Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 P 449/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 5/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 12. November und 2. Dezember 1999 verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 ohne Anwendung der sogenannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung der im Jahre 1999 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschale zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 insoweit wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 12. November 1999, 2. Dezember 1999 und 22. November 2002 verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 ohne Anwendung der sogenannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung der jeweils erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen.
Die Finanzierung der Klägerin wurde bis einschließlich 1994 unter Zugrundelegung der zwischen dem Beklagten und der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. (BKG) geschlossenen Krankenheimbetriebs- und –pflegeentgeltvereinbarung vom 1. Februar 1978 (KHBEV) durch Pflegesatzvereinbarungen fortgeschrieben. Die Beteiligten schlossen anschließend für die Zeit bis zum 30. Juni 1996 Entgeltvereinbarungen, wegen deren näheren Inhalts auf die Abschriften Bl. 125 bis 130 der Gerichtsakten verwiesen wird. Die bereits vereinbarten Heimentgelte, die investive Kostenbestandteile enthielten, galten zunächst über den 30. Juni 1996 hinaus weiter, nachdem es zwischen den Beteiligten bis dahin nicht zu einer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI gekommen war. Am 16. Dezember 1997 schlossen der Beklagte und die Berliner Krankenhausgesellschaft eine "Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen der Berliner Krankenhausgesellschaft mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI". Nach Nr. 2 der Übergangsvereinbarung werden infolge der Übergangsregelung und der im Laufe des Jahres 1998 gewährten Pauschalförderungen entstehende Über- und Unterdeckungen der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich 1999 gemäß Trägerantrag verrechnet. Nach Nr. 5 Satz 1 der Übergangsvereinbarung gilt diese für die Pflegeeinrichtungen, die gegenüber der Berliner Krankenhausgesellschaft ihren Beitritt erklären. Die Klägerin trat der Übergangsvereinbarung unter dem 18. Dezember 1997 bei.
Der Beklagte gewährte der Klägerin von 1998 bis 2002 aufgrund § 7 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG) unter Zugrundelegung der jeweils vorhandenen Pflegeplätze eine Pauschalförderung (Jahrespauscha-le) 2,80 DM pro Berechnungstag und Pflegebedürftigen (BT). Die Klägerin nahm 1998 und 1999 von ihren Heimbewohnern jeweils Investitionsentgelte in Höhe von 22,00 DM/ BT ein.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1999 für 1999 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ge-mäß § 82 Abs. 3 SGB XI und bezifferte die täglich zu berechnenden betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen in ihrer Einrichtung vor Abzug der Pauschalfördermittel mit 24,16 DM/ BT. Mit Bescheid vom 3. August 1999 erteilte der Beklagten der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für Juli 1999 bis Dezember 2000 in Höhe von 0 DM/ BT und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von 13,94 DM/ BT für Ein-bettzimmer, 11,62 DM/ BT für Zweibettzimmer, 10,46 DM/ BT für Dreibettzimmer und 8,13 DM/ BT für Vierbettzimmer und verwies wegen der Berechnung auf beigefügte Anlagen. Der Bescheid enthielt eine Nebenbestimmung, wonach der Bescheid unter dem Vorbehalt steht, dass auf zu viel gezahlte beziehungsweise noch zu beanspruchende Förderbeträge einschließlich 2000 gegenüber der Förderbehörde verzichtet wird. Die Klägerin erklärte der Förderbehörde gegenüber keinen Verzicht. In einem unter dem 12. November 1999 ergangenen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 3. August 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin die Zu-stimmung, ab dem 1. März 2000 je Berechnungstag für Einbettzimmer 15,00 DM/ BT, Zwei-bettzimmer 12,50 DM/ BT, Dreibettzimmer 11,25 DM/ BT und Vierbettzimmer 8,75 DM/ BT gesondert zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. Februar 2000 erteilte der Beklagte eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 0,00 DM/ BT. Der Beklagte legte der Zustimmung unter anderem die Verrechnung der pauschalen Fördermittel und der gezahlten Investitionsentgelte von 22,00 DM/ BT zugrunde und kürzte die von der Klägerin geltend gemachten Investitionsaufwendungen, soweit sie die sich aus § 26 der
Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen überschritten. Der Beklagte gab den Bescheid vom 12. November 1999 an demselben Tag zur Post auf. Der Beklagte erließ am 2. Dezember 1999 einen Änderungsbescheid zum Änderungsbescheid vom 12. November 1999 und erteilte der Klägerin die Zustimmung, ab dem 19. Februar 2000 für Einbettzimmer 15,18 DM/ BT, Zweibettzimmer 12,65 DM/ BT, Dreibettzimmer 11,39 DM/ BT und Vierbettzimmer 8,86 DM/ BT gesondert zu berechnen. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Februar 2000 erteilte der Beklagte eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 0 DM/ BT. Der Beklagte legte der Zustimmung weiterhin die Verrechnung der pauschalen Fördermittel und der gezahlten Investitionsentgelte zugrunde und kürzte die von der Klägerin geltend gemachten Investitionsaufwendungen auf die sich aus § 26 PflegEföVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen.
Die Klägerin hat sich mit der am 24. Dezember 1999 erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 3. August und 2. Dezember 1999 gewandt und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die gesondert zu berechnenden Aufwendungen pro Berechnungstag und Pflegeplatz ab Januar 1999 auf 23,90 DM und ab Januar 2000 auf 24,83 DM festzusetzen. Die Klägerin hat im We-sentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Verrechnung mit der 1998 entstandenen Überdeckung nicht gerechtfertigt sei, weil darin eine unzulässige Rückwirkung liege, nachdem sie sich in ihrer Kalkulation auf die bisherigen Entgelte verlassen habe, es an der Identität der
Pflegebedürftigen und Kostenschuldner gefehlt, die KHBEV gegolten habe und der Beklagte bei der Errechnung der Überdeckung von zu niedrigen Investitionsaufwendungen ausgegangen sei. § 26 PflegEföVO verstoße gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen § 9 SGB des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), weil durch die Deckelung der in Rechnung zu stellenden Investitionsaufwendungen eine deutliche Kostenunterdeckung der Pflegeeinrichtungen gegeben sei und hierdurch der Beklagte seiner Verantwortung für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Pflegestruktur nicht gerecht werde. Mit der Anwendung des § 26 PflegEföVO gehe zudem eine Benachteiligung gegenüber neu errichteten Einrichtungen einher. Wenn die PflegEföVO gleichwohl Anwendung finde, müssten die bisherigen Abschreibungspauschalen nach der KHBEV gemäß § 31 Abs. 2 PflegEföVO fortgelten.
Am 22. November 2002 erließ der Beklagte einen "Übergangsbescheid gem. § 12 LPflegEG in der Fassung vom 19. Juli 2002 wegen Wegfalls der Pauschalförderung ab dem Jahre 2003", mit welchem er unter Anwendung der sich aus §§ 26 PflegEföVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen der Klägerin die Zustimmung erteilte, ab dem 1. Januar 2003 für Einbettzimmer 9,19 EUR/ BT, Zweibettzimmer 7,90 EUR/ BT, Dreibettzimmer 7,25 EUR/ BT und Vierbettzimmer 5,96 EUR/ BT den Pflegebedürftigen gesondert zu berechnen. Mit am 6. Januar 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin vorstehenden Bescheid in die Klage miteinbezogen und unter Abänderung dieses Bescheids die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die gesondert zu berechnenden Aufwendungen ausgehend von einem Zweibettzimmer pro Berechnungstag und Pflegeplatz auch ab Januar 2003 auf 24,83 DM (12,70 EUR) vorbehaltlich der Berücksichtigung von – zwischen den Beteiligten unstreitig vorzunehmenden - Äquivalenzberechnungen für Ein-, Drei- und Vierbettzimmern und vor Abzug der Pauschalförderung festzusetzen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2004 die Bescheide des Beklagten vom 3. August 1999, 2. Dezember 1999 und 22. November 2002 abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen ab Januar 2000 in Höhe von 15,50 DM (7,92 EUR)/ BT im Zweibettzimmer sowie ab Januar 2003 in Höhe von 9,35 EUR/ BT zu erteilen. Das Sozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Übergangsvereinbarung vom 16. Dezember 1997 eine Verrechnung bis einschließlich 1999 auch gegenüber der Klägerin zulässig gewesen sei, zumal diese der Vereinbarung beigetreten sei, weshalb auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ersichtlich seien und auch die teilweise fehlende Identität der Pflegebedürftigen nicht der Zulässigkeit der Verrechnung entgegenstehe. Für die Zeit ab 2000 sei der Klage unter rechnerischer Zugrundelegung der Berechnung II aus dem Klägerschriftsatz vom 24. August 2003 und der aus der Buchhaltung der Klägerin ersichtlichen Abschreibungen stattzugeben. Die sich aus § 26 PflegEföVO ergebende Deckelung der Aufwendungen für Instandhaltung und –setzung sei nicht anzuwenden, weil diese Regelung durch § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI nicht gedeckt sei. Diese Vorschrift enthalte nicht die Befugnis der Länder, einschränkende Regelungen über Obergrenzen der gesondert berechenbaren Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung zu erlassen, insbesondere Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf prozentuale Werte des Herstellungs- und Anschaffungspreises zu begrenzen. Im Übrigen sei die fehlende Zustimmung allerdings auch nicht über § 31 Abs. 2 PflegEföG zu erteilen gewesen, weil diese Vorschrift bereits von ihrem Wortlaut her nicht einschlägig sei. Insbesondere habe die KHBEV für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht fortgegolten. Das Urteil ist der Klägerin am 19. Februar 2004 und dem Beklagten am 20. Februar 2004 zugestellt worden.
Der Beklagte hat am 10. März 2004 Berufung eingelegt mit dem Begehren, das Urteil des So-zialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine Berufung mit am 16. August 2005 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat am 19. März 2004 Berufung eingelegt, soweit das Sozialgericht davon abgesehen hat, den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für 1999 in Höhe von 5,65 EUR (11,05 DM)/ BT im Zweibettzimmer zu erteilen, wobei die Klägerin von einer Verrechnung der 1998 eingenommenen Investitionsentgelte sowie der für 1998 und 1999 erhaltenen pauschalen Förderung ausgegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Verrechnung mit den 1999 eingenommenen Investitionsentgelten nicht stattfinden dürfe. Im Übrigen vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Meinung, dass das angefochtene Urteil nicht schlüssig sei, weil für 1999 zumindest diejenigen rechtlichen Erwägungen gelten müssten, die das Sozialgericht für die Zeit ab 2000 letztlich wohl doch zutreffend zugrunde gelegt habe. Die Klägerin verweist hierbei auf eine von ihr vorgelegte Berechnung, derentwegen auf Bl. 279 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Zur Berufung des Beklagten vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese bereits wegen verspäteter Begründung gemäß §§ 151, 202 SGG, 520 ZPO unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. August 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2002 abzuändern und den Beklagten weitergehend zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 ohne so genannte Deckelung und ohne Verrechnung von 1999 getätigten Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der so genannten Jahrespauschale zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die PflegEföVO mit Wirkung vom 30. Mai 1998 in Kraft getreten sei. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, das einer gegebenenfalls auch echten Rückwirkung hätte entgegenstehen können, sei nicht erkennbar, weil mit dem Inkrafttreten des
Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG) die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen und die differenzierte Darstellung von Kosten mit dem PflegeVG grundlegend neu geordnet worden seien. Ferner stehe die in der PflegEföVO geregelte Deckelung mit § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI in Einklang, weil hiernach die Höhe der gesondert zu berechnenden Aufwendungen in die Regelungskompetenz des Landes gestellt worden sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen, entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gefassten Maßgabe unbegründet.
Zunächst ist der Berufungsantrag der Klägerin unter Würdigung ihres Gesamtvorbringens gemäß § 123 SGG sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sie die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen für 1999 anstatt unter Änderung des Bescheids vom 22. November 2002 unter Änderung desjenigen vom 12. November 1999 begehrt. Denn der Bescheid vom 22. November 2002, der sich ausschließlich auf die Zeit ab 2003 bezieht, entfaltet für 1999 gar keine rechtlichen Wirkungen. Dies bewirkt hingegen - zusammen mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1999 – der Bescheid vom 12. November 1999.
Die Berufung hat, soweit die Klägerin zuletzt noch die Erteilung einer Zustimmung ohne Anwendung der in § 26 PflegEföVO enthaltenen so genannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung mit 1999 eingenommenen Investitionsentgelten begehrt, Erfolg. Das Sozialge-richt hat die Klage insofern zu Unrecht abgewiesen.
Der Zulässigkeit der als Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaften Klage steht insbesondere nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 12. November 1999 entgegen, auch wenn ihn die Klägerin nicht ausdrücklich in ihren Klageantrag mit einbezogen hat. Die am 24. Dezember 1999 erhobene und sich zunächst ausdrücklich nur auf die Bescheide vom 3. August und 2. Dezember 1999 beziehende Klage ist im Wege der nach § 123 SGG gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung von Anfang an auch als auf den Bescheid vom 12. November 1999 bezogen auszulegen gewesen.
Die Klage ist hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Streitgegenstands begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für 1999 einen Anspruch auf Zustimmung zu den gesondert zu berechnenden Aufwendungen ohne so genannte Deckelung und ohne Verrechnung mit den 1999 eingenommenen Investitionsentgelten.Die Anspruchsgrundlage liegt in § 82 Abs. 3 SGB XI.
Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnot-wendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähi-ge Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Die vorstehenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte muss der Klägerin für die gesonderte Berechnung der vorstehenden Aufwendungen die Zustimmung erteilen, soweit die Klägerin nicht im Wege der sogenannten Jahrespauschale gemäß § 7 LPflegEG in der Fassung des hier maßgeblichen, am 29. Mai 1998 verkündeten Gesetzes zur Änderung kranken-hausrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102; nachfolgend zitiert als LPflegEG) bereits eine pauschale Förderung (Jahrespauschale) erhielt.
Zunächst durfte der Beklagte die Zustimmung der Höhe nach nicht gemäß der in § 26 PflegE-föVO enthaltenen sogenannten Deckelungsregelung begrenzen, wonach die für die Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Aufwendungen 1 % des Herstellungs- oder Anschaf-fungswertes der abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 6 Abs. 4 LPflegEG nicht überschreiten dürfen, wonach wiederum die Baukostenhöchstwerte für vollstationäre Einrichtungen bei (Nr. 1) Ersatz- und Neubaumaßnahmen 160.000 DM und (Nr. 2) Umbau- und Modernisie-rungsmaßnahmen 100.000 DM betragen, wobei in begründeten Einzelfällen der Höchstbetrag bis auf 115.000 DM erhöht werden kann. Diese Verordnungsregelung, deren Anwendung im vorliegenden Fall zu einer der Höhe nach betraglich geringeren Zustimmung zu den gesondert zu berechnenden Aufwendungen der Klägerin führt, ist nicht von der einschlägigen Verord-nungsermächtigung gedeckt und darf von daher im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere zur Zustimmung für die gesonderten Berechnung, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG wird die für die Pflegeversicherung zuständige Senatverwaltung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegbedürftigen zu erlassen.
Hiervon ausgehend hält sich § 26 PflegEföVO zwar, indem die Vorschrift eine Begrenzung der Höhe der zustimmungsfähigen Aufwendungen regelt, noch im Rahmen des Wortlauts der aus den vorgenannten Vorschriften folgenden Verordnungsermächtigung ("Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen"). Nach ihrem Sinn und Zweck darf die Verordnungsermächtigung indes, was die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen betrifft, einschränkend nur dahin ausgelegt werden, dass Landesrecht die zuständige Landesbehörde nur zur Prüfung ermächtigen darf, ob die vom Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen sind, ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an ihre Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder abgedeckt sind.
Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz 1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt; jedoch ist durch Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte Investitionsmaßnahmen von
Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Die Begrenzung des von § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI dem Landesgesetzgeber und den Landesbehörden eröffneten Entscheidungsrahmens wird auch anhand § 82 Abs. 4 S. 1 SGB XI deutlich, wonach im Unterschied zu § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen können und dies nach § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XI der zuständigen Behörde
gegenüber nur anzeigen müssen. Zur Rechtfertigung für diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung der Umlage von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI einerseits und § 82 Abs. 4 SGB XI andererseits lässt sich allein anführen, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind. Ansonsten ist der Entscheidungsrahmen der zuständigen Behörde in den Fällen des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht weiter als nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R –, rech. bei juris Rn. 16 ff.). Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI liegt demnach darin, den Pflegeeinrichtungsträgern eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen, nämlich einerseits durch öffentliche Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige Aufwendungen (so etwa Mühlenbruch, in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, 31. Lieferung August 2008, K § 82 Rn. 21 ff.). Diese Sichtweise kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R - (rech. bei juris Rn. 19 und 27) zum Ausdruck, in welchem das BSG zutreffend ausführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinausliefe, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist. Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebedürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig werden, zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich für die Pflegesätze geregelt, dass diese es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das muss aber auch für die übrigen Anteile des Heimentgeltes gelten. Denn eine Gefährdung des
Versorgungsauftrages kann nicht nur durch unzureichende Pflegesätze, sondern auch durch unzureichende Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie unzureichende Deckung der sonstigen Investitionskosten eintreten (BSG, a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt kommt nur eine einschränkende Auslegung der Verordnungsermächtigung aus § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI, § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG in Betracht, in deren Grenzen sich die vom Beklagten vorgenommene Deckelung nicht mehr hält. Vielmehr liegt in der
Anwendung der in § 26 PflegEföVO enthaltenen Deckelungsregelung, welche der Kostendeckung entgegensteht, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, der zur Unanwendbarkeit des § 26 PflegEföVO im vorliegenden Fall führt. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 2. Juli 2002 – VG 8 636.99 – führt zu keinem anderen Befund. Es ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon nicht ergiebig. Das VG Berlin hatte über die Rechtmä-ßigkeit eines Schiedsspruchs bezüglich Abschluss und Inhalt einer Teilpflegesatzvereinbarung für vom Sozialhilfeträger zu übernehmende betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims zu entscheiden und führt – zumal in den nicht tragenden Gründen – lediglich aus, dass eine Orientierung an den Höchstgrenzen der PflegEFöVO nicht zu beanstanden sein dürfte, weil es der Schiedsstelle freistehe, für andere Bereiche geltende Regelungen als praxiserprobtes Muster oder als Inspirationsquelle für ihre Entscheidung zu verwerten. Zu der hier zu entscheidenden Kernfrage, ob es – außerhalb eines anderen rechtlichen Maßstäben unterliegenden Schiedsspruchs bei der Frage der öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen – zu einer direkten Anwendung des § 26 PflegEföVO kommen darf, bezieht sich das VG Berlin hingegen nicht. Dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. September 2003 – 5 B 60/03 – lässt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls kaum etwas entnehmen. Dort stellt das BVerwG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich der finanziellen Förderung von Pflegeeinrichtungen sowie darauf ab, dass § 82 Abs. 3 SGB XI bundesgesetzlich voraussetzt, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen führen müsse, was indes vielmehr den Schluss zulässt, dass auch das BVerwG davon ausgeht, dass die Förderungslücke durch die gesonderte Berechnung von Aufwendungen zu schließen ist.
