Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 2843/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 265/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – SG – nicht statthaft (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG-), sodass sie als unzulässig zu verwerfen war. Der Beschwerdewert übersteigt nicht den für die Statthaftigkeit der Berufung in der Hauptsache geltenden Grenzbetrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), wie das SG eingangs seiner diesbezüglichen Ausführungen richtig festgestellt hat. Der geltend gemachte pauschale Schulbedarf bezieht sich höchstens auf das laufende Schuljahr und damit auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), da ein Schuljahr zwölf Monate (vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres) umfasst (vgl. § 53 Abs. 1 Berliner Schulgesetz vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26] in der Fassung vom 17. April 2008 [GVBl. S. 95]; der letzte Unterrichtstag ist nach der geltenden Ferienordnung im Schuljahr 2008/2009 der 14. Juli 2009). Diese Begrenzung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass künftiger, der Höhe nach ungewisser Bedarf für das nächste Schuljahr in die Berechnung des Beschwerdewertes einbezogen wird. Dies widerspricht nicht nur dem Charakter des beanspruchten vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch den sowohl im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – als auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – vorgesehenen regelmäßigen Bewilligungszeiträumen. Im Übrigen hat das SG aber auch in der Sache zutreffend entschieden. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die erstrebte gerichtliche Entscheidung. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf den im den Antragstellern gewährten Sozialgeld enthaltenen Ansparanteil vorliegend nicht zu bejahen. Auch ein Anordnungsanspruch gegen den Beschwerdegegner als Sozialhilfeträger ist jedenfalls bei summarischer Prüfung zu verneinen. Die dazu angeführte Rechtsgrundlage (§ 73 SGB XII) erfasst den hier geltend gemachten, mit einer Pauschale bezifferten Schulbedarf nicht, da eine im Rahmen dieser Bestimmung geforderte besondere Lebenssituation für die Antragsteller nicht erkennbar ist; vielmehr handelt es sich insofern um eine typische Lebenssituation von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, deren Bedarf regelmäßig mit dem Regelsatz abgedeckt wird. Ob die außerdem diskutierte Anwendung des § 23 SGB II den geltend gemachten Anspruch trägt, müssen die Antragsteller mit dem zuständigen JobCenter klären, wie das SG richtig ausgeführt hat. Ob für den Antragsteller zu 1) aufgrund seiner Behinderung, die dem Beschwerdegegner erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden ist, ergänzende Leistungen in Form der Fahrkosten für den Besuch einer sonderpädagogisch ausgerichteten Schule zu gewähren sind, ist zunächst von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen. Darauf hat der Beschwerdegegner richtig hingewiesen und vorsorglich auch die zuständige Stelle benannt. Diese Anregung sollte der Antragsteller zu 1) unverzüglich aufgreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – SG – nicht statthaft (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG-), sodass sie als unzulässig zu verwerfen war. Der Beschwerdewert übersteigt nicht den für die Statthaftigkeit der Berufung in der Hauptsache geltenden Grenzbetrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), wie das SG eingangs seiner diesbezüglichen Ausführungen richtig festgestellt hat. Der geltend gemachte pauschale Schulbedarf bezieht sich höchstens auf das laufende Schuljahr und damit auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), da ein Schuljahr zwölf Monate (vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres) umfasst (vgl. § 53 Abs. 1 Berliner Schulgesetz vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26] in der Fassung vom 17. April 2008 [GVBl. S. 95]; der letzte Unterrichtstag ist nach der geltenden Ferienordnung im Schuljahr 2008/2009 der 14. Juli 2009). Diese Begrenzung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass künftiger, der Höhe nach ungewisser Bedarf für das nächste Schuljahr in die Berechnung des Beschwerdewertes einbezogen wird. Dies widerspricht nicht nur dem Charakter des beanspruchten vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch den sowohl im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – als auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – vorgesehenen regelmäßigen Bewilligungszeiträumen. Im Übrigen hat das SG aber auch in der Sache zutreffend entschieden. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund für die erstrebte gerichtliche Entscheidung. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist im Hinblick auf den im den Antragstellern gewährten Sozialgeld enthaltenen Ansparanteil vorliegend nicht zu bejahen. Auch ein Anordnungsanspruch gegen den Beschwerdegegner als Sozialhilfeträger ist jedenfalls bei summarischer Prüfung zu verneinen. Die dazu angeführte Rechtsgrundlage (§ 73 SGB XII) erfasst den hier geltend gemachten, mit einer Pauschale bezifferten Schulbedarf nicht, da eine im Rahmen dieser Bestimmung geforderte besondere Lebenssituation für die Antragsteller nicht erkennbar ist; vielmehr handelt es sich insofern um eine typische Lebenssituation von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, deren Bedarf regelmäßig mit dem Regelsatz abgedeckt wird. Ob die außerdem diskutierte Anwendung des § 23 SGB II den geltend gemachten Anspruch trägt, müssen die Antragsteller mit dem zuständigen JobCenter klären, wie das SG richtig ausgeführt hat. Ob für den Antragsteller zu 1) aufgrund seiner Behinderung, die dem Beschwerdegegner erst im anhängigen Verfahren bekannt geworden ist, ergänzende Leistungen in Form der Fahrkosten für den Besuch einer sonderpädagogisch ausgerichteten Schule zu gewähren sind, ist zunächst von der dafür zuständigen Behörde zu prüfen. Darauf hat der Beschwerdegegner richtig hingewiesen und vorsorglich auch die zuständige Stelle benannt. Diese Anregung sollte der Antragsteller zu 1) unverzüglich aufgreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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