Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 98/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 29/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II.
Der 1960 geborene, ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II in Höhe von zuletzt 605,00 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 260,00 EUR Kosten der Unterkunft
-KdU-). Für seine Unterkunft hatte er ab 01.03.2006 und auch in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 inklusive der kalten Nebenkostenvorauszahlung 260,00 EUR monatlich zu zahlen. Über die Kosten für das von ihm selbst beschaffte Heizöl und die Nebenkostennachzahlungen entschied die Beklagte bei Entstehen des jeweiligen Bedarfes mit gesondertem Bescheid.
Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 Alg II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 erneut in Höhe von 605,00 EUR.
Dagegen hat der Kläger Klage zu Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig, sie decke nicht das Existenzminimum. U.a. seien der zwischenzeitliche Kaufkraftverlust und die Mehrwertsteuererhöhung nicht berücksichtigt worden und die Regelleistung sei erst am 01.09.2005 (BGBl I S 2718), somit also gemäß § 20 Abs 4 Satz 3 SGB II verspätet, festgesetzt worden. Er erachte eine Regelleistung in Höhe von 500,00 EUR für verfassungsgemäß.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen. Die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit sei nicht zu beanstanden, die Höhe verstoße weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz -GG-) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Das SG hat zur weiteren Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) verwiesen.
Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Regelleistung enthalte einen Betrag von 3,81 EUR täglich für Nahrung. Durch eine gesunde Ernährung entstünden jedoch Kosten in Höhe von 5,66 EUR täglich. Die Teilnahme an kulturellen Aktivitäten und am gesellschaftlichen Leben sei eingeschränkt, eine regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Printmedien würden ebenfalls teurer. Die Höhe der von der Beklagten übernommenen Unterkunfts- und Heizungskosten sei nicht streitig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG C-Stadt vom 29.11.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Alg II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 760,00 EUR zu zahlen (Regelleistungen 500,00 EUR, KdU 260,00 EUR).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, wobei die Höhe der von der Beklagten übernommenen KdU aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2008 (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – offen BSG, Urteil vom 25.11.2006 – B 11b AS 9/06 R -) nicht streitig ist. Im Übrigen sind die Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum auch in der tatsächlichen Höhe von der Beklagten berücksichtigt worden. Über die Heizkosten ist mit gesonderten, hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden entschieden worden. Die Höhe der Regelleistung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 1 und 20 GG.
Streitgegenstand ist allein die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007. Bescheide für nachfolgende Zeiträume werden nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. u.a. BSG vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R - mwN).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II. Zwar ist er nach § 7 SGB II leistungsberechtigt und hat daher gemäß § 19 Satz 1 SGB II Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II auf einen befristeten Zuschlag. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat die Beklagte mit 345,00 EUR bemessen. Diese Regelleistung bestimmt sich nach § 20 Abs 2 SGB II. Unter Berücksichtigung der monatlich tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 260,00 EUR hat der Kläger somit Anspruch auf Alg II in Höhe von 605,00 EUR für die streitige Zeit ...
Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes greifen nicht. Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz wird weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz i.S. einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II. Unter einem menschenwürdigen Dasein ist aber nicht nur das physische, sondern auch das soziokulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise. Dabei darf der Gesetzgeber jedoch eine den Anforderungen einer Massenverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen; eine pauschalierende Leistungsbemessung ist zulässig, wobei das SGB II dem Individualisierungsgrundsatz durch § 23 SGB II ausreichend Rechnung trägt. Bei der Festlegung des Regelsatzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Mindestbedarf anhand o.g. Vorgaben einzuschätzen. Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind. Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Festlegung der Regelleistung im SGB II anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat die Festlegung des Regelsatzes auf statistische Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deswegen zu beanstanden, weil es auch andere Bedarfsermittlungsmöglichkeiten gibt. Im Rahmen seiner Wertentscheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen und die Tatsche, dass die Erfahrungswerte aus 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mithilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat. Sog. Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung des Regelsatzes in diesen einbezogen. Nachdem es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungswerte an Stelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffen Wertentscheidungen vertretbar sind, bestehen keine Bedenken bezügl. der Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatzes. Allein die Möglichkeit, einen höheren Regelsatz aufgrund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen festzulegen, macht diesen Regelsatz noch nicht verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R - und - B 11b AS 3/06 R -, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -). Mit § 20 Abs 4 SGB II schließlich ist gewährleistet, dass der Regelsatz jährlich entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes angepasst und regelmäßig auf der Grundlage einer aktuellen Einkommens- und Ver- brauchsstichprobe überprüft wird. Ob dies für eine individuelle Bedarfssicherung ausreicht, ist angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht vom Gericht zu entscheiden.
Die vom Kläger angesprochene verspätete Festsetzung der Regelleistung vom 01.09.2005 hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung, denn dieser bezieht sich allein auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.08.2006.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II.
Der 1960 geborene, ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II in Höhe von zuletzt 605,00 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 260,00 EUR Kosten der Unterkunft
-KdU-). Für seine Unterkunft hatte er ab 01.03.2006 und auch in der Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 inklusive der kalten Nebenkostenvorauszahlung 260,00 EUR monatlich zu zahlen. Über die Kosten für das von ihm selbst beschaffte Heizöl und die Nebenkostennachzahlungen entschied die Beklagte bei Entstehen des jeweiligen Bedarfes mit gesondertem Bescheid.
Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 Alg II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 erneut in Höhe von 605,00 EUR.
Dagegen hat der Kläger Klage zu Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig, sie decke nicht das Existenzminimum. U.a. seien der zwischenzeitliche Kaufkraftverlust und die Mehrwertsteuererhöhung nicht berücksichtigt worden und die Regelleistung sei erst am 01.09.2005 (BGBl I S 2718), somit also gemäß § 20 Abs 4 Satz 3 SGB II verspätet, festgesetzt worden. Er erachte eine Regelleistung in Höhe von 500,00 EUR für verfassungsgemäß.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2007 abgewiesen. Die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit sei nicht zu beanstanden, die Höhe verstoße weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz -GG-) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Das SG hat zur weiteren Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) verwiesen.
Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Regelleistung enthalte einen Betrag von 3,81 EUR täglich für Nahrung. Durch eine gesunde Ernährung entstünden jedoch Kosten in Höhe von 5,66 EUR täglich. Die Teilnahme an kulturellen Aktivitäten und am gesellschaftlichen Leben sei eingeschränkt, eine regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Printmedien würden ebenfalls teurer. Die Höhe der von der Beklagten übernommenen Unterkunfts- und Heizungskosten sei nicht streitig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG C-Stadt vom 29.11.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Alg II für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 760,00 EUR zu zahlen (Regelleistungen 500,00 EUR, KdU 260,00 EUR).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007, wobei die Höhe der von der Beklagten übernommenen KdU aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2008 (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – offen BSG, Urteil vom 25.11.2006 – B 11b AS 9/06 R -) nicht streitig ist. Im Übrigen sind die Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum auch in der tatsächlichen Höhe von der Beklagten berücksichtigt worden. Über die Heizkosten ist mit gesonderten, hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden entschieden worden. Die Höhe der Regelleistung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 1 und 20 GG.
Streitgegenstand ist allein die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007. Bescheide für nachfolgende Zeiträume werden nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. u.a. BSG vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R - mwN).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg II. Zwar ist er nach § 7 SGB II leistungsberechtigt und hat daher gemäß § 19 Satz 1 SGB II Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II auf einen befristeten Zuschlag. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat die Beklagte mit 345,00 EUR bemessen. Diese Regelleistung bestimmt sich nach § 20 Abs 2 SGB II. Unter Berücksichtigung der monatlich tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 260,00 EUR hat der Kläger somit Anspruch auf Alg II in Höhe von 605,00 EUR für die streitige Zeit ...
Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes greifen nicht. Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz wird weder gegen die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen. Tragendes Grundprinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz i.S. einer Deckung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein. Dieser Grundsatz gilt auch im SGB II. Unter einem menschenwürdigen Dasein ist aber nicht nur das physische, sondern auch das soziokulturelle Existenzminimum zu verstehen. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Orientierungspunkt ist dabei der Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise. Dabei darf der Gesetzgeber jedoch eine den Anforderungen einer Massenverwaltung Rechnung tragende, typisierende Regelung unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle treffen; eine pauschalierende Leistungsbemessung ist zulässig, wobei das SGB II dem Individualisierungsgrundsatz durch § 23 SGB II ausreichend Rechnung trägt. Bei der Festlegung des Regelsatzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Mindestbedarf anhand o.g. Vorgaben einzuschätzen. Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, denn es handelt sich um einen Akt wertender und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Die Gerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob sich die Festlegung auf ausreichende Erfahrungswerte stützt und die Wertungen vertretbar sind. Diese zur Regelsatzverordnung entwickelten Grundsätze sind auch auf die Festlegung der Regelleistung im SGB II anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat die Festlegung des Regelsatzes auf statistische Erfahrungswerte gestützt. Dies ist nicht allein deswegen zu beanstanden, weil es auch andere Bedarfsermittlungsmöglichkeiten gibt. Im Rahmen seiner Wertentscheidungen hat der Gesetzgeber bei diesen ihm vorliegenden statistischen Werten entsprechende Zu- und Abschläge vorgenommen und die Tatsche, dass die Erfahrungswerte aus 1998 stammen, dadurch berücksichtigt, dass er diese mithilfe der Rentenwerte auf den Zeitpunkt 01.01.2005 hochgerechnet hat. Sog. Einmalleistungen hat er durch eine Erhöhung des Regelsatzes in diesen einbezogen. Nachdem es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eigene Erfahrungswerte an Stelle der vom Gesetzgeber herangezogenen zu setzen, und die vom Gesetzgeber getroffen Wertentscheidungen vertretbar sind, bestehen keine Bedenken bezügl. der Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatzes. Allein die Möglichkeit, einen höheren Regelsatz aufgrund anderer Berechnungsmethoden und Wertentscheidungen festzulegen, macht diesen Regelsatz noch nicht verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R - und - B 11b AS 3/06 R -, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -). Mit § 20 Abs 4 SGB II schließlich ist gewährleistet, dass der Regelsatz jährlich entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes angepasst und regelmäßig auf der Grundlage einer aktuellen Einkommens- und Ver- brauchsstichprobe überprüft wird. Ob dies für eine individuelle Bedarfssicherung ausreicht, ist angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht vom Gericht zu entscheiden.
Die vom Kläger angesprochene verspätete Festsetzung der Regelleistung vom 01.09.2005 hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung, denn dieser bezieht sich allein auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.08.2006.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved