Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 517/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2001.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in B. Laut ihrem Internetauftritt (Stand 04. November 2008) wurde sie 1962 als Fremdsprachendienst gegründet und bietet seither vor allem Übersetzungs- und Dolmetschleistungen an. Die Kunden sind sowohl Unternehmen als auch öffentliche und andere Institutionen sowie Privatkunden, die zu etwa 76 % im Inland, zu ca. 22 % im europäischen Ausland und zu 2 % des Umsatzes außerhalb Europas ansässig sind. In den letzten Jahren (Stand Januar 2005) wurde ein nahezu konstanter Umsatz von jährlich 7,4 Millionen Euro erzielt. Es werden 100 fest angestellte Mitarbeiter an insgesamt acht Standorten in Berlin, Rostock, Dresden, Leipzig, Chemnitz, Magdeburg, Halle und Erfurt sowie zusätzlich 800 freie Mitarbeiter beschäftigt. Zum Leistungsspektrum der Klägerin zählt Übersetzen und Lokalisieren (Fachübersetzungen, Urkunden und ähnliche Dokumente, Übersetzen von Software, Übersetzen von Websites), Projektmanagement, Dolmetschen (Konferenz-, Verhandlungs-, Vortrags-, Gerichts-, Telefon- und Behörden-dolmetschen), Terminologieverwaltung sowie Desktop Publishing (DTP)-Arbeiten und Consulting. Die Übersetzungs- und Dolmetschleistungen haben bisher in rund 100 Sprachen stattgefunden. Als ergänzende Leistungen werden DTP auf PC, SUN und Mac, Schriftenvielfalt auch in osteuropäischen Sprachen, Texterfassung und Satzherstellung und in Kooperation auch Belichtungsdienst, Repro- und Lithoarbeiten, Druck- und Buchbinderei erbracht.
Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten (Mitgliedsschein vom 01. Januar 1991). Aufgrund des ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarifs wurde sie als Übersetzungsbüro nach der Gefahrtarifstelle 5.5 mit der Gefahrklasse 1,90 veranlagt (Bescheid vom 01. Januar 1991). Aufgrund des ab dem 01. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs wurde sie dann als Dienstleistungsunternehmen aller Art (büromäßig) nach der Gefahrtarifstelle 16 mit der Gefahrklasse 2,00 (Bescheid vom 29. September 1995) und aufgrund des ab dem 01. Januar 1998 geltenden Gefahrtarifs als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 54 mit der Gefahrklasse 0,91 (Bescheid vom 31. März 1998) veranlagt.
Auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2001 über die Veranlagung nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif wurde die Klägerin als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 56 mit der Gefahrklasse 0,90 veranlagt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit der Erstellung des neuen Gefahrtarifs zur Berechnung der Beiträge ab dem 01. Januar 2001 sei unter anderem die Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und Kommunikationsdienst-leistungen) geschaffen worden, in die ihr Unternehmen einzuordnen sei. Dieses erbringe Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen, es sei deshalb den Kommunikationsdienstleistern zuzuordnen. Der Beruf des Dolmetschers bzw. Übersetzers gehöre zu den klassischen Kommunikationsdienstleistungen, während andere Kommunikationsdienstleistungen – Internetprovider, Callcenter etc. – erst in den letzten Jahren hinzugekommen seien. Es sei nicht einzusehen, dass die neu geschaffene Gefahrtarifstelle nur die neueren Kommunikationsdienstleistungen umfassen solle.
Mit dem Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2001 mit 19.883,84 Euro fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Gefahrtarif sei gewerbezweig- bzw. branchenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Bei der Anwendung des Gefahrtarifs komme es also nicht auf die Tätigkeiten an, die die Beschäftigten in dem Unternehmen ausübten. Entscheidend seien allein Art und Gegenstand des Unternehmens. Es würden eine Vielzahl von Unternehmensarten zusammengefasst, die sich u. a. nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nach der eingesetzten Technik und nach ihren Gefährdungsrisiken unterschieden. Zu der Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen" gehörten die Unternehmen, die nicht einer namentlich genannten Unternehmensart im Gefahrtarif zuzuordnen seien. Hierunter fielen u. a. Schreibbüros, Datentypistendienste und Übersetzungsbüros. Zur Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" gehörten dagegen alle Unternehmensgruppen, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung oder Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich aus den Unternehmen zusammen, die bislang der Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" zugeordnet worden seien, sowie die neu entwickelten Unternehmen der Branche neuer Medien (z. B. Softwareentwicklung, Internetprovider). Hierzu gehörten keine Unternehmen, die sich der neuen Medien bedienten, um ihren eigentlichen Unternehmensgegenstand umzusetzen (z. B. Werbeagenturen). Die Veranlagung des klägerischen Unterneh-mens sei daher korrekt erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, die Ausführungen der Beklagten seien weder mit dem allgemeinen Begriffsverständnis noch mit der fachlich-wissenschaftlichen Auslegung vereinbar. Niemand werde ernsthaft bestreiten können, dass Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zu den Informations- und Kommunikationsdienstleistungen gehörten. Die Kommunikation und der Informationsaustausch seien schließlich immer dann erschwert, wenn Menschen unterschiedliche Sprachen sprächen. Hier sei die Übersetzung bzw. das Dolmetschen eine zentrale Dienstleistung zur Verbesserung bzw. Herstellung der Kommunikation bzw. der Information überhaupt. Dies werde aus der Bezeichnung der Ausbildungs- bzw. Studiengänge deutlich. Die Klägerin hat sich auf die Studienordnung über den Diplomstudiengang Interkulturelle Fachkommunikation (Übersetzen und Dolmetschen) der Humboldt-Universität zu Berlin, eine Kurzübersicht der Studiengänge der Universität Hildesheim sowie eine Information des Instituts für angewandte Linguistik und Translatologie bezogen.
