L 7 B 1173/07 KG PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KG 9/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 1173/07 KG PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 7. November 2007, Az.: S 4 KG 9/07, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG für Juli 2007.
Mit Bescheid vom 14.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlages für Juli 2007 mit der Begründung auf, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) in diesem Monat nicht die Mindesteinkommensgrenze von 938,48 Euro erreicht habe. Wegen einer Sperrzeit vom 09.05.2007 bis 31.07.2007 habe der Kläger kein Arbeitslosengeld I erhalten.
Hiergegen hat der Bf am 10.10.2007 Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) eingereicht und Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Der Sperrzeitbescheid der Bundesagentur für Arbeit sei angefochten, da dem Bf auch im Juli 2007 Arbeitslosengeld zustünde und eine entsprechende Nachzahlung nach erfolgreicher Anfechtung der Sperrzeit erfolgen würde.
Mit Beschluss vom 7. November 2007 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt mit der Begründung, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht; es käme allein darauf an, dass dem Bf im Juli 2007 faktisch kein Einkommen zur Verfügung gestanden habe.
Gegen den Beschluss des SG hat der Bf mit Schreiben vom 13.12.2007 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Wenn der Nachzahlungsbetrag nicht als Einkommen für den Monat Juli 2007 zu werten sei, führe dies zu einer grundlosen Schlechterstellung des Bf.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.05.2008 dahingehend geäußert, dass im Falle einer erfolgreichen Klage gegen den Sperrzeitbescheid eine eventuelle Nachzahlung von Arbeitslosengeld I als einmaliges Einkommen bei der Berechnung des Kinderzuschlages anzusehen wäre.

II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 174 SGG in der bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht versagt, da hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht gegeben ist.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005 § 73a Rz. 10). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Dühring in Jansen, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 73a Rdnr. 7).
In diesem Sinne ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auch bei der in einer PKH gebotenen lediglich summarischen Prüfung nicht zu erkennen.
Denn zutreffend haben das SG und die Beklagte darauf abgestellt, dass dem Bf im Monat Juli 2007 das Arbeitslosengeld I nicht zugeflossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei Sozialleistungen auf den tatsächlichen Zufluss von Einkommen im jeweiligen Bedarfszeitraum an (BSG, Beschluss vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 17/06 B). Im Bedarfszeitraum Juli 2007 ist dem Bf das Arbeitslosengeld I nicht zugeflossen und konnte daher nicht berücksichtigt werden, so dass die Mindesteinkommensgrenze für einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nicht erreicht wurde.
Nach alledem bestand von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage und die Beschwerde ist im Ergebnis zurückzuweisen, ohne dass er darauf ankäme, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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