L 16 B 489/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 832/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 489/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 10.03.2008 streitig.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer (Bf) erhielt mit Bescheid vom 23.08.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von 777,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 monatlich bewilligt. Am 11.01.2008 übersandte die Beschwerdegegnerin (Bg) einen Fortzahlungsantrag mit der Bitte diesen vollständig ausgefüllt und rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnittes zurückzusenden.
Am 11.03.2008 mahnte der Bf zunächst telefonisch, dann schriftlich per Fax, die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.03.2008 an. Die Bg teilte daraufhin dem Bf mit, dass ihr ein Fortzahlungsantrag nicht vorliege. Nach Eingang der Antragsunterlagen bewilligte die Bg mit Bescheid vom 26.03.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 11.03.2008 bis zum 31.03.2008 in Höhe von 543,90 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.08.2008 in Höhe von 777,00 EUR monatlich.
Der Bf teilte der Bg mit Schreiben vom 18.03.2008 mit, dass er seinen Antrag bereits am 13.01.2008 gestellt habe.
Am 01.04.2008 stellte der Bf beim Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte, die Bg zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 777,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trug er vor, dass er bereits am 13.01.2008 den Weitergewährungsantrag gestellt habe. Die Bg wies darauf hin, dass sich in ihren Akten ein solcher Antrag nicht befinde.
Mit Beschluss vom 10.04.2008 wies das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, da der Bf für die Zeit ab dem 11.03.2008 kein Rechtsschutzbedürfnis habe, weil die Bg zwischenzeitlich die Leistungen mit Bescheid vom 26.03.2008 ab dem 11.03.2008 gewährt habe. Soweit der Bf für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 10.03.2008 Leistungen begehre, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet, da ein Anordnungsgrund wegen des zurückliegenden Zeitraumes, für den die Leistungen begehrt werden, nicht bestehen würde.
Zwischenzeitlich hat die Bg den Antrag des Bf auf einstweiligen Rechtsschutz als Widerspruch gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2008 zurückgewiesen. Der Bf habe den Weitergewährungsantrag erst am 11.03.2008 gestellt, daher seien ihm die Leistungen auch erst ab diesem Datum zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss am 02.06.2008 beim Sozialgericht München eingelegten Beschwerde hat der Bf erklärt, dass die Bg Prozessbetrug begangen habe, und sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da der von ihm im Antragsschriftsatz vom 01.04.2008 und im weiteren Schreiben vom 06.04.2008 vorgetragene Sachverhalt komplett übergangen worden sei. Er hat beantragt die Bg zu verurteilen die ausstehenden Leistungen vom 01.03.2008 bis zum 11.03.2008 in voller Höhe auszuzahlen.
Die Bg hat auf die Beschwerde des Bf hin erwidert, dass die Leistungen erst ab telefonischer Antragstellung zu gewähren gewesen seien. Der Vortrag des Bf, er hätte bereits am 13.01.2008 den Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II eingereicht, sei so nicht richtig, da die Bg den vom Zentralamt verschickten Fortzahlungsantrag im Original erst am 25.03.2008 vom Bf erhalten habe. Dass der Originalantrag vorgelegt worden sei, sei daran zu erkennen, dass die Nummer der Bedarfsgemeinschaft und das Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes eingedruckt seien. Der Bf hätte keinen anderen Antrag, den er bereits am 13.01.2008 hätte einreichen können, vorlegen können. Daraufhin hat der Bf vorgetragen, er habe eine Kopie des Antragformulars angefertigt und diese übersandt.

Außerdem wendet sich der Bf in seinem Antrag gegen die Kostenfestsetzung durch die Bg im Verfahren S 22 AS 1063/07 ER. Bezüglich der Kostenfestsetzung wurde das Verfahren vom Sozialgericht München, 48. Kammer an die zuständige 22. Kammer abgegeben und ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bf ( §§ 172, 173 SGG –Sozialgerichtsgesetz) ist unzulässig, weil nach § 172 Abs.3 Nr.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist. Berufungen sind nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.

Dies ist hier der Fall, da der Bf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 10.03.2008 in Höhe von insgesamt 233,10 EUR geltend macht. Er hat seine Beschwerde auf diesen Zeitraum beschränkt, da die Leistungen ab dem 11.03.2008 wieder gewährt wurden. Die Berufung in der Hauptsache ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt, folglich ist auch die Beschwerde nach § 142 Abs.3 Nr.1 SGG ausgeschlossen. Ein Grund, die Berufung nach § 144 Abs.2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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