L 10 AL 205/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 277/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 205/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der sozialgerichtliche Rechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige A. verwiesen.

Gründe:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung, Art.34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB, die der Kläger in der zu Unrecht erteilten Auskunft seitens der Beklagten gegenüber der Fa. P. sieht.
Hierfür ist nach §§ 51 Abs. 1 SGG i.V.m. 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Zivilrechtsweg gegeben.
Das Bayer. Landessozialgericht hatte sich damit für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen, §§ 202 SGG i.V.m. 17a Abs.2 Satz1, 71 Abs.2 Nr.2 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mangels einer Wahl des Klägers nach § 17a Abs.2 Satz 2 GVG nach dem Sitz der Beklagten, §§ 12, 17 ZPO.
Die Beteiligten sind angehört worden, § 17a Abs.2 S.1 GVG.
Über den am 09.07.2008 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe war wegen der Unzuständigkeit des Gerichts nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 Satz 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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