Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 965/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 143/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von 31,00 EUR monatlich wegen Nichterscheinens zum Meldetermin am 25.06.2007.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nach Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2008 mit Urteil vom 22.02.2008 abgewiesen. Zwar sei dem Kläger lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hingegen genüge dies den Anforderungen des § 31 Abs.6 i.V.m. Abs.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), an dessen Verfassungsmäßigkeit kein Zweifel bestehe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass ihm von der Beklagten zeitlich keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Irrtum zu erklären und dass diese im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Beurteilung von der Sanktion hätte Abstand nehmen müssen, zumal er zu keinem anderen Zeitpunkt ein Fehlverhalten gezeigt habe.
Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat weder die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung noch einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sodass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf den Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Der Kläger rügt mangelnde Anhörung von Seiten der Beklagten und unterlassene Ermessensausübung. Ein Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens kann jedoch ebenso wenig Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein wie der Inhalt des Urteils, das von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung ausgegangen ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufll, § 144 Rdnr. 32).
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs.2 SGB II knüpft sich an den Tatbestand des Verstoßes gegen Meldepflichten zwingend die Rechtsfolge der Absenkung von Alg II sowie des Wegfalls von Zuschlägen gemäß § 24 SGB II.
Pflichtgemäßes Ermessen kommt dem Leistungsträger nicht zu (Rixen in Eicher/ Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 31 Rdnr.4). Ob dem Kläger ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann und die getroffene Sanktion als Reaktion auf das konkrete Fehlverhalten gerechtfertigt war, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die vom Kläger behauptete sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine Kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf PKH war mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 5 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von 31,00 EUR monatlich wegen Nichterscheinens zum Meldetermin am 25.06.2007.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nach Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2008 mit Urteil vom 22.02.2008 abgewiesen. Zwar sei dem Kläger lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hingegen genüge dies den Anforderungen des § 31 Abs.6 i.V.m. Abs.2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), an dessen Verfassungsmäßigkeit kein Zweifel bestehe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass ihm von der Beklagten zeitlich keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Irrtum zu erklären und dass diese im Rahmen einer ermessensfehlerfreien Beurteilung von der Sanktion hätte Abstand nehmen müssen, zumal er zu keinem anderen Zeitpunkt ein Fehlverhalten gezeigt habe.
Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat weder die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung noch einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sodass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf den Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils. Der Kläger rügt mangelnde Anhörung von Seiten der Beklagten und unterlassene Ermessensausübung. Ein Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens kann jedoch ebenso wenig Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein wie der Inhalt des Urteils, das von einer gebundenen Verwaltungsentscheidung ausgegangen ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufll, § 144 Rdnr. 32).
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs.2 SGB II knüpft sich an den Tatbestand des Verstoßes gegen Meldepflichten zwingend die Rechtsfolge der Absenkung von Alg II sowie des Wegfalls von Zuschlägen gemäß § 24 SGB II.
Pflichtgemäßes Ermessen kommt dem Leistungsträger nicht zu (Rixen in Eicher/ Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 31 Rdnr.4). Ob dem Kläger ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann und die getroffene Sanktion als Reaktion auf das konkrete Fehlverhalten gerechtfertigt war, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die vom Kläger behauptete sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine Kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf PKH war mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 5 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
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