Ferner durfte der Beklagte der Zustimmung auch nicht die Verrechnung von Investitionsentgelten zugrunde legen, welche die Klägerin ab dem Jahr 1999 von ihren Heimbewohnern erhielt. Einer derartigen Verrechnung steht bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI entgegen. Das Gleiche gilt für den zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG erlassenen § 22 Hs. 2 a.E. PflegEföVO, wonach als gesondert berechenbare Aufwendungen nur solche gelten, die nicht oder nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Indem der Gesetzgeber formuliert "Soweit ... Investitionsaufwendungen ...durch öffentliche Förderung ... nicht vollständig gedeckt sind", bringt er klar – und übereinstimmend mit dem zuvor beschriebenen Gesetzeszweck - zum Ausdruck, dass der Heimträger all die dort genannten Aufwendungen
gesondert berechnen darf, für die er keine öffentliche Förderung erhält. Für eine Verrechnung mit bereits von den Heimbewohnern vereinnahmten Investitionsentgelten gibt die Vorschrift nichts her. Lediglich die vom Beklagten gezahlte Jahrespauschale ist als – zu berücksichtigende - öffentliche Förderung im Sinne von § 9 SGB XI anzusehen. Auch lässt sich eine derartige Verrechnungsbefugnis nicht aus der Übergangsvereinbarung ableiten, wonach lediglich die bis einschließlich 1998 aufgelaufenen Überdeckungen bis spätestens 1999 verrechnet werden durften, aber gerade nicht solche, die erst 1999 entstanden. Der Annahme einer rechtlich bindenden stillschweigenden Übereinkunft bezüglich einer Verrechnung der 1999 eingenommenen Investitionsentgelte steht von vornherein das für öffentlich-rechtliche Verträge erforderliche
Schriftformerfordernis aus § 56 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) entgegen.
Die Berufung der Klägerin war hingegen zurückzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Änderung des Bescheids vom 3. August 1999 begehrt. Insofern hat das Sozialgericht die Klage bezüglich 1999 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Durch jenen Bescheid ist die Klägerin schon nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn die im Bescheid vom 3. August 1999 enthaltene Zustimmung wurde der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt wirksam, weil die in ihm enthaltene aufschiebende Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, dass die Klägerin auf zu viel gezahlte beziehungsweise noch zu beanspruchende Förderbeträge gegenüber der Förderbehörde verzichtete, nicht eintrat.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung erst mit Schriftsatz vom 11. August 2005 begründet hat. Ein eben hierin liegender Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 151 Abs. 3 SGG ist folgenlos, zumal eine Berufungsbegründung wie nach § 520 ZPO gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 151 Rn. 11b a.E.).
Die Berufung des Beklagten ist allerdings mit der aus dem Tenor ersichtlichen, § 130 Abs. 1 S. 1 SGG entsprechenden Maßgabe unbegründet. Der Beklagte ist nach dem zuvor Gesagten mit dem erstinstanzlichen Urteil der Sache nach zu Recht verpflichtet worden, der Klägerin ab dem Jahr 2000 eine Zustimmung ohne Anwendung der Deckelungsregelung und ohne eine Verrechnung der jeweils vereinnahmten Investitionsentgelte zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin in der Sache selbst im Wesentlichen obsiegt hat.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen.
Die Finanzierung der Klägerin wurde bis einschließlich 1994 unter Zugrundelegung der zwischen dem Beklagten und der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. (BKG) geschlossenen Krankenheimbetriebs- und –pflegeentgeltvereinbarung vom 1. Februar 1978 (KHBEV) durch Pflegesatzvereinbarungen fortgeschrieben. Die Beteiligten schlossen anschließend für die Zeit bis zum 30. Juni 1996 Entgeltvereinbarungen, wegen deren näheren Inhalts auf die Abschriften Bl. 125 bis 130 der Gerichtsakten verwiesen wird. Die bereits vereinbarten Heimentgelte, die investive Kostenbestandteile enthielten, galten zunächst über den 30. Juni 1996 hinaus weiter, nachdem es zwischen den Beteiligten bis dahin nicht zu einer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI gekommen war. Am 16. Dezember 1997 schlossen der Beklagte und die Berliner Krankenhausgesellschaft eine "Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen der Berliner Krankenhausgesellschaft mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI". Nach Nr. 2 der Übergangsvereinbarung werden infolge der Übergangsregelung und der im Laufe des Jahres 1998 gewährten Pauschalförderungen entstehende Über- und Unterdeckungen der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich 1999 gemäß Trägerantrag verrechnet. Nach Nr. 5 Satz 1 der Übergangsvereinbarung gilt diese für die Pflegeeinrichtungen, die gegenüber der Berliner Krankenhausgesellschaft ihren Beitritt erklären. Die Klägerin trat der Übergangsvereinbarung unter dem 18. Dezember 1997 bei.
Der Beklagte gewährte der Klägerin von 1998 bis 2002 aufgrund § 7 des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG) unter Zugrundelegung der jeweils vorhandenen Pflegeplätze eine Pauschalförderung (Jahrespauscha-le) 2,80 DM pro Berechnungstag und Pflegebedürftigen (BT). Die Klägerin nahm 1998 und 1999 von ihren Heimbewohnern jeweils Investitionsentgelte in Höhe von 22,00 DM/ BT ein.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 1999 für 1999 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ge-mäß § 82 Abs. 3 SGB XI und bezifferte die täglich zu berechnenden betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen in ihrer Einrichtung vor Abzug der Pauschalfördermittel mit 24,16 DM/ BT. Mit Bescheid vom 3. August 1999 erteilte der Beklagten der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für Juli 1999 bis Dezember 2000 in Höhe von 0 DM/ BT und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von 13,94 DM/ BT für Ein-bettzimmer, 11,62 DM/ BT für Zweibettzimmer, 10,46 DM/ BT für Dreibettzimmer und 8,13 DM/ BT für Vierbettzimmer und verwies wegen der Berechnung auf beigefügte Anlagen. Der Bescheid enthielt eine Nebenbestimmung, wonach der Bescheid unter dem Vorbehalt steht, dass auf zu viel gezahlte beziehungsweise noch zu beanspruchende Förderbeträge einschließlich 2000 gegenüber der Förderbehörde verzichtet wird. Die Klägerin erklärte der Förderbehörde gegenüber keinen Verzicht. In einem unter dem 12. November 1999 ergangenen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 3. August 1999 erteilte der Beklagte der Klägerin die Zu-stimmung, ab dem 1. März 2000 je Berechnungstag für Einbettzimmer 15,00 DM/ BT, Zwei-bettzimmer 12,50 DM/ BT, Dreibettzimmer 11,25 DM/ BT und Vierbettzimmer 8,75 DM/ BT gesondert zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. Februar 2000 erteilte der Beklagte eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 0,00 DM/ BT. Der Beklagte legte der Zustimmung unter anderem die Verrechnung der pauschalen Fördermittel und der gezahlten Investitionsentgelte von 22,00 DM/ BT zugrunde und kürzte die von der Klägerin geltend gemachten Investitionsaufwendungen, soweit sie die sich aus § 26 der
Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung (PflegEföVO) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen überschritten. Der Beklagte gab den Bescheid vom 12. November 1999 an demselben Tag zur Post auf. Der Beklagte erließ am 2. Dezember 1999 einen Änderungsbescheid zum Änderungsbescheid vom 12. November 1999 und erteilte der Klägerin die Zustimmung, ab dem 19. Februar 2000 für Einbettzimmer 15,18 DM/ BT, Zweibettzimmer 12,65 DM/ BT, Dreibettzimmer 11,39 DM/ BT und Vierbettzimmer 8,86 DM/ BT gesondert zu berechnen. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Februar 2000 erteilte der Beklagte eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung in Höhe von 0 DM/ BT. Der Beklagte legte der Zustimmung weiterhin die Verrechnung der pauschalen Fördermittel und der gezahlten Investitionsentgelte zugrunde und kürzte die von der Klägerin geltend gemachten Investitionsaufwendungen auf die sich aus § 26 PflegEföVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen.
Die Klägerin hat sich mit der am 24. Dezember 1999 erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 3. August und 2. Dezember 1999 gewandt und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die gesondert zu berechnenden Aufwendungen pro Berechnungstag und Pflegeplatz ab Januar 1999 auf 23,90 DM und ab Januar 2000 auf 24,83 DM festzusetzen. Die Klägerin hat im We-sentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Verrechnung mit der 1998 entstandenen Überdeckung nicht gerechtfertigt sei, weil darin eine unzulässige Rückwirkung liege, nachdem sie sich in ihrer Kalkulation auf die bisherigen Entgelte verlassen habe, es an der Identität der
Pflegebedürftigen und Kostenschuldner gefehlt, die KHBEV gegolten habe und der Beklagte bei der Errechnung der Überdeckung von zu niedrigen Investitionsaufwendungen ausgegangen sei. § 26 PflegEföVO verstoße gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen § 9 SGB des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), weil durch die Deckelung der in Rechnung zu stellenden Investitionsaufwendungen eine deutliche Kostenunterdeckung der Pflegeeinrichtungen gegeben sei und hierdurch der Beklagte seiner Verantwortung für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Pflegestruktur nicht gerecht werde. Mit der Anwendung des § 26 PflegEföVO gehe zudem eine Benachteiligung gegenüber neu errichteten Einrichtungen einher. Wenn die PflegEföVO gleichwohl Anwendung finde, müssten die bisherigen Abschreibungspauschalen nach der KHBEV gemäß § 31 Abs. 2 PflegEföVO fortgelten.
