 zu den Akten gereicht. Danach könne extracraniell von einer unauffälligen Durchblutung ausgegangen werden. Die beklagten Parästhesien bzw. Hypästhesien der Hände/Finger bis hin zum Tinnitus seien durch eine Neuroforaminaeineingung bzw. Vertebralisinsuffienz links bei bekannter cervicaler radikulärer Voranamnese zu erklären. Eine Besserung sei nicht erwarten. Die Einschränkung sei damit links hinsichtlich schweren Hebens und Tragens manifest. Ausweislich der Heilmittelverordnung von Dr. W. seien ihm jeweils sechsmal Krankengymnastik und Wärmetherapie mittels Ultraschall, bezogen auf den Zustand nach Fusion C 6/7 und mäßigem Impingementsyndrom der rechten Schulter, verordnet worden. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 8. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Sie hat daran festgehalten, dass der Kläger auf die Tätigkeit des Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar sei. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie das berufskundliche Gutachten von Dipl.-Ing. P. vom 15. Mai 2000, das dieser für das Sozialgericht Duisburg in dem Rechtsstreit S 25 RJ 194/98 erstattet hatte, und dessen ergänzende Stellungnahme vom 7. Juni 2000, die beide dem vom Sozialgericht Dessau zitierten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2007 zugrunde gelegt worden sind, zu den Akten gereicht.

Mit Blick auf den Beschluss des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. August 2006, wonach berufskundliche Unterlagen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr als hinreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden können (B 13 R 104/06 B), hat der Senat ein berufskundliches Gutachten von dem Dipl.-Verwaltungswirt K.-H. R. vom 12. März 2008 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen wettbewerbsfähig als Kundenberater (Außendienstler) im Großhandel für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärartikel arbeiten. Dies seien überwiegend ausgebildete Monteure mit guten Fachkenntnissen, Berufserfahrung und kaufmännischem Geschick. Über diese hielten die Großhandelsfirmen engen Kontakt zu ihren Kunden, den Heizungs-, Lüftungsbau- und Sanitärfirmen. Der Kläger habe durch seine Berufstätigkeit, seine beruflichen Weiterbildungen und seine Tätigkeit als Selbstständiger eine überdurchschnittliche Qualifizierung für diese Verweisungstätigkeit erlangt. Fehlende Kenntnisse am PC und Laptop könne sich der Kläger innerhalb von drei Monaten aneignen. Zudem würden Kundenberater fortlaufend in Tagesseminaren innerhalb der Firmen und bei den Herstellern auf neue Produkte und technische Neuerungen geschult. Diese Schulungen gehörten zum Arbeitsalltag der Kundenberater. An der gesundheitlichen Eignung habe er aufgrund der medizinischen Feststellungen und des vorgegebenen Leistungsbildes keine Zweifel, denn die Arbeit sei körperlich leicht, Montagetätigkeit werde nicht abverlangt. Eine wechselnde Körperhaltung sei durch das Anfahren mehrer Kunden an einem Arbeitstag möglich. Dabei beanspruchten die Fahrten von einem Kunden zum anderen maximal eine Zeit von 30 Minuten, da der Kundenberater in einem regional abgegrenzten Gebiet tätig sei. Bei Gesprächen beim Kunden und bei Schulungen sei Sitzen möglich. Der übliche wöchentliche Bürotag lasse einen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu. Die reine Sachbearbeitung werde im Sitzen verrichtet, für Informationsgespräche in der Einkaufsabteilung, gegebenenfalls in der Rechnungsabteilung, seien Gehen und Stehen notwendig. Die Tätigkeit des Kundenberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen sei arbeitsmarktgängig. Es gebe weit mehr als 300 Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet. Beispielhaft hat der Gutachter drei Großhandelsbetriebe aus Rendsburg, Kiel und Eutin genannt. Die Entlohnung erfolge auf Facharbeiterniveau.

Der Kläger hat hiergegen eingewendet, nicht über eine ausreichende kaufmännische Ausbildung und auch nicht über die erforderlichen EDV-Kenntnisse zu verfügen. Zudem seien wegen der Weiterentwicklung des Fachgebiets Heizung/Lüftung/Sanitär Kenntnisse als Energieberater notwendig, zu deren Erlangung er einen drei- bis vierwöchigen Lehrgang besuchen müsse. Zur Stützung seines Vorbringens hat er eine Stellenanzeige für eine/n Innen-/Außendienstmitarbeiter/in für Heizungstechnik vorgelegt.

Daraufhin hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen R. vom 28. Mai 2008 eingeholt. Er hat daran festgehalten, dass dem Kläger die benannte Verweisungstätigkeit gesundheitlich und sozial zumutbar sei. Dieser habe durch seine vielseitigen beruflichen Tätigkeiten und Weiterbildungen hohe Flexibilität bewiesen. Zudem müssten Kundenberater bzw. Außendienstmitarbeiter im Fachhandel über kaufmännische Grundkenntnisse und kaufmännisches Geschick, nicht aber über eine kaufmännische Ausbildung verfügen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zur Führung eines selbstständigen Unternehmens 72 Wochen geschult worden sei und ihm infolge dessen die dort notwendigen kaufmännischen unternehmerischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Gründung und erfolgreichen Führung eines Unternehmens vermittelt worden seien. Diese Kenntnisse habe er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit von August 1996 bis Ende 1998 auch anwenden müssen. Die beigefügte Stellenausschreibung sei passend für den Kläger. Ein abgeschlossener Energieberaterlehrgang wäre danach (lediglich) von Vorteil, nicht aber Einstellungsvoraussetzung.

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben zu haben, weil er den Anforderungen an die damit verbundene kaufmännische Tätigkeit nicht gewachsen gewesen sei und insoweit gerade nicht über die erforderlichen soliden kaufmännischen Grundkenntnisse verfügt habe. Darüber hinaus habe der Sachverständige nicht konkretisiert, ob für die spezielle Tätigkeit eines Kundenberaters bei Großhandelsfirmen ausreichend Arbeitsplätze vorhanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, mit der nur noch die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiter verfolgt wird, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichts sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren.

Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 21 m.w.N.).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Monteurs Heizung/Sanitär/Belüftung, den er von Juli 1992 bis August 1995 bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen, insbesondere zuletzt bei der W. T. Service Gesellschaft für Zeitarbeit mbH vom 22. Mai bis 30. August 1995, ausgeübt hat. In diese Tätigkeit konnte er seine vielfältigen beruflichen Kenntnisse, insbesondere die im Rahmen seiner Beschäftigungen als gelernter Instandhaltungsmechaniker, Schlosser, Anlagenfahrer und Kesselwärter erworbene Berufserfahrung, einsetzen und auf Facharbeiterniveau arbeiten. In körperlicher Hinsicht ist der Kläger den Anforderungen an diese Tätigkeit nicht mehr gewachsen. Denn die Tätigkeit des Monteurs Heizung/Sanitär/Belüftung war eine mittelschwere und schwere körperliche Arbeit, verbunden mit häufigem Heben und Tragen von Lasten und Überkopfarbeiten, zeitweise in Hitze und Zugluft. Diese körperlichen Belastungen sind dem Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht mehr zumutbar.

Vielmehr geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger kann zumindest körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne das Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie ohne Einflüsse durch Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft, Staub und hautreizende Chemikalien sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten in Nacht- sowie in Wechselschicht, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem Hocken und Knien, in Zwangshaltungen und regelmäßige Überkopfarbeiten. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ist gegeben. Geistig mindestens durchschnittlichen Anforderungen ist der Kläger gewachsen. Ferner können normale Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein sowie an das Hör- und Sehvermögen gestellt werden.

Dem liegen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: Beim Kläger bestehen mäßige Degenerationserscheinungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule und leichte Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Folgen eines Bandscheibenvorfalls in der Halswirbelsäulenetage C 6/7 sind durch die im Januar 2005 durchgeführte Wirbelkörperfusion erfolgreich operativ behandelt worden und haben zu einer sehr gut erhaltenen Funktion der gesamten Halswirbelsäule geführt. Verblieben sind eine hochgradig verspannte Schulter- und Nackenmuskulatur und eine endgradig schmerzhafte, aber freie Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter. Zudem besteht eine Belastungsminderung im Bereich der Kniegelenke. Bei freier Beweglichkeit sind radiologisch sichtbare Degenerationserscheinungen in Form einer geringfügigen Gelenkspaltverschmälerung in beiden Kniegelenken sowie Verkalkungszonen der Menisken und eine deutliche Retropatellararthrose feststellbar gewesen. Darüber hinaus haben sich keine klinisch pathologischen Befunde, insbesondere keine Rötung, Schwellung, Ergussbildung oder Bandlockerung gezeigt. Lediglich der Längsspalt rechts war hochgradig druckschmerzhaft. Im Übrigen waren die Wirbelsäule in ihren einzelnen Abschnitten und die oberen und unteren Extremitäten altersentsprechend beweglich. Aus den orthopädischen Gesundheitsstörungen resultiert eine erhebliche Belastungsminderung des Klägers. Ihm sind deshalb nur noch leichte, allenfalls gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg gesundheitlich zumutbar. Mit Blick auf die beginnende Arthrose in beiden Schultereckgelenken und die von der Halswirbelsäule in die linke Schulter ausstrahlenden Schmerzen können regelmäßige Überkopfarbeiten nicht abverlangt werden. Auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und des Kniegelenksverschleißes sind ferner Zwangshaltungen und einseitige körperliche Belastungen, wie Arbeiten ausschließlich im Gehen, Stehen oder Sitzen, ausgeschlossen. Der Kniegelenksverschleiß kann zu einer nicht ausreichenden Standfestigkeit führen, so dass auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden sind.

