Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 135/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 355/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen der Arbeitsunfälle des Klägers am 11.12.2002 und am 21.01.2003.
Der 1946 geborene Kläger ist Lkw-Fahrer und bei einer Spedition beschäftigt. Am 11.12.2002 wollte er den Lkw besteigen, rutschte ab und stürzte rückwärts auf den Boden. Er arbeitete anschließend weiter und suchte am 20.12.2002 die H-Ärzte Dres. D./S. auf. Diese diagnostizierten eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Beckenprellung rechts. In den Röntgenaufnahmen ergab sich kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Die H-Ärzte hielten den Kläger für arbeitsfähig. Nach dem Weihnachtsurlaub nahm der Kläger die Arbeit ab 07.01.2003 wieder auf.
Am 21.01.2003 stieß der Kläger, als er beim Beladen des Lkws eine Palette in die richtige Position bringen wollte, hinterrücks an eine weitere Palette mit Fließen, wobei er einen Schmerz vom Knöchel bis zum Lendenwirbel verspürte. Er fuhr dann mit dem Lkw nach S., wo er am 23.01.2003 die Ambulanz des dortigen Krankenhauses aufsuchte. Es wurde ein radikuläres Syndrom L5 bei Verdacht auf Diskushernie L5/S1 diagnostiziert. Der Kläger wurde mit einem Krankentransport nach Deutschland überführt. Vom 02.02. bis 10.02.2003 war er stationär im Klinikum K., wo am 03.02. eine Nukleotomie L4/L5 rechts durchgeführt wurde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der m.-Krankenkasse vom 18.06.2003 bei, bei der der Kläger seit Juni 2002 Mitglied war, außerdem Befundberichte des Dr. S. vom 01.08.2003 und des
Dr. B. vom 18.11.2003, und holte ein chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. K. vom 20.07.2004 ein. Dieser stellte fest, dass in der Röntgenaufnahme der LWS vom 18.06.2004 der Radiologie Uni U. kein Nachweis frischer oder alter knöcherner Läsionen möglich war. Aufgrund der gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen und einem engen zeitlichen Zusammenhang sei zwischen dem Anpralltrauma am 21.01.2003 und der Erkrankung des Klägers eine Kausalität gegeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage bis 26.07.2003 20 v.H., danach 10 v.H. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. S. vom 05.10.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2004 die Gewährung einer Verletztenrente ab, da unfallbedingt keine MdE vorliege. Behandlungsbedürftigkeit habe nur bis Ende Dezember bestanden, die stationäre Behandlung ab 02.02.2003 sei nicht unfallbedingt. Den Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 ab. Aufgrund der Ereignisse vom 11.12.2002 und vom 21.01.2003 liege keine Arbeitsunfähigkeit und keine MdE vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.04.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) ein. Das SG trennte mit Beschluss vom 30.11.2005 die Verfahren hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2002 (S 5 U 135/05) und des Unfalls vom 21.01.2003 (S 5 U 380/05). Im Verfahren S 5 U 135/05 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 aufzuheben und dem Kläger eine Verletztenrente wegen des Unfalls am 11.12.2002 zuzusprechen. Im Verfahren S 5 U 380/05 beantragte er, den Bescheid vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2005 aufzuheben und dem Kläger wegen des Unfalls vom 21.01.2003 eine Verletztenrente zuzusprechen.
Das SG holte zur Aufklärung des Sachverhalts ein Vorerkrankungsverzeichnis der B. Ersatzkasse vom 02.03.2006 ein und anschließend in beiden Verfahren Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. A. vom 30.03.2006/ 01.04.2006.
Der Sachverständige kam hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Prellung des Kreuzbeins und eine Stauchung der LWS erlitten habe. Begleitverletzungen seien nicht nachweisbar, der Kläger habe durchgehend weitergearbeitet, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege demgemäß nicht vor. Eine MdE sei durch den Unfall ebenfalls nicht verursacht. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2006 ab.
Hinsichtlich des Unfalls vom 21.01.2003 stellte Dr. A. fest, dass der Kläger eine Prellung des Rückens erlitten habe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine MdE lägen nicht vor. Die Erkrankung ab 02.02.2003 sei nicht unfallbedingt. An der LWS seien weder verletzungsbedingte Formveränderungen noch eine Gefügestörung erkennbar. Auch könnten keine Funktionsstörungen festgestellt werden. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2006 ab.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2002 mit dem Az.: L 3 U 355/06, hinsichtlich des Unfalls am 21.01.2003 unter dem
Az.: L 3 U 356/06.
