Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 246/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3931/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung höherer Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst. Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG erhoben sinngemäß mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (24. Oktober 2007) höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 Berufung zum LSG eingelegt, die noch anhängig ist (L 7 SO 3002/08).
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage zum SG erhoben wiederum mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 11. August 2008 die vorliegende Berufung zum LSG (L 7 SO 3931/08) eingelegt und dazu zunächst nur ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Ergänzend hat der Kläger am 6. November 2008 ausgeführt, auch nach Auffassung des Hessischen LSG sei die Höhe des Regelsatzes nicht ausreichend. Seine Grundsicherungsleistungen seien um 10 - 30 % aufzustocken. Außerdem beantrage er 17 % Mehrbedarfszuschlag, da bei ihm eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliege.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 unter Berücksichtigung höherer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt auf 803,27 Euro; zugleich wurden in dem Bescheid die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom SG durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden (L 7 SO 3932/08).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 und Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007, des Bescheids vom 19. Juli 2007 sowie des Bescheids vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 höhere Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. Der Senat hat zudem die Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 1. April 2008).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Hierbei kann dahinstehen, ob die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung auch statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist diese nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) desselben Streitgegenstandes unzulässig. Denn Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 3002/08 ist eine vom Kläger (sinngemäß) erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) mit dem Ziel, ihm auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2007 höhere Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt zu gewähren, während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die vom SG abgewiesene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den - auf den Antrag vom 24. Oktober 2007 ergangenen - ablehnenden Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 ist. Die erhobene Untätigkeitsklage ist nach Erlass der ablehnenden Bescheide nicht automatisch als Anfechtungs- und Leistungsklage fortzuführen; der Kläger hat eine entsprechende - mögliche - Klageänderung auch nicht erklärt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 88 Rdnr. 10b). Damit sind die Streitgegenstände der beiden Klagen nicht identisch.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung -vorliegend allein streitiger - höherer Leistungen für den Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008.
Bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind. In diesem Falle beschränkt sich der Rechtsstreit nicht auf den Regelsatz, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung (vgl. BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 und Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R -, FEVS 59, 249). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) enthalten (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr.; SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Um derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügungen handelt es sich bei den Leistungen zum Lebensunterhalt einerseits und denen für die Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, a.a.O.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der mit der Klage weiter verfolgte Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2007 auf Erhöhung seiner Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt, welcher durch - als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu beurteilendem - Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 abgelehnt wurde. Der Antrag vom 24. Oktober 2007 ist bei sachdienlicher Auslegung zu werten als Änderungsantrag entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen für den Lebensunterhalt ab dem Ersten des Monats, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und dies dem Träger der Leistungen mitgeteilt worden ist (vgl. Schoch in LPK-SGB XII 8. Aufl., § 44 Rdnr. 7); dies ist vorliegend der 1. Oktober 2007. Da sich der Antrag sinngemäß auf die Gewährung höherer Leistungen innerhalb eines bestimmten Bewilligungsabschnitts unter Abänderung der ergangenen Bescheide richtet - und vom Beklagten auch so verstanden und beschieden wurde - ist er bei sachdienlicher Auslegung begrenzt auf die Zeit bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, hier also bis 31. Januar 2008.
Das Begehren (allein) der Höhergewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt ergibt sich sowohl aus der Antragstellung des Klägers als auch aus seinem Klage- und Berufungsvorbringen; es wurde vom Beklagten auch entsprechend verstanden und beschieden. Mit diesem Inhalt betreffen die streitgegenständlichen Bescheide und die vom Kläger dagegen erhobene Klage - trotz zeitlicher Identität in Bezug auf den Bedarfsmonat Januar 2008 - einen anderen Streitgegenstand als die vom Senat durch Beschlüsse vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08 und L 7 SO 1016/08) entschiedenen Verfahren, in welchen der Kläger sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gewandt hatte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend nimmt der Senat, was die Höhe der gesetzlichen Regelleistung und die beanspruchte Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Gehbehinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) anbelangt, auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag (L 7 SO 3932/08) Bezug, die entsprechend für den hier streitbefangenen Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008 gelten. Auch im Übrigen unterliegen die angegriffenen Bewilligungsbescheide keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens die Gewährung höherer Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst. Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG erhoben sinngemäß mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm ab Antragstellung (24. Oktober 2007) höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 Berufung zum LSG eingelegt, die noch anhängig ist (L 7 SO 3002/08).
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage zum SG erhoben wiederum mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 6. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 11. August 2008 die vorliegende Berufung zum LSG (L 7 SO 3931/08) eingelegt und dazu zunächst nur ausgeführt, die Gründe seien bekannt. Ergänzend hat der Kläger am 6. November 2008 ausgeführt, auch nach Auffassung des Hessischen LSG sei die Höhe des Regelsatzes nicht ausreichend. Seine Grundsicherungsleistungen seien um 10 - 30 % aufzustocken. Außerdem beantrage er 17 % Mehrbedarfszuschlag, da bei ihm eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliege.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 unter Berücksichtigung höherer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt auf 803,27 Euro; zugleich wurden in dem Bescheid die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom SG durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Über die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden (L 7 SO 3932/08).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 und Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007, des Bescheids vom 19. Juli 2007 sowie des Bescheids vom 11. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 höhere Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. Der Senat hat zudem die Versorgungsakte des Landratsamts Rastatt beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 1. April 2008).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Hierbei kann dahinstehen, ob die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung auch statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist diese nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) desselben Streitgegenstandes unzulässig. Denn Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 3002/08 ist eine vom Kläger (sinngemäß) erhobene Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) mit dem Ziel, ihm auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2007 höhere Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt zu gewähren, während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die vom SG abgewiesene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den - auf den Antrag vom 24. Oktober 2007 ergangenen - ablehnenden Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 ist. Die erhobene Untätigkeitsklage ist nach Erlass der ablehnenden Bescheide nicht automatisch als Anfechtungs- und Leistungsklage fortzuführen; der Kläger hat eine entsprechende - mögliche - Klageänderung auch nicht erklärt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 88 Rdnr. 10b). Damit sind die Streitgegenstände der beiden Klagen nicht identisch.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung -vorliegend allein streitiger - höherer Leistungen für den Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008.
Bei einem Rechtsstreit über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, bei dem grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind. In diesem Falle beschränkt sich der Rechtsstreit nicht auf den Regelsatz, sondern erfasst die gesamte Grundsicherungsleistung (vgl. BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 und Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R -, FEVS 59, 249). Jedoch kann ein Bescheid im Einzelfall gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte i.S. des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) enthalten (vgl. BSG SozR 4-1500 § 95 Nr.; SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Um derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügungen handelt es sich bei den Leistungen zum Lebensunterhalt einerseits und denen für die Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, a.a.O.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der mit der Klage weiter verfolgte Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2007 auf Erhöhung seiner Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt, welcher durch - als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu beurteilendem - Bescheid des Beklagten vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 abgelehnt wurde. Der Antrag vom 24. Oktober 2007 ist bei sachdienlicher Auslegung zu werten als Änderungsantrag entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen für den Lebensunterhalt ab dem Ersten des Monats, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und dies dem Träger der Leistungen mitgeteilt worden ist (vgl. Schoch in LPK-SGB XII 8. Aufl., § 44 Rdnr. 7); dies ist vorliegend der 1. Oktober 2007. Da sich der Antrag sinngemäß auf die Gewährung höherer Leistungen innerhalb eines bestimmten Bewilligungsabschnitts unter Abänderung der ergangenen Bescheide richtet - und vom Beklagten auch so verstanden und beschieden wurde - ist er bei sachdienlicher Auslegung begrenzt auf die Zeit bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, hier also bis 31. Januar 2008.
Das Begehren (allein) der Höhergewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt ergibt sich sowohl aus der Antragstellung des Klägers als auch aus seinem Klage- und Berufungsvorbringen; es wurde vom Beklagten auch entsprechend verstanden und beschieden. Mit diesem Inhalt betreffen die streitgegenständlichen Bescheide und die vom Kläger dagegen erhobene Klage - trotz zeitlicher Identität in Bezug auf den Bedarfsmonat Januar 2008 - einen anderen Streitgegenstand als die vom Senat durch Beschlüsse vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08 und L 7 SO 1016/08) entschiedenen Verfahren, in welchen der Kläger sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten im Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2008 gewandt hatte.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend nimmt der Senat, was die Höhe der gesetzlichen Regelleistung und die beanspruchte Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Gehbehinderung (§ 30 Abs. 1 SGB XII) anbelangt, auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag (L 7 SO 3932/08) Bezug, die entsprechend für den hier streitbefangenen Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008 gelten. Auch im Übrigen unterliegen die angegriffenen Bewilligungsbescheide keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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