Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AY 3/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 609/08 AY PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.06.2008 wird aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe bewilligt.
II. Den Klägern wird Rechtsanwalt Dr. K. P., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Dort begehrten die Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ab 01.08.2007.
Mit Bescheid vom 27.06.2007 hat die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 3ff AsylbLG) bewilligt und diese ab dem 1.8.2007 gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG auf die den Umständen nach unabweisbar gebotenen Leistungen beschränkt (Einstellung der Geldleistung nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG).
Hiergegen haben die Kläger am 24.07.2007 Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 haben die Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 insoweit aufzuheben, als darin den Klägern keine Geldleistungen bewilligt wurden und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ab dem 01.08.2007 wieder zu bewilligen. Über den am 24.07.2007 eingelegten Widerspruch sei bis zur Klageerhebung nicht entschieden worden. Die Klage sei deshalb gemäß § 88 Abs. 2 SGG ohne Widerspruchsbescheid zulässig. Die Klage sei auch begründet, da sich die Beklagte zu Unrecht auf § 1a Nr. 2 AsylbLG berufen habe.
Mit der Klage ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen und somit beabsichtigt sei, das Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 114 SGG auszusetzen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 05.05.2008 mitgeteilt, dass mit einer Aussetzung des Verfahrens kein Einverständnis bestünde, weil die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorlägen. Die 6 - Monatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG sei längst abgelaufen, die Klage sei somit nach § 88 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 SGG zulässig.
Am 30.06.2008 hat das SG nach einer Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Dieser ist den Klägern am 07.07.2008 zugestellt worden.
Am selben Tag hat das SG auch die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gehöre ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren, denn eine Ausnahmeregelung nach 78 Abs. 1 S. 2 SGG läge nicht vor. Das Widerspruchsverfahren sei bisher nicht abgeschlossen, was von Amts wegen zu beachten sei. Die vom SG beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG analog hätte die rechtskundig vertretene Klagepartei jedoch ausdrücklich abgelehnt. Auch das Verstreichen eines 6 Monats - Zeitraums ersetze das Fehlen eines Widerspruchsbescheides nicht.
Die Beklagte hatte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 - beim Klägerbevollmächtigten eingegangen am 26.06.2008 - den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 14.07.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Berufungsbegründung vom 07.07.2008 gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.06.2008 verwiesen ( L 11 AY 1/08).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form - und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174 SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl., § 73a RdNr.7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt der Kläger muss zumindest objektiv vertretbar sein (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 114 ZPO RdNr.87).
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 RdNr.44 mwN). Anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Erstgericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO, § 119 RdNr.47), wofür sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben.
Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Zwar haben die Kläger dem Wortlaut nach eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, obwohl offensichtlich eigentlich eine Untätigkeitsklage gemeint war. Diese ist grundsätzlich auf die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung gerichtet, nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt (vgl Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer 8. Auflage SGG § 88 Rdnr. 9 mwN).
Nach § 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt es sich bei der Notwendigkeit der Antragstellung aber um eine Sollvorschrift, der gestellte Antrag ist damit erforderlichenfalls im Sinne des wirklichen Klagebegehrens auszulegen (vgl. Leitherer aaO § 92 SGG Rdnr. 5). Dies hat das SG unterlassen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18.04.2008) war die 3 - Monats – Frist des § 88 Abs. 2 SGG lange abgelaufen. Ob ein zureichender Grund i.S.d. § 88 SGG vorlag, hat das SG nicht überprüft. Die Klage hatte als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Klage hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch als kombinierte Anfechtungs- - und Verpflichtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage war entgegen der Auffassung des SG zulässig. Entgegen dem Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 – zugestellt an die Kläger am 07.07.2008 – war zu diesem Zeitpunkt das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen. Die Beklagte hatte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 – eingegangen beim Klägerbevollmächtigten am 26.06.2008 – den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen.
Ob die Klage materiell-rechtliche Aussicht auf Erfolg hatte, hat das SG – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft. Für einen solchen Fall lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten aber nicht verneinen. Bei der notwendigen summarischen Prüfung erscheint es vertretbar, dass die Kläger – wie sie vortragen - alles Zumutbare getan haben, um sich Heimatpässe zu verschaffen. Soweit der Geburtsort der Kläger F. im armenisch-aserbaidschanischen Krieg völlig zerstört wurde, kann es sein, dass auch die Standesamtsregister nicht mehr bestehen und es den Klägern nicht gelungen ist, über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in E. Geburtsurkunden zu beschaffen.
Auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger sind die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung gegeben, da die Kläger lediglich Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.
Ist die Vertretung durch Anwälte, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, so wird dem Beteiligten auf dessen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch ein Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 202 SGG i.V.m. § 121 Abs 2 ZPO.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO, weil neben den tatsächlichen Umständen rechtliche Fragen zu klären sein werden, die einen juristischen Laien regelmäßig überfordern können. Insofern erscheint die Beratung durch einen rechtskundigen Vertreter und dessen Beiordnung notwendig, um die Kläger in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten und Chancen des Prozesses, unabhängig von der Beratung durch das Gericht, abzuschätzen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
II. Den Klägern wird Rechtsanwalt Dr. K. P., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Dort begehrten die Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ab 01.08.2007.