Neben der reinen Wortinterpretation sei aber auch die teleologische Interpretation heranzuziehen. Dabei sei zu untersuchen, ob es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Berufsgruppe der Dolmetscher und Übersetzer gefahrenträchtiger für die Versicherung sei, als die der übrigen Informations- und Kommunikationsdienstleister. Solche Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Für alle Tätigkeiten würden im Wesentlichen die typischen Risiken der Kopfarbeit oder ein spezielles risikobelastetes Umfeld gelten, so dass die Gefahrklassen zwischen 0,32 und 0,52 angemessen erschienen. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 56 mit der Gefahrklasse 0,90 sei aber bereits ein Risikoniveau der Kopfarbeiter mit einem speziellen risikobelasteten Umfeld gegeben, wie die etwa gleichen Gefahrklassen der Unternehmensarten "diplomatische, konsularische Vertretung" (Gefahrtarifstelle 45), "Ingenieurbüro" (Gefahrtarifstelle 04) und "Architekturbüro" (Gefahrtarifstelle 13) zeig-ten. Auch aus diesen Überlegungen heraus sei ersichtlich, dass die Gefahrklasse 0,90 für Übersetzer und Dolmetscher nicht sachgerecht sei. Letztlich ergebe sich aus den grundlegenden Bestimmungen in Teil II des Gefahrtarifs 2001, dass eine Eingruppie-rung in eine der Gefahrtarifstellen 01 bis 55 gegenüber der Eingruppierung in die all-gemeine Gefahrtarifstelle 56 vorrangig sei.
Dem hat die Beklagten entgegengehalten, ausgehend davon, dass zwischen Gewerbezweig oder Unternehmensarten und deren Versicherungsrisiken statistisch signifikante Zusammenhänge bestünden, komme es für die Veranlagung allein darauf an, dass ein Unternehmen dem betreffenden im Gefahrtarifbereich aufgeführten Gewerbezweig bzw. der betreffenden Unternehmensart angehöre. Welche Tätigkeiten im Einzelnen in dem jeweiligen Unternehmen verrichtet würden, sei für diese Zuordnung unerheblich. Durch diese Verfahrensweise werde berücksichtigt, dass jeder Gewerbezweig bzw. jede Unternehmensart spezifische Strukturen und Ausstattungen aufweise, die die Gefährdungsrisiken bestimmten. Die veränderte Anzahl an Gefahrtarifstellen ab dem 01. Januar 2001 (56 Gefahrtarifstellen statt bisher 54) sei darauf zurückzuführen, dass mehrere Unternehmensarten, die bisher zur Gefahrtarifstelle 53
veranlagt worden seien, jetzt eine eigene Gefahrtarifstelle hätten bilden können. Mit den teilweise geänderten Bezeichnungen der Gefahrtarifstellen sei den sich ändernden Bezeichnungen im Wirtschaftsleben Rechnung getragen worden. Dies sei auch der Grund, einen neuen, aktuelleren Begriff für die Unternehmensart der Gefahrtarifstelle 05 zu wählen. Sie, die Beklagte, sei für Unternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenanwendung zuständig. Für alle Unternehmen der Branche neuer Medien als auch für Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend in der elektronischen Datenverarbeitung tätig seien, sei die neue Gefahrtarifstelle 05 mit der Bezeichnung Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen gebildet worden. Sie setze sich im Wesentlichen aus der bisherigen Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart Datenerfassung, -verarbeitung, -anwendung zusammen. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen um eine Form der Kommunikation handele. Jedoch betreffe die Gefahrtarifstelle 05 einen anderen Branchenbereich der Kommunikation, nämlich den der Telekommunikation. Die Entwicklung der Gefahrtarifstelle 56 bestehe zum einen aus klassischen Büroserviceunternehmen, wie u. a. auch Schreib- oder Übersetzungsbüros, Dienstleistungen aller Art (büromäßig) und Unternehmen, die nicht namentlich in dem Gefahrtarif eine eigene Bezeichnung fänden, für die sie aber der zuständige Unfallversicherungsträger sei.
Durch Urteil vom 02. Dezember 2003 hat das Sozialgericht den Veranlagungsbescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Unternehmen der Klägerin ab dem 01. Januar 2001 statt in die Gefahrtarifstelle 56 in die Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und Kommunikationsdienstleistung) einzuordnen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Entscheidung über die Veranla-gung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 56, die mangels Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar sei, entspreche nicht dem ab dem 01. Januar 2001 maßgebenden Gefahrtarif. Vielmehr hätte die Klägerin mit ihrem Unternehmen nach der Gefahrtarifstelle 05 veranlagt werden müssen. Entgegen den Hinweisen in der von der Beklagten vorgelegten Informationsbroschüre "Sicherheitsreport 4/00" gehörten Übersetzungsbüros zumindest dann nicht in die Gefahrtarifstelle 56, wenn sie Informations- und Kommunikationsleistungen erbrächten, für die die neue Gefahrtarifstelle 05 geschaffen worden sei. Die von der Beklagten vertretene enge Auslegung zur Einordnung des Unternehmens der Klägerin werde von dem Wortlaut des Gefahrtarifs nicht erfasst. Auch die Beklagte erkenne zu Recht an, das Dolmetschen und Übersetzen eine Form der Kommunikation darstelle, denn ohne sie sei eine Verständigung zweier nicht der gleichen Sprache mächtiger Teilnehmer nicht möglich. Zwischen zwei nicht derselben Sprache kundigen Beteiligten sei eine Kommunikation auch ohne elektronische Datenverarbeitung möglich, denn es gebe auch andere Möglichkeiten des Kontakts - nicht aber ohne Sprachmittler. Übersetzen und Dolmetschen seien also für die Kommunikation wichtiger als die elektronische Datenverarbeitung. Folgerichtig stellten, worauf die Klägerin zu Recht hinweise, die einschlägigen Studienordnungen das Übersetzen und Dolmetschen der interkulturellen Fachkommunikation gleich, ja definierten interkulturelle Fachkommunikation als Übersetzen und Dolmetschen. Aus dem Wortlauf "Kommunikationsdienstleistungen" folge also zwingend die Einbeziehung von Dolmetschen und Übersetzen, der ausdrückliche Wortlaut des Gefahrtarifs stehe einer anderen Entscheidung entgegen. Hätte die Beklagte Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen nicht von der Gefahrtarifstelle 05 erfasst wissen wollen, hätte sie die von der Gefahrtarifstelle 05 erfassten Unternehmensarten anders beschreiben müssen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung führt die Beklagte aus, die Unternehmensarten im Gefahrtarif stellten nur Begriffe für eine Vielzahl von Unternehmen dar, deren Unternehmensgegenstände, -ziele und -strukturen Gemeinsamkeiten auf-wiesen. Diese Oberbegriffe müssten möglichst allgemein gehalten werden, um der Vielzahl und Vielfalt der Unternehmen der Berufungsklägerin gerecht zu werden. Dabei sei es hinzunehmen, dass sich nicht jedes einzelne Unternehmen im Wortlaut der Bezeichnung der Unternehmensart wiederfinde. Entscheidend sei allein, ob das in eine Unternehmensart einzustufende Unternehmen nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den anderen in dieser Unternehmensart eingestuften Unternehmen Gemeinsamkeiten aufweise. Eine Legaldefinition des Begriffs Unternehmensart gebe es nicht.
Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie habe sich so schnell wie in keinem anderen Bereich eine Vielzahl von neuen Unternehmen entwickelt. Bereits im Gefahrtarifzeitraum ab 1998 habe es eine Reihe neu entstandener bzw. entstehender Datenverarbeitungsunternehmen wie Internetprovider,
Multimediaunternehmen gegeben. Da diese Unternehmensart nicht ohne Beobachtung unter einer bereits bestehenden Unternehmensart subsumierbar gewesen sei, seien gesonderte Schlüssel zur Beobachtung vergeben worden. Die Zuordnung der Unternehmen sei vorerst zur Unternehmensart Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung erfolgt. Um der fortschreitenden Entwicklung Rechnung zu tragen, seien dann im Gefahrtarif ab dem 01. Januar 2001 durch die Bezeichnung "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" sowohl alle Unternehmensarten der neuen Medien (IT-Branche) als auch die Unternehmen der bisherigen Gefahrtarifstelle, die ausschließlich oder überwiegend in der elektronischen Datenverarbeitung tätig gewesen seien, erfasst worden. Es handele sich hierbei um die Erweiterung einer bereits bestehenden Gefahrtarifstelle. Durch die Bezeichnung "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" würden alle diese Unternehmensarten der neuen Medien vollständig er-fasst. Dazu gehörten alle Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung oder die Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich aus den Unternehmen zusammen, die bislang der
Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" zugeordnet gewesen seien (z. B. Rechenzentren), sowie den neu entstandenen bzw. entstehenden Unternehmen der branchenneuen Medien (z. B. Softwareentwickler, Internetprovider, Multimediaunternehmen).
Bereits in dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif seien Unternehmen der Datenverarbeitung durch eine interne Schlüsselung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet worden, ohne jedoch näher bezeichnet worden zu sein. In dem ab dem 01. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif sei diese Unternehmensart erstmals benannt und in der Gefahrtarifstelle 09 erfasst worden, bevor ab dem Gefahrtarif 1998 mit der Gefahrta-rifstelle 05 eine eigene Gefahrtarifstelle geschaffen worden sei. Übersetzungsbüros hätten sich bereits in dem ab dem 01. Januar 1984 geltenden Gefahrtarif als Unternehmensgruppe in der Gefahrtarifstelle 5.5 gemeinsam u. a. mit Adressen-, Schreib- und Anzeigenbüros befunden. Diese Gliederung finde sich auch in den nachfolgenden Gefahrtarifen wieder. Die Unternehmensgruppe "Übersetzungsbüros" sei somit hinsichtlich Art und Gegenstand nicht vergleichbar mit der Unternehmensgruppe "Datenverarbeitung". Eine Zusammenfassung zu einer Gefahrtarifstelle habe auch aus die-sem Grund zu keiner Zeit stattgefunden.
Aus der Weiterentwicklung der Gefahrtarife und der erstmalig dem Gefahrtarif beigefügten Anlage mit den Unternehmensgruppen einer Gefahrtarifstelle sei ersichtlich, dass es sich bei der Gefahrtarifstelle 05 um EDV- und IT-Unternehmen handele und die Gefahrtarifstelle 56 büromäßig betriebene Dienstleistungsunternehmen beinhalte, die nicht näher einer konkreten im Gefahrtarif genannten Unternehmensart zuzuordnen seien. Daran ändere auch die Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 05 nichts, da die Zusammenfassung von Unternehmensgruppen in einem Gewerbezweigtarif nach Art und Gegenstand erfolge. Art und Gegenstand eines Übersetzungsbüros sei die Ver-ständigung zwischen zwei oder mehreren, nicht der gleichen Sprache mächtigen Parteien. Art und Gegenstand von Unternehmen der Gefahrtarifstelle "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" sei die Zurverfügungstellung von EDV-Dienstleistungen, z. B. durch Programmentwicklung, Netzwerklösungen, Webseitenerstellung u. s. w. Das Übersetzungsbüro weise nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den anderen in der Gefahrtarifstelle "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" eingestuften Unternehmen keine Gemeinsamkeiten auf. Eine Zuordnung zu dieser Gefahrtarifstelle wäre somit nicht sachgerecht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 des ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der
Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden
Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit spre-chende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau dem selben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSG in SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsge-sellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien rich-tige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, das Unternehmen der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 mit der Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen" einzuordnen, nicht zu beanstanden.
Bei der Gefahrtarifstelle 56 handelt es sich, wie sich aus Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 2001 ergibt, um einen Auffangtatbestand, der nur dann einschlägig ist, wenn ein Unternehmen nicht einer der in den Gefahrtarifstellen 01 bis 55 genannten Unternehmensarten zugeordnet werden kann. Eine andere als die Gefahrtarifstelle 56 kommt hier aber nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 05 für Unternehmen mit "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen".
