Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 4506/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 46/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (auch) den Zeitraum zwischen dem 1. September 1989 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger war nach Abschluss eines Arabistikstudiums zunächst bei einer Nachrichtenagentur beschäftigt und ab dem 15. August 1976 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten tätig. Mit Vertrag vom 13. Juli 1989 wurde er für die Zeit vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1992 zu einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften, Institut für Internationale Beziehungen, delegiert. Ausweislich einer Vereinbarung vom 25. Juli 1989 wurde sein Arbeitsrechtsverhältnis für die Dauer der Aspirantur ruhend gestellt. Den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wie auch denen in der Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates zufolge erhielt der Kläger vom 1. September 1989 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus ein Stipendium.
Vom 1. April 1973 an entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates; zuletzt zahlte er im Februar 1990 für die Monate September 1989 bis Dezember 1990 den monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 5,- M ein.
Auf den im Februar 2002 gestellten Antrag des Klägers hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2003 die in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. August 1989 erzielten Entgelte als während der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erzielte fest. Die Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 ist in dem Bescheid als Zeit der Hochschulausbildung ausgewiesen; über deren Berücksichtigung werde, so heißt es, der Rentenversicherungsträger entscheiden.
Mit seinem am 3. März 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 habe es sich nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung, sondern um eine wissenschaftliche Aspirantur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gehandelt. Im Übrigen habe er für die fragliche Zeit auch Beiträge zu dem Zusatzversorgungssystem entrichtet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG könnten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Ausbildung an einer Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Sie sei kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen; das Arbeitsverhältnis habe für die Dauer der Aspirantur geruht. Die etwa geleisteten Zahlungen stellten kein für erbrachte Arbeit erzieltes tatsächliches Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar. Dass solche Ausbildungszeiten in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, ändere daran nichts.
Die am 19. August 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine Datenfeststellung nach § 5 AAÜG sei für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu treffen, weil der Kläger für die Dauer der Aspirantur nicht entgeltlich beschäftigt gewesen sei. Nur ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasste entgeltliche Beschäftigungen aber seien Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Zeit der Aspirantur habe keine Ausbildung dargestellt, sondern der Weiterbeschäftigung gedient. Die - wohl fälschlich als Stipendium deklarierten - erzielten Einkünfte hätten weiterhin im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Staatsapparat gestanden. Schließlich sei von entscheidender Bedeutung, dass er auch während seiner wissenschaftlichen Arbeit Beiträge entrichtet und damit seine Zugehörigkeit aufrecht erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger sei ab dem 1. September 1989 nicht mehr als Mitarbeiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten tätig und mithin nicht mehr tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr habe er eine Ausbildung absolviert und in dieser Zeit ein Stipendium erhalten. Auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder Geldleistungen des früheren Arbeitgebers komme es ebenso wenig an wie auf Beitragszahlungen des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum als solchen seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers reichen danach die Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme und die Beitragsleistung zu diesem für den streitigen Zeitraum allein nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Daran fehlt es hier.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ruhte. Die diesbezügliche Vereinbarung wie auch die Delegierung durch den Arbeitgeber entsprach den damaligen Regelungen über die planmäßige Aspirantur (vgl. § 10 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972 [Aspirantenordnung], GBl. DDR II S. 648). Der Kläger war nicht für seinen Arbeitgeber an der Hochschule tätig, sondern zum Zweck der Aus- beziehungsweise Fortbildung. § 1 Abs. 1 der Aspirantenordnung zufolge war die wissenschaftliche Aspirantur eine Form der Qualifizierung für Kader mit Erfahrungen in der sozialistischen Praxis, die ihre besondere Befähigung durch wissenschaftlich-schöpferische Arbeit bewiesen und erfolgreich für die sozialistische Gesellschaft gewirkt hatten. Zum Ziel hatte sie den Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" (§ 1 Abs. 2 der Aspirantenordnung). § 2 der Aspirantenordnung schließlich regelte, an welchen Einrichtungen die Aspiranten auszubilden waren. In diesen Punkten änderte sich auch durch das Inkrafttreten der Anordnung Nr. 3 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 16. März 1990 (GBl. DDR I 227) zum 9. April 1990 nichts Wesentliches.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entspricht der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der DDR - grundsätzlich keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (so speziell zur Aspirantur der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 30. August 2000, 1 BvR 319/98, SozR 3-2600 § 248 Nr. 6). Soweit Anwartschaften dem Eigentumsschutz unterliegen, verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG); auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist sie vereinbar. Es soll verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können (BVerfG, a.a.O., S. 33 f.). Dass entgegen der Auffassung des Klägers auch Zeiten einer Aspirantur als solche einer Hochschulausbildung anzusehen sind, hat das Bundessozialgericht - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, a.a.O.) - bereits mehrfach entschieden (vgl. die Urteile vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris, und vom 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 4, m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2006, L 1 RA 31/00, zitiert nach juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an.
