Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 237/08 ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.04.2008 in den Verfahren L 17 U 96/08 ER, L 17 U 122/08 ER, L 17 U 123/08 ER, L 17 U 124/08 ER wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrte im Antragsverfahren L 17 U 96/08 ER Vollstreckungsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin (Ag). Das Verfahren wurde durch Rücknahme des Antrags von der Ast beendet (Schreiben vom 22.03.2008). Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) legte mit Beschluss vom 08.04.2008 der Ast die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert fest auf 30,00 EUR für die Streitsache L 17 U 124/08 ER, auf 25,00 EUR für die Streitsache L 17 U 123/08 ER und auf 124,00 EUR für die Streitsache L 17 U 122/08 ER. In dem Beschluss wies der Senat – wie schon im Schreiben an die Ast vom 19.03.2008 – darauf hin, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 197a SGG an der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht mehr festgehalten werde.
Gegen den am 11.04.2008 vom LSG abgesandten Beschluss hat die Ast am 24.04.2008 u.a. "Gegenvorstellung" und "Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes" erhoben. Zusammenfassend hat die Ast vorgetragen, es dränge sich ihr der Eindruck auf, der Senat sei in der Sache selbst zugunsten der Ag untätig geblieben, sie sei jedoch gleichzeitig finanziell dahin gebracht worden, die ihr durch das Gesetz und die ständige Rechtsprechung zustehenden Rechte gegen die möglicherweise unrechtmäßigen Forderungen der Ag nicht mehr wahrzunehmen. Die Festsetzungen der Streitwerte und der Gerichtskosten seien aufzuheben. Es bestehe ein Bestands- und Vertrauensschutz bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens.
Die Ag wurde zum Vorbringen der Ast gehört.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf Band I und II der Beklagtenakte die Prozessakten der Beklagten zu den Rechtsstreiten S 11 U 5013/05 ER, S 11 U 5016/05, die Akten des SG Bayreuth S 3/11 U 5016/05,
S 11 U 5013/05 ER, S 3 U 5029/06, S 3 U 5037/06 ER, S 3 U 5021/07, die Akten des LSG L 17 B 494/06 U ER C, L 17 B 603/06 U ER, L 17 U 187/07, L 17 U 153/08, L 17 U 96/08 ER, L 17 U 122/08 ER, L 17 U 123/08 ER, L 17 U 124/08 ER sowie auf die Akten des LSG betreffend die Anhörungsrüge Bezug genommen.
II.
Der Senat wertet das Vorbringen der Ast als Anhörungsrüge.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebliche Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGG).
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs 2 Satz 6 SGG).
Die Anhörungsrüge wird gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen.
Nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass sie in der gesetzlichen Form erhoben wird. Hierzu gehört zwingend die Begründung der Anhörungsrüge, nämlich die Darlegung des Verstoßes und der Entscheidungserheblichkeit (§ 178a Abs 2 Satz 6 und Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl, § 178a Rdnr 6). Nach § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrages von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen zu befassen. Es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. Je umfangreicher ein Vorbringen ist, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Beschluss des BSG vom 28.09.2006 – B 3 P 1/06 C – SozR 4-1500 § 178a Nr 5 mwN). Zur Darlegung des Gehörverstoßes müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt (Meyer-Ladewig u.a. aaO). Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (aaO).
Die Ast hat bereits einen Gehörverstoß nicht dargetan. Aus ihrem Vorbringen lässt sich ein solcher nicht ermitteln. Die Rüge ist somit nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Ein Gehörverstoß lag auch tatsächlich nicht vor. Die Ast begehrt mit ihrer Anhörungsrüge die Aufhebung der Festsetzung des Streitwerts und der Gerichtskosten. Sie begründet dies mit einem Bestands- und Vertrauensschutz in die Kostenfreiheit des Antragsverfahrens aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des erken-
nenden Senats. Der Senat hat die Ast vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 08.04.2008 mit Schreiben vom 19.03.2008 vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rechtsstreitigkeit kostenrechtlich § 197a SGG zugeordnet werde und im Falle der Ableh-nung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes daher eine Kostenpflicht entstehe. Ein Anspruch der Ast, dass der erkennende Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Kostenfreiheit des Antragsverfahrens festhält, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr 7400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ergibt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrte im Antragsverfahren L 17 U 96/08 ER Vollstreckungsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin (Ag). Das Verfahren wurde durch Rücknahme des Antrags von der Ast beendet (Schreiben vom 22.03.2008). Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) legte mit Beschluss vom 08.04.2008 der Ast die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert fest auf 30,00 EUR für die Streitsache L 17 U 124/08 ER, auf 25,00 EUR für die Streitsache L 17 U 123/08 ER und auf 124,00 EUR für die Streitsache L 17 U 122/08 ER. In dem Beschluss wies der Senat – wie schon im Schreiben an die Ast vom 19.03.2008 – darauf hin, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 197a SGG an der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht mehr festgehalten werde.
Gegen den am 11.04.2008 vom LSG abgesandten Beschluss hat die Ast am 24.04.2008 u.a. "Gegenvorstellung" und "Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes" erhoben. Zusammenfassend hat die Ast vorgetragen, es dränge sich ihr der Eindruck auf, der Senat sei in der Sache selbst zugunsten der Ag untätig geblieben, sie sei jedoch gleichzeitig finanziell dahin gebracht worden, die ihr durch das Gesetz und die ständige Rechtsprechung zustehenden Rechte gegen die möglicherweise unrechtmäßigen Forderungen der Ag nicht mehr wahrzunehmen. Die Festsetzungen der Streitwerte und der Gerichtskosten seien aufzuheben. Es bestehe ein Bestands- und Vertrauensschutz bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens.
Die Ag wurde zum Vorbringen der Ast gehört.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf Band I und II der Beklagtenakte die Prozessakten der Beklagten zu den Rechtsstreiten S 11 U 5013/05 ER, S 11 U 5016/05, die Akten des SG Bayreuth S 3/11 U 5016/05,
S 11 U 5013/05 ER, S 3 U 5029/06, S 3 U 5037/06 ER, S 3 U 5021/07, die Akten des LSG L 17 B 494/06 U ER C, L 17 B 603/06 U ER, L 17 U 187/07, L 17 U 153/08, L 17 U 96/08 ER, L 17 U 122/08 ER, L 17 U 123/08 ER, L 17 U 124/08 ER sowie auf die Akten des LSG betreffend die Anhörungsrüge Bezug genommen.
II.
Der Senat wertet das Vorbringen der Ast als Anhörungsrüge.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebliche Weise verletzt hat (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGG).
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs 2 Satz 6 SGG).
Die Anhörungsrüge wird gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 SGG als unzulässig verworfen.
Nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass sie in der gesetzlichen Form erhoben wird. Hierzu gehört zwingend die Begründung der Anhörungsrüge, nämlich die Darlegung des Verstoßes und der Entscheidungserheblichkeit (§ 178a Abs 2 Satz 6 und Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Aufl, § 178a Rdnr 6). Nach § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
scheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dagegen verpflichtet Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen. Im Rahmen der Verpflichtung zur Erwägung des Vortrages von Beteiligten ist das Gericht ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen zu befassen. Es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen. Je umfangreicher ein Vorbringen ist, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Beschluss des BSG vom 28.09.2006 – B 3 P 1/06 C – SozR 4-1500 § 178a Nr 5 mwN). Zur Darlegung des Gehörverstoßes müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt (Meyer-Ladewig u.a. aaO). Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, was bei der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass das Gericht dann möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (aaO).
Die Ast hat bereits einen Gehörverstoß nicht dargetan. Aus ihrem Vorbringen lässt sich ein solcher nicht ermitteln. Die Rüge ist somit nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Ein Gehörverstoß lag auch tatsächlich nicht vor. Die Ast begehrt mit ihrer Anhörungsrüge die Aufhebung der Festsetzung des Streitwerts und der Gerichtskosten. Sie begründet dies mit einem Bestands- und Vertrauensschutz in die Kostenfreiheit des Antragsverfahrens aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des erken-
nenden Senats. Der Senat hat die Ast vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 08.04.2008 mit Schreiben vom 19.03.2008 vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rechtsstreitigkeit kostenrechtlich § 197a SGG zugeordnet werde und im Falle der Ableh-nung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes daher eine Kostenpflicht entstehe. Ein Anspruch der Ast, dass der erkennende Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Kostenfreiheit des Antragsverfahrens festhält, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr 7400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ergibt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
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