Bereits nach dem zuvor geltenden Gefahrtarif 1998 wurde die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 54, der ebenfalls die sonstigen Dienstleistungsunternehmen zugeordnet waren, sofern sie nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen sind, veranlagt. Die Veranlagung nach dem Gefahrtarif 1990 erfolgte in der
Gefahrtarifstelle 5.5 mit den Unternehmensarten "Adressen-, Schreib-, Übersetzungs- und Anzeigenbüros, Auskunfteien, Inkasso-, Reise- und Theaterkartenbüros, Spielbanken, Toto- und Lottounternehmen, Verkehrsvereine, Pferderennvereine, Wettbüros sowie sonstige Büros" und nach dem Gefahrtarif 1995 in der Gefahrtarifstelle 16 mit den Unternehmensarten Spielbank/ Lotterieunternehmen,
Wettbüro/Verkehrsverein/Dienstleistungen aller Art (büromäßig).
Allein der Umstand, dass ab dem 01. Januar 2001 der Gefahrtarifstelle 05 statt der Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" (Gefahrtarif 1998) nunmehr Unternehmen mit "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" zugeordnet worden sind, berechtigt nicht die Veranlagung der Klägerin nach dieser Gefahrtarifstelle.
Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass Übersetzer und Dolmetscher der Kommunikation dienen. Das macht das Unternehmen der Klägerin aber nicht zu einem Dienstleister auf dem Gebiet der Information und Kommunikation. Die Klägerin verkennt, dass sie ihren Anspruch auf Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 05 nicht allein auf den Wortlaut der dort getroffenen Unternehmensbezeichnung stüt-zen kann. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Umschreibung der in der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmen, die einen gewissen Abstraktionsgrad erfordert, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 – L 7 U 3580/01 –, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum anderen kann sich die Klägerin auch nicht maßgebend auf den Wortlaut der Unternehmensbeschreibung in der Gefahrtarifstelle 05 berufen. Denn diese umfasst Unternehmen, die sowohl Informations- als auch
Kommunikationsdienstleistungen erbringen. Es ist aber nach der Unternehmensbeschreibung in dem Internetauftritt der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihr Unternehmen davon geprägt ist, außer der Kommunikation zu dienen auch noch Informationsdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr besteht der Unternehmensgegenstand, wie die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 02. Dezember 2003 bestätigt hat, im Wesentlichen in Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, also nach ihrem eigenen Verständnis in Kommunikationsdienstleistungen. Ebenso wenig maßgebend wie die von der Klägerin und dem Sozialgericht vorge-nommene Wortinterpretation der Unternehmensbeschreibung der Gefahrtarifstelle 05 ist der Hinweis auf ein vergleichbares Unfallrisiko mit den Unternehmen dieser Gefahrtarifstelle. Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht
zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R –, zitiert nach juris).
Entscheidend ist vielmehr, dass die Zuordnung von Unternehmen bei nach Gewerbe-zweigen geordneten Gefahrtarifen – wie hier bei der Beklagten – nach Art und Gegenstand des jeweiligen Unternehmens erfolgt. Maßgebend für die Zuordnung in Ge-fahrtarifstellen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, technologische Kriterien.
Danach ist nicht ersichtlich, dass das Unternehmen der Klägerin ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Gegenstand den Informations- und Kommunikationsdienstleistern entspricht.
Die Beklagte hat anhand der seit 1984 geltenden Gefahrtarife nachvollziehbar dargelegt, dass die Einführung der Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" Folge der sich entwickelnden neuen Un-ternehmen im Bereich der Informationstechnologie (IT) gewesen ist. Während die Unternehmen, die Datenverarbeitung betrieben haben, nach dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif noch ohne nähere Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet wurden, erfolgte eine namentliche Nennung als Unternehmen der Daten-erfassung, -verarbeitung und –anwendung erstmals im Gefahrtarif 1995 in der Gefahr-tarifstelle 09 mit weiteren Unternehmen. Erstmals 1998 wurde für die Unternehmen der Datenerfassung, -verarbeitung und –anwendung eine eigene Gefahrtarifstelle (05) geschaffen. Diesen Unternehmen ist gemeinsam der Umgang mit Datenmengen, die durch Maschinen, nämlich – mittlerweile – Computern, verarbeitet werden, um neue Ergebnisse zu erzielen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Beklagte in dem Gefahrtarif 2001 der Gefahrtarifstelle 05 EDV- und IT-Dienstleister zugeordnet hat, zu denen Softwareentwickler oder Internetprovider gehören, die Programme und Netzwerklö-sungen entwickeln und verwalten oder Websites erstellen, und dies durch die Umbenennung der Gefahrtarifstelle in "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" kenntlich gemacht hat. Diese Unternehmen haben damit im Wesentlichen den Werkstoff, nämlich die Daten, und die eingesetzten Maschinen, die Computer, gemeinsam. Sie unterscheiden sich damit von Übersetzungsbüros, die weder Daten sammeln, noch auswerten oder verarbeiten, sondern verschiedene Medien von einer in eine andere Sprache übersetzen. Sie unterscheiden sich damit auch von z. B. Hör- und
Fernsehunternehmen, die als klassische Informationsunternehmen, die außerdem der Kommunikation dienen, nicht der Gefahrtarifstelle 05 zuzuordnen sind, sondern nach dem Gefahrtarif 2001 (wie bereits nach dem Gefahrtarif 1998) der Gefahrtarifstelle 10 angehören.
Die Klägerin mag sich zwar der Computer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, ihr Gewerbe, das Übersetzen und Dolmetschen, weist aber mit dem der Informations- und Kommunikationsdienstleister ansonsten keine Gemeinsamkeiten auf.
Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2001.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in B. Laut ihrem Internetauftritt (Stand 04. November 2008) wurde sie 1962 als Fremdsprachendienst gegründet und bietet seither vor allem Übersetzungs- und Dolmetschleistungen an. Die Kunden sind sowohl Unternehmen als auch öffentliche und andere Institutionen sowie Privatkunden, die zu etwa 76 % im Inland, zu ca. 22 % im europäischen Ausland und zu 2 % des Umsatzes außerhalb Europas ansässig sind. In den letzten Jahren (Stand Januar 2005) wurde ein nahezu konstanter Umsatz von jährlich 7,4 Millionen Euro erzielt. Es werden 100 fest angestellte Mitarbeiter an insgesamt acht Standorten in Berlin, Rostock, Dresden, Leipzig, Chemnitz, Magdeburg, Halle und Erfurt sowie zusätzlich 800 freie Mitarbeiter beschäftigt. Zum Leistungsspektrum der Klägerin zählt Übersetzen und Lokalisieren (Fachübersetzungen, Urkunden und ähnliche Dokumente, Übersetzen von Software, Übersetzen von Websites), Projektmanagement, Dolmetschen (Konferenz-, Verhandlungs-, Vortrags-, Gerichts-, Telefon- und Behörden-dolmetschen), Terminologieverwaltung sowie Desktop Publishing (DTP)-Arbeiten und Consulting. Die Übersetzungs- und Dolmetschleistungen haben bisher in rund 100 Sprachen stattgefunden. Als ergänzende Leistungen werden DTP auf PC, SUN und Mac, Schriftenvielfalt auch in osteuropäischen Sprachen, Texterfassung und Satzherstellung und in Kooperation auch Belichtungsdienst, Repro- und Lithoarbeiten, Druck- und Buchbinderei erbracht.
Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten (Mitgliedsschein vom 01. Januar 1991). Aufgrund des ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarifs wurde sie als Übersetzungsbüro nach der Gefahrtarifstelle 5.5 mit der Gefahrklasse 1,90 veranlagt (Bescheid vom 01. Januar 1991). Aufgrund des ab dem 01. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs wurde sie dann als Dienstleistungsunternehmen aller Art (büromäßig) nach der Gefahrtarifstelle 16 mit der Gefahrklasse 2,00 (Bescheid vom 29. September 1995) und aufgrund des ab dem 01. Januar 1998 geltenden Gefahrtarifs als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 54 mit der Gefahrklasse 0,91 (Bescheid vom 31. März 1998) veranlagt.
Auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2001 über die Veranlagung nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif wurde die Klägerin als sonstiges Dienstleistungsunternehmen nach der Gefahrtarifstelle 56 mit der Gefahrklasse 0,90 veranlagt.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, mit der Erstellung des neuen Gefahrtarifs zur Berechnung der Beiträge ab dem 01. Januar 2001 sei unter anderem die Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und Kommunikationsdienst-leistungen) geschaffen worden, in die ihr Unternehmen einzuordnen sei. Dieses erbringe Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen, es sei deshalb den Kommunikationsdienstleistern zuzuordnen. Der Beruf des Dolmetschers bzw. Übersetzers gehöre zu den klassischen Kommunikationsdienstleistungen, während andere Kommunikationsdienstleistungen – Internetprovider, Callcenter etc. – erst in den letzten Jahren hinzugekommen seien. Es sei nicht einzusehen, dass die neu geschaffene Gefahrtarifstelle nur die neueren Kommunikationsdienstleistungen umfassen solle.
Mit dem Beitragsbescheid für 2001 vom 24. April 2002 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2001 mit 19.883,84 Euro fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Gefahrtarif sei gewerbezweig- bzw. branchenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Bei der Anwendung des Gefahrtarifs komme es also nicht auf die Tätigkeiten an, die die Beschäftigten in dem Unternehmen ausübten. Entscheidend seien allein Art und Gegenstand des Unternehmens. Es würden eine Vielzahl von Unternehmensarten zusammengefasst, die sich u. a. nach Art und Gegenstand des Unternehmens, nach der eingesetzten Technik und nach ihren Gefährdungsrisiken unterschieden. Zu der Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen" gehörten die Unternehmen, die nicht einer namentlich genannten Unternehmensart im Gefahrtarif zuzuordnen seien. Hierunter fielen u. a. Schreibbüros, Datentypistendienste und Übersetzungsbüros. Zur Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" gehörten dagegen alle Unternehmensgruppen, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung oder Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich aus den Unternehmen zusammen, die bislang der Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" zugeordnet worden seien, sowie die neu entwickelten Unternehmen der Branche neuer Medien (z. B. Softwareentwicklung, Internetprovider). Hierzu gehörten keine Unternehmen, die sich der neuen Medien bedienten, um ihren eigentlichen Unternehmensgegenstand umzusetzen (z. B. Werbeagenturen). Die Veranlagung des klägerischen Unterneh-mens sei daher korrekt erfolgt.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, die Ausführungen der Beklagten seien weder mit dem allgemeinen Begriffsverständnis noch mit der fachlich-wissenschaftlichen Auslegung vereinbar. Niemand werde ernsthaft bestreiten können, dass Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zu den Informations- und Kommunikationsdienstleistungen gehörten. Die Kommunikation und der Informationsaustausch seien schließlich immer dann erschwert, wenn Menschen unterschiedliche Sprachen sprächen. Hier sei die Übersetzung bzw. das Dolmetschen eine zentrale Dienstleistung zur Verbesserung bzw. Herstellung der Kommunikation bzw. der Information überhaupt. Dies werde aus der Bezeichnung der Ausbildungs- bzw. Studiengänge deutlich. Die Klägerin hat sich auf die Studienordnung über den Diplomstudiengang Interkulturelle Fachkommunikation (Übersetzen und Dolmetschen) der Humboldt-Universität zu Berlin, eine Kurzübersicht der Studiengänge der Universität Hildesheim sowie eine Information des Instituts für angewandte Linguistik und Translatologie bezogen.
