Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 12927/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1649/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007.
Der 1955 geborene Kläger und die 1954 geborene Klägerin leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit 1996 bewohnen sie unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift eine 70,11 qm große Zweizimmerwohnung, für die sie ab Dezember 2003 eine Bruttowarmmiete von 595,43 Euro zu entrichten hatten. Bei der Klägerin ist seit 2005 wegen Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine monatliche Witwenrente in Höhe von damals 724,48 Euro. Weiteres Einkommen oder Vermögen haben die Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Aufwendungen für ihre Unterkunft den angemessenen Umfang überstiegen und sie die Kosten daher künftig senken müssten. Es bestehe allerdings Bereitschaft, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft solange zu übernehmen, wie es den Klägern nicht möglich sei, die Kosten der Unterkunft zu senken. Diese Zusage gelte indes nicht länger als sechs Monate nach Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist behalte man sich vor, die Kosten der Unterkunft nur noch in der angemessenen Höhe zu berücksichtigen. Als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete gelte für einen Zwei-Personen-Haushalt ein Betrag von 444 Euro.
Letztmals berücksichtigte der Beklagte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 4. September 2006 für den Zeitraum April bis September 2006 in voller Höhe abzüglich einer Pauschale für Kosten der Warmwasserbereitung, mithin in Höhe von monatlich 582,53 Euro (595,43 – 12,90 Euro). Unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin bewilligte der Beklagte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 510,05 Euro. Zugleich hieß es in diesem Bescheid: "Wie bereits mit Schreiben vom 29. März 2006 angekündigt, wird die anerkannte Miete ab 1.10.06 auf den Höchstbetrag festgesetzt."
Gegen die in dem Bescheid angekündigte Senkung der Unterkunftskosten legten die Kläger am 27. September 2006 Widerspruch ein. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sei eine Reduzierung der Wohnkosten unzumutbar. Sie lebten bereits seit Jahren in dem Wohnblock. Ein Umzug würde für die Klägerin auch aufgrund ihrer Schwerhörigkeit eine unzumutbare Härte darstellen. Sie hätten im Übrigen beim Vermieter bereits einen Antrag auf Zuteilung einer billigeren Wohnung in ihrem Wohnblock gestellt.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 431, 10 Euro (444 – 12,90 Euro). Nach Anrechnung des Einkommens ergab sich ein Leistungsbetrag von monatlich 358,62 Euro.
Den bereits gegen den Bescheid vom 4. September 2006 eingelegten Widerspruch bezog der Beklagte auf diesen Bescheid vom 12. Oktober 2006 und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteile sich nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit der "AV-Wohnen". Danach dürfe die Bruttowarmmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt monatlich 444 Euro nicht übersteigen. Da die Wohnung über eine zentrale Warmwasserbereitung verfüge, sei zudem eine Energiepauschale von 12,90 Euro von der Miete bzw. den Heizkosten abzuziehen. Gründe, die einen Umzug in eine kostenangemessene Wohnung unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich zumindest in der bisherigen Wohngegend intensiv um eine andere Wohnung kümmern müssen, was der Klägerin trotz ihrer Hörbehinderung zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf einer Sechs-Monatsfrist ab Zugang des Aufforderungsschreibens vom 29. März 2006 hätten daher ab Oktober 2006 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 431,10 Euro berücksichtigt werden können.
Am 13. November 2006 legten die Kläger auch ausdrücklich gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 Widerspruch ein. Die Kosten der Unterkunft seien jedenfalls für ein weiteres Jahr in voller Höhe zu übernehmen, da sie – wie dargestellt – die Zuteilung einer neue Wohnung bereits beantragt hätten und auf der Warteliste von Wohnungssuchenden immer weiter nach vorne rückten.
Am 20. November 2006 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sinngemäß zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 4. September und 12. Oktober 2006 zu verpflichten, auch ab Oktober 2006 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten sowie zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung der Klägerin und der Haltung eines Hundes zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 haben sie dann nur noch beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zur Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft ab Oktober 2006 zu verpflichten.
Mit Urteil vom 7. August 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 14. August 2007, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geleistet, soweit diese angemessen seien. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf die Wohnungsmieten abzustellen, die am Wohnort des Leistungsempfängers für vergleichbare Wohnungen des unteren Bereichs marktüblich seien. Daran gemessen seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch. Die angemessenen Kosten der Unterkunft seien dabei als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, dem Wohnungsstandard und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln. Bei einer zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft sei – ausgehend von Anlage 1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - eine Wohnfläche von höchstens 60 qm als angemessen anzuerkennen. Unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2007 ergebe sich für eine einfache 60-90 qm große Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC, die in dem Zeitraum 1918 bis 1983 bezugsfertig geworden sei, ein mittlerer Nettokaltmietzins von 4,235 Euro/qm. Die Werte für Wohnungen, die im Westen der Stadt im Zeitraum 1984 bis 1990 bezugsfertig geworden seien, seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, da sie nur in ungenügender Zahl vorhanden und regelmäßig nicht dem unteren Marktsegment zuzuordnen seien. Dem Kaltmietzins hinzuzurechnen seien warme Betriebskosten von 2,74 Euro /qm. Es ergebe sich eine durchschnittliche Bruttowarmmiete von 418,50 Euro, die als Angemessenheitsgrenze zugrunde zu legen sei. Eine Internetrecherche habe auch ergeben, dass im Umkreis von 5 km zur bisherigen Wohnung der Kläger zahlreiche Wohnungen verfügbar seien, die diesem Anforderungsprofil entsprächen. Der Klägerin, die in ihrer Mobilität trotz ihrer Hörbehinderung nicht eingeschränkt sei, sei ein Umzug selbst im weiteren Umfeld möglich. Wege von einer halben bis einer dreiviertel Stunde zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte seien zumutbar. Da die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2006 zur Kostensenkung aufgefordert worden seien und keine Umstände vorlägen, die eine längere als die gesetzte Sechs-Monatsfrist rechtfertigten, sei die Kostensenkung ab Oktober 2006 nicht zu beanstanden.
Am 14. September 2007 haben die Kläger Berufung eingelegt. Angesichts des Umstandes, dass sie bereits seit 10 Jahren in der Wohnung wohnten, sei die Kostenüberschreitung als unerheblich einzustufen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei zudem die Hörbehinderung der Klägerin, die bei einem Umzug ihre sozialen Kontakte verlieren würde. Es bestehe schließlich die konkrete Aussicht auf eine Wohnung im Nachbarhaus. Im Übrigen hätte kein Abzug für Warmwasserkosten vorgenommen werden dürfen.
Mit Änderungsbescheid vom 17. September 2007 hat der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 neu berechnet, und dabei nunmehr insbesondere Kosten der Unterkunft in Höhe von 444 Euro, also ohne Abzug einer Warmwasserpauschale berücksichtigt. Für Oktober bis Dezember 2006 und Februar bis März 2007 hat er folglich 371,52 Euro gewährt, für Januar 2007 unter Berücksichtigung einer Heizkostennachforderung des Vermieters 694,23 Euro.
Schließlich hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 (im Verfahren bisher ebenfalls nicht berücksichtigt!) den Widerspruch der Kläger vom 13. November 2006 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 "nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen." Zur Begründung hat er wie bereits zuvor auf die Angemessenheitsgrenzen der AV-Wohnen verwiesen. Warum nunmehr von einem Abzug der Warmwasserpauschale abgesehen worden ist, hat er nicht erläutert. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger laut Auskunft des Beklagten am 22. Oktober 2007 ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 59 AS 26809/07 noch anhängig ist.
Die Kläger beantragen gemäß ihrem schriftlichem Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2007 und des Bescheides vom 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Unterkunft der Wohnung in der E-L-S-Straße für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2006 in voller Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, denn die ordnungsgemäß geladenen Kläger sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung der Bescheid vom 4. September 2006 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 12. Oktober 2006 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 und der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2006 und 17. September 2007. Die Bescheide vom 17. September 2007 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie ebenfalls den umstrittenen Leistungszeitraum betreffen und damit die angefochtenen Bescheide nach Klageerhebung abgeändert haben. Die gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 vor dem Sozialgericht Berlin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage (Aktenzeichen S 59 AS 26809/07) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 hat den Widerspruch vom 13. November 2006 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Widerspruch ist allerdings bereits unzulässig gewesen. Für die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens gemäß § 78 SGG gab es kein Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Bescheid bereits Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen war, welches zu vorliegendem Gerichtsverfahren geführt hat. Die übrigen Bescheide begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß Satz 3 sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
In Anlegung dieses Maßstabes ist die zuletzt durch Änderungsbescheid vom 17. September 2007 erfolgte Bewilligung von Leistungen in Höhe 444 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Einen höheren Leistungsanspruch haben die Kläger nicht. Insbesondere ist die von ihnen tatsächlich zu entrichtende Bruttowarmmiete von 595,43 Euro monatlich unangemessen hoch.
Welche Unterkunftskosten als angemessen im Sinne von § 22 SGB II gelten können, hat das Sozialgericht im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Demnach ist nicht von den vom Beklagten zugrunde gelegten Daten der sogenannten AV-Wohnen auszugehen, die als rein verwaltungsinterne Regelungen gegenüber den Gerichten keinerlei bindende Wirkung entfalten können. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R – in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II. WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 43). In Berlin sind insoweit mangels den Mietwohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999, S. 2918ff) heranzuziehen. Nach Ziffer 3 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für zwei Personen eine Wohnfläche von maximal 60 m² förderungsfähig. Unter Anwendung dieser Maßstäbe wäre eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² für die Kläger angemessen (vgl. im Übrigen auch die ehemals für den sozialen Wohnungsbau in Berlin geltenden Ziffer 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz - WobindG - i. V. m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 - Mitteilung Nr. 8/2004 - und Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 [WFB 1990] vom 16. Juli 1990, ABl 1990, 1379 ff. i. V. m. Abschnitt I Nr. 13 a der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [VVÄndWFB 1990, ABl. 1993, 98 f.]).
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Auszugehen ist von dem sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmieten für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (ABl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797), wobei der Senat – insoweit in Abweichung vom Sozialgericht Berlin – die Nichtberücksichtigung von Werten für Wohnungen, die erst zwischen 1984 und 1990 bezugsfertig geworden sind, nicht für geboten hält (vgl. auch LSG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2007 – L 29 B 883/07 AS ER). Für eine Wohnfläche von 60 m² und mehr ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,55 EUR/m² (2,90 EUR/m² + 4,26 EUR/m² + 3,18 EUR/m² + 4,66 EUR/m² + 4,31 EUR/m² + 4,11 EUR/m² + 4,35 EUR/m² + 5,29 EUR/m² + 6,38 EUR/m² + 4,38 EUR/m² + 6,25 EUR/m² = insgesamt 50,07 EUR/m²/11 = durchschnittlich 4,55 EUR/m²) = 273,- EUR monatliche gesamte Netto-Kaltmiete.
Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2006 veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,79 EUR/m² (inkl. Steuern und Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung von 60 m² in Höhe von 107,40 EUR monatlich.
Des Weiteren sind die von dem Antragsgegner nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,76 EUR/m² anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 60 m² ein Betrag von 45,60 EUR monatlich ergibt.
Dies ergibt eine Brutto-Warmmiete einschließlich der Kostenanteile für Warmwasser Wohnungsgröße von 60 m² in Höhe von insgesamt 426,-EUR monatlich und damit nur etwas mehr als die 406,10 Euro, die das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Einzelfallbezogene Gründe, die eine andere Angemessenheitsgrenze rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Schwerbehinderung der Klägerin kein Anspruch auf eine größere oder teurere Wohnung.
Wohnungen im ermittelten Preissegment standen und stehen in Berlin in ausreichendem Maße zur Verfügung, wie sich auch der Senat noch einmal bei einer Internetrecherche (www.immobilienscout24.de) im Oktober 2008 überzeugen konnte.
Auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten sind die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2006 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden. Einen Anspruch auf Fortzahlung von unangemessen hohen Leistungen über September 2006 hinaus, also für einen längeren Zeitraum als nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Regelfall vorgesehen, haben die Kläger nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern eine Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten unmöglich oder unzumutbar gewesen ist. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, hat die Schwerhörigkeit der Klägerin keine Einschränkungen in der Mobilität zur Folge. Die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, zu deren Natur und Umfang im Übrigen nichts weiter vorgetragen wurde, ist folglich selbst dann möglich, wenn hiermit infolge eines Umzugs ein Fahrtweg verbunden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten im Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007.
Der 1955 geborene Kläger und die 1954 geborene Klägerin leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit 2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit 1996 bewohnen sie unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift eine 70,11 qm große Zweizimmerwohnung, für die sie ab Dezember 2003 eine Bruttowarmmiete von 595,43 Euro zu entrichten hatten. Bei der Klägerin ist seit 2005 wegen Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine monatliche Witwenrente in Höhe von damals 724,48 Euro. Weiteres Einkommen oder Vermögen haben die Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Aufwendungen für ihre Unterkunft den angemessenen Umfang überstiegen und sie die Kosten daher künftig senken müssten. Es bestehe allerdings Bereitschaft, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft solange zu übernehmen, wie es den Klägern nicht möglich sei, die Kosten der Unterkunft zu senken. Diese Zusage gelte indes nicht länger als sechs Monate nach Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist behalte man sich vor, die Kosten der Unterkunft nur noch in der angemessenen Höhe zu berücksichtigen. Als Richtwert für eine angemessene Brutto-Warmmiete gelte für einen Zwei-Personen-Haushalt ein Betrag von 444 Euro.
Letztmals berücksichtigte der Beklagte die Kosten der Unterkunft mit Bescheid vom 4. September 2006 für den Zeitraum April bis September 2006 in voller Höhe abzüglich einer Pauschale für Kosten der Warmwasserbereitung, mithin in Höhe von monatlich 582,53 Euro (595,43 – 12,90 Euro). Unter Anrechnung des Einkommens der Klägerin bewilligte der Beklagte Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 510,05 Euro. Zugleich hieß es in diesem Bescheid: "Wie bereits mit Schreiben vom 29. März 2006 angekündigt, wird die anerkannte Miete ab 1.10.06 auf den Höchstbetrag festgesetzt."
Gegen die in dem Bescheid angekündigte Senkung der Unterkunftskosten legten die Kläger am 27. September 2006 Widerspruch ein. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sei eine Reduzierung der Wohnkosten unzumutbar. Sie lebten bereits seit Jahren in dem Wohnblock. Ein Umzug würde für die Klägerin auch aufgrund ihrer Schwerhörigkeit eine unzumutbare Härte darstellen. Sie hätten im Übrigen beim Vermieter bereits einen Antrag auf Zuteilung einer billigeren Wohnung in ihrem Wohnblock gestellt.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von nur noch 431, 10 Euro (444 – 12,90 Euro). Nach Anrechnung des Einkommens ergab sich ein Leistungsbetrag von monatlich 358,62 Euro.
Den bereits gegen den Bescheid vom 4. September 2006 eingelegten Widerspruch bezog der Beklagte auf diesen Bescheid vom 12. Oktober 2006 und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteile sich nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit der "AV-Wohnen". Danach dürfe die Bruttowarmmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt monatlich 444 Euro nicht übersteigen. Da die Wohnung über eine zentrale Warmwasserbereitung verfüge, sei zudem eine Energiepauschale von 12,90 Euro von der Miete bzw. den Heizkosten abzuziehen. Gründe, die einen Umzug in eine kostenangemessene Wohnung unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich zumindest in der bisherigen Wohngegend intensiv um eine andere Wohnung kümmern müssen, was der Klägerin trotz ihrer Hörbehinderung zumutbar gewesen sei. Nach Ablauf einer Sechs-Monatsfrist ab Zugang des Aufforderungsschreibens vom 29. März 2006 hätten daher ab Oktober 2006 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 431,10 Euro berücksichtigt werden können.
Am 13. November 2006 legten die Kläger auch ausdrücklich gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 Widerspruch ein. Die Kosten der Unterkunft seien jedenfalls für ein weiteres Jahr in voller Höhe zu übernehmen, da sie – wie dargestellt – die Zuteilung einer neue Wohnung bereits beantragt hätten und auf der Warteliste von Wohnungssuchenden immer weiter nach vorne rückten.
Am 20. November 2006 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sinngemäß zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 4. September und 12. Oktober 2006 zu verpflichten, auch ab Oktober 2006 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten sowie zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hörgeräteversorgung der Klägerin und der Haltung eines Hundes zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 haben sie dann nur noch beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zur Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft ab Oktober 2006 zu verpflichten.
Mit Urteil vom 7. August 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 14. August 2007, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II würden laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geleistet, soweit diese angemessen seien. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf die Wohnungsmieten abzustellen, die am Wohnort des Leistungsempfängers für vergleichbare Wohnungen des unteren Bereichs marktüblich seien. Daran gemessen seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unangemessen hoch. Die angemessenen Kosten der Unterkunft seien dabei als Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, dem Wohnungsstandard und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln. Bei einer zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft sei – ausgehend von Anlage 1 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - eine Wohnfläche von höchstens 60 qm als angemessen anzuerkennen. Unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2007 ergebe sich für eine einfache 60-90 qm große Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC, die in dem Zeitraum 1918 bis 1983 bezugsfertig geworden sei, ein mittlerer Nettokaltmietzins von 4,235 Euro/qm. Die Werte für Wohnungen, die im Westen der Stadt im Zeitraum 1984 bis 1990 bezugsfertig geworden seien, seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden, da sie nur in ungenügender Zahl vorhanden und regelmäßig nicht dem unteren Marktsegment zuzuordnen seien. Dem Kaltmietzins hinzuzurechnen seien warme Betriebskosten von 2,74 Euro /qm. Es ergebe sich eine durchschnittliche Bruttowarmmiete von 418,50 Euro, die als Angemessenheitsgrenze zugrunde zu legen sei. Eine Internetrecherche habe auch ergeben, dass im Umkreis von 5 km zur bisherigen Wohnung der Kläger zahlreiche Wohnungen verfügbar seien, die diesem Anforderungsprofil entsprächen. Der Klägerin, die in ihrer Mobilität trotz ihrer Hörbehinderung nicht eingeschränkt sei, sei ein Umzug selbst im weiteren Umfeld möglich. Wege von einer halben bis einer dreiviertel Stunde zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte seien zumutbar. Da die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2006 zur Kostensenkung aufgefordert worden seien und keine Umstände vorlägen, die eine längere als die gesetzte Sechs-Monatsfrist rechtfertigten, sei die Kostensenkung ab Oktober 2006 nicht zu beanstanden.
Am 14. September 2007 haben die Kläger Berufung eingelegt. Angesichts des Umstandes, dass sie bereits seit 10 Jahren in der Wohnung wohnten, sei die Kostenüberschreitung als unerheblich einzustufen. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei zudem die Hörbehinderung der Klägerin, die bei einem Umzug ihre sozialen Kontakte verlieren würde. Es bestehe schließlich die konkrete Aussicht auf eine Wohnung im Nachbarhaus. Im Übrigen hätte kein Abzug für Warmwasserkosten vorgenommen werden dürfen.
Mit Änderungsbescheid vom 17. September 2007 hat der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 neu berechnet, und dabei nunmehr insbesondere Kosten der Unterkunft in Höhe von 444 Euro, also ohne Abzug einer Warmwasserpauschale berücksichtigt. Für Oktober bis Dezember 2006 und Februar bis März 2007 hat er folglich 371,52 Euro gewährt, für Januar 2007 unter Berücksichtigung einer Heizkostennachforderung des Vermieters 694,23 Euro.
Schließlich hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 (im Verfahren bisher ebenfalls nicht berücksichtigt!) den Widerspruch der Kläger vom 13. November 2006 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 "nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen." Zur Begründung hat er wie bereits zuvor auf die Angemessenheitsgrenzen der AV-Wohnen verwiesen. Warum nunmehr von einem Abzug der Warmwasserpauschale abgesehen worden ist, hat er nicht erläutert. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger laut Auskunft des Beklagten am 22. Oktober 2007 ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 59 AS 26809/07 noch anhängig ist.
Die Kläger beantragen gemäß ihrem schriftlichem Vorbringen,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2007 und des Bescheides vom 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Unterkunft der Wohnung in der E-L-S-Straße für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2006 in voller Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, denn die ordnungsgemäß geladenen Kläger sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung der Bescheid vom 4. September 2006 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 12. Oktober 2006 (Leistungszeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 und der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2006 und 17. September 2007. Die Bescheide vom 17. September 2007 sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie ebenfalls den umstrittenen Leistungszeitraum betreffen und damit die angefochtenen Bescheide nach Klageerhebung abgeändert haben. Die gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 vor dem Sozialgericht Berlin nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage (Aktenzeichen S 59 AS 26809/07) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 hat den Widerspruch vom 13. November 2006 gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2006 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Widerspruch ist allerdings bereits unzulässig gewesen. Für die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens gemäß § 78 SGG gab es kein Rechtsschutzbedürfnis, da der angefochtene Bescheid bereits Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen war, welches zu vorliegendem Gerichtsverfahren geführt hat. Die übrigen Bescheide begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß Satz 3 sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
In Anlegung dieses Maßstabes ist die zuletzt durch Änderungsbescheid vom 17. September 2007 erfolgte Bewilligung von Leistungen in Höhe 444 Euro monatlich für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Einen höheren Leistungsanspruch haben die Kläger nicht. Insbesondere ist die von ihnen tatsächlich zu entrichtende Bruttowarmmiete von 595,43 Euro monatlich unangemessen hoch.
Welche Unterkunftskosten als angemessen im Sinne von § 22 SGB II gelten können, hat das Sozialgericht im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Demnach ist nicht von den vom Beklagten zugrunde gelegten Daten der sogenannten AV-Wohnen auszugehen, die als rein verwaltungsinterne Regelungen gegenüber den Gerichten keinerlei bindende Wirkung entfalten können. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zunächst der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (insbesondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - WoFG – i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen; vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R – in juris und SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 - und B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34). Danach ist in Berlin, mangels Richtlinien zu § 10 WoFG, zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen anzuknüpfen, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 ergeben. In Berlin wird die maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnberechtigungsschein in der Regel nach Raumzahl bestimmt (Ziff. 8 Abs.1 Mitt. 8/04). Angemessen ist danach grundsätzlich ein Raum für jeden Haushaltsangehörigen. Zum anderen ist zur Bestimmung des angemessenen Wohnflächenbedarfs an die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau anzuknüpfen (§ 39 Abs. 1 II. WobauG, vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 43). In Berlin sind insoweit mangels den Mietwohnungsbau betreffender Bestimmungen die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25. Mai 1999 - Eigentumsförderungssätze 1999 - (ABl. 1999, S. 2918ff) heranzuziehen. Nach Ziffer 3 (3) der Eigentumsförderungssätze 1999 ist für zwei Personen eine Wohnfläche von maximal 60 m² förderungsfähig. Unter Anwendung dieser Maßstäbe wäre eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² für die Kläger angemessen (vgl. im Übrigen auch die ehemals für den sozialen Wohnungsbau in Berlin geltenden Ziffer 8 Abs. 1 der zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz - WobindG - i. V. m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz - WoFG - erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 - Mitteilung Nr. 8/2004 - und Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a der Anlage 1 der Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 [WFB 1990] vom 16. Juli 1990, ABl 1990, 1379 ff. i. V. m. Abschnitt I Nr. 13 a der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 [VVÄndWFB 1990, ABl. 1993, 98 f.]).
Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, in juris und NDV-RD 2007, 34), zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a.a.O.). Auszugehen ist von dem sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmieten für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten (ABl. Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797), wobei der Senat – insoweit in Abweichung vom Sozialgericht Berlin – die Nichtberücksichtigung von Werten für Wohnungen, die erst zwischen 1984 und 1990 bezugsfertig geworden sind, nicht für geboten hält (vgl. auch LSG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2007 – L 29 B 883/07 AS ER). Für eine Wohnfläche von 60 m² und mehr ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,55 EUR/m² (2,90 EUR/m² + 4,26 EUR/m² + 3,18 EUR/m² + 4,66 EUR/m² + 4,31 EUR/m² + 4,11 EUR/m² + 4,35 EUR/m² + 5,29 EUR/m² + 6,38 EUR/m² + 4,38 EUR/m² + 6,25 EUR/m² = insgesamt 50,07 EUR/m²/11 = durchschnittlich 4,55 EUR/m²) = 273,- EUR monatliche gesamte Netto-Kaltmiete.
Hierzu sind die durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind, zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund - DMB - mit dem Betriebskostenspiegel für Deutschland für das Jahr 2006 veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de), ergeben sich bei Nichtberücksichtigung der für Heizung und Warmwasser angegebenen Kosten durchschnittliche Betriebskosten in Höhe von 1,79 EUR/m² (inkl. Steuern und Abgaben). Daraus ergeben sich "kalte" Betriebskosten für eine Wohnung von 60 m² in Höhe von 107,40 EUR monatlich.
Des Weiteren sind die von dem Antragsgegner nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten zu ermitteln. Nach dem Betriebskostenspiegel des DMB sind diese mit 0,76 EUR/m² anzusetzen, so dass sich für eine Wohnungsgröße von 60 m² ein Betrag von 45,60 EUR monatlich ergibt.
Dies ergibt eine Brutto-Warmmiete einschließlich der Kostenanteile für Warmwasser Wohnungsgröße von 60 m² in Höhe von insgesamt 426,-EUR monatlich und damit nur etwas mehr als die 406,10 Euro, die das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Einzelfallbezogene Gründe, die eine andere Angemessenheitsgrenze rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Schwerbehinderung der Klägerin kein Anspruch auf eine größere oder teurere Wohnung.
Wohnungen im ermittelten Preissegment standen und stehen in Berlin in ausreichendem Maße zur Verfügung, wie sich auch der Senat noch einmal bei einer Internetrecherche (www.immobilienscout24.de) im Oktober 2008 überzeugen konnte.
Auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten sind die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2006 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hingewiesen worden. Einen Anspruch auf Fortzahlung von unangemessen hohen Leistungen über September 2006 hinaus, also für einen längeren Zeitraum als nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Regelfall vorgesehen, haben die Kläger nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern eine Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten unmöglich oder unzumutbar gewesen ist. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, hat die Schwerhörigkeit der Klägerin keine Einschränkungen in der Mobilität zur Folge. Die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, zu deren Natur und Umfang im Übrigen nichts weiter vorgetragen wurde, ist folglich selbst dann möglich, wenn hiermit infolge eines Umzugs ein Fahrtweg verbunden sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved