L 6 R 568/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2324/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 568/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1937 geborene, aus dem Beitrittsgebiet stammende Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1991, in dem er Übergangsgeld bezog, als weitere rentenrechtliche Beitragszeit und eine entsprechend höhere Altersrente.

Er war in der DDR seit dem 01. September 1966 als Forschungsgruppenleiter beim Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (im Folgenden: IPW) beschäftigt. 1975 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bei. Außerdem gehörte er der Altersversorgung der Intelligenz an. Mit Beschluss vom 15. August 1990 -25/17/90- bestimmte der Ministerrat der DDR, dass die Tätigkeit des IPW bis zum 31. Dezember 1990 einzustellen und allen Mitarbeitern des Instituts bis spätestens 30. September 1990 zu kündigen sei. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, der zuletzt 2.650,00 DM brutto verdiente, wurde zum 31. Dezember 1990 gekündigt. In der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 erhielt er Übergangsgeld. Ausweislich der vorliegenden Gehaltsunterlagen des IPW (Bl 49 der Gerichtsakten (GA)) wurden ihm für Januar 1991 1.416,86 DM (1.809,00 DM "Gehalt" abzüglich 68,33 DM LSt-TAB, 115,78 DM KV-Beitrag, 169,14 DM RV-Beitrag, 38,89 DM AV-Beitrag),

für Februar 1991 2.064,48 DM (1.809,00 DM "Gehalt" abzüglich 68,33 DM LSt-TAB = 1.740,67 DM zuzüglich der oben genannten KV-, RV- und AV-Beiträge)

und für März bis Juni 1991 jeweils 1.740,67 DM (1.809,00 DM "Gehalt" abzüglich 68,33 DM LSt-TAB) gezahlt.

Die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 ist im DDR-Sozialversicherungsausweis des Klägers notiert, wobei in der Rubrik "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" (nur) "Übergangsgeld", als Beschäftigungsbetrieb das IPW und als Gesamtverdienst 10.854,00 DM (1.809,00 DM x 6) eingetragen sind (Bl 71 der GA). Auf einem "Ersatz-Versicherungsnachweis" ist für diesen Zeitraum eine Beschäftigung des Klägers beim IPW genannt, wobei unter "Grund der Abgabe" die Ziffer 2 notiert ist, die "voller (Rentenversicherungs-) Beitrag zur AnV" bedeutet, und als Krankenkasse die B Ersatzkasse (BEK) aufgeführt ist (Bl 45 der GA).

Vom 01. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 war der Kläger als Liquidator beim Unternehmensforum DDR e.V. in B tätig. Im Hinblick darauf sind im Versicherungsverlauf der Beklagten drei Monate Pflichtbeiträge notiert (Bl 221R Verwaltungsakte der Beklagten (VA)). Zuletzt war der Kläger vom 01. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1998 beim Brandenburgischen Wirtschaftsinstitut (BWI) in S bzw. T beschäftigt. Vom 01. Juli 1998 bis zum 25. Februar 2001 bezog er Arbeitslosengeld. Auf seinen Rentenantrag vom 16. Januar 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. August 2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01. März 2001. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") führte sie ua aus: Die Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1991 könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei der Übergangsgeldzahlung nicht um eine Entgeltzahlung aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Es sei kein Arbeitsentgelt iS des § 10 Abs 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung in der DDR (SVG) gewesen und habe somit auch nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.

Der Kläger legte u.a. wegen der Nichtberücksichtigung des Übergangsgeldbezuges Widerspruch ein und machte geltend: Sein Beschäftigungsverhältnis mit dem IPW habe in dieser Zeit fortbestanden. Für diese Zeit der Abwicklung des Instituts sei er dort weiterbeschäftigt gewesen und habe dafür Übergangsgeld erhalten. Grundlage hierfür sei eine vereinigungsbedingte Sonderregelung gewesen, die auch für andere Institutionen gegolten habe. Es seien auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, was sowohl durch den DDR-Sozialversicherungsausweis als auch den Ersatzversicherungsnachweis belegt sei. Die in dieser Zeit für die Gehaltsabrechnungen zuständigen Mitarbeiterinnen des Instituts hätten ihm versichert, dass die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe pauschal für alle Mitarbeiter des Instituts zum 30. Juni 1991 erfolgt sei. Von den ehemaligen Angehörigen des Instituts seien bereits mehrere über die Beklagte berentet worden; dabei seien der besondere Charakter des spezifischen vereinigungsbedingten Übergangsgeldes sowie der volle Rentenanspruch für diese Zeit stets anerkannt worden.

