Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 5711/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1984/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin ist seit Oktober 1992 als niedergelassene Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde selbstständig tätig.
Im Dezember 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Pflichtversicherung von selbstständig Erwerbstätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 11. Januar 1993 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht ab September 1992 fest und buchte zunächst die monatlichen Pflichtbeiträge vom Konto der Klägerin ab. Im Dezember 1993 zahlte die Beklagte den Beitrag für den Monat September 1992 an die Klägerin mit dem Hinweis zurück, diese sei während dieses Monats arbeitslos gewesen und deshalb nicht versicherungspflichtig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Dezember 1993 stellte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erneut Versicherungspflicht fest.
Im Februar 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des vorgenannten Bescheides vom 21. Dezember 1993: Ihr seien die Konsequenzen zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung nicht hinreichend erläutert worden, weshalb ein Beratungsmangel vorliege. Sie bitte um Umwandlung ihrer Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft und werde ab März 2000 nur noch Mindestbeiträge entrichten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Juni 2000 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 28. Mai 2003 rechtskräftig ab.
In den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember 2000 sowie im Februar 2001 gingen bei der Beklagten insgesamt 8 Gutschriften aufgrund von Überweisungen der Klägerin ein, die jeweils auf 702,52 oder 702,00 DM lauteten. Die Beklagte konnte diese Zahlungen nicht verbuchen, weil aus ihrer Sicht die dortigen Angaben unzureichend waren. Schriftliche Anfragen der Beklagten an die Klägerin wurden von dieser jedoch nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 19. April 2004 forderte die Beklagte unter Hinweis auf eine fortbestehende Versicherungspflicht der Klägerin Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004 in Höhe von insgesamt 15.173,76 EUR nach. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, sie habe davon ausgehen können, dass für die Vergangenheit von ihr keine Beiträge verlangt würden. Sie habe auch eine anderweitige Altersvorsorge getroffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Man habe zwar während des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 bis zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialgerichts Berlin (28. Mai 2003) davon abgesehen, Beiträge einzufordern. Der Klägerin sei jedoch bekannt gewesen, dass im Falle eines Unterliegens in dem dortigen Rechtsstreit rückwirkend zum 1. Januar 2001 Beiträge gefordert würden.
In ihrer anschließend zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, aufgrund des Verhaltens der Beklagten seien die Beitragsnachforderungen verwirkt. Die Klägerin habe zu Recht davon ausgehen können, dass weitere Beiträge von ihr nicht mehr erhoben würden. Ein gegenteiliges Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2002 sei ihr nicht zugegangen.
Mit Urteil vom 23. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Feststellung der Versicherungspflicht sei durch die Bescheide vom 27. Juni und 30. November 2000 festgestellt worden. Diese Feststellung sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 weiterhin bindend. Die Beklagte habe auch nicht die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes herbeigeführt. Insbesondere habe sich nicht die Beklagte geweigert, Beitragszahlungen der Klägerin entgegenzunehmen. Vielmehr sei eine Zuordnung der 8 Zahlungen zwischen den Monaten Juli 2000 und Februar 2001 aufgrund unzureichender Angaben der Klägerin nicht möglich gewesen; hierin liege aber nicht der durch die Beklagte gesetzte Anschein, es würden von der Klägerin auch weiterhin keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt.
Gegen dieses ihr am 21. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, aufgrund des Verhaltens der Beklagten insgesamt habe die Klägerin eindeutig davon ausgehen können, dass die Beklagte von ihr keine weiteren Beitragszahlungen verlangen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften zu den Terminen zur Erörterung des Sachverhalts mit dem damaligen Berichterstatter vom 30. November 2006 und vom 22. Februar 2007 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist die in den angefochtenen Bescheiden allein verfügte Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004. Hingegen enthalten diese Bescheide - worauf die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden - keine darüber hinaus gehenden Beitragsfestsetzungen oder gar Beitragsforderungen; insoweit bedarf es gegebenenfalls der Erteilung weiterer Bescheide.
Die Beitragsnachforderung für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004 ist auch in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Pflicht zur Tragung ihrer Beiträge ergibt sich für die Klägerin aus § 169 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI), denn die Klägerin ist selbständig erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig. Eine derartige Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI hat die Beklagte durch ihren bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 1993 bindend festgestellt. Dieser bestandskräftige Bescheid regelt auch weiterhin die Versicherungspflicht der Klägerin, weil diese mit ihrem Überprüfungsverfahren im Ergebnis erfolglos blieb und ihre diesbezügliche Klage mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Dezember 1993 (erneut) zu überprüfen.
Die Beitragsnachforderung ist auch weder verjährt noch verwirkt. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. So ist insbesondere für den Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte nach Fälligwerden der Beitragsforderungen in den Jahren 2001 bis 2004 ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln gegenüber der Klägerin bei verständiger Würdigung den Eindruck erweckt hat, die Beiträge würden von der Klägerin nicht mehr verlangt.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte in den Jahren 2000 und 2001 bargeldlose Beitragszahlungen der Klägerin an diese zurück geleitet hat, nachdem die Beklagte diese Zahlungen nicht hatte verbuchen können. Die meisten dieser Rückbuchungen erfolgten ohnehin bereits im Jahre 2000 und konnten schon aus diesem Grunde keine Verwirkung der erst im Jahre 2001 und später entstehenden Beitragspflichten hervorrufen. Aber auch die erst im Februar 2001 vorgenommene Rückbuchung seitens der Beklagten konnte zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck erwecken, die Beklagte sei generell nicht mehr daran interessiert, Beiträge der Klägerin entgegen zu nehmen. Vielmehr konnte die Klägerin der Rückbuchung nur den Inhalt beimessen, die Beklagte sei nicht in der Lage, die Beitragszahlungen der Klägerin dem zutreffenden Vorgang zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004.
Die im Jahre 1943 geborene Klägerin ist seit Oktober 1992 als niedergelassene Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde selbstständig tätig.
Im Dezember 1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung der Pflichtversicherung von selbstständig Erwerbstätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 11. Januar 1993 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht ab September 1992 fest und buchte zunächst die monatlichen Pflichtbeiträge vom Konto der Klägerin ab. Im Dezember 1993 zahlte die Beklagte den Beitrag für den Monat September 1992 an die Klägerin mit dem Hinweis zurück, diese sei während dieses Monats arbeitslos gewesen und deshalb nicht versicherungspflichtig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Dezember 1993 stellte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erneut Versicherungspflicht fest.
Im Februar 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des vorgenannten Bescheides vom 21. Dezember 1993: Ihr seien die Konsequenzen zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung nicht hinreichend erläutert worden, weshalb ein Beratungsmangel vorliege. Sie bitte um Umwandlung ihrer Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft und werde ab März 2000 nur noch Mindestbeiträge entrichten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Juni 2000 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 28. Mai 2003 rechtskräftig ab.
In den Monaten Juli, August, Oktober und Dezember 2000 sowie im Februar 2001 gingen bei der Beklagten insgesamt 8 Gutschriften aufgrund von Überweisungen der Klägerin ein, die jeweils auf 702,52 oder 702,00 DM lauteten. Die Beklagte konnte diese Zahlungen nicht verbuchen, weil aus ihrer Sicht die dortigen Angaben unzureichend waren. Schriftliche Anfragen der Beklagten an die Klägerin wurden von dieser jedoch nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom 19. April 2004 forderte die Beklagte unter Hinweis auf eine fortbestehende Versicherungspflicht der Klägerin Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004 in Höhe von insgesamt 15.173,76 EUR nach. In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, sie habe davon ausgehen können, dass für die Vergangenheit von ihr keine Beiträge verlangt würden. Sie habe auch eine anderweitige Altersvorsorge getroffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Man habe zwar während des Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 bis zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialgerichts Berlin (28. Mai 2003) davon abgesehen, Beiträge einzufordern. Der Klägerin sei jedoch bekannt gewesen, dass im Falle eines Unterliegens in dem dortigen Rechtsstreit rückwirkend zum 1. Januar 2001 Beiträge gefordert würden.
In ihrer anschließend zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, aufgrund des Verhaltens der Beklagten seien die Beitragsnachforderungen verwirkt. Die Klägerin habe zu Recht davon ausgehen können, dass weitere Beiträge von ihr nicht mehr erhoben würden. Ein gegenteiliges Schreiben der Beklagten vom 16. Mai 2002 sei ihr nicht zugegangen.
Mit Urteil vom 23. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Feststellung der Versicherungspflicht sei durch die Bescheide vom 27. Juni und 30. November 2000 festgestellt worden. Diese Feststellung sei aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 weiterhin bindend. Die Beklagte habe auch nicht die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes herbeigeführt. Insbesondere habe sich nicht die Beklagte geweigert, Beitragszahlungen der Klägerin entgegenzunehmen. Vielmehr sei eine Zuordnung der 8 Zahlungen zwischen den Monaten Juli 2000 und Februar 2001 aufgrund unzureichender Angaben der Klägerin nicht möglich gewesen; hierin liege aber nicht der durch die Beklagte gesetzte Anschein, es würden von der Klägerin auch weiterhin keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt.
Gegen dieses ihr am 21. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, aufgrund des Verhaltens der Beklagten insgesamt habe die Klägerin eindeutig davon ausgehen können, dass die Beklagte von ihr keine weiteren Beitragszahlungen verlangen werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften zu den Terminen zur Erörterung des Sachverhalts mit dem damaligen Berichterstatter vom 30. November 2006 und vom 22. Februar 2007 sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist die in den angefochtenen Bescheiden allein verfügte Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2004. Hingegen enthalten diese Bescheide - worauf die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden - keine darüber hinaus gehenden Beitragsfestsetzungen oder gar Beitragsforderungen; insoweit bedarf es gegebenenfalls der Erteilung weiterer Bescheide.
Die Beitragsnachforderung für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004 ist auch in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Pflicht zur Tragung ihrer Beiträge ergibt sich für die Klägerin aus § 169 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI), denn die Klägerin ist selbständig erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag versicherungspflichtig. Eine derartige Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 SGB VI hat die Beklagte durch ihren bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 1993 bindend festgestellt. Dieser bestandskräftige Bescheid regelt auch weiterhin die Versicherungspflicht der Klägerin, weil diese mit ihrem Überprüfungsverfahren im Ergebnis erfolglos blieb und ihre diesbezügliche Klage mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Dezember 1993 (erneut) zu überprüfen.
Die Beitragsnachforderung ist auch weder verjährt noch verwirkt. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2005 zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. So ist insbesondere für den Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte nach Fälligwerden der Beitragsforderungen in den Jahren 2001 bis 2004 ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln gegenüber der Klägerin bei verständiger Würdigung den Eindruck erweckt hat, die Beiträge würden von der Klägerin nicht mehr verlangt.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte in den Jahren 2000 und 2001 bargeldlose Beitragszahlungen der Klägerin an diese zurück geleitet hat, nachdem die Beklagte diese Zahlungen nicht hatte verbuchen können. Die meisten dieser Rückbuchungen erfolgten ohnehin bereits im Jahre 2000 und konnten schon aus diesem Grunde keine Verwirkung der erst im Jahre 2001 und später entstehenden Beitragspflichten hervorrufen. Aber auch die erst im Februar 2001 vorgenommene Rückbuchung seitens der Beklagten konnte zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck erwecken, die Beklagte sei generell nicht mehr daran interessiert, Beiträge der Klägerin entgegen zu nehmen. Vielmehr konnte die Klägerin der Rückbuchung nur den Inhalt beimessen, die Beklagte sei nicht in der Lage, die Beitragszahlungen der Klägerin dem zutreffenden Vorgang zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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