Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 267/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1176/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1941 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nachdem er das Fachschulstudium in der Fachrichtung Geophysik abgeschlossen hatte, war er seit dem 8. August 1964 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Bschule B/E). Außerdem erwarb er nach postgradualem Studium ab 25. Juli 1975 das Recht, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Leitungsorganisation" zu führen. Nach dem Erwerb der Berufsbezeichnung Ingenieur war er vom 25. August 1964 bis zum 31. Oktober 1966 und – nach Unterbrechung durch den Wehrdienst – erneut ab 6. Mai 1968 bis 21. Juli 1973 beim VEB GL beschäftigt. Als "Bezeichnung der Tätigkeit" war im Sozialversicherungsausweis bis 31. Dezember 1965 "Geophysikingenieur", bis 31. Dezember 1971 "Interpretator" und danach "Gruppenleiter Planung" eingetragen. Ab 23. Juli 1973 war er durchgehend beim VEB UM (seit 1984: VEB U und Gbau, Stammbetrieb des VEB Kombinat G) als Ingenieur für Ausrüstung und Bilanzierung, seit 1. September 1988 als Fachgebietsverantwortlicher, tätig. Seit 1. Juli 1980 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR. In ein System der Zusatzversorgung war der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden. Rechtsnachfolgerin des VEB U und Gbau war die G AG M. Diese Gesellschaft wurde am 28. Mai 1990 in das Handelsregister des damaligen Kreisgerichts P-Stadt eingetragen (zuletzt Registernummer des Handelsregisters beim Amtsgerichts P). Den im Dezember 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 2003 mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden. Der VEB U M sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger eine Kopie des Registerblatts zu Nr. des Kreisgerichts P-Stadt betreffend die U- und G GmbH M und seinen mit Wirkung ab 31. Juli 1990 geschlossenen Anstellungsvertrag mit dieser GmbH vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, da er nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es sei ihm nicht erklärlich, dass nicht wenigstens der Zeitraum vor seiner Bestellung zum Fachgebietsverantwortlichen, in der er ausschließlich als Ingenieur tätig gewesen sei, als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt werde. Auf Nachfrage des Sozialgerichts zum Gegenstand seiner am 30. Juni 1990 verrichteten Tätigkeit führte er aus, dass er mit der Materialbilanzierung befasst gewesen sei. Dazu hätten die Planung und Verteilung von Grundstoffen, Materialien sowie Bau- und Ausrüstungsgegenständen gehört, die zur Gewährleistung der Produktion generell notwendig gewesen seien. Die Materialien hätten von ihren jeweiligen Betrieben über deren Ministerien bei der staatlichen Plankommission beantragt werden müssen. Ingenieurtechnische Kenntnisse seien für die Tätigkeit unerlässlich gewesen. Er sei dem Direktor für Produktion/Anlagenbau unterstellt gewesen und habe eine Vergütung nach der sogenannten I-Gehaltsgruppe erhalten. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie eines Funktionsplans Gruppenleiter Betriebsplanung eingereicht. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der U U- und Gsysteme GmbH, M, vom 23. Februar 2005 eingeholt, der eine Stellenbeschreibung "Sachgebietsleiter Projektbearbeitung" nach dem Stand November 2004 beigefügt war. Durch Urteil vom 16. Juni 2005 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf "fiktive" Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht, wie die Versorgungsordnung es erfordere, eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt und gehöre damit nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten. Die von ihm verrichtete Tätigkeit habe nicht die Qualifikation als Ingenieur vorausgesetzt. Das ergebe sich sowohl aus dem vom Kläger übersandten Funktionsplan als auch aus der Stellenbeschreibung der U GmbH, die beide nach seinen Angaben auf die im Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit zuträfen. Ihnen sei zu entnehmen, dass die fachliche Ausbildung für die Stelle durchaus auch im Bereich der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre liegen könne. Soweit der Kläger vortrage, dass für die Tätigkeit ingenieurtechnische Kenntnisse unerlässlich gewesen seien, sei dies einleuchtend. Allein Kenntnisse über technische Abläufe seien aber nicht gleichbedeutend damit, dass er wie ein Ingenieur aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Soweit Arbeitskollegen oder Bekannten des Klägers Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien, begründe dies keinen Anspruch.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht bestanden habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu entnehmen, dass eine ingenieurtechnische Tätigkeit habe ausgeübt werden müssen. Vielmehr sei lediglich erforderlich, dass die Tätigkeit Einfluss auf die Produktion gehabt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 25. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG ist, dass der Kläger bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) einen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger gehabt oder eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Einen "Versorgungsanspruch" hatte der Kläger ersichtlich schon deshalb nicht, weil er sich am Stichtag in einem regulären Arbeitsverhältnis befand und es keinen Anhaltspunkt für einen Versorgungsfall (Invalidität oder Alter) gibt.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", s. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Angesichts dessen hätte der Kläger nur dann dem persönlichen Anwendungsbereich unterfallen können, wenn er am 1. August 1991 Inhaber einer "fingierten Versorgungsanwartschaft" gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9 Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz konnte der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbeziehung (nur) auf Grund des am 8. August 1964 erworbenen Ingenieurabschlusses. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der 1975 im postgradualen Studium erworbene Abschluss als Fachingenieur für Leitungsorganisation. Diese Berufsbezeichnung war nach dem Recht der DDR der eines Ingenieurs nicht gleichgestellt (s. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, unter 2 a bb und 2 b). Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung erfüllte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung. Insoweit kann wiederum dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem VEB U und Gbau um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt hatte. Denn jedenfalls existierte der VEB am 30. Juni 1990 nicht mehr. Die U U- und Gsysteme GmbH, mit dem der Kläger ab 31. Juli 1990 ein Arbeitsverhältnis begründet hatte, hatte in ihrer Auskunft für das Sozialgericht Cottbus vom 23. Februar 2005 mitgeteilt, dass nicht sie sondern die G AG, M, (infolge Umwandlung) Rechtsnachfolgerin des VEB U und Gbau M geworden sei. Die G AG war aber bereits am 28. Mai 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit war der VEB kraft Gesetzes erloschen (§ 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, DDR-GBl. I S. 107). Er konnte somit nicht mehr Rechtsträger des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kläger sein. Ein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers konnte somit am 30. Juni 1990 allenfalls mit der G AG M bestanden haben. Durch die Beschäftigung in einem Betrieb privater Rechtsform wird die "betriebliche Voraussetzung" für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz im Regelfall aber nicht erfüllt (ständige Rechtsprechung des BSG, s. in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 und Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der privatrechtsförmige Betrieb seinem Zweck nach Aufgaben eines gleichgestellten Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB wahrgenommen hat. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Im besonderen konnte es sich bei der G AG nicht um einen Versorgungsbetrieb im Bereich Gas bzw. Energie handeln (s. dazu ausführlich Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2005 – L 7 RA 550/04). Weil der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt, ist rechtlich ohne Bedeutung, ob er zu einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 möglicherweise die Voraussetzungen für eine "fingierte Versorgungsanwartschaft" erfüllte. Dies könnte nur Bedeutung für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG haben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt aber gerade voraus, dass das AAÜG überhaupt auf den Kläger anwendbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1941 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nachdem er das Fachschulstudium in der Fachrichtung Geophysik abgeschlossen hatte, war er seit dem 8. August 1964 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Bschule B/E). Außerdem erwarb er nach postgradualem Studium ab 25. Juli 1975 das Recht, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Leitungsorganisation" zu führen. Nach dem Erwerb der Berufsbezeichnung Ingenieur war er vom 25. August 1964 bis zum 31. Oktober 1966 und – nach Unterbrechung durch den Wehrdienst – erneut ab 6. Mai 1968 bis 21. Juli 1973 beim VEB GL beschäftigt. Als "Bezeichnung der Tätigkeit" war im Sozialversicherungsausweis bis 31. Dezember 1965 "Geophysikingenieur", bis 31. Dezember 1971 "Interpretator" und danach "Gruppenleiter Planung" eingetragen. Ab 23. Juli 1973 war er durchgehend beim VEB UM (seit 1984: VEB U und Gbau, Stammbetrieb des VEB Kombinat G) als Ingenieur für Ausrüstung und Bilanzierung, seit 1. September 1988 als Fachgebietsverantwortlicher, tätig. Seit 1. Juli 1980 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR. In ein System der Zusatzversorgung war der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden. Rechtsnachfolgerin des VEB U und Gbau war die G AG M. Diese Gesellschaft wurde am 28. Mai 1990 in das Handelsregister des damaligen Kreisgerichts P-Stadt eingetragen (zuletzt Registernummer des Handelsregisters beim Amtsgerichts P). Den im Dezember 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 2003 mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden. Der VEB U M sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Zur Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger eine Kopie des Registerblatts zu Nr. des Kreisgerichts P-Stadt betreffend die U- und G GmbH M und seinen mit Wirkung ab 31. Juli 1990 geschlossenen Anstellungsvertrag mit dieser GmbH vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, da er nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es sei ihm nicht erklärlich, dass nicht wenigstens der Zeitraum vor seiner Bestellung zum Fachgebietsverantwortlichen, in der er ausschließlich als Ingenieur tätig gewesen sei, als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt werde. Auf Nachfrage des Sozialgerichts zum Gegenstand seiner am 30. Juni 1990 verrichteten Tätigkeit führte er aus, dass er mit der Materialbilanzierung befasst gewesen sei. Dazu hätten die Planung und Verteilung von Grundstoffen, Materialien sowie Bau- und Ausrüstungsgegenständen gehört, die zur Gewährleistung der Produktion generell notwendig gewesen seien. Die Materialien hätten von ihren jeweiligen Betrieben über deren Ministerien bei der staatlichen Plankommission beantragt werden müssen. Ingenieurtechnische Kenntnisse seien für die Tätigkeit unerlässlich gewesen. Er sei dem Direktor für Produktion/Anlagenbau unterstellt gewesen und habe eine Vergütung nach der sogenannten I-Gehaltsgruppe erhalten. Zum Beleg