Nachdem die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab März 2001 neu berechnet (Bescheid vom 05. Oktober 2001) und später (wegen Berücksichtigung einer weiteren, hier nicht in Rede stehenden Beitragszeit bzw. einer geänderten Beitragszeit) neu festgestellt hatte (Bescheid vom 06. August 2002), wies sie seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 als unbegründet zurück und führte aus: Übergangsgeld sei nach der Anlage 1 Kapitel XIX Sachg A Abschnitt III Nr 1 Abs 4 zum Einigungsvertrag (EV) bei Kündigung von Arbeitnehmern gezahlt worden, die in der öffentlichen Verwaltung der DDR beschäftigt gewesen und wegen Wegfalls der Beschäftigungsstelle weder in der Warteschleife noch in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden seien. Das Übergangsgeld sei somit keine Entgeltzahlung aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und somit auch kein Arbeitsentgelt iS des § 10 Abs 1 SVG/§ 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewesen und habe auch nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.

Beim Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Klage hat er seinen bisherigen Vortrag vertieft und besonders sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass er mit den anderen ehemaligen Mitarbeitern des IPW, bei denen die fragliche Zeit durch die Beklagte anstandslos als volle Beitragszeit zur Rentenversicherung anerkannt worden sei, nicht gleich behandelt werde. Er verdiene für die Zeit des Übergangsgeldbezuges am IPW hinsichtlich seiner Rentenversicherung Vertrauensschutz. Es habe keinerlei Anlass gegeben, an der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge zu zweifeln. Als Beleg hat er die schriftliche Stellungnahme einer langjährigen Mitarbeiterin in der Personalabteilung des IPW, Frau E M, vom 11. August 2003 eingereicht, in der es u.a. heißt: Man sei bezüglich der Abwicklung des IPW Anfang Oktober 1990 von Seiten des Innenministeriums darüber informiert worden, dass den gekündigten Mitarbeitern des Instituts ein Übergangsgeld ähnlich dem Wartegeld in den anderen staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR zu zahlen sei. Dieses Übergangsgeld habe also wie Wartegeld behandelt werden sollen. Es habe etwa 70 % des letzten Bruttogehalts betragen, sei wie Gehalt versteuert worden und es seien selbstverständlich Sozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Krankenkasse abgeführt worden. Alle Unterlagen bezüglich des IPW lägen inzwischen beim Bundesverwaltungsamt (Bl 13 f der GA). Das SG hat sich daraufhin wegen etwaiger Unterlagen bezüglich des Unterhaltsgeldbezuges des Klägers an das Bundesverwaltungsamt gewandt und angefragt, ob man die Angaben von Frau M bestätigen könne. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsamt den oben zitierten, den Zeitraum Januar bis Juni 1991 betreffenden Auszug aus den Gehaltsunterlagen des IPW bezüglich des Klägers (Bl. 49 der GA) übersandt und mitgeteilt: Aus den vorliegenden Gehaltsnachweisen gehe hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 1991 Übergangsgeld iHv insgesamt 10.854,00 DM bezogen habe. Die Angabe von Frau M, von dem Übergangsgeld seien Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt bzw. abgeführt worden, sei unzutreffend. Den Gehaltsnachweisen sei vielmehr zu entnehmen, dass dem Kläger die im Monat Januar 1991 von der Summe des Übergangsgeldes abgezogenen Beiträge für die Kranken-, Renten- und die Arbeitslosenversicherung im Monat Februar 1991 zurückerstattet und auch in den Monaten Februar bis einschließlich Juni 1991 keine der vorgenannten Beiträge vom Übergangsgeld entrichtet worden seien. Demnach sei das in den Monaten Januar bis Juni 1991 bezogene Übergangsgeld beitragsfrei gewesen. Dies sei dem Kläger unter dem 22. Januar 2002 auch so bescheinigt worden (vgl. Bl. 48 der GA). Auf die Anfrage des SG bei der BEK, ob man die im Ersatzversicherungsnachweis dokumentierte Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung bestätigen könne, hat diese unter dem 01. Juli 2004 mitgeteilt, der Kläger sei in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 aufgrund gemeldeter Beschäftigung im Rechtskreis Ost versicherungspflichtiges Mitglied gewesen. Das Meldeverfahren nach der 2. Datenerfassungsverordnung sei im Beitrittsgebiet erst zum 01. Januar 1992 eingeführt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet Meldungen abgeben müssen, die sich im Wesentlichen auf An- und Abmeldungen und Angaben zur Person des Beschäftigten bzw zur von ihm ausgeübten Beschäftigung beschränkt hätten. Der Arbeitgeber des Klägers habe seinerzeit den vollen Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten gemeldet. Ob und inwieweit der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet habe, sei nicht mehr nachvollziehbar, weil Nachweise über die Beitragsabrechnung und -zahlung nicht mehr vorlägen.