Auf internistischem Fachgebiet bestehen ein medikamentös gut eingestellter Diabetes mellitus, eine Hyperlipidämie sowie eine Struma multinordosa Grad II. Auf Grund des Diabetes mellitus sind Schichtarbeit und Nachtschicht ausgeschlossen und ein regelmäßiger Arbeitsrhythmus mit der Möglichkeit regelmäßiger Aufnahme kleiner Mahlzeiten innerhalb der jedem Arbeitnehmer zustehenden persönlichen Verteilzeit zu gewährleisten. Weitere Auswirkungen auf das verbliebene Restleistungsvermögen ergeben sich nicht.

Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens sowie hinsichtlich der zu stellenden Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Veranwortungsbewußtsein sind nicht ersichtlich.

Der Senat stützt sich insoweit auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. H. vom 1. November 2006. Dessen Beurteilung steht im Wesentlichen im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. Sch. vom 8. Juni 2005. Bei der dortigen Untersuchung hatte der Kläger noch als Folgen der Halswirbelsäulenoperation über eine deutlich reduzierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen und über Probleme beim Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie über Schwierigkeiten mit dem Schulterblick geklagt. Insoweit hatte die Gutachterin eine Besserung durch kassenärztliche Behandlungen für wahrscheinlich erachtet. Dementsprechend hat Prof. Dr. H. eine inzwischen wieder sehr gute Funktion der Halswirbelsäule und keine relevanten Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der linken Schulter feststellen können. Sowohl Dr. Sch. als auch Prof. Dr. H. haben den Erfolg der durchgeführten Halswirbelsäulenoperation mit dem vollständigen Verschwinden der neurologischen Ausfälle beschrieben und im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen gestellt. Auch Dr. W. hat keine von den Gutachtern nicht schon berücksichtigten Gesundheitsstörungen mitgeteilt. Schließlich hat auch Dr. K. aus internistischer Sicht leichte körperliche Arbeiten für zumutbar erachtet.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten sechsstündig aus-übbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann.

Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.

Der bisherige Beruf des Klägers ist der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Denn der Kläger hat nach Angaben des Arbeitgebers, der W. T. Service Gesellschaft für Zeitarbeit mbH, als Schlosser Heizungs- und Sanitärinstallationen, Blech- und Isolierarbeiten, Arbeiten im Stahlbau, in der Lüftung und in der Wärmedämmung als Facharbeiter ausgeführt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Ausgehend von der Einstufung als Facharbeiter hatte die Beklagte zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit zumindest eine gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen. Insoweit ist der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Kundenberaters im Großhandel für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärartikel gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.

Diese Kundenberater sind Außendienstmitarbeiter, die in einem regional abgegrenzten Gebiet ca. 14-tägig Firmen besuchen. Sie stellen neue Produkte vor, führen bei Bedarf Schulungen in Betrieben durch, nehmen Reklamationen entgegen, sorgen für schnelle Beschaffung von Materialien und Ersatzteilen. In der Regel besuchen sie in ihrem Zuständigkeitsgebiet fünf bis sieben Kunden täglich. Die Fahrten mit PKW von einem Kunden zum anderen beanspruchen maximal eine Zeit von 30 Minuten. Der Freitag ist üblicherweise der "Bürotag". An diesem Tag sind Preise für angeforderte Angebote sowie Liefertermine beim Hersteller zu ermitteln, Materialbeschaffungen zu veranlassen und Reklamationen zu bearbeiten. Die anfallenden Arbeiten sind körperlich leicht, Montagetätigkeiten fallen nicht an. Eine wechselnde Körperhaltung ist durch das Anfahren mehrer Kunden und die dortigen Beratungsgespräche sowie während der Büroarbeit möglich.

Der Senat stützt sich insoweit auf das eingeholte Gutachten von Dipl.-Verwaltungswirt R. vom 12. März 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28. Mai 2008.

Die Tätigkeit des Kundenberaters im Großhandel für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärartikel ist dem Kläger gesundheitlich zumutbar. Insbesondere sein Einwand, nicht länger als zwei Stunden Auto fahren zu können und damit der Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen zu sein, ist durch das Beweisergebnis entkräftet. Danach dauern die Fahrten zum Kunden maximal 30 Minuten. Der Einwand, sich wegen der Fehlfunktion der Halswirbelsäule nicht ordnungsgemäß in den Straßenverkehr eingliedern zu können, wird durch das medizinische Beweisergebnis nicht gestützt. Maßgebend ist hier der Zeitraum ab Rentenantragstellung, d. h. ab April 2005. Zwar hat Dr. Sch. in ihrem Gutachten vom 8. Juni 2005 noch eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und eine partielle Schultersteife feststellen können. Sie hat dies jedoch als behandelbaren und vorübergehenden Zustand bezeichnet. Die weitere Entwicklung, die durch die Befunderhebungen von Prof. Dr. H. dokumentiert ist, zeigt, dass diese Einschätzung zutreffend war. Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine stark eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit dem fehlenden Vermögen, am Straßenverkehr teilzunehmen, nicht länger als sechs Monate vorgelegen hat. Der Kläger hat gegenüber Dr. Sch. auch lediglich längere Autofahrten, nicht aber die im Rahmen der Verweisungstätigkeit anfallenden kürzeren Fahrzeiten als nicht möglich angegeben.

Der Kläger ist auch in der Lage, sich binnen drei Monaten in die Verweisungstätigkeit einzuarbeiten und sie danach vollwertig zu verrichten. Dies beruht auf den vielfältigen beruflichen Tätigkeiten und Weiterbildungen, die ihn für die Verweisungstätigkeit überdurchschnittlich qualifiziert haben. Der Senat stützt sich auch insoweit auf das eingeholte Gutachten des Dipl.-Verwaltungswirt R. vom 12. März 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 28. Mai 2008. Insbesondere sind die erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse zur Überzeugung des Senats beim Kläger ausreichend vorhanden. Dies hat der berufskundliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2008 ausführlich dargelegt. Sofern der Kläger demgegenüber einwendet, er habe seine selbstständige Tätigkeit 1998 wegen nicht ausreichender kaufmännischer Kenntnisse aufgeben müssen, ist dem entgegen zu halten, dass der Kundenberater nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen nur kaufmännische Grundkenntnisse und kaufmännisches Geschick, nicht jedoch eine kaufmännische Ausbildung benötigt. Zudem hängt der Erfolg einer selbstständigen Tätigkeit von anderen Faktoren ab als die Möglichkeit, als abhängig beschäftigter Kundenberater zu arbeiten. Als solcher trägt der Kläger gerade nicht das Risiko von Fehlinvestitionen, fehlerhaften Kalkulationen oder nicht bezahlter Rechnungen durch nicht zahlungswillige oder -fähige Kunden. Schließlich ist entgegen der Darstellung des Klägers die Energieberaterausbildung nicht Zugangsvoraussetzung, sondern lediglich vorteilhaft für eine Einstellung. Auch könnte dieser Lehrgang innerhalb von drei bis vier Wochen und damit innerhalb der dreimonatigen Einarbeitungszeit, die für die soziale Zumutbarkeit maßgebend ist, absolviert werden.

Schließlich ist zur Überzeugung des Senats die benannte Verweisungstätigkeit arbeitsmarktgängig. Bei der benannten Verweisungstätigkeit handelt es sich keinesfalls um einen Fantasieberuf oder eine nur sehr selten vorkommende Tätigkeit, sondern um einen Beruf, der unter der Rubrik "Tätigkeiten im kaufmännisch-technischen Kundendienst" tarifvertraglich aufgeführt ist und damit sowohl die Tätigkeit des Kundenberaters im Großhandel für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärartikel als auch die des Kundenberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen mit umfasst. Dementsprechend hat der Kläger selbst nach Kenntnis des Eingangs des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Verwaltungswirt R. eine Stellenanzeige für einen Außendienstmitarbeiter für Heizungstechnik vorgelegt, wonach lediglich ein solides kaufmännisches Verständnis, aber keine kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt wurde. Diese Stellenanzeige entsprach seinem gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen. Auch insoweit stützt sich der Senat auf das eingeholte berufskundliche Gutachten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Klamann gez. Schäfer gez. Müller-Rivinius

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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