L 6 U 5409/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1508/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5409/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.08.2007 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.

Der 1969 geborene Kläger erlitt am 08.12.2004 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle als Gas- und Wasserinstallateur bei der W. GmbH einen Unfall, als er als angestellter Kleinbusfahrer von links von einem PKW angefahren wurde. Der Ärztliche Direktor der Klinik für Allgemein-, Visceral- und Unfallchirurgie S., Prof. Dr. H., beschrieb im Durchgangsarztbericht vom selben Tag eine Halswirbelsäulen-(HWS-)Zerrung. Die Orthopäden Dres. E. und K. nahmen im H-Arztbericht vom 10.12.2004 ein HWS-Schleudertrauma 2. Grades an. Im Nachschaubericht vom 17.12.2004 beschrieb der Chirurg und Unfallchirurg Dr. H. eine freie Beweglichkeit der HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion 1. Grades. Im weiteren Nachschaubericht vom 27.12.2004 wies Dr. H. darauf hin, dass ab sofort eine kassenärztliche Behandlung eingeleitet werde, da der Kläger mitgeteilt habe, dass ein Nucleus-pulposus-Prolaps (NPP) C5/6 bereits vorliege (Magnetresonanztomographie-[MRT-] Befund vom Juni 2004). Die Beklagte wies die A. S. mit Schreiben vom 21.01.2005 an, kein Verletztengeld zu ihren Lasten auszuzahlen, da die Behandlungsbedürftigkeit nicht Folge des Ereignisses vom 08.12.2004 sei. Am 27.01.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen wegen des Wegeunfalls. Ferner bat er mit Schreiben vom 09.03.2005 um Prüfung, inwieweit die Schädigung der Bandscheibe als Berufskrankheit anzuerkennen sei bzw. beide Erkrankungen, Schleudertrauma und Bandscheibenschaden, zusammenwirken würden. Die Beklagte zog die Leistungsverzeichnisse der A, R. vom 14.02.2005 und die Auskunft über Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 08.06.2005, ferner einen Auszug aus den Akten der Bußgeldstelle der Stadt S. und den Arztbrief des Radiologen Dr. E. über den MRT-Befund vom 24.01.2005 (der in der Voruntersuchung beschriebene NPP C5/6 sei in der aktuellen Untersuchung ähnlich ausgeprägt dargestellt; die übrigen Bandscheibenfächer seien unverändert regelrecht) bei. Der Kläger übersandte u. a. das Attest des Orthopäden Dr. E. vom 13.04.2005 (die Röntgenaufnahme der HWS vom 06.04.2005 habe eine deutliche Steilstellung der HWS als Zeichen einer verspannten paravertebralen Muskulatur, keinen Hinweis auf eine Fraktur und keine degenerativen Veränderungen ergeben) und den Entlassungsbericht vom 26.09.2005 nach der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Breisgau-Klinik Bad K. vom 17.08. bis 07.09.2005 (Cervicalgie bei NPP C5/6 dorsomedial und links dorsolateral, Arthralgie des rechten Kniegelenks bei Zustand nach subtotaler Innnmeniskus-Teilresektion und Hyperlipidämie). Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 24.10.2005. Dieser beschrieb einen Zustand nach HWS-Distorsion 2. Grades. Noch bestehende Unfallfolgen seien Restschmerzen und Schwindelauslösung im Sinne einer vegetativen Reizung. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 vom Hundert (v. H.) für den Zeitraum eines Jahres. Dr. K. stimmte dem Gutachten in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 23.11.2005 nicht zu. Die Beschwerden seien wesentlich auf den vorbestehenden Bandscheibenprolaps zurückzuführen. Mit Bescheid vom 06.12.2005 anerkannte die Beklagte als Unfallfolge eine folgenlos verheilte Distorsion der HWS und lehnte den Anspruch auf Verletztenrente ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 zurück.