Der Kläger hat im Übrigen auch während der Zeit seiner Aspirantur kein Entgelt, also keine finanzielle Gegenleistung für eine seinerseits für einen Arbeitgeber erbrachte Leistung, sondern ein Stipendium erhalten. Es spricht nichts dafür, dass die Behauptung des Klägers, seine Einkünfte in dieser Zeit seien fälschlich als Stipendium deklariert worden, richtig sein könnte. Zum einen erhielt er sowohl ausweislich der Beitragsnachweiskarte als auch seinem Sozialversicherungsausweis zufolge ein Stipendium und kein Entgelt. Zum anderen entsprach die Zahlung eines Stipendiums auch § 1 der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 29. April 1974 (GBl. DDR I S. 279), wonach planmäßige Aspiranten ein grundsätzlich am durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst während der letzten zwölf Monate vor Aufnahme der Aspirantur orientiertes monatliches Stipendium erhielten. Schließlich zeigt auch die Höhe der dem Kläger auf der Nachweiskarte bescheinigten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung, dass er in dem streitbefangenen Zeitraum kein Entgelt erzielte, sondern ein Stipendium erhielt: Nach § 7 Abs. 6 der nicht veröffentlichten Zweiten Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (abgedruckt in Aichberger II unter Nr. 209) war bei Delegierung zum Studium beziehungsweise zur planmäßigen Aspirantur und der Zahlung eines Stipendiums unabhängig von dessen Höhe der - auch vom Kläger geleistete - Mindestbeitrag von monatlich 5,- M zu zahlen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (auch) den Zeitraum zwischen dem 1. September 1989 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1947 geborene Kläger war nach Abschluss eines Arabistikstudiums zunächst bei einer Nachrichtenagentur beschäftigt und ab dem 15. August 1976 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten tätig. Mit Vertrag vom 13. Juli 1989 wurde er für die Zeit vom 1. September 1989 bis zum 31. August 1992 zu einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften, Institut für Internationale Beziehungen, delegiert. Ausweislich einer Vereinbarung vom 25. Juli 1989 wurde sein Arbeitsrechtsverhältnis für die Dauer der Aspirantur ruhend gestellt. Den Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis wie auch denen in der Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates zufolge erhielt der Kläger vom 1. September 1989 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus ein Stipendium.
Vom 1. April 1973 an entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates; zuletzt zahlte er im Februar 1990 für die Monate September 1989 bis Dezember 1990 den monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 5,- M ein.
Auf den im Februar 2002 gestellten Antrag des Klägers hin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2003 die in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. August 1989 erzielten Entgelte als während der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erzielte fest. Die Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 ist in dem Bescheid als Zeit der Hochschulausbildung ausgewiesen; über deren Berücksichtigung werde, so heißt es, der Rentenversicherungsträger entscheiden.
Mit seinem am 3. März 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 habe es sich nicht um eine Zeit der Hochschulausbildung, sondern um eine wissenschaftliche Aspirantur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten gehandelt. Im Übrigen habe er für die fragliche Zeit auch Beiträge zu dem Zusatzversorgungssystem entrichtet.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG könnten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Ausbildung an einer Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung erfülle diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Sie sei kein Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen; das Arbeitsverhältnis habe für die Dauer der Aspirantur geruht. Die etwa geleisteten Zahlungen stellten kein für erbrachte Arbeit erzieltes tatsächliches Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar. Dass solche Ausbildungszeiten in der DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, ändere daran nichts.
Die am 19. August 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, eine Datenfeststellung nach § 5 AAÜG sei für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu treffen, weil der Kläger für die Dauer der Aspirantur nicht entgeltlich beschäftigt gewesen sei. Nur ihrer Art nach von einem Versorgungssystem der DDR erfasste entgeltliche Beschäftigungen aber seien Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Zeit der Aspirantur habe keine Ausbildung dargestellt, sondern der Weiterbeschäftigung gedient. Die - wohl fälschlich als Stipendium deklarierten - erzielten Einkünfte hätten weiterhin im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Staatsapparat gestanden. Schließlich sei von entscheidender Bedeutung, dass er auch während seiner wissenschaftlichen Arbeit Beiträge entrichtet und damit seine Zugehörigkeit aufrecht erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger sei ab dem 1. September 1989 nicht mehr als Mitarbeiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten tätig und mithin nicht mehr tatsächlich abhängig beschäftigt gewesen. Vielmehr habe er eine Ausbildung absolviert und in dieser Zeit ein Stipendium erhalten. Auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und/oder Geldleistungen des früheren Arbeitgebers komme es ebenso wenig an wie auf Beitragszahlungen des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum als solchen seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers reichen danach die Zugehörigkeit zu einem der Versorgungssysteme und die Beitragsleistung zu diesem für den streitigen Zeitraum allein nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 1). Daran fehlt es hier.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger vom 1. September 1989 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ruhte. Die diesbezügliche Vereinbarung wie auch die Delegierung durch den Arbeitgeber entsprach den damaligen Regelungen über die planmäßige Aspirantur (vgl. § 10 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22. September 1972 [Aspirantenordnung], GBl. DDR II S. 648). Der Kläger war nicht für seinen Arbeitgeber an der Hochschule tätig, sondern zum Zweck der Aus- beziehungsweise Fortbildung. § 1 Abs. 1 der Aspirantenordnung zufolge war die wissenschaftliche Aspirantur eine Form der Qualifizierung für Kader mit Erfahrungen in der sozialistischen Praxis, die ihre besondere Befähigung durch wissenschaftlich-schöpferische Arbeit bewiesen und erfolgreich für die sozialistische Gesellschaft gewirkt hatten. Zum Ziel hatte sie den Erwerb des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges" (§ 1 Abs. 2 der Aspirantenordnung). § 2 der Aspirantenordnung schließlich regelte, an welchen Einrichtungen die Aspiranten auszubilden waren. In diesen Punkten änderte sich auch durch das Inkrafttreten der Anordnung Nr. 3 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 16. März 1990 (GBl. DDR I 227) zum 9. April 1990 nichts Wesentliches.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entspricht der Grundregel des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung - anders als nach dem Recht der DDR - grundsätzlich keine Beitragszeiten sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (so speziell zur Aspirantur der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 30. August 2000, 1 BvR 319/98, SozR 3-2600 § 248 Nr. 6). Soweit Anwartschaften dem Eigentumsschutz unterliegen, verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG); auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist sie vereinbar. Es soll verhindert werden, dass eine im fremden System als versicherungspflichtiger Tatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen können (BVerfG, a.a.O., S. 33 f.). Dass entgegen der Auffassung des Klägers auch Zeiten einer Aspirantur als solche einer Hochschulausbildung anzusehen sind, hat das Bundessozialgericht - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, a.a.O.) - bereits mehrfach entschieden (vgl. die Urteile vom 30. August 2000, B 5/4 RA 87/97 R, zitiert nach juris, und vom 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R, SozR 3-2600 § 248 Nr. 4, m.w.N.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2006, L 1 RA 31/00, zitiert nach juris). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an.
Der Kläger hat im Übrigen auch während der Zeit seiner Aspirantur kein Entgelt, also keine finanzielle Gegenleistung für eine seinerseits für einen Arbeitgeber erbrachte Leistung, sondern ein Stipendium erhalten. Es spricht nichts dafür, dass die Behauptung des Klägers, seine Einkünfte in dieser Zeit seien fälschlich als Stipendium deklariert worden, richtig sein könnte. Zum einen erhielt er sowohl ausweislich der Beitragsnachweiskarte als auch seinem Sozialversicherungsausweis zufolge ein Stipendium und kein Entgelt. Zum anderen entsprach die Zahlung eines Stipendiums auch § 1 der Anordnung Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur vom 29. April 1974 (GBl. DDR I S. 279), wonach planmäßige Aspiranten ein grundsätzlich am durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst während der letzten zwölf Monate vor Aufnahme der Aspirantur orientiertes monatliches Stipendium erhielten. Schließlich zeigt auch die Höhe der dem Kläger auf der Nachweiskarte bescheinigten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung, dass er in dem streitbefangenen Zeitraum kein Entgelt erzielte, sondern ein Stipendium erhielt: Nach § 7 Abs. 6 der nicht veröffentlichten Zweiten Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 (abgedruckt in Aichberger II unter Nr. 209) war bei Delegierung zum Studium beziehungsweise zur planmäßigen Aspirantur und der Zahlung eines Stipendiums unabhängig von dessen Höhe der - auch vom Kläger geleistete - Mindestbeitrag von monatlich 5,- M zu zahlen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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