L 4 B 479/08 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 153/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 479/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts R. vom 19. Mai 2008 wird aufgehoben.

II. Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 14. Mai 2008 für das Verfahren vor dem Sozialgericht R. mit dem Az.: S 2 KR 153/08 ER Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.
Der 1954 geborene Antragsteller (Ast.) war vom 01.09. bis 30.11.2007 als Vertreter bei der Firma G.F.L. GmbH beschäftigt. Ab 19.11.2007 wurde ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit attestiert und von Seiten der Antragsgegnerin (Ag.) nach Entgeltfortzahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber und Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.12.2007 Krankengeld gewährt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26.03.2008 zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 30.03.2008 ende. Dieses Ergebnis wurde dem Ast. mit Bescheid vom 27.03.2008 und nachrichtlich der Gemeinschaftspraxis Dres.med.M. S./A. H. mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt.
Dazu legte der Ast., der zugleich Widerspruch eingelegt hatte, eine ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld vom 27.03.2008 vor, wonach er weiterhin arbeitsunfähig sei und der nächste Praxisbesuch für den 15.04.2008 vorgesehen sei. Es wurde dann auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 15.04.2008 vorgelegt mit voraussichtlichem Ende 08.05.2008. Im weiteren Verlauf erfolgte die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.05.2008, wonach der Ast. seit 27.03.2008 bis voraussichtlich 02.06.2008 arbeitsunfähig sei. Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datierte vom 02.06.2008 bis voraussichtlich 16.06.2008.
Am 01.04.2008 beantragte der Ast. bei der ARGE Landkreis R. die Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wurde dieser Antrag abgelehnt, da der Ast. nicht erwerbsfähig sei.
Am 13.05.2008 hat der Ast. beim Sozialgericht R. (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, die Ag. zu verpflichten, über den 30.03.2008 hinaus weiterhin Krankengeld zu zahlen und festzustellen, dass er weiter bei der Ag. krankenversichert sei. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm PKH für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 29.05.2008 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen den Beschluss vom 29.05.2008 richtet sich die Beschwerde des Ast ... Der Beschluss des SG sei im Tatbestand dahingehend zu korrigieren, dass er keine Harz IV-Leistungen in Höhe von 348,00 EUR beziehe. Dies habe er fälschlicherweise auf den Erklärungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben. Hier lägen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor. Nachdem insgesamt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht von vornherein Erfolglosigkeit vorliege, sei ihm PKH zu bewilligen. Mit der Beschwerdebegründung hat er ein Attest des Dr.H. vom 02.07.2008 vorgelegt, worin vom Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bis 15.04.2008 berichtet wird.
Der Ast. beantragt,
I. den Beschluss des Sozialgerichts R. vom 29.05.2008 aufzuheben und
II. ihm für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. PKH zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Ag. und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ast. ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73 a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art.3 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs.4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Standpunkt des Ast. aufgrund Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 8.Aufl., Rdnr.7, 7 a zu § 73 a). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an. Die Erfolgsaussicht als maßgebliches Kriterium ist hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen. D. h. es geht hier grundsätzlich, anderes als im Hauptsacheverfahren, um die Sicherstellung einer zukünftigen Entwicklung, nicht aber um die Beurteilung bereits abgelaufener Zeiträume. Es müssten sich also zunächst Anhaltspunkte bzw. Glaubhaftmachung eines Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit nicht nur bis Ende April oder 1.06.2008, sondern darüber hinaus in die Zukunft ergeben. Glaubhaft gemacht - allerdings von der Ag. bestritten - ist die Arbeitsunfähigkeit allenfalls bis 16.06.2008, nicht aber für die Zeit danach. Hierfür gibt es nur den klägerischen Vortrag vom Fortbestehen seines im nervlich-seelischen Bereich angesiedelten Leidens. Dass er keine weitere vertragsärztliche AU-Bescheinigung mehr vorlegt, kann aber nicht nur an der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit liegen, sondern an dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem behandelnden Arzt das Ende der Mitgliedschaft mitgeteilt hat, mit der Folge, dass neue Auszahlungsscheine von der Ag. nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Das hat zur Folge, dass zur Beurteilung des Fortbestehens einer möglichen Arbeitsunfähigkeit auch in der Vergangenheit liegende Ansprüche im vorliegenden Verfahren nach § 86 b SGG abzuklären sind.
Angesichts der Bedeutung des Krankengeldes für den mittellosen Kläger ist es nicht gerechtfertigt, ihm eventuelle Versäumnisse seines Arztes bei der Anwendung der AU-Richtlinien, nämlich der Anforderung eines Zweitgutachtens, entgegenzuhalten.
Wenn auch die Sachaufklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht den Umfang wie im Hauptsacheverfahren einnehmen kann, wird hier doch den unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen nachzugehen sein. Daher ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens anzunehmen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt (§§ 114, 121 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür liegen vor.
Nach alledem war der entgegenstehende Beschluss des SG aufzuheben und dem Kläger die beantragte PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Die hierüber vom Senat getroffene Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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