Am 06.03.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er übersandte das Attest des Internisten Dr. B. vom 15.01.2007, der die Auffassung vertrat, aufgrund des Verlaufs müsste man davon ausgehen, dass das HWS-Syndrom durch das Unfallereignis wesentlich verschlechtert worden sei, da eine Häufung und Intensivierung der Schmerzintervalle aufgetreten sei. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das SG holte das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Unfall- und Orthopädische Chirurgie des Paracelsus-Krankenhauses R., Privatdozent Dr. H. vom 21.07.2006 mit dem neurologischen Zusatzgutachten von Dr. R. vom 11.07.2006 ein. Privatdozent Dr. H. diagnostizierte einen Zustand nach HWS-Distorsion am 08.12.2004, einen NPP C5/6, eine Arachnoidalzyste dorsal des Kleinhirns und eine Retentionszyste im Parapharyngealraum rechts. Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der vorbestehenden HWS-Beschwerden gekommen. Er schätze die unfallbedingte "Arbeitsunfähigkeit" auf zwölf Monate mit einer MdE um 20 v. H. Die Beklagte legte hierzu die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 04.10.2006 vor, der ausführte, die MRT-Untersuchung vom 24.01.2005 habe keine unfallbedingten Veränderungen gezeigt, so dass eine richtunggebende Verschlimmerung ausgeschlossen werden könne. Eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung könne allenfalls für die Dauer von sechs Wochen angenommen werden. Mit Urteil vom 06.08.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.10.2007 verurteilte das SG die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. vom 20.01. bis 20.04.2005 und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das SG aus, aus dem Gutachten von Privatdozent Dr. H. ergebe sich eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Erkrankung. Abweichend von dem Gutachten sei aber eine MdE um 20 v. H. nur für drei Monate nach Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen anzunehmen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.10.2007 und der Beklagten am 05.11.2007 zugestellte Urteil haben der Kläger am 15.11.2007 und die Beklagte am 27.11.2007 Berufung eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch den Unfall sei eine richtunggebende Verschlimmerung der HWS-Beschwerden eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.08.2007 und den Bescheid vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab 21.04.2005 zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.08.2007 abzuändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die 26. Woche nach dem Versicherungsfall ende am 08.06.2005, so dass dem Kläger bereits nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) kein Anspruch auf Verletztenrente für die Zeit vom 20.01. bis 20.04.2005 zuerkannt werden könne.

Der Senat hat das Gutachten des Unfallchirurgen Prof. Dr. Sp. vom 02.04.2008 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, Folgen des Arbeitsunfalls vom 08.12.2004 lägen jetzt nicht mehr vor. Es gebe nach dem Akteninhalt Hinweise auf einen Bandscheibenschaden C5/6, der nicht im Unfallzusammenhang stehe. Eine messbare MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus sei nicht anzunehmen. Prof. Dr. Sp. hat die Beiziehung weiterer Röntgen- bzw. Kernspintomographieaufnahmen angeregt. Nach Beiziehung der Aufnahmen hat Prof. Dr. Sp. in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.07.2008 ausgeführt, der Kläger habe schon vor dem 08.12.2004 funktionell wirksame Vorschäden an der HWS gehabt. Der Verlauf nach dem Arbeitsunfall weise darauf hin, dass es sich nur um eine leichtere Zerrung bei funktionell wirksamer Schädigung an der HWS gehandelt habe.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, sind statthaft und zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verletztenrente.

Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem bei dem Unfall erlittenen Primärschaden einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen diesem und der verbliebenen Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Primärschaden und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84 - BSGE 58, 80, 82; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 129; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - HVBG-Info 2000, 2811). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSGE 19,52; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 17 mwN). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277, 278). Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 53; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121, 123; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112).

Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 und vom 09.05.2006 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 ). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen.

Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70, 72; BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).

