Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 131 AS 21396/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1870/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)
ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, was sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der vorgenannten Fassung ergibt. Soweit hiernach eine Berufung nicht zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im Fall der Antragsteller lediglich 687,50 EUR. Sie haben hier zwar die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 137,50 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 beantragt, ohne insoweit einen Endzeitpunkt zu nennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in ihrem Fall der maßgebliche Schwellenwert überschritten wäre. Denn wie sich ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die von ihnen beanstandeten Bewilligungsbescheide des Antragsgegners entnehmen lässt, betrifft ihr Antrag bei sachdienlicher Auslegung lediglich die Zeit bis zum 30. November 2008, weil sich auch die Bewilligungsbescheide nur auf diesen Zeitraum erstrecken. Allein hierüber hat auch das Sozialgericht bei sachdienlicher Auslegung seines Beschlusses nur entschieden. Dass es die Antragsteller in diesem Beschluss darüber belehrt hat, sie könnten hiergegen zulässigerweise mit der Beschwerde vorgehen, macht die von ihnen eingelegte Beschwerde nicht zulässig. Denn abgesehen davon, dass das Sozialgericht mit seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde nicht zulassen wollte, kann ein Rechtsmittel – außer in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel durch das Gericht ausdrücklich zugelassen werden muss – durch das Gericht nicht geschaffen werden.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)
ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, was sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der vorgenannten Fassung ergibt. Soweit hiernach eine Berufung nicht zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt im Fall der Antragsteller lediglich 687,50 EUR. Sie haben hier zwar die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 137,50 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 beantragt, ohne insoweit einen Endzeitpunkt zu nennen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in ihrem Fall der maßgebliche Schwellenwert überschritten wäre. Denn wie sich ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf die von ihnen beanstandeten Bewilligungsbescheide des Antragsgegners entnehmen lässt, betrifft ihr Antrag bei sachdienlicher Auslegung lediglich die Zeit bis zum 30. November 2008, weil sich auch die Bewilligungsbescheide nur auf diesen Zeitraum erstrecken. Allein hierüber hat auch das Sozialgericht bei sachdienlicher Auslegung seines Beschlusses nur entschieden. Dass es die Antragsteller in diesem Beschluss darüber belehrt hat, sie könnten hiergegen zulässigerweise mit der Beschwerde vorgehen, macht die von ihnen eingelegte Beschwerde nicht zulässig. Denn abgesehen davon, dass das Sozialgericht mit seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde nicht zulassen wollte, kann ein Rechtsmittel – außer in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel durch das Gericht ausdrücklich zugelassen werden muss – durch das Gericht nicht geschaffen werden.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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