L 7 B 545/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 270/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 545/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bewilligte dem 1960 geborenen Beschwerdegegner (Bg.) mit Bescheid vom 27.01.2008 Alg II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2008 in Höhe von 612,- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 29.02.2008 setzte sie die Leistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008 unter Anrechnung eines Kindergeldes auf 488,- EUR fest und hob die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen auf. Mit Bescheid vom 15.04.2008 hob sie schließlich den Bescheid vom 29.02.2008 ab 01.05.2008 auf mit der Begründung, der Bg. habe die Hilfebedürftigkeit wegen unzureichender Angaben/Unterlagen nicht nachgewiesen. Schließlich bewilligte die Bf. dem Bg. mit Bescheid vom 09.05.2008 ein Einstiegsgeld in Höhe von 50 % der Regelleistung für sechs Monate.

Der Bg. hat sich gegen die Bescheide vom 29.02., 15.04. und 09.05.2008 gewandt und beim Sozialgericht Landshut (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Bezüglich des Einstieggeldes hat er eine Leistung in Höhe von 100% der Regelleistung gefordert.

Das SG hat mit Beschluss vom 28.05.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.04.2008 insoweit angeordnet, als dem Bg. bis zum 31.07.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Kosten der Unterkunft zu gewähren sind; im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Gegen den angegriffenen Bescheid vom 15.04.2008 bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber der Ausgangsbewilligung vom 23.01.2008 sei nicht zu erkennen. Allerdings habe die Kammer rechtliche Bedenken gegen die Zuerkennung von Leistungen der Unterkunft unter Anerkennung des vorgelegten Mietvertrages zwischen Angehörigen. Hinsichtlich des Einstiegsgeldes liege ein Anordnungsgrund nicht vor, da der Lebensunterhalt durch die angeordnete aufschiebende Wirkung gesichert sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Bf. Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des SG dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.04.2008 nur insoweit angeordnet werde, als dem Bg. vom 01.05. bis 30.06.2008 vorläufig eine Regelleistung in Höhe von 119,- EUR monatlich, vom 01. bis 31.07.2008 eine solche von 122,- EUR zu gewähren sei.

Der Bg. hat mit seinem am 03.07.2008 eingegangenen Schreiben u.a. die "Wiederaufnahme der Leistungen für Wohnraum" und die Zahlung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 100 v.H. der Regelleistung geltend gemacht.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Bf. ist gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung nicht zulässig, da mit einem entsprechenden Hauptsacheantrag eine Berufung gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ebenfalls in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung nicht zulässig wäre, da der Beschwerdewert von 750,- EUR nicht erreicht wird. Die Bf. macht geltend, für die Monate Mai und Juni 2008 anstelle von monatlich 347,- EUR lediglich 119,- EUR und für Juli 2008 statt 351,- EUR lediglich 122,- EUR zahlen zu müssen. Der sich daraus ergebende Beschwerdewert von 705,- EUR liegt unter dem in § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG geforderten Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR.

Das am 03.07.2008 eingegangene Schreiben des Bg., mit dem er die Weiterzahlung von Leistungen für Unterkunft und ein Einstiegsgeld in Höhe von 100 v.H. der Regelleistung für sechs Monate begehrt, ist als Anschlussbeschwerde zu werten. Diese ist unbegründet. Der Bg. wohnt gegenwärtig in dem seinen Eltern gehörenden Haus. Da nicht zu erwarten ist, dass durch die vorläufige Verweigerung von Leistungen für die Unterkunft für ihn schwerwiegende Probleme entstehen, ist es ihm im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zuzumuten, diesbezüglich die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Hinsichtlich des Einstiegsgeldes hat das SG zu Recht ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist, nachdem durch die Zahlung der Regelleistung sein Lebensunterhalt gesichert ist. Zudem ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Bf., Einstiegsgeld in Höhe der Hälfte der Regelleistung, was der überwiegenden Verwaltungsübung entspricht, zu zahlen, ermessensfehlerhaft ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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