Der Senat holte eines Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. vom 09.04.2008 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass radiologisch keine knöcherne Verletzung der LWS nachweisbar sei. Eine traumatisch bedingte Bandscheibenverletzung setze jedoch zwingend eine begleitende ligamentäre oder knöcherne Verletzung an der LWS voraus. Damit könne nach aktueller medizinischer Lehrmeinung eine traumatisch bedingte Bandscheibenerkrankung ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der Bewertung des Dr. A. habe der Kläger am 11.12.2002 ein leichteres axiales Stauchungstrauma ohne nachweisbare morphologische Schädigung der Lendenwirbelsäule erlitten. Beim zweiten Unfallsgeschehen vom 21.01.2003 sei eine geringgradige Kontusion im Bereich der LWS aufgetreten. Der Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 rechtseitig sei mit zeitlicher Verzögerung zum Unfallgeschehen aufgetreten und ausschließlich Folge eines anlagebedingten, degenerativen mehrzeitig sich entwickelten Prozesses ohne Unfallbezug. Aufgrund der beiden Unfälle bestand zu keinem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom 8.7.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom
09.10.2006 sowie des Bescheides vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom03.03.2005 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. aufgrund der Arbeitsunfälle vom 11.12.2002 und vom 21.01.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten (zwei Bände) und die Gerichtsakten beider Instanzen in den Verfahren L 3 U 355/06 und L 3 U 356/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 noch aufgrund des weiteren Arbeitsunfalles vom 21.01.2003 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, da in beiden Fällen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. verursacht wurde.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also der Arbeitsunfälle vom 11.12.2002 und vom 21.1.2003, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Die Arbeitsunfälle müssten wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger beim Unfall am 11.12.2002 eine Prellung des Kreuzbeins und eine Stauchung der LWS und beim Unfall am 21.01.2003 eine Prellung des Rückens erlitt, die weder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine MdE verursachten und folgenlos ausgeheilt sind.
Die beim Kläger am 03.02.2003 operierte Bandscheibenerkrankung ist nicht traumatischer Genese. Dies steht im Einklang mit neueren medizinischen Erkenntnissen fest, weil beim Kläger weder in den Röntgenaufnahmen vom 20.12.2002 noch in den später angefertigten Magnetresonanztomograpien (MRT) vom 29.01.2003 und vom 18.06.2004 Nachweise für eine Verletzung an den Knochen bzw. den Bändern vorliegen. Damit ist eine traumatische Bandscheibenschädigung ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die ab 02.02.2003 behandelte Bandscheibenerkrankung nicht auf die erlittenen Arbeitsunfälle zurückzuführen ist. Der Senat folgt insoweit den Sachverständigengutachten des Dr. G., der den aktuellen wissenschaftlichen Meinungsstand ausführlich darstellt und den Kausalzusammenhang bewertet, sowie den Gutachten des Dr. A ...
Das vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche herangezogene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K. vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Eine Berücksichtigung der wissenschaftlichen Lehrmeinung ist in diesem Gutachten nicht erfolgt. Es operiert im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammentreffen der Beschwerden des Klägers mit dem Arbeitsunfall und dem fehlenden klinischen Vorschaden. Auch nimmt Prof. Dr. K. zu Unrecht eine adäquate Unfallursache für eine traumatische Bandscheibenverletzung an. Wie der Sachverständige
Dr. G. dargelegt hat, setzt eine traumatische Bandscheibenverletzung jedoch eine massive und forcierte Überbeugung über die physiologische Grenze hinaus voraus, die nach den Schilderungen des Klägers bei beiden Unfällen nicht nachgewiesen ist.
Im Ergebnis fehlt es also sowohl an einem geeigneten Unfallhergang mit einer Überdehnung der Lendenwirbelsäule als auch an den eine traumatische Bandscheibenerkrankung zwingend begleitenden knöchernen oder ligamentären Verletzungen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Arbeitsunfällen und der Bandscheibenerkrankung des Klägers ist damit nicht nachgewiesen. Die Berufungen waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Folgen der Arbeitsunfälle des Klägers am 11.12.2002 und am 21.01.2003.
Der 1946 geborene Kläger ist Lkw-Fahrer und bei einer Spedition beschäftigt. Am 11.12.2002 wollte er den Lkw besteigen, rutschte ab und stürzte rückwärts auf den Boden. Er arbeitete anschließend weiter und suchte am 20.12.2002 die H-Ärzte Dres. D./S. auf. Diese diagnostizierten eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Beckenprellung rechts. In den Röntgenaufnahmen ergab sich kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Die H-Ärzte hielten den Kläger für arbeitsfähig. Nach dem Weihnachtsurlaub nahm der Kläger die Arbeit ab 07.01.2003 wieder auf.
Am 21.01.2003 stieß der Kläger, als er beim Beladen des Lkws eine Palette in die richtige Position bringen wollte, hinterrücks an eine weitere Palette mit Fließen, wobei er einen Schmerz vom Knöchel bis zum Lendenwirbel verspürte. Er fuhr dann mit dem Lkw nach S., wo er am 23.01.2003 die Ambulanz des dortigen Krankenhauses aufsuchte. Es wurde ein radikuläres Syndrom L5 bei Verdacht auf Diskushernie L5/S1 diagnostiziert. Der Kläger wurde mit einem Krankentransport nach Deutschland überführt. Vom 02.02. bis 10.02.2003 war er stationär im Klinikum K., wo am 03.02. eine Nukleotomie L4/L5 rechts durchgeführt wurde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der m.-Krankenkasse vom 18.06.2003 bei, bei der der Kläger seit Juni 2002 Mitglied war, außerdem Befundberichte des Dr. S. vom 01.08.2003 und des
Dr. B. vom 18.11.2003, und holte ein chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. K. vom 20.07.2004 ein. Dieser stellte fest, dass in der Röntgenaufnahme der LWS vom 18.06.2004 der Radiologie Uni U. kein Nachweis frischer oder alter knöcherner Läsionen möglich war. Aufgrund der gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen und einem engen zeitlichen Zusammenhang sei zwischen dem Anpralltrauma am 21.01.2003 und der Erkrankung des Klägers eine Kausalität gegeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage bis 26.07.2003 20 v.H., danach 10 v.H. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. S. vom 05.10.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2004 die Gewährung einer Verletztenrente ab, da unfallbedingt keine MdE vorliege. Behandlungsbedürftigkeit habe nur bis Ende Dezember bestanden, die stationäre Behandlung ab 02.02.2003 sei nicht unfallbedingt. Den Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 ab. Aufgrund der Ereignisse vom 11.12.2002 und vom 21.01.2003 liege keine Arbeitsunfähigkeit und keine MdE vor.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.04.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) ein. Das SG trennte mit Beschluss vom 30.11.2005 die Verfahren hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2002 (S 5 U 135/05) und des Unfalls vom 21.01.2003 (S 5 U 380/05). Im Verfahren S 5 U 135/05 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 aufzuheben und dem Kläger eine Verletztenrente wegen des Unfalls am 11.12.2002 zuzusprechen. Im Verfahren S 5 U 380/05 beantragte er, den Bescheid vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2005 aufzuheben und dem Kläger wegen des Unfalls vom 21.01.2003 eine Verletztenrente zuzusprechen.
Das SG holte zur Aufklärung des Sachverhalts ein Vorerkrankungsverzeichnis der B. Ersatzkasse vom 02.03.2006 ein und anschließend in beiden Verfahren Sachverständigengutachten des Chirurgen Dr. A. vom 30.03.2006/ 01.04.2006.
Der Sachverständige kam hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Prellung des Kreuzbeins und eine Stauchung der LWS erlitten habe. Begleitverletzungen seien nicht nachweisbar, der Kläger habe durchgehend weitergearbeitet, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege demgemäß nicht vor. Eine MdE sei durch den Unfall ebenfalls nicht verursacht. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2006 ab.
Hinsichtlich des Unfalls vom 21.01.2003 stellte Dr. A. fest, dass der Kläger eine Prellung des Rückens erlitten habe. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine MdE lägen nicht vor. Die Erkrankung ab 02.02.2003 sei nicht unfallbedingt. An der LWS seien weder verletzungsbedingte Formveränderungen noch eine Gefügestörung erkennbar. Auch könnten keine Funktionsstörungen festgestellt werden. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 09.10.2006 ab.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, hinsichtlich des Unfalls vom 11.12.2002 mit dem Az.: L 3 U 355/06, hinsichtlich des Unfalls am 21.01.2003 unter dem
Az.: L 3 U 356/06.
Der Senat holte eines Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. vom 09.04.2008 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass radiologisch keine knöcherne Verletzung der LWS nachweisbar sei. Eine traumatisch bedingte Bandscheibenverletzung setze jedoch zwingend eine begleitende ligamentäre oder knöcherne Verletzung an der LWS voraus. Damit könne nach aktueller medizinischer Lehrmeinung eine traumatisch bedingte Bandscheibenerkrankung ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der Bewertung des Dr. A. habe der Kläger am 11.12.2002 ein leichteres axiales Stauchungstrauma ohne nachweisbare morphologische Schädigung der Lendenwirbelsäule erlitten. Beim zweiten Unfallsgeschehen vom 21.01.2003 sei eine geringgradige Kontusion im Bereich der LWS aufgetreten. Der Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 rechtseitig sei mit zeitlicher Verzögerung zum Unfallgeschehen aufgetreten und ausschließlich Folge eines anlagebedingten, degenerativen mehrzeitig sich entwickelten Prozesses ohne Unfallbezug. Aufgrund der beiden Unfälle bestand zu keinem Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Berufungsverfahren wurden mit Beschluss vom 8.7.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Augsburg vom
09.10.2006 sowie des Bescheides vom 25.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom03.03.2005 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. aufgrund der Arbeitsunfälle vom 11.12.2002 und vom 21.01.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Beklagtenakten (zwei Bände) und die Gerichtsakten beider Instanzen in den Verfahren L 3 U 355/06 und L 3 U 356/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.12.2002 noch aufgrund des weiteren Arbeitsunfalles vom 21.01.2003 Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, da in beiden Fällen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. verursacht wurde.
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles und die Entschädigung durch Zahlung von Verletztenrente (§ 56 SGB VII) setzt voraus, dass die Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalles, hier also der Arbeitsunfälle vom 11.12.2002 und vom 21.1.2003, ist (§§ 7, 8 SGB VII). Die Arbeitsunfälle müssten wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt haben. Davon ist auszugehen, wenn er neben anderen Bedingungen bei wertender Betrachtung diejenige ist, die wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat (Theorie der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 63, 277). Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben dem Arbeitsunfall auch die Gesundheitsstörung, mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Vollbeweis). Ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch darf keinen Zweifel mehr haben (BSGE 7, 103, 106). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie Folgenschäden (haftungsausfüllende Kausalität) ist demgegenüber hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Es genügt, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger beim Unfall am 11.12.2002 eine Prellung des Kreuzbeins und eine Stauchung der LWS und beim Unfall am 21.01.2003 eine Prellung des Rückens erlitt, die weder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine MdE verursachten und folgenlos ausgeheilt sind.
Die beim Kläger am 03.02.2003 operierte Bandscheibenerkrankung ist nicht traumatischer Genese. Dies steht im Einklang mit neueren medizinischen Erkenntnissen fest, weil beim Kläger weder in den Röntgenaufnahmen vom 20.12.2002 noch in den später angefertigten Magnetresonanztomograpien (MRT) vom 29.01.2003 und vom 18.06.2004 Nachweise für eine Verletzung an den Knochen bzw. den Bändern vorliegen. Damit ist eine traumatische Bandscheibenschädigung ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die ab 02.02.2003 behandelte Bandscheibenerkrankung nicht auf die erlittenen Arbeitsunfälle zurückzuführen ist. Der Senat folgt insoweit den Sachverständigengutachten des Dr. G., der den aktuellen wissenschaftlichen Meinungsstand ausführlich darstellt und den Kausalzusammenhang bewertet, sowie den Gutachten des Dr. A ...
Das vom Kläger zur Begründung seiner Ansprüche herangezogene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. K. vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Eine Berücksichtigung der wissenschaftlichen Lehrmeinung ist in diesem Gutachten nicht erfolgt. Es operiert im Wesentlichen mit dem zeitlichen Zusammentreffen der Beschwerden des Klägers mit dem Arbeitsunfall und dem fehlenden klinischen Vorschaden. Auch nimmt Prof. Dr. K. zu Unrecht eine adäquate Unfallursache für eine traumatische Bandscheibenverletzung an. Wie der Sachverständige
Dr. G. dargelegt hat, setzt eine traumatische Bandscheibenverletzung jedoch eine massive und forcierte Überbeugung über die physiologische Grenze hinaus voraus, die nach den Schilderungen des Klägers bei beiden Unfällen nicht nachgewiesen ist.
Im Ergebnis fehlt es also sowohl an einem geeigneten Unfallhergang mit einer Überdehnung der Lendenwirbelsäule als auch an den eine traumatische Bandscheibenerkrankung zwingend begleitenden knöchernen oder ligamentären Verletzungen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Arbeitsunfällen und der Bandscheibenerkrankung des Klägers ist damit nicht nachgewiesen. Die Berufungen waren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved