Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 22579/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1955/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Anträge der unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft bildenden 1961 und 1970 geborenen Antragsteller (Ast) abgelehnt, die Antragsgegnerin (Agegn) im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen als anteilige Einzelansprüche (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R - juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) für die Zeit ab dem 01. März 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von monatlich insgesamt 575,00 EUR (Bruttokaltmiete 475,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Gaskostenkostenvorauszahlung an die Firma Gasag) statt lediglich in Höhe von insgesamt 444,00 EUR zu zahlen (so für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt mit zwei Bescheiden vom 01. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2008, gegen den unter dem Az S 156 AS 22579/08 Klage erhoben ist).
Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Ast Eilrechtsschutz nur noch für die Zeit ab dem 01. August 2008, dem Tag nach Antragstellung bei Gericht, (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens) erstreben, sind unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Soweit die Ast höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung schon für Zeiten vor der Entscheidung des Senats begehren, steht ihnen ein Anordnungsgrund nicht zur Seite, da derartige Ansprüche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Aufgabe einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Für Rückstände gegenüber dem Vermieter oder der Firma G gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr haben sich die Ast im Verfahren gerade auf die Schwierigkeit berufen, Miet- und Gschulden zu vermeiden, was wohl so zu verstehen ist, dass Rückstande noch nicht entstanden sind. Aber auch für die Zeit ab der Senatsentscheidung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die akute Gefahr eines Wohnungsverlustes oder einer Beendigung der Gaszufuhr als drohender Nachteile im Sinne von § 86b Abs 2 Satz 4 SGG besteht offenbar nicht, da für insoweit aufgelaufene Rückstände nichts ersichtlich ist, geschweige denn dafür, dass bereits eine Lage eingetreten wäre, die den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung iS von § 543 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 3 Bürgerliches Gesetzbuch oder die G zur Gasabstellung berechtigen könnte. Auch dass die Ast, wie sie gelten machen, Teile der ihnen jeweils nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II gewährten Regelleistung zur Überbrückung der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Agegn berücksichtigten Unterkunftskosten (131,00 EUR) einsetzen, macht die Sache nicht in einem Maße dringlich, dass eine einstweilige gerichtliche Regelung ergehen müsste. Zum einen liegt die monatliche Regelleistung oberhalb des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166) und enthält Mittel zur Ansparung für zukünftige einmalige Bedarfe, die einstweilen zur aktuellen (anderweitigen) Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Vor allem aber ist eine etwaige deutlich spürbare, auf Dauer unzumutbare Einschränkung bei der täglichen Lebensführung für die Ast gegenwärtig nicht zwingend erforderlich. Selbst wenn sie dem Vermieter - unter Hinweis auf den anhängigen Rechtsstreit mit der Agegn - nur das an Miete überweisen würden, was von den Unterkunftsleistungen der Agegn bei Abzug der Gabschläge verbleibt (344,00 EUR), gingen mehr als sieben Monate ins Land, bis der Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (wegen eines Mietrückstandes, der die Miete für zwei Monate erreicht) hätte (von dem er angesichts eines laufenden Gerichtsverfahrens, das zur Mietnachzahlung führen könnte, womöglich nicht unmittelbar Gebrauch machen würde). Unter diesen Umständen erscheint die Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung einer Notlage gegenwärtig nicht erforderlich und kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Besuche der Kinder des Ast zu 1. der Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Zum Anordnungsanspruch sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: Auch wenn man – entgegen der Auffassung des SG - die im Urteil des BSG vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – initiierten Erwägungen dahin ausweiten würde, dass bei Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ein zusätzlicher Wohnbedarf (der notwendig dauerhaft für die "Kern-Bedarfsgemeinschaft" zu befriedigen wäre) in Betracht kommt, führt dies keineswegs notwendig dazu, die gegenwärtigen Kosten der Ast für angemessen zu erachten. Das Maß des Angemessenen müsste dann unter strikter Begrenzung auf das im Einzelfall Notwendige bestimmt werden, d.h. es müsste die Zahl, das Alter und das Geschlecht der Kinder, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte sowie ggfs. weitere die Situation kennzeichnende Umstände (Entfernung von der Wohnung des anderen Elternteils, Umfang der gemeinsamen Aufenthalte beider Kinder, noch zu erwartende Dauer der geschilderten Verhältnisse) festgestellt und bewertet werden, wobei es den Beteiligten grundsätzlich zumutbar ist, auch dauerhaft Gegebenheiten zu akzeptieren, die besuchsweise Aufenthalte von Kindern mit sich bringen, d.h. es sind in erheblichem Umfang beengte Verhältnisse hinzunehmen; denkbar sind allerdings einmalige Beihilfen, die die Befriedigung von Grundbedürfnissen auf engem Raum ermöglichen (etwa für den Erwerb einer Ausziehcouch bei Übernachtungen der Kinder, vgl § 23 Satz 1 Ziff 1 SGB II, der nach dem Urteil des BSG vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R - auch Leistungen für der einzelne Gegenstände umfasst). Danach wird sich die Bedeutung der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft für die Unterkunftskosten regelmäßig darin erschöpfen, Hilfebedürftigen, die (regelmäßig als Einzelpersonen, da mit der Zimmer- und Quadratmeterzahl die Umgestaltungsmöglichkeiten abnehmen) die regelhafte Wohnungsgröße nicht ausschöpfen, den Umzug in eine für den Kindesaufenthalt geeignete Wohnung zu ermöglichen, die nicht notwendig die Angemessenheitsgrenze für die dort dauerhaft Wohnenden überschreiten muss. Auf die vergleichbaren Erwägungen des SG zu ggfs angemessenem Wohnraum (Seite 8, 2. Absatz des Beschlusses) und zur Bestimmung der angemessenen Kosten allgemein (Seite 8, 4. Absatz ff) wird Bezug genommen. Anders mögen die Dinge zu beurteilen sein, wenn sich getrennt lebende Eltern für ein Erziehungsmodell entschieden haben, wonach die Kinder auf Dauer in annähernd gleichem Umfang beim Vater wie der Mutter wohnen sollen, also von (nur) besuchsweisen Aufenthalten der Kinder nicht gesprochen werden kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Anträge der unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft bildenden 1961 und 1970 geborenen Antragsteller (Ast) abgelehnt, die Antragsgegnerin (Agegn) im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen als anteilige Einzelansprüche (vgl zum Individualcharakter der Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07. November 2006 – B 7b 8/06 R - juris RdNr 12 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) für die Zeit ab dem 01. März 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von monatlich insgesamt 575,00 EUR (Bruttokaltmiete 475,00 EUR zuzüglich 100,00 EUR Gaskostenkostenvorauszahlung an die Firma Gasag) statt lediglich in Höhe von insgesamt 444,00 EUR zu zahlen (so für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt mit zwei Bescheiden vom 01. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2008, gegen den unter dem Az S 156 AS 22579/08 Klage erhoben ist).
Die zulässigen Beschwerden, mit denen die Ast Eilrechtsschutz nur noch für die Zeit ab dem 01. August 2008, dem Tag nach Antragstellung bei Gericht, (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens) erstreben, sind unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Soweit die Ast höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung schon für Zeiten vor der Entscheidung des Senats begehren, steht ihnen ein Anordnungsgrund nicht zur Seite, da derartige Ansprüche nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Aufgabe einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Nur ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Für Rückstände gegenüber dem Vermieter oder der Firma G gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr haben sich die Ast im Verfahren gerade auf die Schwierigkeit berufen, Miet- und Gschulden zu vermeiden, was wohl so zu verstehen ist, dass Rückstande noch nicht entstanden sind. Aber auch für die Zeit ab der Senatsentscheidung ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die akute Gefahr eines Wohnungsverlustes oder einer Beendigung der Gaszufuhr als drohender Nachteile im Sinne von § 86b Abs 2 Satz 4 SGG besteht offenbar nicht, da für insoweit aufgelaufene Rückstände nichts ersichtlich ist, geschweige denn dafür, dass bereits eine Lage eingetreten wäre, die den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung iS von § 543 Abs 1, Abs 2 Satz 1 Nr 3 Bürgerliches Gesetzbuch oder die G zur Gasabstellung berechtigen könnte. Auch dass die Ast, wie sie gelten machen, Teile der ihnen jeweils nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II gewährten Regelleistung zur Überbrückung der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Agegn berücksichtigten Unterkunftskosten (131,00 EUR) einsetzen, macht die Sache nicht in einem Maße dringlich, dass eine einstweilige gerichtliche Regelung ergehen müsste. Zum einen liegt die monatliche Regelleistung oberhalb des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166) und enthält Mittel zur Ansparung für zukünftige einmalige Bedarfe, die einstweilen zur aktuellen (anderweitigen) Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Vor allem aber ist eine etwaige deutlich spürbare, auf Dauer unzumutbare Einschränkung bei der täglichen Lebensführung für die Ast gegenwärtig nicht zwingend erforderlich. Selbst wenn sie dem Vermieter - unter Hinweis auf den anhängigen Rechtsstreit mit der Agegn - nur das an Miete überweisen würden, was von den Unterkunftsleistungen der Agegn bei Abzug der Gabschläge verbleibt (344,00 EUR), gingen mehr als sieben Monate ins Land, bis der Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (wegen eines Mietrückstandes, der die Miete für zwei Monate erreicht) hätte (von dem er angesichts eines laufenden Gerichtsverfahrens, das zur Mietnachzahlung führen könnte, womöglich nicht unmittelbar Gebrauch machen würde). Unter diesen Umständen erscheint die Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung einer Notlage gegenwärtig nicht erforderlich und kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Besuche der Kinder des Ast zu 1. der Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Zum Anordnungsanspruch sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: Auch wenn man – entgegen der Auffassung des SG - die im Urteil des BSG vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – initiierten Erwägungen dahin ausweiten würde, dass bei Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ein zusätzlicher Wohnbedarf (der notwendig dauerhaft für die "Kern-Bedarfsgemeinschaft" zu befriedigen wäre) in Betracht kommt, führt dies keineswegs notwendig dazu, die gegenwärtigen Kosten der Ast für angemessen zu erachten. Das Maß des Angemessenen müsste dann unter strikter Begrenzung auf das im Einzelfall Notwendige bestimmt werden, d.h. es müsste die Zahl, das Alter und das Geschlecht der Kinder, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte sowie ggfs. weitere die Situation kennzeichnende Umstände (Entfernung von der Wohnung des anderen Elternteils, Umfang der gemeinsamen Aufenthalte beider Kinder, noch zu erwartende Dauer der geschilderten Verhältnisse) festgestellt und bewertet werden, wobei es den Beteiligten grundsätzlich zumutbar ist, auch dauerhaft Gegebenheiten zu akzeptieren, die besuchsweise Aufenthalte von Kindern mit sich bringen, d.h. es sind in erheblichem Umfang beengte Verhältnisse hinzunehmen; denkbar sind allerdings einmalige Beihilfen, die die Befriedigung von Grundbedürfnissen auf engem Raum ermöglichen (etwa für den Erwerb einer Ausziehcouch bei Übernachtungen der Kinder, vgl § 23 Satz 1 Ziff 1 SGB II, der nach dem Urteil des BSG vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R - auch Leistungen für der einzelne Gegenstände umfasst). Danach wird sich die Bedeutung der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft für die Unterkunftskosten regelmäßig darin erschöpfen, Hilfebedürftigen, die (regelmäßig als Einzelpersonen, da mit der Zimmer- und Quadratmeterzahl die Umgestaltungsmöglichkeiten abnehmen) die regelhafte Wohnungsgröße nicht ausschöpfen, den Umzug in eine für den Kindesaufenthalt geeignete Wohnung zu ermöglichen, die nicht notwendig die Angemessenheitsgrenze für die dort dauerhaft Wohnenden überschreiten muss. Auf die vergleichbaren Erwägungen des SG zu ggfs angemessenem Wohnraum (Seite 8, 2. Absatz des Beschlusses) und zur Bestimmung der angemessenen Kosten allgemein (Seite 8, 4. Absatz ff) wird Bezug genommen. Anders mögen die Dinge zu beurteilen sein, wenn sich getrennt lebende Eltern für ein Erziehungsmodell entschieden haben, wonach die Kinder auf Dauer in annähernd gleichem Umfang beim Vater wie der Mutter wohnen sollen, also von (nur) besuchsweisen Aufenthalten der Kinder nicht gesprochen werden kann. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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