Mit Urteil vom 13. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stünden den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden seien. Von dieser Vorschrift erfasst würden ua auch Zeiten, für die im Zeitraum vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Beiträge im Beitrittsgebiet gezahlt worden seien, denn in dieser Zeit habe dort das ursprünglich von der DDR erlassene "andersartige Rentenversicherungsrecht" als sekundäres Bundesrecht mit den im Einigungsvertrag genannten Maßstäben zunächst weiter gegolten. Die "Wirksamkeit" der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet sei keine Voraussetzung des § 248 Abs 3 SGB VI, ausreichend, aber auch erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. November 2000 – B 4 RA 55/99 RSozR 3-2600 § 248 Nr 7) vielmehr, dass für Zeiten nach dem 08. Mai 1945 Geld mit der Leistungsbestimmung, eine Beitragsschuld zu erfüllen oder freiwillige Beiträge zu entrichten, zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes tatsächlich gezahlt worden sei. Hier seien im streitigen Zeitraum für den Kläger keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Dies entnehme die Kammer dem Antwortschreiben des Bundesverwaltungsamtes und dem diesem beigefügten Auszug aus den Gehaltsunterlagen des IPW. Letzteren sei zu entnehmen, dass zwar im Januar 1991 Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen worden seien, im Februar 1991 das Bruttogehalt jedoch abzüglich der Lohnsteuer und zuzüglich der im Januar 1991 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge an den Kläger ausgezahlt worden sei und dass er in den Monaten März bis Juni 1991 das Bruttogehalt (nur) abzüglich der Lohnsteuer erhalten habe. Auch auf § 286c Satz 1 SGB VI könne sich er sich nicht mit Erfolg berufen, wobei offen bleiben könne, ob sein Sozialversicherungsausweis für die streitige Zeit überhaupt Arbeitszeiten iS dieser Vorschrift bescheinige, was angesichts der Eintragung "Übergangsgeld" in der Spalte "genaue Bezeichnung der Tätigkeit" zweifelhaft sei. Jedenfalls sei die Vermutung, dass während dieser Zeit Versicherungspflicht bestanden habe und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden seien, durch die Gehaltsunterlagen des IPW widerlegt. Angesichts dessen könne der Kläger auch keinen Vertrauensschutz geltend machen, und zwar weder hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises der DDR noch bezüglich der Eintragungen in der Ersatzversicherungskarte, zumal letztere den Rentenversicherungsträger nicht binden würden. Ob die Beklagte bei gleichem Sachverhalt für seine Kollegen Beitragszeiten anerkannt habe, sei unerheblich, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht ergänzend geltend: Das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er mit den vorliegenden Sozialversicherungsausweisen den Nachweis für die streitige Beitragszeit erbracht habe. Gänzlich fehle im Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben der BEK vom 01. Juli 2004, wonach er in der fraglichen Zeit dort – auch in der Rentenversicherung – pflichtversichert gewesen sei. Jedenfalls habe das SG der Frage näher nachgehen müssen, ob es eine speziell für das IPW getroffene Festlegung der Bundesregierung gegeben habe, das zeitlich eng begrenzte Übergangsgeld für Institutsangehörige sozialrechtlich wie Wartegeld zu behandeln, und ob diese Festlegung "als Sachnorm zur Umschreibung der Bedeutung des Ausdrucks ‚Beitragszeit’ für den Geltungsbereich des SGB VI anzusehen" sei (Bl 86 der GA). Insofern wäre eine Vernehmung der Frau M sowie des damals für die Behandlung der Personalfragen des Instituts zuständigen geschäftsführenden Leiters der Personalabteilung in der seinerzeitigen Außenstelle B des Bundeskanzleramts M in Betracht gekommen. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich des Übergangsgeldbezuges den vollen Beweis für die Unrichtigkeit einer bestehenden Beitragszeit erbracht habe; es ignoriere, dass verbleibende Zweifel zulasten des Versicherungsträgers gingen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2001 in der Fassung des Bescheides vom 05. Oktober 2001 in der Fassung des Bescheides vom 06. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. März 2001 unter Berücksichtigung der Zeit des Übergangsgeldbezuges vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 als weiterer Beitragszeit eine höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf die gerichtliche Bitte um Vorlage der "Gehaltsstreifen" bezüglich des Übergangsgeldes sowie von Kontoauszügen für die Zeit von Dezember 1990 bis Juli 1991 mitgeteilt, solche nicht mehr zu besitzen. Das Bundesverwaltungsamt hat auf die Bitte des Senats um Übersendung aller archivierter Unterlagen zur sozialrechtlichen Behandlung des vom IPW gezahlten Übergangsgeldes (etwa der Anweisungen, die von Seiten des Bundeskanzleramtes und der Zentralen Gehaltsstelle an die Personalabteilung ergangen seien) mitgeteilt, derartige Unterlagen seien weder in allgemeiner Form noch zu speziellen Mitarbeitern des IPW vorhanden. Zur Person des Klägers lägen nur der Arbeitsvertrag, der Aufhebungsvertrag (ohne Regelung zum Übergangsgeld) und ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Intelligenzversorgung vor. Die bereits dem SG übersandten Gehaltsnachweise belegten eindeutig, dass keine Sozialabgaben von dem Übergangsgeld gezahlt worden seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der GA sowie der VA (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente ab März 2001.

Die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung gemäß § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 Abs 1 SGB VI scheidet jedenfalls deshalb aus, weil für die in Rede stehende Zeit unstreitig keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind. Das bundesdeutsche Rentenrecht gilt im Beitrittsgebiet erst seit dem 01. Januar 1992. Auch eine Berücksichtigung als gleichgestellte Zeit nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI scheidet aus. Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Voraussetzung der Gleichstellung ist nicht, dass für die betreffende Zeit im Recht der DDR (nach den §§ 10 ff SVG) Versicherungspflicht bestand oder sie als Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung behandelt wurde, sondern dass "Beiträge gezahlt" worden sind. Insoweit ist in § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI dieselbe Formulierung verwendet wie in § 55 Abs Satz 1 SGB VI, während eine § 55 Abs 1 Satz 2 SGB VI entsprechende Regelung fehlt; es wird also ausnahmslos auf die tatsächliche Beitragszahlung abgestellt (BSG, Urteil vom 21. November 2001 – B 8 KN 6/00 RSozR 3-2600 § 248 Nr 9 Seite 57 unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 7/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 3 sowie verschiedene Kommentierungen zu § 248 SGB VI). Nach § 286b Satz 1 SGB VI reicht es für die Anerkennung vor dem 31. Dezember 1991 liegender Zeiträume als Beitragszeit aus, wenn der Versicherte glaubhaft macht (dh überwiegend wahrscheinlich ist, vgl § 23 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)), dass er in dieser Zeit im Beitrittsgebiet ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Hier ist schon überaus fraglich, ob der Kläger in der in Rede stehenden Zeit ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bzw -einkommen erzielt hat. Denn sein Beschäftigungsverhältnis mit dem IPW war zum Jahresende 1990 durch Kündigung beendet worden. Entsprechend bezog er mit dem Übergangsgeld eine – in der Anlage 1 Kapitel XIX Sachg A Abschnitt III Nr 1 Abs 4 Satz 2 zum EV vorgesehene - Leistung, die nur darauf abzielte, ihm den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern bzw ihn während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbaus wirtschaftlich zu sichern (vgl BSG, Urteil vom 08. Juli 1993 – 7 RAr 80/92 – juris Rdnr 21 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insofern unterscheidet sich das Übergangsgeld grundlegend vom Wartegeld, das nach Nr 1 Abs 2 Satz 3 des erwähnten Abschnitts der Anlage 1 zum EV an diejenigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet gezahlt wurde, deren Arbeitsverhältnisse nach Satz 2 des Absatzes 2 (nur) - bis zur Entscheidung über eine Weiterverwendung bzw bis zum Ablauf einer bestimmten Frist (vgl Abs 2 Satz 5) – unter Fortdauer von Rechten und Pflichten (vgl OVG Berlin, Urteil vom 19. November 1996 – 4 B 85/95 – juris Rdnr 12) ruhte. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde für die vorliegende Fallkonstellation auch nicht etwa eine sozialrechtliche Gleichbehandlung von Warte- und Übergangsgeld bestimmt. Nach Abs 4 Satz 2 sollte letzteres vielmehr dem monatlichen Wartegeld lediglich nach Höhe und Dauer entsprechen. Die Frage, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bzw -einkommen erzielt wurde, kann aber letztlich offen bleiben, da für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1991 jedenfalls eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, eine solche zur Überzeugung des Senats vielmehr nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsamt überreichte den Kläger betreffende detaillierten Gehaltsunterlagen des IPW bezüglich des Klägers für diesen Zeitraum, aus denen sich für jeden Monat die Höhe des jeweiligen Übergangsgeldes, der davon abgezogenen Lohnsteuer und des danach verbliebenen Zahl-/Überweisungsbetrages ergeben und die sich auch zu Sozialversicherungsbeiträgen verhalten. Diesbezüglich ist festgehalten, dass im Januar 1991 Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe in Abzug gebracht wurden, die dem Kläger im Februar 1991 – offenbar in Abkehr von der anfänglichen Annahme einer Sozialversicherungspflicht – wieder gut geschrieben wurden mit der Folge, dass sich für diesen Monat ein entsprechend höherer Zahlbetrag ergab, während er danach für die Monate März bis Juni 1991 unverändert blieb, weil lediglich die Lohnsteuer abgezogen wurde. Der Kläger hat auch nicht etwa geltend gemacht, seinerzeit von diesen Gehaltsunterlagen abweichende Übergangsgeldzahlungen erhalten zu haben. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Unterlagen und nach der Erfolglosigkeit der Bemühungen, vom Bundesverwaltungsamt, von der BEK und vom Kläger selbst diesbezüglich weitere Nachweise zu erhalten, sah sich der Senat nicht veranlasst, der Frage der Beitragszahlung etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung von Frau M, von der eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme vorliegt, die allerdings zur Frage der Beitragsentrichtung nur die vage Angabe enthält, sie sei "selbstverständlich" erfolgt und im Übrigen auf die dem Bundesverwaltungsamt übergebenen IPW-Unterlagen verweist, von Amts wegen noch weiter nachzugehen. Auch auf § 286c SGB VI (als Sondervorschrift zu § 199 SGB VI) kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Danach wird für den Fall, dass in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind, vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Hier bestehen schon Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung von Arbeitszeiten. Im Sozialversicherungsausweis der DDR ist nur der Bezug von Übergangsgeld bescheinigt und bezüglich des Ersatzversicherungsnachweises ist schon fraglich, ob es sich um eine Versicherungsunterlage des Beitrittsgebietes handelt. Das kann aber letztlich offen bleiben, da jedenfalls die Vermutung einer Beitragszahlung durch die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten unzweifelhaften Gehaltsunterlagen widerlegt ist, wonach zwar ursprünglich von einer Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung ausgegangen wurde, weswegen – wie dargelegt - die auf den Kläger entfallenen Anteile für Januar 1991 zunächst vom Bruttoübergangsgeld abgezogen wurden, man davon jedoch schon für den Folgemonat wieder abrückte und entsprechend bis einschließlich Juni 1991 verfuhr. Allem Anschein nach ist der Eintrag über Beiträge zur Angestelltenversicherung im Ersatzversicherungsnachweis allein auf eben diesen vom Bundesverwaltungsamt dokumentierten anfänglichen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (bzw die entsprechende Meldung des IPW an die BEK nach der Januarabrechnung) zurückzuführen, der schnell revidiert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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