Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 707/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RA 1213/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 17/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Oktober 2002 - S 2 RA 707/01 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1958 geborene Kläger teilte unter dem 26. Juni 1999 der Beklagten mit, er sei als freier Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuches für 16 Produktpartner tätig. Er falle nicht unter die Kategorie der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Er beantrage hilfsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit Wirkung ab 1. Januar 1999. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Der Kläger habe keinen Nachweis für einen vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) seien daher nicht nachgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2001 zurück. Der angefochtene Bescheid sei nach Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Der Kläger habe trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen eingesandt, so dass von einer Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ab 1. Januar 1999 ausgegangen werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. April 2001 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er trug vor, für ihn bestehe ein Invaliditätsschutz über das Versorgungswerk der Y. AG. Er legte ein Schreiben der X. Versicherungen vom 6. Juni 2002 vor, wonach für den Kläger ab 1. Oktober 1995 ein Lebensversicherungsvertrag besteht mit einem monatlichen Beitrag von 205,52 EUR und einer Versicherungssumme von 71.172 EUR. Der Vertrag laufe zum 1. Juli 2025 ab. Der Kläger erklärte sich außerdem bereit, den Versicherungsschein der X. Versicherungen und die Unterlagen über das Versorgungswerkder Y. AG bis spätestens 5. Juli 2002 bei Gericht einzureichen, legte in der Folgezeit jedoch die angesprochenen Unterlagen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Der Kläger unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einen Anspruch auf Befreiung von dieser Versicherungspflicht habe er nicht. Der Kläger sei versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 9 SGB VI. Er sei selbständig tätiger Handelsvertreter. Er beschäftige keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Zudem sei er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die Y. AG tätig. Es gäbe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass er einen Vergütungs- bzw. Provisionsanspruch direkt gegen einen der Produktpartner der Y. haben könnte bzw. Verträge mit diesen Produktpartnern abgeschlossen habe. Vielmehr spreche alles dafür, dass ein Vertragsverhältnis als Handelsvertreter ausschließlich zur Y. bestehe und der Kläger Provisionsansprüche nur aus diesem Handelsvertretervertrag erwerben könne. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sei und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen werde müsse. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI seien nicht gegeben. Zu einer Altersversorgung des Klägers lägen außer der Bescheinigung der X. Ver-sicherungen zum Bestehen einer Lebensversicherung keine Angaben oder Belege vor. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Gericht entscheide daher nach Lage der Akten und müsse wegen fehlender Belege davon ausgehen, dass eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alters- und Invaliditätsabsicherung des Klägers nicht bestehe. Zwar habe die Y. AG ein Versorgungswerk für ihre Vermögensberater (Handelsvertreter) eingerichtet, jedoch verfüge das Gericht wegen des Fehlens entsprechender Auskünfte durch den Kläger über keinerlei Anhaltspunkte, ob und inwieweit und in welcher Höhe sowie unter welchen Voraussetzungen für den Kläger eine Invaliditäts- und Altersabsicherung bestehe. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 231 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB VI könne nicht festgestellt werden.
Mit seiner am 25. November 2002 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 25. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat Schreiben der Y. AG vom 7. Dezember 2001, 18. Februar 2002 und 30. Dezember 2000 vorgelegt. Er hat erklärt, er erhalte seine Provision von der Y. AG.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2001 zu verurteilen festzustellen, dass er ab 1. Januar 1999 nicht rentenversicherungspflichtig ist,
hilfsweise,
ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2003 persönlich gehört.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seit Januar 1999 rentenversicherungspflichtig tätig ist. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Demgegenüber haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind seit 1. Januar 1999 Selbständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Dies trifft auf den Kläger zu, der nach seinen eigenen Angaben für seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter Provision nur von der Y. AG erhält und damit erkennbar nur für einen Auftraggeber tätig ist. Er beschäftigt auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 SGB VI bestehen nicht. Ob der Kläger von der Versicherungspflicht befreit werden kann, ist ggf. von der Beklagten gesondert zu entscheiden, wenn der Kläger dies geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1958 geborene Kläger teilte unter dem 26. Juni 1999 der Beklagten mit, er sei als freier Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuches für 16 Produktpartner tätig. Er falle nicht unter die Kategorie der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Er beantrage hilfsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit Wirkung ab 1. Januar 1999. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Der Kläger habe keinen Nachweis für einen vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) seien daher nicht nachgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2001 zurück. Der angefochtene Bescheid sei nach Überprüfung nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Der Kläger habe trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen eingesandt, so dass von einer Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ab 1. Januar 1999 ausgegangen werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. April 2001 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er trug vor, für ihn bestehe ein Invaliditätsschutz über das Versorgungswerk der Y. AG. Er legte ein Schreiben der X. Versicherungen vom 6. Juni 2002 vor, wonach für den Kläger ab 1. Oktober 1995 ein Lebensversicherungsvertrag besteht mit einem monatlichen Beitrag von 205,52 EUR und einer Versicherungssumme von 71.172 EUR. Der Vertrag laufe zum 1. Juli 2025 ab. Der Kläger erklärte sich außerdem bereit, den Versicherungsschein der X. Versicherungen und die Unterlagen über das Versorgungswerkder Y. AG bis spätestens 5. Juli 2002 bei Gericht einzureichen, legte in der Folgezeit jedoch die angesprochenen Unterlagen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Der Kläger unterliege der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einen Anspruch auf Befreiung von dieser Versicherungspflicht habe er nicht. Der Kläger sei versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 9 SGB VI. Er sei selbständig tätiger Handelsvertreter. Er beschäftige keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Zudem sei er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die Y. AG tätig. Es gäbe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass er einen Vergütungs- bzw. Provisionsanspruch direkt gegen einen der Produktpartner der Y. haben könnte bzw. Verträge mit diesen Produktpartnern abgeschlossen habe. Vielmehr spreche alles dafür, dass ein Vertragsverhältnis als Handelsvertreter ausschließlich zur Y. bestehe und der Kläger Provisionsansprüche nur aus diesem Handelsvertretervertrag erwerben könne. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sei und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen werde müsse. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI seien nicht gegeben. Zu einer Altersversorgung des Klägers lägen außer der Bescheinigung der X. Ver-sicherungen zum Bestehen einer Lebensversicherung keine Angaben oder Belege vor. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Gericht entscheide daher nach Lage der Akten und müsse wegen fehlender Belege davon ausgehen, dass eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alters- und Invaliditätsabsicherung des Klägers nicht bestehe. Zwar habe die Y. AG ein Versorgungswerk für ihre Vermögensberater (Handelsvertreter) eingerichtet, jedoch verfüge das Gericht wegen des Fehlens entsprechender Auskünfte durch den Kläger über keinerlei Anhaltspunkte, ob und inwieweit und in welcher Höhe sowie unter welchen Voraussetzungen für den Kläger eine Invaliditäts- und Altersabsicherung bestehe. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 231 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB VI könne nicht festgestellt werden.
Mit seiner am 25. November 2002 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 25. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat Schreiben der Y. AG vom 7. Dezember 2001, 18. Februar 2002 und 30. Dezember 2000 vorgelegt. Er hat erklärt, er erhalte seine Provision von der Y. AG.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2001 zu verurteilen festzustellen, dass er ab 1. Januar 1999 nicht rentenversicherungspflichtig ist,
hilfsweise,
ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2003 persönlich gehört.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seit Januar 1999 rentenversicherungspflichtig tätig ist. Der Senat bezieht sich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Demgegenüber haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind seit 1. Januar 1999 Selbständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Dies trifft auf den Kläger zu, der nach seinen eigenen Angaben für seine Tätigkeit als freier Handelsvertreter Provision nur von der Y. AG erhält und damit erkennbar nur für einen Auftraggeber tätig ist. Er beschäftigt auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 SGB VI bestehen nicht. Ob der Kläger von der Versicherungspflicht befreit werden kann, ist ggf. von der Beklagten gesondert zu entscheiden, wenn der Kläger dies geltend macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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