L 7 B 317/08 KG PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 2/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 317/08 KG PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. März 2008 Az.: S 4 KG 2/08 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Kinderzuschlag gemäß § 6 a BKGG (verbunden mit einer Rückforderung von bereits ausbezahltem Kinderzuschlag).

Mit Bescheid vom 25.10.2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlages für die Monate Mai 2006 bis Juli 2007 auf und forderte eine Überzahlung von 3.633,00 EUR zurück. Nach Einlegung des Widerspruchs ergingen Änderungsbescheide vom 28.11.2007 und vom 05.02.2008, mit denen die Rückforderung reduziert wurde, bevor abschließend mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 ein Betrag von 3.338,00 EUR vom Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) zurückgefordert wurde. Der Bf. habe zum einen eine unzutreffende Unterhaltsverpflichtung bezüglich eines seiner Kinder angegeben; der tatsächliche Unterhalt sei sehr viel niedriger gewesen und die vom Bf. als Unterhalt angesehene Unterhaltsnachzahlung sei nicht als Unterhaltszahlung i.S. des Gesetzes zu werten. Zum anderen habe der Bf. im Jahre 2006 trotz Hinweises durch die Beklagte eine Einkommensänderung nicht mitgeteilt; die Weihnachtsgeldzahlung für November 2006 habe er erst Ende 2007 der Beklagten zur Kenntnis gebracht.

Hiergegen hat der Bf. Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben mit der Begründung, er habe sämtliche Einkommensnachweise pünktlich und fristgerecht übersandt und der Beklagten sei die Zusammensetzung der Unterhaltszahlung aus gegenwärtigem Unterhalt und Unterhaltsnachzahlungen bekannt gewesen. Gleichzeitig hat der Bf. Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

Mit Beschluss vom 19.03.2008 hat das SG den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der Bf. habe am 24.01.2006 unterschriftlich bestätigt, Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und das Beiblatt erhalten. Trotzdem habe der Bf. die Weihnachtsgeldzahlung 2006 verschwiegen. Auch habe er nicht offengelegt, dass Unterhaltszahlung sich aus dem monatlich zu zahlenden Unterhalt und der Gleichung eines Unterhaltsrückstands zusammengesetzt hat. Hierzu sei er jedoch verpflichtet gewesen.

Gegen den Beschluss des SG hat der Bf. mit Schreiben vom 07.03.2008 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe seine Unterhaltszahlungen richtig angegeben und auch das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 nicht verschwiegen. Er habe sämtliche Lohnzettel wie vereinbart übersandt. Mit Schreiben vom 06.06.2008 hat der Bf. im Beschwerdeverfahren die Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Abrechnungsmonat November 2007 vorgelegt. Auch sei der Beklagten aus den Unterlagen des Landratsamtes N. bekannt gewesen, dass der gezahlte Unterhaltsbetrag sich aus dem Unterhalt und Unterhaltsnachzahlungen zusammensetze.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2008 Stellung genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetzt - SGG -) ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf die Höhe der Rückforderung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Bf. seiner Offenlegungspflicht bei der Unterhaltszahlung nachgekommen ist und darauf vertrauen konnte, dass der Beklagten die Akten des Landratsamtes vorliegen; gegebenenfalls ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Beklagten die Unterhaltsakten zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen haben.
Hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich jedoch bereits daraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagten die Weihnachtsgeldzahlung 2006 ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. Zwar hat der Bevollmächtigte des Bf. im Beschwerdeverfahren lediglich die Lohnbescheinigung für November 2007 übersandt, die für die Erfolgsaussichten der Klage (hier geht es um 2006) keine Rolle spielt. Doch ergibt sich aus den Beklagtenakten, dass der Beklagten bekannt war, dass der Bf. im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, dort dem TVV unterliegt, und der Bf. Anspruch auf Weihnachtsgeld hatte. Denn auf Anfrage der Beklagten beim Bf. wurde vom Arbeitgeber des Bf. der Beklagten mitgeteilt, dass dieser zwar kein Urlaubsgeld erhalte jedoch eine Weihnachtsgeldzahlung. Aus dieser Nachricht des Arbeitgebers musste sich der Beklagten aufdrängen, dass dem Bf. Weihnachtsgeld gezahlt wird. Insoweit erscheint zweifelhaft, dass die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor, da er sozialleistungsberechtigt ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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