Der Kläger hat sich bei dem Wegeunfall vom 08.12.2004 eine HWS-Zerrung zugezogen, wie aus dem Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. H. vom 08.12.2004 folgt. Vor dem Unfall bestand ein Bandscheibenvorfall (BSV) C5/6, der durch den MRT-Befund vom 08.06.2004 gesichert worden war. Hierauf wies der Chirurg und Unfallchirurg Dr. H. im Nachschaubericht vom 27.12.2004 zutreffend hin. Der BSV wurde durch den Wegeunfall nicht verschlimmert, sondern war bei der MRT-Untersuchung vom 24.01.2005 ähnlich ausgeprägt wie am 08.06.2004; es bestanden weiterhin eine dorsale Protrusion und eine deutliche foraminale Komponente linksseitig (Arztbrief des Radiologen Dr. E. vom 25.01.2005). Auch Privatdozent Dr. H. sah auf den MRT-Aufnahmen vom 24.01.2005 keine erkennbare Veränderung zum Vorbefund vom 08.06.2004 (Gerichtsgutachten vom 21.07.2006). Der Annahme einer für ein Jahr bestehenden Verschlimmerung der vorbestehenden HWS-Symptomatik durch den Unfall in den Gutachten von Dr. Sch. vom 24.10.2005 und von Privatdozent Dr. H. vom 21.07.2006 konnte der Senat nicht folgen. Dr. Sch. begründete seine Einschätzung, Unfallfolgen seien Restschmerzen und eine Schwindelauslösung im Sinne einer vegetativen Reizung, nicht. Privatdozent Dr. H. wies im Wesentlichen allgemein darauf hin, es sei bekannt, dass nach HWS-Schleudertrauma eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich sei. Die MdE-Bewertung durch Dr. Sch. und Privatdozent Dr. H. (20 v. H. für ein Jahr) beruht offensichtlich auf der Übernahme der von Dres. E. und K. gestellten Diagnose eines HWS-Schleudertraumas 2. Grades und den entsprechenden Werten in der Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Ziff. 8.3.4.5). Dabei stellten Dr. Sch. und Privatdozent Dr. H. jedoch nicht auf die konkret erlittene Verletzung, die als leichter zu qualifizieren ist, ab. Bei der Erstuntersuchung durch Prof. Dr. H. ergaben sich nämlich keine Hinweise auf eine Fraktur und keine Steilstellung. In Übereinstimmung hiermit zeigten die durch Dr. Sch. im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Begutachtung angefertigten Röntgenaufnahmen keine wesentlichen pathologischen Veränderungen knöcherner Art und keine Hinweise auf Bandverletzungen. Bei der Nachuntersuchung vom 17.12.2004 war die HWS frei beweglich (Nachschaubericht von Dr. H. vom 17.12.2004). Dementsprechend ging Prof. Dr. Sp. in seinem Gutachten vom 02.04.2008 überzeugend von einem leichteren Zerrungstrauma aus. Dass es nach dem Unfall für längere Zeit zu einer Häufung und Intensivierung der Schmerzintervalle kam, worauf der Internist Dr. B. im Attest vom 15.01.2007 hinwies, ist entscheidend auf die Vorschäden im Bereich der HWS, deretwegen der Kläger vor dem Unfall bereits seit Jahren Probleme hatte (Gutachten von Dr. Sch.), zurückzuführen. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung im Gutachten von Prof. Dr. Sp. vom 02.04.2008 und in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.07.2008 an. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer längeren Behandlung einer HWS-Symptomatik begründet nämlich nicht den wesentlichen Zusammenhang im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung. Für diesen ist vielmehr entscheidend, dass der Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gesundheitsstörungen wesentlich verursacht bzw. vorübergehend oder richtunggebend verschlimmert hat. Eine vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik im Bereich der HWS ist aber aufgrund der Art der bei dem Unfall erlittenen Verletzung nur für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen anzunehmen. Da eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus somit nicht besteht, hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente.

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des SG vom 06.08.2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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