Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 136/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1694/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. September 1979 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1955 geborene Kläger, ein gelernter Baumaschinist, erwarb nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M am 31. August 1979 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom 1. September 1979 bis zum 7. Juni 1981 arbeitete er als Bauleiter beim VEK Tiefbau P. Vom 8. Juni 1981 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war er als Objektingenieur Bau beim VEB Maschinenbau " " B bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der Maschinenbau B GmbH, beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Am 20. Februar 2001 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 ab und führte zur Begründung aus, er habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17. November 2003 Widerspruch ein und führte aus, er habe bis zum 30. August 1990 als Bauleiter gearbeitet. Der VEB Maschinenbau " " B sei auch nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden; er sei lediglich in eine GmbH umgewandelt worden.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei der Maschinenbau B GmbH und nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die GmbH sei einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt gewesen.
Daraufhin hat der Kläger am 13. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, eine Löschung des VEB Maschinenbau " " B sei bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen sei der VEB zwar am 29. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden, alleinige Gesellschafterin und Inhaberin des gesamten Vermögens des vormaligen VEB sei jedoch die Treuhandanstalt gewesen, die gegründet worden sei, um das Volkseigentum zu wahren. Der VEB sei mit der GmbH, in welche er umgewandelt worden sei, identisch gewesen. Schließlich könne es dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung davon abhängig zu machen, ob zufällig am 29. Juni 1990 eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfüllt sei, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Einen die Maschinenbau B GmbH betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam (HRB ) hat die Beklagte in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2005 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 10. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2005 Berufung eingelegt, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er meint, die Privatisierung des VEB sei erst nach August 1990 erfolgt, indem die von der Treuhand gehaltenen Anteile an andere Anteilseigner verkauft worden seien. Bis dahin habe es sich um einen volkseigenen Betrieb im "GmbH-Mantel" gehandelt. Im Übrigen komme es nicht auf die Eintragung der GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest. Sie hat Ablichtungen des Urteils eines anderen Senats dieses Gerichts vom 1. Dezember 2005 zum Aktenzeichen L 22 R 1132/05 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1921/04, 1BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger, denn das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, hatte er am 31. August 1979 erworben. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, denn der Kläger war ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis als Objektingenieur Bau beschäftigt. Im Fall des Klägers lag jedoch im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der VEB Maschinenbau " " B ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, denn er existierte am 30. Juni 1990 nicht mehr.
Zwar ist aus dem den VEB Maschinenbau " " B betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft nicht ersichtlich, dass der Betrieb gelöscht wurde. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maschinenbau B GmbH, in welche der VEB am 29. Juni 1990 umgewandelt worden war, ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam am selben Tag eingetragen wurde. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer GmbH umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehörten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 29. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren. Dem Kläger ist zuzugeben, dass damit im Ergebnis diejenigen begünstigt werden, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt war. Dies mag nicht befriedigend sein, ist aber hinzunehmen, weil die Umwandlungsvorschriften nicht auf die Erweiterung oder Reduzierung des Kreises der von der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem Begünstigten abzielten, das Ergebnis also lediglich ein Reflex der Vorschriften ist.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine GmbH möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist hier ebenfalls nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrags und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. September 1979 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1955 geborene Kläger, ein gelernter Baumaschinist, erwarb nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M am 31. August 1979 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom 1. September 1979 bis zum 7. Juni 1981 arbeitete er als Bauleiter beim VEK Tiefbau P. Vom 8. Juni 1981 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war er als Objektingenieur Bau beim VEB Maschinenbau " " B bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der Maschinenbau B GmbH, beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Am 20. Februar 2001 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 ab und führte zur Begründung aus, er habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer er - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17. November 2003 Widerspruch ein und führte aus, er habe bis zum 30. August 1990 als Bauleiter gearbeitet. Der VEB Maschinenbau " " B sei auch nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden; er sei lediglich in eine GmbH umgewandelt worden.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei der Maschinenbau B GmbH und nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Die GmbH sei einem solchen Betrieb auch nicht gleichgestellt gewesen.
Daraufhin hat der Kläger am 13. Februar 2004 Klage erhoben und vorgetragen, eine Löschung des VEB Maschinenbau " " B sei bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen sei der VEB zwar am 29. Juni 1990 in eine GmbH umgewandelt worden, alleinige Gesellschafterin und Inhaberin des gesamten Vermögens des vormaligen VEB sei jedoch die Treuhandanstalt gewesen, die gegründet worden sei, um das Volkseigentum zu wahren. Der VEB sei mit der GmbH, in welche er umgewandelt worden sei, identisch gewesen. Schließlich könne es dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung davon abhängig zu machen, ob zufällig am 29. Juni 1990 eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt sei.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die betriebliche Voraussetzung für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfüllt sei, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Einen die Maschinenbau B GmbH betreffenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam (HRB ) hat die Beklagte in Ablichtung zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. September 2005 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den ihm am 10. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2005 Berufung eingelegt, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er meint, die Privatisierung des VEB sei erst nach August 1990 erfolgt, indem die von der Treuhand gehaltenen Anteile an andere Anteilseigner verkauft worden seien. Bis dahin habe es sich um einen volkseigenen Betrieb im "GmbH-Mantel" gehandelt. Im Übrigen komme es nicht auf die Eintragung der GmbH in das Register an, sondern auf die Löschung des VEB.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 7. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest. Sie hat Ablichtungen des Urteils eines anderen Senats dieses Gerichts vom 1. Dezember 2005 zum Aktenzeichen L 22 R 1132/05 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1921/04, 1BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 zu den Akten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die erste Voraussetzung erfüllt der Kläger, denn das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, hatte er am 31. August 1979 erworben. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, denn der Kläger war ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis als Objektingenieur Bau beschäftigt. Im Fall des Klägers lag jedoch im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der VEB Maschinenbau " " B ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, denn er existierte am 30. Juni 1990 nicht mehr.
Zwar ist aus dem den VEB Maschinenbau " " B betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft nicht ersichtlich, dass der Betrieb gelöscht wurde. Darauf kommt es aber entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maschinenbau B GmbH, in welche der VEB am 29. Juni 1990 umgewandelt worden war, ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam am selben Tag eingetragen wurde. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer GmbH umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehörten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 29. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren. Dem Kläger ist zuzugeben, dass damit im Ergebnis diejenigen begünstigt werden, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt war. Dies mag nicht befriedigend sein, ist aber hinzunehmen, weil die Umwandlungsvorschriften nicht auf die Erweiterung oder Reduzierung des Kreises der von der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem Begünstigten abzielten, das Ergebnis also lediglich ein Reflex der Vorschriften ist.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine GmbH möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist hier ebenfalls nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die GmbH Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrags und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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