L 27 B 104/08 P PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 42/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 104/08 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Juni 2008 war als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) nicht statthaft. Soweit hiernach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hat, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.

Dass das Sozialgericht aus der Sicht des Klägers mit dem angegriffenen Beschluss in eklatanter Weise in seine Rechte eingegriffen und insbesondere seinen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ändert an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts. Denn der Kläger verkennt insoweit, dass es das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Rechtsmittelklarheit verlangt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Dies bedeutet, dass es der Rechtsprechung verwehrt ist, außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 (416) sowie BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, 2538). Dies steht der Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers entgegen. Sein grundsätzlich bestehendes Recht, gegen den angegriffenen Beschluss nach § 178 a SGG mit der Anhörungsrüge vorzugehen, bleibt hiervon unberührt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen für ihn trotz des Gebots der Rechtsmittelklarheit daneben auch noch die Möglichkeit besteht, eine Gegenvorstellung zu erheben, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ebenso wie über die Anhörungsrüge hätte über eine solche Gegenvorstellung nicht das Beschwerdegericht, sondern das Sozialgericht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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