Neben der reinen Wortinterpretation sei aber auch die teleologische Interpretation heranzuziehen. Dabei sei zu untersuchen, ob es irgendwelche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Berufsgruppe der Dolmetscher und Übersetzer gefahrenträchtiger für die Versicherung sei, als die der übrigen Informations- und Kommunikationsdienstleister. Solche Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Für alle Tätigkeiten würden im Wesentlichen die typischen Risiken der Kopfarbeit oder ein spezielles risikobelastetes Umfeld gelten, so dass die Gefahrklassen zwischen 0,32 und 0,52 angemessen erschienen. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 56 mit der Gefahrklasse 0,90 sei aber bereits ein Risikoniveau der Kopfarbeiter mit einem speziellen risikobelasteten Umfeld gegeben, wie die etwa gleichen Gefahrklassen der Unternehmensarten "diplomatische, konsularische Vertretung" (Gefahrtarifstelle 45), "Ingenieurbüro" (Gefahrtarifstelle 04) und "Architekturbüro" (Gefahrtarifstelle 13) zeig-ten. Auch aus diesen Überlegungen heraus sei ersichtlich, dass die Gefahrklasse 0,90 für Übersetzer und Dolmetscher nicht sachgerecht sei. Letztlich ergebe sich aus den grundlegenden Bestimmungen in Teil II des Gefahrtarifs 2001, dass eine Eingruppie-rung in eine der Gefahrtarifstellen 01 bis 55 gegenüber der Eingruppierung in die all-gemeine Gefahrtarifstelle 56 vorrangig sei.
Dem hat die Beklagten entgegengehalten, ausgehend davon, dass zwischen Gewerbezweig oder Unternehmensarten und deren Versicherungsrisiken statistisch signifikante Zusammenhänge bestünden, komme es für die Veranlagung allein darauf an, dass ein Unternehmen dem betreffenden im Gefahrtarifbereich aufgeführten Gewerbezweig bzw. der betreffenden Unternehmensart angehöre. Welche Tätigkeiten im Einzelnen in dem jeweiligen Unternehmen verrichtet würden, sei für diese Zuordnung unerheblich. Durch diese Verfahrensweise werde berücksichtigt, dass jeder Gewerbezweig bzw. jede Unternehmensart spezifische Strukturen und Ausstattungen aufweise, die die Gefährdungsrisiken bestimmten. Die veränderte Anzahl an Gefahrtarifstellen ab dem 01. Januar 2001 (56 Gefahrtarifstellen statt bisher 54) sei darauf zurückzuführen, dass mehrere Unternehmensarten, die bisher zur Gefahrtarifstelle 53
veranlagt worden seien, jetzt eine eigene Gefahrtarifstelle hätten bilden können. Mit den teilweise geänderten Bezeichnungen der Gefahrtarifstellen sei den sich ändernden Bezeichnungen im Wirtschaftsleben Rechnung getragen worden. Dies sei auch der Grund, einen neuen, aktuelleren Begriff für die Unternehmensart der Gefahrtarifstelle 05 zu wählen. Sie, die Beklagte, sei für Unternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenanwendung zuständig. Für alle Unternehmen der Branche neuer Medien als auch für Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend in der elektronischen Datenverarbeitung tätig seien, sei die neue Gefahrtarifstelle 05 mit der Bezeichnung Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen gebildet worden. Sie setze sich im Wesentlichen aus der bisherigen Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart Datenerfassung, -verarbeitung, -anwendung zusammen. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen um eine Form der Kommunikation handele. Jedoch betreffe die Gefahrtarifstelle 05 einen anderen Branchenbereich der Kommunikation, nämlich den der Telekommunikation. Die Entwicklung der Gefahrtarifstelle 56 bestehe zum einen aus klassischen Büroserviceunternehmen, wie u. a. auch Schreib- oder Übersetzungsbüros, Dienstleistungen aller Art (büromäßig) und Unternehmen, die nicht namentlich in dem Gefahrtarif eine eigene Bezeichnung fänden, für die sie aber der zuständige Unfallversicherungsträger sei.
Durch Urteil vom 02. Dezember 2003 hat das Sozialgericht den Veranlagungsbescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Unternehmen der Klägerin ab dem 01. Januar 2001 statt in die Gefahrtarifstelle 56 in die Gefahrtarifstelle 05 (Informations- und Kommunikationsdienstleistung) einzuordnen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Entscheidung über die Veranla-gung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 56, die mangels Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar sei, entspreche nicht dem ab dem 01. Januar 2001 maßgebenden Gefahrtarif. Vielmehr hätte die Klägerin mit ihrem Unternehmen nach der Gefahrtarifstelle 05 veranlagt werden müssen. Entgegen den Hinweisen in der von der Beklagten vorgelegten Informationsbroschüre "Sicherheitsreport 4/00" gehörten Übersetzungsbüros zumindest dann nicht in die Gefahrtarifstelle 56, wenn sie Informations- und Kommunikationsleistungen erbrächten, für die die neue Gefahrtarifstelle 05 geschaffen worden sei. Die von der Beklagten vertretene enge Auslegung zur Einordnung des Unternehmens der Klägerin werde von dem Wortlaut des Gefahrtarifs nicht erfasst. Auch die Beklagte erkenne zu Recht an, das Dolmetschen und Übersetzen eine Form der Kommunikation darstelle, denn ohne sie sei eine Verständigung zweier nicht der gleichen Sprache mächtiger Teilnehmer nicht möglich. Zwischen zwei nicht derselben Sprache kundigen Beteiligten sei eine Kommunikation auch ohne elektronische Datenverarbeitung möglich, denn es gebe auch andere Möglichkeiten des Kontakts - nicht aber ohne Sprachmittler. Übersetzen und Dolmetschen seien also für die Kommunikation wichtiger als die elektronische Datenverarbeitung. Folgerichtig stellten, worauf die Klägerin zu Recht hinweise, die einschlägigen Studienordnungen das Übersetzen und Dolmetschen der interkulturellen Fachkommunikation gleich, ja definierten interkulturelle Fachkommunikation als Übersetzen und Dolmetschen. Aus dem Wortlauf "Kommunikationsdienstleistungen" folge also zwingend die Einbeziehung von Dolmetschen und Übersetzen, der ausdrückliche Wortlaut des Gefahrtarifs stehe einer anderen Entscheidung entgegen. Hätte die Beklagte Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen nicht von der Gefahrtarifstelle 05 erfasst wissen wollen, hätte sie die von der Gefahrtarifstelle 05 erfassten Unternehmensarten anders beschreiben müssen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung führt die Beklagte aus, die Unternehmensarten im Gefahrtarif stellten nur Begriffe für eine Vielzahl von Unternehmen dar, deren Unternehmensgegenstände, -ziele und -strukturen Gemeinsamkeiten auf-wiesen. Diese Oberbegriffe müssten möglichst allgemein gehalten werden, um der Vielzahl und Vielfalt der Unternehmen der Berufungsklägerin gerecht zu werden. Dabei sei es hinzunehmen, dass sich nicht jedes einzelne Unternehmen im Wortlaut der Bezeichnung der Unternehmensart wiederfinde. Entscheidend sei allein, ob das in eine Unternehmensart einzustufende Unternehmen nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den anderen in dieser Unternehmensart eingestuften Unternehmen Gemeinsamkeiten aufweise. Eine Legaldefinition des Begriffs Unternehmensart gebe es nicht.
Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie habe sich so schnell wie in keinem anderen Bereich eine Vielzahl von neuen Unternehmen entwickelt. Bereits im Gefahrtarifzeitraum ab 1998 habe es eine Reihe neu entstandener bzw. entstehender Datenverarbeitungsunternehmen wie Internetprovider,
Multimediaunternehmen gegeben. Da diese Unternehmensart nicht ohne Beobachtung unter einer bereits bestehenden Unternehmensart subsumierbar gewesen sei, seien gesonderte Schlüssel zur Beobachtung vergeben worden. Die Zuordnung der Unternehmen sei vorerst zur Unternehmensart Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung erfolgt. Um der fortschreitenden Entwicklung Rechnung zu tragen, seien dann im Gefahrtarif ab dem 01. Januar 2001 durch die Bezeichnung "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" sowohl alle Unternehmensarten der neuen Medien (IT-Branche) als auch die Unternehmen der bisherigen Gefahrtarifstelle, die ausschließlich oder überwiegend in der elektronischen Datenverarbeitung tätig gewesen seien, erfasst worden. Es handele sich hierbei um die Erweiterung einer bereits bestehenden Gefahrtarifstelle. Durch die Bezeichnung "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" würden alle diese Unternehmensarten der neuen Medien vollständig er-fasst. Dazu gehörten alle Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung oder die Nutzung (Software, Hardware, Internet) der neuen Medien sei. Diese Unternehmensart setze sich aus den Unternehmen zusammen, die bislang der
Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" zugeordnet gewesen seien (z. B. Rechenzentren), sowie den neu entstandenen bzw. entstehenden Unternehmen der branchenneuen Medien (z. B. Softwareentwickler, Internetprovider, Multimediaunternehmen).
Bereits in dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif seien Unternehmen der Datenverarbeitung durch eine interne Schlüsselung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet worden, ohne jedoch näher bezeichnet worden zu sein. In dem ab dem 01. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif sei diese Unternehmensart erstmals benannt und in der Gefahrtarifstelle 09 erfasst worden, bevor ab dem Gefahrtarif 1998 mit der Gefahrta-rifstelle 05 eine eigene Gefahrtarifstelle geschaffen worden sei. Übersetzungsbüros hätten sich bereits in dem ab dem 01. Januar 1984 geltenden Gefahrtarif als Unternehmensgruppe in der Gefahrtarifstelle 5.5 gemeinsam u. a. mit Adressen-, Schreib- und Anzeigenbüros befunden. Diese Gliederung finde sich auch in den nachfolgenden Gefahrtarifen wieder. Die Unternehmensgruppe "Übersetzungsbüros" sei somit hinsichtlich Art und Gegenstand nicht vergleichbar mit der Unternehmensgruppe "Datenverarbeitung". Eine Zusammenfassung zu einer Gefahrtarifstelle habe auch aus die-sem Grund zu keiner Zeit stattgefunden.
Aus der Weiterentwicklung der Gefahrtarife und der erstmalig dem Gefahrtarif beigefügten Anlage mit den Unternehmensgruppen einer Gefahrtarifstelle sei ersichtlich, dass es sich bei der Gefahrtarifstelle 05 um EDV- und IT-Unternehmen handele und die Gefahrtarifstelle 56 büromäßig betriebene Dienstleistungsunternehmen beinhalte, die nicht näher einer konkreten im Gefahrtarif genannten Unternehmensart zuzuordnen seien. Daran ändere auch die Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 05 nichts, da die Zusammenfassung von Unternehmensgruppen in einem Gewerbezweigtarif nach Art und Gegenstand erfolge. Art und Gegenstand eines Übersetzungsbüros sei die Ver-ständigung zwischen zwei oder mehreren, nicht der gleichen Sprache mächtigen Parteien. Art und Gegenstand von Unternehmen der Gefahrtarifstelle "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" sei die Zurverfügungstellung von EDV-Dienstleistungen, z. B. durch Programmentwicklung, Netzwerklösungen, Webseitenerstellung u. s. w. Das Übersetzungsbüro weise nach Unternehmensgegenstand, -ziel und -struktur mit den anderen in der Gefahrtarifstelle "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" eingestuften Unternehmen keine Gemeinsamkeiten auf. Eine Zuordnung zu dieser Gefahrtarifstelle wäre somit nicht sachgerecht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 des ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der
Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden
Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit spre-chende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau dem selben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSG in SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsge-sellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien rich-tige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, das Unternehmen der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 56 mit der Unternehmensart "sonstige Dienstleistungsunternehmen" einzuordnen, nicht zu beanstanden.
Bei der Gefahrtarifstelle 56 handelt es sich, wie sich aus Teil II Nr. 2 des Gefahrtarifs 2001 ergibt, um einen Auffangtatbestand, der nur dann einschlägig ist, wenn ein Unternehmen nicht einer der in den Gefahrtarifstellen 01 bis 55 genannten Unternehmensarten zugeordnet werden kann. Eine andere als die Gefahrtarifstelle 56 kommt hier aber nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 05 für Unternehmen mit "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen".
