L 4 B 456/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 44/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 456/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. April 2008 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden in der Anlage 1 des Schriftsatzes vom 14.02.2008 aufgelisteten Hilfsmittel unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, im Eigentum der Antragstellerin stehende Hilfsmittel, die in den Räumen der Antragsgegnerin eingelagert sind, an die Antragstellerin herauszugeben. Aktenkundig hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 10.01.2008 telefonisch mitgeteilt, dass sie "das Rehamittellager in ihrem Hause auflösen und die Rehamittel abholen lassen" werde. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.01.2008 mit, sie widerspreche einer Auflösung ohne finanziellen Ausgleich. Mit Rechnung vom 29.01.2008 verlangte sie für Auflösung des Wiedereinsatzlagers einen Betrag von 14.101,50 EUR. Bis zur Begleichung dieser Forderung mache sie von ihrem Unternehmerpfandrecht an den eingelagerten Rehamitteln Gebrauch.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 14.02.2008 beim Sozialgericht Regensburg beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmittel herauszugeben, hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1) nicht stattgegeben werde, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Anlage aufgeführten Hilfsmittel gegen Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, herauszugeben.

Zur Begründung führte sie aus, ab 01.04.2007 dürften Hilfsmittel gemäß § 126 Abs.1 Satz 1 SGB V nur noch auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Es sei hierzu eine europaweite Ausschreibung durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe sich zwar an der Ausschreibung beteiligt und auch ein Angebot abgegeben, jedoch konnte hierauf kein Zuschlag erteilt werden. Die Antragsgegnerin sei bereits mit Schreiben vom 27.09.2007 hierüber unterrichtet worden. Die Antragsgegnerin weigere sich nun, einen Abholtermin zu vereinbaren. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 02.04.2008 dar, die Antragstellerin mache den Verfügungsgrund Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft.

Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 21.04.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufgebürdet. Der Anordnungsanspruch sei zwischen den Beteiligten unstreitig, jedoch liege kein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass für sie nicht wieder gutzumachende Nachteile zu befürchten wären, ebenso wenig, dass unzumutbare Nachteile ohne die begehrte einstweilige Anordnung entstünden. Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin offensichtlich seit dem 18.01.2008 die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vorliege, sei es für das Gericht nicht ersichtlich, welche Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein sollten, die ein Abwarten der Antragstellerin auf das Ergebnis eines möglichen Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würden.

Mit der hiergegen am 21.05.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, die Ausführung des Sozialgerichts, es sei nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihr unzumutbare Nachteile ohne die begehrte Anordnung entstehen würden, sei nicht zutreffend. Die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin führe dazu, dass die Hilfsmittel der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, welcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht vor Ablauf von wenigstens zwei Jahren ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, dem Hilfsmittelbestand der Antragstellerin entzogen würden und nicht für die Versorgung der Versicherten eingesetzt werden könnten. Die Antragsgegnerin hindere die Antragstellerin an der Nutzung ihres Eigentums. Es müsse darüber hinaus mit einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Zustands der eingelagerten Hilfsmittel bis an die Grenze der Unbrauchbarkeit gerechnet werden. Es müssten dann Gelder der Solidargemeinschaft für die Anschaffung neuer Hilfsmittel verwendet werden.

Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2008 aufzuheben und
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hilfsmittel (Auflistung Anlage 1 zum Antrag vom 14.02.2008) an die Antragstellerin herauszugeben.
3. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 2) nicht stattgegeben wird, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die in ihrem Eigentum stehenden Hilfsmittel (Auflistung Anlage 1 zum Antrag vom 14.02.2008) gegen die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, herauszugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht Regensburg habe zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Anordnungsgrund nicht vorhanden sei, insbesondere sei nicht konkret dargelegt, bei welchen Patienten es auf Grund der bei der Antragsgegnerin eingelagerten Hilfsmittel zu Schwierigkeiten bei der Versorgung komme. Die zusätzlich vorgetragene Möglichkeit der Gefährdung des Eigentums durch Verschlechterung der eingelagerten Hilfsmittel sei nicht ausreichend, um eine einstweilige Anordnung zu begründen. Die Antragstellerin habe es letztendlich selbst in der Hand, Sorge dafür zu tragen, dass die Hilfsmittel wieder schnell eingesetzt werden können, indem sie sich mit der Antragsgegnerin über die noch offenen Kosten verständige.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Regensburg ist aufzuheben.

Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die erstrebte Maßnahme setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Er ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch. Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung. Im vorliegenden Fall sind sowohl Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dem Antragsgegner stehen auch keine Einwendungen des Besitzers gemäß § 986 Abs.1 Satz 1 BGB zur Verfügung. Danach kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Eine solche Besitzberechtigung besteht nicht mehr. Der dazu nach neuem Recht erforderliche Vertrag wurde nicht geschlossen. Eine Besitzberechtigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin noch nicht sämtliche Pauschalzahlungen geleistet hat. Die Antragstellerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der davon auszugehen ist, dass sie ihre Zahlungsverpflichtung, die der Höhe nach noch streitig ist, auch ohne Zwangsmittel erfüllt.
Zum Anordnungsgrund stimmt der Senat den Ausführungen der Antragstellerin zu. Es ist nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Der streitgegenständliche Beschluss ist deshalb aufzuheben.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO und entspricht dem Verfahrensausgang.

Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich nach §§ 197a SGG, 52 Abs. 2 GKV. Da es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, wird der volle Streitwert festgesetzt (Hartmann, Kommentar zum GKG, 38. Aufl. 2008, Anhang III B § 52 Ziff. 7).
Rechtskraft
Aus
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