Mit Bescheid vom 27.06.2007 hat die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 3ff AsylbLG) bewilligt und diese ab dem 1.8.2007 gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG auf die den Umständen nach unabweisbar gebotenen Leistungen beschränkt (Einstellung der Geldleistung nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG).
Hiergegen haben die Kläger am 24.07.2007 Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 haben die Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 insoweit aufzuheben, als darin den Klägern keine Geldleistungen bewilligt wurden und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG ab dem 01.08.2007 wieder zu bewilligen. Über den am 24.07.2007 eingelegten Widerspruch sei bis zur Klageerhebung nicht entschieden worden. Die Klage sei deshalb gemäß § 88 Abs. 2 SGG ohne Widerspruchsbescheid zulässig. Die Klage sei auch begründet, da sich die Beklagte zu Unrecht auf § 1a Nr. 2 AsylbLG berufen habe.
Mit der Klage ist auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen und somit beabsichtigt sei, das Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 114 SGG auszusetzen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 05.05.2008 mitgeteilt, dass mit einer Aussetzung des Verfahrens kein Einverständnis bestünde, weil die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorlägen. Die 6 - Monatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG sei längst abgelaufen, die Klage sei somit nach § 88 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 SGG zulässig.
Am 30.06.2008 hat das SG nach einer Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen. Dieser ist den Klägern am 07.07.2008 zugestellt worden.
Am selben Tag hat das SG auch die Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gehöre ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren, denn eine Ausnahmeregelung nach 78 Abs. 1 S. 2 SGG läge nicht vor. Das Widerspruchsverfahren sei bisher nicht abgeschlossen, was von Amts wegen zu beachten sei. Die vom SG beabsichtigte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 114 SGG analog hätte die rechtskundig vertretene Klagepartei jedoch ausdrücklich abgelehnt. Auch das Verstreichen eines 6 Monats - Zeitraums ersetze das Fehlen eines Widerspruchsbescheides nicht.
Die Beklagte hatte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 - beim Klägerbevollmächtigten eingegangen am 26.06.2008 - den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 14.07.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf die Berufungsbegründung vom 07.07.2008 gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 30.06.2008 verwiesen ( L 11 AY 1/08).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form - und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174 SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl., § 73a RdNr.7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt der Kläger muss zumindest objektiv vertretbar sein (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 114 ZPO RdNr.87).
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 RdNr.44 mwN). Anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Erstgericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO, § 119 RdNr.47), wofür sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben.
Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Zwar haben die Kläger dem Wortlaut nach eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben, obwohl offensichtlich eigentlich eine Untätigkeitsklage gemeint war. Diese ist grundsätzlich auf die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung gerichtet, nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts mit bestimmtem Inhalt (vgl Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer 8. Auflage SGG § 88 Rdnr. 9 mwN).
Nach § 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt es sich bei der Notwendigkeit der Antragstellung aber um eine Sollvorschrift, der gestellte Antrag ist damit erforderlichenfalls im Sinne des wirklichen Klagebegehrens auszulegen (vgl. Leitherer aaO § 92 SGG Rdnr. 5). Dies hat das SG unterlassen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18.04.2008) war die 3 - Monats – Frist des § 88 Abs. 2 SGG lange abgelaufen. Ob ein zureichender Grund i.S.d. § 88 SGG vorlag, hat das SG nicht überprüft. Die Klage hatte als Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG hinreichende Erfolgsaussichten.
Die Klage hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch als kombinierte Anfechtungs- - und Verpflichtungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage war entgegen der Auffassung des SG zulässig. Entgegen dem Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 – zugestellt an die Kläger am 07.07.2008 – war zu diesem Zeitpunkt das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen. Die Beklagte hatte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2008 – eingegangen beim Klägerbevollmächtigten am 26.06.2008 – den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen.
Ob die Klage materiell-rechtliche Aussicht auf Erfolg hatte, hat das SG – aus seiner Sicht konsequent – nicht geprüft. Für einen solchen Fall lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten aber nicht verneinen. Bei der notwendigen summarischen Prüfung erscheint es vertretbar, dass die Kläger – wie sie vortragen - alles Zumutbare getan haben, um sich Heimatpässe zu verschaffen. Soweit der Geburtsort der Kläger F. im armenisch-aserbaidschanischen Krieg völlig zerstört wurde, kann es sein, dass auch die Standesamtsregister nicht mehr bestehen und es den Klägern nicht gelungen ist, über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in E. Geburtsurkunden zu beschaffen.
Auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger sind die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung gegeben, da die Kläger lediglich Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.
Ist die Vertretung durch Anwälte, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, so wird dem Beteiligten auf dessen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch ein Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 202 SGG i.V.m. § 121 Abs 2 ZPO.
Der Senat hält im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich, § 121 Abs 2 ZPO, weil neben den tatsächlichen Umständen rechtliche Fragen zu klären sein werden, die einen juristischen Laien regelmäßig überfordern können. Insofern erscheint die Beratung durch einen rechtskundigen Vertreter und dessen Beiordnung notwendig, um die Kläger in die Lage zu versetzen, die Möglichkeiten und Chancen des Prozesses, unabhängig von der Beratung durch das Gericht, abzuschätzen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
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