Bereits nach dem zuvor geltenden Gefahrtarif 1998 wurde die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 54, der ebenfalls die sonstigen Dienstleistungsunternehmen zugeordnet waren, sofern sie nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen sind, veranlagt. Die Veranlagung nach dem Gefahrtarif 1990 erfolgte in der
Gefahrtarifstelle 5.5 mit den Unternehmensarten "Adressen-, Schreib-, Übersetzungs- und Anzeigenbüros, Auskunfteien, Inkasso-, Reise- und Theaterkartenbüros, Spielbanken, Toto- und Lottounternehmen, Verkehrsvereine, Pferderennvereine, Wettbüros sowie sonstige Büros" und nach dem Gefahrtarif 1995 in der Gefahrtarifstelle 16 mit den Unternehmensarten Spielbank/ Lotterieunternehmen,
Wettbüro/Verkehrsverein/Dienstleistungen aller Art (büromäßig).
Allein der Umstand, dass ab dem 01. Januar 2001 der Gefahrtarifstelle 05 statt der Unternehmensart "Datenerfassung, Datenverarbeitung, Datenanwendung" (Gefahrtarif 1998) nunmehr Unternehmen mit "Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen" zugeordnet worden sind, berechtigt nicht die Veranlagung der Klägerin nach dieser Gefahrtarifstelle.
Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass Übersetzer und Dolmetscher der Kommunikation dienen. Das macht das Unternehmen der Klägerin aber nicht zu einem Dienstleister auf dem Gebiet der Information und Kommunikation. Die Klägerin verkennt, dass sie ihren Anspruch auf Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 05 nicht allein auf den Wortlaut der dort getroffenen Unternehmensbezeichnung stüt-zen kann. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Umschreibung der in der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmen, die einen gewissen Abstraktionsgrad erfordert, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 – L 7 U 3580/01 –, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum anderen kann sich die Klägerin auch nicht maßgebend auf den Wortlaut der Unternehmensbeschreibung in der Gefahrtarifstelle 05 berufen. Denn diese umfasst Unternehmen, die sowohl Informations- als auch
Kommunikationsdienstleistungen erbringen. Es ist aber nach der Unternehmensbeschreibung in dem Internetauftritt der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihr Unternehmen davon geprägt ist, außer der Kommunikation zu dienen auch noch Informationsdienstleistungen zu erbringen. Vielmehr besteht der Unternehmensgegenstand, wie die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 02. Dezember 2003 bestätigt hat, im Wesentlichen in Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, also nach ihrem eigenen Verständnis in Kommunikationsdienstleistungen. Ebenso wenig maßgebend wie die von der Klägerin und dem Sozialgericht vorge-nommene Wortinterpretation der Unternehmensbeschreibung der Gefahrtarifstelle 05 ist der Hinweis auf ein vergleichbares Unfallrisiko mit den Unternehmen dieser Gefahrtarifstelle. Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht
zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R –, zitiert nach juris).
Entscheidend ist vielmehr, dass die Zuordnung von Unternehmen bei nach Gewerbe-zweigen geordneten Gefahrtarifen – wie hier bei der Beklagten – nach Art und Gegenstand des jeweiligen Unternehmens erfolgt. Maßgebend für die Zuordnung in Ge-fahrtarifstellen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, technologische Kriterien.
Danach ist nicht ersichtlich, dass das Unternehmen der Klägerin ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Gegenstand den Informations- und Kommunikationsdienstleistern entspricht.
Die Beklagte hat anhand der seit 1984 geltenden Gefahrtarife nachvollziehbar dargelegt, dass die Einführung der Gefahrtarifstelle 05 mit der Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" Folge der sich entwickelnden neuen Un-ternehmen im Bereich der Informationstechnologie (IT) gewesen ist. Während die Unternehmen, die Datenverarbeitung betrieben haben, nach dem ab dem 01. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif noch ohne nähere Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet wurden, erfolgte eine namentliche Nennung als Unternehmen der Daten-erfassung, -verarbeitung und –anwendung erstmals im Gefahrtarif 1995 in der Gefahr-tarifstelle 09 mit weiteren Unternehmen. Erstmals 1998 wurde für die Unternehmen der Datenerfassung, -verarbeitung und –anwendung eine eigene Gefahrtarifstelle (05) geschaffen. Diesen Unternehmen ist gemeinsam der Umgang mit Datenmengen, die durch Maschinen, nämlich – mittlerweile – Computern, verarbeitet werden, um neue Ergebnisse zu erzielen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Beklagte in dem Gefahrtarif 2001 der Gefahrtarifstelle 05 EDV- und IT-Dienstleister zugeordnet hat, zu denen Softwareentwickler oder Internetprovider gehören, die Programme und Netzwerklö-sungen entwickeln und verwalten oder Websites erstellen, und dies durch die Umbenennung der Gefahrtarifstelle in "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" kenntlich gemacht hat. Diese Unternehmen haben damit im Wesentlichen den Werkstoff, nämlich die Daten, und die eingesetzten Maschinen, die Computer, gemeinsam. Sie unterscheiden sich damit von Übersetzungsbüros, die weder Daten sammeln, noch auswerten oder verarbeiten, sondern verschiedene Medien von einer in eine andere Sprache übersetzen. Sie unterscheiden sich damit auch von z. B. Hör- und
Fernsehunternehmen, die als klassische Informationsunternehmen, die außerdem der Kommunikation dienen, nicht der Gefahrtarifstelle 05 zuzuordnen sind, sondern nach dem Gefahrtarif 2001 (wie bereits nach dem Gefahrtarif 1998) der Gefahrtarifstelle 10 angehören.
Die Klägerin mag sich zwar der Computer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen, ihr Gewerbe, das Übersetzen und Dolmetschen, weist aber mit dem der Informations- und Kommunikationsdienstleister ansonsten keine Gemeinsamkeiten auf.
Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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