L 4 R 1594/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 6344/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1594/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin zur Neukonkretisierung eines Nachentrichtungsbegehrens zulassen muss.

Die 1933 in Rumänien geborene Klägerin besuchte bis Juni 1952 die Schule und absolvierte von Oktober 1952 bis Juni 1957 ein Studium am Polytechnikum J, welches sie am 11. Juli 1957 als Chemieingenieurin abschloss. Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 1957 mit dem 1929 geborenen S C verheiratet; das Ehepaar hat drei 1958, 1962 und 1967 geborene Söhne. Vom 9. September 1957 bis zum 28. Juli 1976 war die Klägerin in Rumänien als Chemieingenieurin tätig. Am 17. August 1976 übersiedelte die Familie nach Israel; seit diesem Tag hat die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit.

Am 3. Dezember 1982 beantragte die Klägerin die Anerkennung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und führte aus, es lägen auch die Voraussetzungen nach § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vor. Sie wolle auch von ihrem Recht nach Art. 12 der Durchführungsverordnung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DV/DISVA) Gebrauch machen, für den Zeitraum von Januar 1956 bis Juni 1980 Mindestbeiträge nachzuentrichten, soweit die Zeiten nicht anderweitig belegt seien. Am 27. November 1983 unterzog sich die Klägerin in Tel Aviv einer Prüfung über die Feststellung der deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit (DSK).

Mit Bescheid vom 4. Juni 1984 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, sie sei weder als Vertriebene anerkannt noch stehe sie nach § 20 WGSVG einem anerkannten Vertriebenen gleich, denn ihre Zugehörigkeit zum DSK sei nicht ausreichend belegt. Den am 13. Juni 1984 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1985 zurück.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 ließ die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 12 DV/DISVA nach Maßgabe des Artikel 2 § 49 a Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) für die Zeit von Januar 1956 bis zum 11. Juni 1980 in Teilbeträgen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids zu. Die Nachentrichtung wurde nicht durchgeführt.

Einen Antrag der Klägerin, sie zur Entrichtung eines freiwilligen Mindestbeitrags von 92,- DM für das Jahr 1986 zuzulassen, beschied die Beklagte unter dem 2. Februar 1987 positiv; die Nachentrichtung wurde jedoch nicht durchgeführt.

Am 15. August 1990 stellte sie erneut einen Antrag auf Nachentrichtung nach § 20 WGSVG; nach der Neufassung seien die Bedingungen für eine Nachentrichtung günstiger.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 teilte die Beklage der Klägerin mit, eine Überprüfung des Bescheids vom 4. Juni 1984 habe ergeben, dass dieser nicht zurückzunehmen sei. Es sei nichts vorgelegt worden, was für die Unrichtigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsakts sprechen könnte. Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 lehnte die Beklagte den am 8. Dezember 1990 gestellten Antrag der Klägerin, sie als Berechtigte im Sinne von § 17 a FRG anzuerkennen, ab, weil sie 1976 - bei Verlassen des Vertreibungsgebietes - nicht dem DSK angehört habe. Die unter dem 10. Januar 1992 bzw. 4. Februar 1992 eingelegten Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide wies die Beklage mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 2. Juni 1993 zurück.

Am 10. August 1994 beantragte die Klägerin erneut, die Bescheide vom 4. Juni 1984 und 4. Dezember 1991 zu überprüfen. Mit Bescheid vom 4. November 1994 teilte die Beklagte ihr mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien und daher auch nicht zurückgenommen würden. Mit ihrem Widerspruch vom 18. November 1994 wies die Klägerin darauf hin, dass auch ihr Vater als dem DSK zugehörig angesehen worden sei.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 stellte die Beklagte - wohl weil sie die Zugehörigkeit der Klägerin zum DSK anerkannt hatte - zwischen dem 9. September 1957 und dem 28. Juli 1976 liegende Beitragszeiten in Rumänien als solche nach dem FRG fest. Des Weiteren stellte sie den Monat August 1976 als Ersatzzeit, insgesamt fünf Monate als Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft bzw. Mutterschutz und schließlich die Zeit vom 26. November 1950 bis zum 30. April 1957 als Schul- bzw. Hochschulausbildungszeit fest.

Am 9. März 1999 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente, was die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 1999 ablehnte. Mit ihrem am 30. März 1999 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin auch die Zulassung zur Nachentrichtung nach § 22 WGSVG.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Nachentrichtung sei für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 möglich. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Konkretisierung auf und wies darauf hin, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 1990 freiwillige Beiträge entrichtet werden könnten. Am 4. Juni 1999 erließ die Beklagte einen Zusicherungsbescheid, gegen den die Klägerin unter dem 14. Juli 1999 Widerspruch einlegte. Mit Schreiben vom 23. November 1999 teilte sie der Beklagten mit, sie konkretisiere ihren Nachentrichtungsantrag dahingehend, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 monatliche Beiträge in Höhe von 500,- DM, insgesamt mithin 18.000,- DM, zahlen wolle. Unter dem 7. Dezember 1999 erließ die Beklagte einen dem Antrag entsprechenden Bescheid, in der Folgezeit wurde die Nachentrichtung durchgeführt.

Am 8. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Neukonkretisierung und führte zur Begründung aus, sie sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn ihr Nachentrichtungsrecht zum Zeitpunkt der Anerkennung der Zugehörigkeit zum DSK entstanden sei. In der Retrospektive sei die Ablehnung der rumänischen Beitragszeiten zu Unrecht erfolgt. Wären die Zeiten nach dem FRG, die zwischenzeitlich anerkannt worden seien, schon damals anerkannt worden, dann hätte sie das Nachentrichtungsrecht für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 11. Juni 1980 nutzen können. Außerdem dürfte sich der Nachentrichtungsbetrag durch die inzwischen anerkannten Zeiten verringert haben.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, die von der Klägerin beantragte Nachentrichtung sei mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 zugelassen worden. Der Bescheid sei für die Beteiligten bindend geworden. Nach Eintritt der Bindungswirkung könne der Umfang der zugelassenen Nachentrichtung nicht mehr geändert werden. Ein Anspruch auf Neukonkretisierung bestehe auch nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 WGSVG, weil der Antrag nicht bis zum Ablauf der Teilzahlungsfrist aus dem Bescheid vom 19. Dezember 1985 gestellt worden sei.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 12. Juli 2000 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 30. April 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Dezember 1998 Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 25. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den eine Neukonkretisierung der Nachentrichtung ablehnenden Bescheid zurück. Sie führte aus, Grundlage des Bescheids vom 19. Dezember 1985 sei gewesen, dass die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 11. Juni 1980 nicht mit Beitragszeiten nach dem FRG belegt gewesen und insofern eine Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 12 DV/DISVA nach Maßgabe von Artikel 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG zulässig gewesen sei. Mit dem Bescheid sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Nachentrichtung im Rahmen der Teilzahlung nur bis zum 22. Juni 1986 zulässig sei. Eine entsprechende Nachentrichtung von Beiträgen sei jedoch nicht vorgenommen worden. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen bei dieser Fallgestaltung nicht vor. Insbesondere sei das Vorliegen eines Aufklärungs- bzw. Beratungsfehlers nicht zu erkennen. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass die - behauptete - Pflichtverletzung zu einem sozialrechtlichen Schaden geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die zugelassene Nachentrichtung gerade wegen der erfolgten Ablehnung der Zeiten nach dem FRG nicht erfolgt sei.

Daraufhin hat die Klägerin am 31. Oktober 2001 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiter zu verfolgen. Sie hat vorgetragen, der Schaden habe in der Nichtauszahlung der Rente wegen unterlassener Nachentrichtung gelegen. Hätte sie damals nachentrichtet, so hätte eine Nachentrichtung für Zeiten vorgelegen, die ihr rückwirkend anerkannt worden seien. Da eine Doppelbelegung unzulässig sei, wäre die Nachentrichtung zum Zeitpunkt der Anerkennung der FRG-Zeiten rückwirkend unwirksam geworden. Sie hätte damit genauso gestanden, als hätte sie nie nachentrichtet. Somit wäre ihr, gleichgültig wie sie sich damals verhalten hätte, ein Schaden entstanden. Es sei selbstverständlich, dass sie die günstige Nachentrichtungsmöglichkeit bei vollständiger Klärung des Versicherungskontos unter Anerkennung der FRG-Zeiten genutzt hätte. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Die Klägerin hat Unterlagen über ihr Einkommen ebenso wie das ihres Ehemannes zu den Akten gereicht.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht gegeben seien. Sie hat ergänzend ausgeführt, dass der Nachentrichtungsbescheid, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt gehandelt habe, sondern um einen begünstigenden, auch nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens hätte aufgehoben werden müssen, nachdem für die Klägerin FRG-Zeiten anerkannt worden seien.

Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 19. Dezember 1985 sei, nachdem das Versicherungskonto der Klägerin geklärt gewesen sei, rechtmäßig ergangen. Eine Neukonkretisierung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG komme nicht in Betracht. Zum einen seien nicht erstmals Beitragszeiten nach § 20 Abs. 2 WGSVG in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung zu berücksichtigen, weil die Anerkennung von FRG-Zeiten durch die Beklagte nicht auf der Einführung der Vermutung des sogenannten Nötigungszusammenhangs beruhe, sondern auf einer geänderten Beweiswürdigung zum überwiegenden Sprachgebrauch. Im Übrigen scheide eine Neuausübung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WGSVG aus, wenn eine an sich zulässige Nachentrichtung nicht durchgeführt worden sei. Mit der Neuregelung der §§ 20 ff WGSVG sei nicht bezweckt worden, Nachentrichtungsrechte neu zu eröffnen, die nach früherem Recht bestanden hätten, aber nicht ausgeübt worden seien. Schließlich habe die Beklagte zur Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier nicht gegeben seien. In der Erteilung des Nachentrichtungszulassungsbescheids vom 19. Dezember 1985 habe keine Pflichtverletzung gelegen, da das Kontenklärungsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Insbesondere sei der die Anerkennung von FRG-Zeiten ablehnende Bescheid vom 4. Juni 1984 in diesem Zeitpunkt bereits bestandkräftig gewesen. Auf die Klagemöglichkeit sei die Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 13. März 1985 hingewiesen worden. Davon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. In Anbetracht dessen komme es auf die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden auch nicht an. Lediglich anzumerken sei daher, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin auch nicht überzeugend seien. Da ein Anspruch auf Zulassung zur Neukonkretisierung nicht bestehe, könne letztlich dahinstehen, ob er nicht ohnehin verwirkt sei, weil die Klägerin die Zulassung zur Neukonkretisierung erst mehr als drei Jahre nach der Anerkennung der FRG-Zeiten gestellt habe. Schließlich habe der Nachentrichtungsbescheid vom 19. Dezember 1985 seine Wirksamkeit verloren, weil die Klägerin innerhalb der ihr rechtmäßig gesetzten Frist keine Nachentrichtung vorgenommen habe. Schon deshalb habe sie heute auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachentrichtung und dementsprechend auf Zulassung zur Neukonkretisierung mehr.

Gegen das ihr am 12. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie meint, die Beklagte habe in einem gleich gelagerten Fall anders entschieden, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum sie nicht zur Neukonkretisierung zugelassen werde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Neukonkretisierung der Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, der von der Klägerin als Parallelsache angeführte Fall sei anders gelagert und deshalb anders entschieden worden. Den diesbezüglichen Verwaltungsvorgang hat die Beklagte übersandt (VSNR K ).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR S zwei Bände) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer höheren Rente gerichtet. Um dies zu erreichen, möchte sie für bislang nicht belegte Zeiten Beiträge nachentrichten. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie zur Neukonkretisierung ihres Begehrens auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 12 DV/DISVA nach Maßgabe von Artikel 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG zulässt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 12 DV/DISVA nach Maßgabe von Artikel 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG hatte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 antragsgemäß zugelassen. Durchgeführt wurde die Nachentrichtung nicht. Nachdem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie auf der genannten Rechtsgrundlage keinen Anspruch mehr haben. Da ein Anspruch auf Neukonkretisierung eines Nachentrichtungsbegehrens einen Anspruch auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen voraussetzt, besteht auch er nicht mehr. Dementsprechend ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Neukonkretisierung zum einen dann nicht mehr möglich ist, wenn die die Beiträge tatsächlich entrichtet worden sind, zum anderen aber auch dann nicht mehr, wenn der Nachentrichtungsbescheid bindend geworden ist (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. November 1980, 12 RK 14/80, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 45, und vom 25. Oktober 1990, 12 RK 1/90, BSGE 67, 295). Auch dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1985 keinen Widerspruch eingelegt. Er ist seit mehr als zwei Jahrzehnten bestandskräftig.

Dass sie einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch auch nicht aus § 21 Abs. 1 WGSVG herleiten kann, hat die Klägerin im Berufungsverfahren selbst ausgeführt.

Die Klägerin hat aber entgegen ihrer Auffassung auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Recht auf Neukonkretisierung. Sowohl zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs als auch dazu, dass diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, hat das Sozialgericht zutreffende Ausführungen gemacht, denen der Senat sich vollumfänglich anschließt und auf welche er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit die Klägerin schließlich meint, ihr Begehren auf eine günstigere Entscheidung der Beklagten in einem vermeintlich vergleichbaren Fall stützen zu können, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Fall, wäre er tatsächlich gleich gelagert, nicht richtig entschieden worden wäre und es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Im Übrigen ist der Fall aber, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, mit dem der Klägerin auch nicht vergleichbar.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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