seiner Angaben hat er die Kopie eines Funktionsplans Gruppenleiter Betriebsplanung eingereicht. Das Sozialgericht hat eine Auskunft der U U- und Gsysteme GmbH, M, vom 23. Februar 2005 eingeholt, der eine Stellenbeschreibung "Sachgebietsleiter Projektbearbeitung" nach dem Stand November 2004 beigefügt war. Durch Urteil vom 16. Juni 2005 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf "fiktive" Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht, wie die Versorgungsordnung es erfordere, eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt und gehöre damit nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten. Die von ihm verrichtete Tätigkeit habe nicht die Qualifikation als Ingenieur vorausgesetzt. Das ergebe sich sowohl aus dem vom Kläger übersandten Funktionsplan als auch aus der Stellenbeschreibung der U GmbH, die beide nach seinen Angaben auf die im Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit zuträfen. Ihnen sei zu entnehmen, dass die fachliche Ausbildung für die Stelle durchaus auch im Bereich der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre liegen könne. Soweit der Kläger vortrage, dass für die Tätigkeit ingenieurtechnische Kenntnisse unerlässlich gewesen seien, sei dies einleuchtend. Allein Kenntnisse über technische Abläufe seien aber nicht gleichbedeutend damit, dass er wie ein Ingenieur aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Soweit Arbeitskollegen oder Bekannten des Klägers Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden seien, begründe dies keinen Anspruch.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nicht bestanden habe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei nicht zu entnehmen, dass eine ingenieurtechnische Tätigkeit habe ausgeübt werden müssen. Vielmehr sei lediglich erforderlich, dass die Tätigkeit Einfluss auf die Produktion gehabt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 25. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AAÜG ist, dass der Kläger bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) einen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger gehabt oder eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Einen "Versorgungsanspruch" hatte der Kläger ersichtlich schon deshalb nicht, weil er sich am Stichtag in einem regulären Arbeitsverhältnis befand und es keinen Anhaltspunkt für einen Versorgungsfall (Invalidität oder Alter) gibt.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", s. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten eine Versorgung nicht einzelvertraglich zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Angesichts dessen hätte der Kläger nur dann dem persönlichen Anwendungsbereich unterfallen können, wenn er am 1. August 1991 Inhaber einer "fingierten Versorgungsanwartschaft" gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9 Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz konnte der Kläger nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbeziehung (nur) auf Grund des am 8. August 1964 erworbenen Ingenieurabschlusses. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der 1975 im postgradualen Studium erworbene Abschluss als Fachingenieur für Leitungsorganisation. Diese Berufsbezeichnung war nach dem Recht der DDR der eines Ingenieurs nicht gleichgestellt (s. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R, unter 2 a bb und 2 b). Ob der Kläger auch die sachliche Voraussetzung erfüllte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der betrieblichen Voraussetzung. Insoweit kann wiederum dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem VEB U und Gbau um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt hatte. Denn jedenfalls existierte der VEB am 30. Juni 1990 nicht mehr. Die U U- und Gsysteme GmbH, mit dem der Kläger ab 31. Juli 1990 ein Arbeitsverhältnis begründet hatte, hatte in ihrer Auskunft für das Sozialgericht Cottbus vom 23. Februar 2005 mitgeteilt, dass nicht sie sondern die G AG, M, (infolge Umwandlung) Rechtsnachfolgerin des VEB U und Gbau M geworden sei. Die G AG war aber bereits am 28. Mai 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Damit war der VEB kraft Gesetzes erloschen (§ 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, DDR-GBl. I S. 107). Er konnte somit nicht mehr Rechtsträger des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kläger sein. Ein Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers konnte somit am 30. Juni 1990 allenfalls mit der G AG M bestanden haben. Durch die Beschäftigung in einem Betrieb privater Rechtsform wird die "betriebliche Voraussetzung" für die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz im Regelfall aber nicht erfüllt (ständige Rechtsprechung des BSG, s. in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 und Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der privatrechtsförmige Betrieb seinem Zweck nach Aufgaben eines gleichgestellten Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB wahrgenommen hat. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Im besonderen konnte es sich bei der G AG nicht um einen Versorgungsbetrieb im Bereich Gas bzw. Energie handeln (s. dazu ausführlich Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2005 – L 7 RA 550/04). Weil der Kläger nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt, ist rechtlich ohne Bedeutung, ob er zu einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 möglicherweise die Voraussetzungen für eine "fingierte Versorgungsanwartschaft" erfüllte. Dies könnte nur Bedeutung für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG haben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt aber gerade voraus, dass das AAÜG überhaupt auf den Kläger anwendbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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