Am 22. November 2002 erließ der Beklagte einen "Übergangsbescheid gem. § 12 LPflegEG in der Fassung vom 19. Juli 2002 wegen Wegfalls der Pauschalförderung ab dem Jahre 2003", mit welchem er unter Anwendung der sich aus §§ 26 PflegEföVO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 LPflegEG ergebenden Obergrenzen der Klägerin die Zustimmung erteilte, ab dem 1. Januar 2003 für Einbettzimmer 9,19 EUR/ BT, Zweibettzimmer 7,90 EUR/ BT, Dreibettzimmer 7,25 EUR/ BT und Vierbettzimmer 5,96 EUR/ BT den Pflegebedürftigen gesondert zu berechnen. Mit am 6. Januar 2003 beim Sozialgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin vorstehenden Bescheid in die Klage miteinbezogen und unter Abänderung dieses Bescheids die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die gesondert zu berechnenden Aufwendungen ausgehend von einem Zweibettzimmer pro Berechnungstag und Pflegeplatz auch ab Januar 2003 auf 24,83 DM (12,70 EUR) vorbehaltlich der Berücksichtigung von – zwischen den Beteiligten unstreitig vorzunehmenden - Äquivalenzberechnungen für Ein-, Drei- und Vierbettzimmern und vor Abzug der Pauschalförderung festzusetzen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2004 die Bescheide des Beklagten vom 3. August 1999, 2. Dezember 1999 und 22. November 2002 abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen ab Januar 2000 in Höhe von 15,50 DM (7,92 EUR)/ BT im Zweibettzimmer sowie ab Januar 2003 in Höhe von 9,35 EUR/ BT zu erteilen. Das Sozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Übergangsvereinbarung vom 16. Dezember 1997 eine Verrechnung bis einschließlich 1999 auch gegenüber der Klägerin zulässig gewesen sei, zumal diese der Vereinbarung beigetreten sei, weshalb auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ersichtlich seien und auch die teilweise fehlende Identität der Pflegebedürftigen nicht der Zulässigkeit der Verrechnung entgegenstehe. Für die Zeit ab 2000 sei der Klage unter rechnerischer Zugrundelegung der Berechnung II aus dem Klägerschriftsatz vom 24. August 2003 und der aus der Buchhaltung der Klägerin ersichtlichen Abschreibungen stattzugeben. Die sich aus § 26 PflegEföVO ergebende Deckelung der Aufwendungen für Instandhaltung und –setzung sei nicht anzuwenden, weil diese Regelung durch § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI nicht gedeckt sei. Diese Vorschrift enthalte nicht die Befugnis der Länder, einschränkende Regelungen über Obergrenzen der gesondert berechenbaren Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung zu erlassen, insbesondere Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf prozentuale Werte des Herstellungs- und Anschaffungspreises zu begrenzen. Im Übrigen sei die fehlende Zustimmung allerdings auch nicht über § 31 Abs. 2 PflegEföG zu erteilen gewesen, weil diese Vorschrift bereits von ihrem Wortlaut her nicht einschlägig sei. Insbesondere habe die KHBEV für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht fortgegolten. Das Urteil ist der Klägerin am 19. Februar 2004 und dem Beklagten am 20. Februar 2004 zugestellt worden.
Der Beklagte hat am 10. März 2004 Berufung eingelegt mit dem Begehren, das Urteil des So-zialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat seine Berufung mit am 16. August 2005 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat am 19. März 2004 Berufung eingelegt, soweit das Sozialgericht davon abgesehen hat, den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für 1999 in Höhe von 5,65 EUR (11,05 DM)/ BT im Zweibettzimmer zu erteilen, wobei die Klägerin von einer Verrechnung der 1998 eingenommenen Investitionsentgelte sowie der für 1998 und 1999 erhaltenen pauschalen Förderung ausgegangen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Verrechnung mit den 1999 eingenommenen Investitionsentgelten nicht stattfinden dürfe. Im Übrigen vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Meinung, dass das angefochtene Urteil nicht schlüssig sei, weil für 1999 zumindest diejenigen rechtlichen Erwägungen gelten müssten, die das Sozialgericht für die Zeit ab 2000 letztlich wohl doch zutreffend zugrunde gelegt habe. Die Klägerin verweist hierbei auf eine von ihr vorgelegte Berechnung, derentwegen auf Bl. 279 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Zur Berufung des Beklagten vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese bereits wegen verspäteter Begründung gemäß §§ 151, 202 SGG, 520 ZPO unzulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. August 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Dezember 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2002 abzuändern und den Beklagten weitergehend zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung investiver Aufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 ohne so genannte Deckelung und ohne Verrechnung von 1999 getätigten Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der so genannten Jahrespauschale zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die PflegEföVO mit Wirkung vom 30. Mai 1998 in Kraft getreten sei. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, das einer gegebenenfalls auch echten Rückwirkung hätte entgegenstehen können, sei nicht erkennbar, weil mit dem Inkrafttreten des
Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG) die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen und die differenzierte Darstellung von Kosten mit dem PflegeVG grundlegend neu geordnet worden seien. Ferner stehe die in der PflegEföVO geregelte Deckelung mit § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI in Einklang, weil hiernach die Höhe der gesondert zu berechnenden Aufwendungen in die Regelungskompetenz des Landes gestellt worden sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen, entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gefassten Maßgabe unbegründet.
Zunächst ist der Berufungsantrag der Klägerin unter Würdigung ihres Gesamtvorbringens gemäß § 123 SGG sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass sie die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen für 1999 anstatt unter Änderung des Bescheids vom 22. November 2002 unter Änderung desjenigen vom 12. November 1999 begehrt. Denn der Bescheid vom 22. November 2002, der sich ausschließlich auf die Zeit ab 2003 bezieht, entfaltet für 1999 gar keine rechtlichen Wirkungen. Dies bewirkt hingegen - zusammen mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1999 – der Bescheid vom 12. November 1999.
Die Berufung hat, soweit die Klägerin zuletzt noch die Erteilung einer Zustimmung ohne Anwendung der in § 26 PflegEföVO enthaltenen so genannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung mit 1999 eingenommenen Investitionsentgelten begehrt, Erfolg. Das Sozialge-richt hat die Klage insofern zu Unrecht abgewiesen.
Der Zulässigkeit der als Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG statthaften Klage steht insbesondere nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 12. November 1999 entgegen, auch wenn ihn die Klägerin nicht ausdrücklich in ihren Klageantrag mit einbezogen hat. Die am 24. Dezember 1999 erhobene und sich zunächst ausdrücklich nur auf die Bescheide vom 3. August und 2. Dezember 1999 beziehende Klage ist im Wege der nach § 123 SGG gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung von Anfang an auch als auf den Bescheid vom 12. November 1999 bezogen auszulegen gewesen.
Die Klage ist hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Streitgegenstands begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für 1999 einen Anspruch auf Zustimmung zu den gesondert zu berechnenden Aufwendungen ohne so genannte Deckelung und ohne Verrechnung mit den 1999 eingenommenen Investitionsentgelten.Die Anspruchsgrundlage liegt in § 82 Abs. 3 SGB XI.
Nach Satz 1 der Vorschrift kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen die betriebsnot-wendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähi-ge Anlagegüter im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit keine vollständige Deckung durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gegeben ist. Nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI gilt das Gleiche, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Die vorstehenden Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte muss der Klägerin für die gesonderte Berechnung der vorstehenden Aufwendungen die Zustimmung erteilen, soweit die Klägerin nicht im Wege der sogenannten Jahrespauschale gemäß § 7 LPflegEG in der Fassung des hier maßgeblichen, am 29. Mai 1998 verkündeten Gesetzes zur Änderung kranken-hausrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102; nachfolgend zitiert als LPflegEG) bereits eine pauschale Förderung (Jahrespauschale) erhielt.
Zunächst durfte der Beklagte die Zustimmung der Höhe nach nicht gemäß der in § 26 PflegE-föVO enthaltenen sogenannten Deckelungsregelung begrenzen, wonach die für die Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Aufwendungen 1 % des Herstellungs- oder Anschaf-fungswertes der abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 6 Abs. 4 LPflegEG nicht überschreiten dürfen, wonach wiederum die Baukostenhöchstwerte für vollstationäre Einrichtungen bei (Nr. 1) Ersatz- und Neubaumaßnahmen 160.000 DM und (Nr. 2) Umbau- und Modernisie-rungsmaßnahmen 100.000 DM betragen, wobei in begründeten Einzelfällen der Höchstbetrag bis auf 115.000 DM erhöht werden kann. Diese Verordnungsregelung, deren Anwendung im vorliegenden Fall zu einer der Höhe nach betraglich geringeren Zustimmung zu den gesondert zu berechnenden Aufwendungen der Klägerin führt, ist nicht von der einschlägigen Verord-nungsermächtigung gedeckt und darf von daher im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
Nach § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 SGB XI wird das Nähere zur Zustimmung für die gesonderten Berechnung, insbesondere auch Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen durch Landesrecht bestimmt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG wird die für die Pflegeversicherung zuständige Senatverwaltung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Höhe und die Laufzeit der gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung und deren Verteilung auf die Pflegbedürftigen zu erlassen.
Hiervon ausgehend hält sich § 26 PflegEföVO zwar, indem die Vorschrift eine Begrenzung der Höhe der zustimmungsfähigen Aufwendungen regelt, noch im Rahmen des Wortlauts der aus den vorgenannten Vorschriften folgenden Verordnungsermächtigung ("Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen"). Nach ihrem Sinn und Zweck darf die Verordnungsermächtigung indes, was die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen betrifft, einschränkend nur dahin ausgelegt werden, dass Landesrecht die zuständige Landesbehörde nur zur Prüfung ermächtigen darf, ob die vom Träger der Pflegeeinrichtung geltend gemachten Investitionsaufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der bundesrechtlichen Anforderungen sind, ob die nach Landesrecht festzulegenden näheren Anforderungen an ihre Umlage eingehalten und ob die umzulegenden Beträge nicht bereits durch öffentliche Fördergelder abgedeckt sind.
Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Gesamtregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich bewirken soll, wenn die in § 9 Satz 1 SGB XI vorgesehene öffentliche Förderung der Pflegeinfrastruktur durch die Länder ganz oder teilweise unterbleibt, weil in diesen Fällen eine Refinanzierung der ungedeckten Investitionskosten über die Pflegevergütung oder über das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer solchen Ausgleichsmöglichkeit würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Träger von Pflegeeinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. § 82 Abs. 3 SGB XI soll den Betreibern von Pflegeeinrichtungen im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr eine rechtliche Grundlage für die Refinanzierung der gesamten nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen geben. Zwar obliegt dem Landesgesetzgeber gemäß § 9 Satz 1 SGB XI die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur sorgt; jedoch ist durch Bundesrecht auch für den Landesgesetzgeber bindend festgelegt, dass nicht durch Landesmittel abgedeckte Investitionsmaßnahmen von
Pflegeeinrichtungen anteilig auf die Heimbewohner umgelegt werden können, soweit diese betriebsnotwendig sind. Die Begrenzung des von § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI dem Landesgesetzgeber und den Landesbehörden eröffneten Entscheidungsrahmens wird auch anhand § 82 Abs. 4 S. 1 SGB XI deutlich, wonach im Unterschied zu § 82 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen können und dies nach § 82 Abs. 4 S. 2 SGB XI der zuständigen Behörde
gegenüber nur anzeigen müssen. Zur Rechtfertigung für diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung der Umlage von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI einerseits und § 82 Abs. 4 SGB XI andererseits lässt sich allein anführen, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind. Ansonsten ist der Entscheidungsrahmen der zuständigen Behörde in den Fällen des § 82 Abs. 3 SGB XI nicht weiter als nach § 82 Abs. 4 SGB XI. Im Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI kann deshalb die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition stehen (BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 3 P 3/07 R –, rech. bei juris Rn. 16 ff.). Der Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI liegt demnach darin, den Pflegeeinrichtungsträgern eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen, nämlich einerseits durch öffentliche Förderung und andererseits durch gesondert zu berechnende betriebsnotwendige Aufwendungen (so etwa Mühlenbruch, in: Hauck/ Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XI, 31. Lieferung August 2008, K § 82 Rn. 21 ff.). Diese Sichtweise kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R - (rech. bei juris Rn. 19 und 27) zum Ausdruck, in welchem das BSG zutreffend ausführt, dass das Verbot einer Refinanzierung eines Teils der notwendigen Betriebsaufwendungen über die Heimentgelte auf einen Wettbewerbsnachteil hinausliefe, der über denjenigen noch hinausgeht, der ohnehin mit der Forderung von höheren Heimentgelten aufgrund der höheren Kosten verbunden ist. Dies würde dem Anliegen des Gesetzgebers, für die Versorgung der pflegebedürftigen Personen einen Markt zu eröffnen, auf dem vorrangig frei gemeinnützige und private Träger im Wettbewerb tätig werden, zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich für die Pflegesätze geregelt, dass diese es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das muss aber auch für die übrigen Anteile des Heimentgeltes gelten. Denn eine Gefährdung des
Versorgungsauftrages kann nicht nur durch unzureichende Pflegesätze, sondern auch durch unzureichende Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie unzureichende Deckung der sonstigen Investitionskosten eintreten (BSG, a.a.O.).
Dies zugrunde gelegt kommt nur eine einschränkende Auslegung der Verordnungsermächtigung aus § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI, § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG in Betracht, in deren Grenzen sich die vom Beklagten vorgenommene Deckelung nicht mehr hält. Vielmehr liegt in der
Anwendung der in § 26 PflegEföVO enthaltenen Deckelungsregelung, welche der Kostendeckung entgegensteht, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, der zur Unanwendbarkeit des § 26 PflegEföVO im vorliegenden Fall führt. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 2. Juli 2002 – VG 8 636.99 – führt zu keinem anderen Befund. Es ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon nicht ergiebig. Das VG Berlin hatte über die Rechtmä-ßigkeit eines Schiedsspruchs bezüglich Abschluss und Inhalt einer Teilpflegesatzvereinbarung für vom Sozialhilfeträger zu übernehmende betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims zu entscheiden und führt – zumal in den nicht tragenden Gründen – lediglich aus, dass eine Orientierung an den Höchstgrenzen der PflegEFöVO nicht zu beanstanden sein dürfte, weil es der Schiedsstelle freistehe, für andere Bereiche geltende Regelungen als praxiserprobtes Muster oder als Inspirationsquelle für ihre Entscheidung zu verwerten. Zu der hier zu entscheidenden Kernfrage, ob es – außerhalb eines anderen rechtlichen Maßstäben unterliegenden Schiedsspruchs bei der Frage der öffentlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen – zu einer direkten Anwendung des § 26 PflegEföVO kommen darf, bezieht sich das VG Berlin hingegen nicht. Dem vom Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. September 2003 – 5 B 60/03 – lässt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls kaum etwas entnehmen. Dort stellt das BVerwG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich der finanziellen Förderung von Pflegeeinrichtungen sowie darauf ab, dass § 82 Abs. 3 SGB XI bundesgesetzlich voraussetzt, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen führen müsse, was indes vielmehr den Schluss zulässt, dass auch das BVerwG davon ausgeht, dass die Förderungslücke durch die gesonderte Berechnung von Aufwendungen zu schließen ist.
Ferner durfte der Beklagte der Zustimmung auch nicht die Verrechnung von Investitionsentgelten zugrunde legen, welche die Klägerin ab dem Jahr 1999 von ihren Heimbewohnern erhielt. Einer derartigen Verrechnung steht bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI entgegen. Das Gleiche gilt für den zu § 4 Abs. 3 Nr. 3 LPflegEG erlassenen § 22 Hs. 2 a.E. PflegEföVO, wonach als gesondert berechenbare Aufwendungen nur solche gelten, die nicht oder nicht vollständig durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Indem der Gesetzgeber formuliert "Soweit ... Investitionsaufwendungen ...durch öffentliche Förderung ... nicht vollständig gedeckt sind", bringt er klar – und übereinstimmend mit dem zuvor beschriebenen Gesetzeszweck - zum Ausdruck, dass der Heimträger all die dort genannten Aufwendungen
gesondert berechnen darf, für die er keine öffentliche Förderung erhält. Für eine Verrechnung mit bereits von den Heimbewohnern vereinnahmten Investitionsentgelten gibt die Vorschrift nichts her. Lediglich die vom Beklagten gezahlte Jahrespauschale ist als – zu berücksichtigende - öffentliche Förderung im Sinne von § 9 SGB XI anzusehen. Auch lässt sich eine derartige Verrechnungsbefugnis nicht aus der Übergangsvereinbarung ableiten, wonach lediglich die bis einschließlich 1998 aufgelaufenen Überdeckungen bis spätestens 1999 verrechnet werden durften, aber gerade nicht solche, die erst 1999 entstanden. Der Annahme einer rechtlich bindenden stillschweigenden Übereinkunft bezüglich einer Verrechnung der 1999 eingenommenen Investitionsentgelte steht von vornherein das für öffentlich-rechtliche Verträge erforderliche
Schriftformerfordernis aus § 56 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) entgegen.
Die Berufung der Klägerin war hingegen zurückzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Änderung des Bescheids vom 3. August 1999 begehrt. Insofern hat das Sozialgericht die Klage bezüglich 1999 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Durch jenen Bescheid ist die Klägerin schon nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn die im Bescheid vom 3. August 1999 enthaltene Zustimmung wurde der Klägerin gegenüber zu keinem Zeitpunkt wirksam, weil die in ihm enthaltene aufschiebende Bedingung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, dass die Klägerin auf zu viel gezahlte beziehungsweise noch zu beanspruchende Förderbeträge gegenüber der Förderbehörde verzichtete, nicht eintrat.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung erst mit Schriftsatz vom 11. August 2005 begründet hat. Ein eben hierin liegender Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 151 Abs. 3 SGG ist folgenlos, zumal eine Berufungsbegründung wie nach § 520 ZPO gerade nicht vorgesehen ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 151 Rn. 11b a.E.).
Die Berufung des Beklagten ist allerdings mit der aus dem Tenor ersichtlichen, § 130 Abs. 1 S. 1 SGG entsprechenden Maßgabe unbegründet. Der Beklagte ist nach dem zuvor Gesagten mit dem erstinstanzlichen Urteil der Sache nach zu Recht verpflichtet worden, der Klägerin ab dem Jahr 2000 eine Zustimmung ohne Anwendung der Deckelungsregelung und ohne eine Verrechnung der jeweils vereinnahmten Investitionsentgelte zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin in der Sache selbst im Wesentlichen obsiegt hat.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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