Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 1928/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 276/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Beiträge zu erstatten hat.
Der 1936 geborene Kläger bezieht seit 01.03.1996 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ist freiwillig bei der Beklagten versichert. Zusätzlich erzielte er Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, nach seinen Angaben in Höhe von 123,00 Euro monatlich. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30.01.2004 an die Beklagte und teilte mit, er zahle die Beiträge für seine Beschäftigung bei der Firma H. ab sofort nur noch unter Vorbehalt und werde zur gegebenen Zeit für die letzten vier Jahre die Beiträge zurückverlangen. Es gehe nicht an, dass der Arbeitgeber an die AOK 11 % abführe und der Versicherte zähneknirschend nochmals 13,5 % hinblättere.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 07.12.2004 nach Überprüfung der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuviel entrichtete Beiträge in Höhe von 48,60 Euro auf das Konto des Klägers überwiesen. Für die Jahre 2000 und 2001 sei eine Erstattung nicht möglich, die maßgebende Mindestbemessungsgrundlage sei nicht überschritten worden. Nachdem der Kläger bereits am 29.12.2004 Klage zum Sozialgericht München erhoben hatte, erging am 31.01.2005 der ablehnende Widerspruchsbescheid. Da der Kläger als Rentner freiwillig versichert sei, seien die freiwilligen Beiträge mindestens aus einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen. Dieser Mindestbetrag könne nicht durch die Anrechnung von Arbeitsentgelt gemindert werden, für das pauschale Beiträge bezahlt werden. In den Jahren 1999 bis 2001 sei die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht worden. Damit bestehe für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch.
Im Klageverfahren stellte die Beklagte klar, dass der in der Beitragsberechnung angeführte Beitrag aus sonstigen Einnahmen nicht eine Verbeitragung für den Minijob des Klägers darstelle, sondern der Differenzbetrag zwischen Rente und Mindestbeitrag sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2007 abgewiesen. Die Beitragsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 240 Abs.1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Als beitragspflichtige Einnahme gelte für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten Arbeitentgelt sowie die Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung, für das seit 01.04.1999 nach § 249b SGB V ein pauschaler Arbeitgeberbeitrag zu entrichten sei, sei seither keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des Abs.1 und Abs.2 Satz 1 mehr, da § 249b SGB V als speziellere Regelung die Beitragserhebung auf der Grundlage des § 240 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 SGB V ausschließe. Die Beklagte habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Bescheid vom 07.12.2004 umgesetzt. Da der Kläger als Rentner freiwillig versichert sei, seien die freiwilligen Beiträge allerdings weiterhin auf der Grundlage beitragspflichtiger Mindesteinnahmen nach § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V zu berechnen. Nachdem in den Jahren 1999 bis 2001 die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht wurde, ergebe sich für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch. Für die Jahre 2002 und 2003 habe die Beklagte die Erstattung zutreffend berechnet und den Erstattungsbetrag von 48,60 Euro bezahlt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25.06.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung, die der Kläger damit begründet, das Sozialgericht erkenne zwar richtig, dass eine Beitragsbemessung laut § 240 Abs.1 SGB V durch die Satzung der Beklagten geregelt werde. Die Beklagte habe satzungsgemäß nach § 21 Abs.3 nacheinander die Rente, den Minijob und sein Wirtschaftsgeld zur Beitragsberechnung herangezogen. Zusätzlich habe sie für den Minilohn, für den der Arbeitgeber bereits 11 % Pflichtbeitrag bezahlt habe, von ihm einen vollen Krankenversicherungsbeitrag eingezogen. Er verlange den von ihm eingezogenen Beitrag für den Minilohn in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.03.2006 von der Beklagten zurück.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, weitere Beiträge vom 01.03.1999 an zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne, dass gemäß § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gelte. In der Zeit, als die beitragspflichtigen Einnahmen die Mindestgrenze unterschritten, seien dennoch Beiträge aus der Mindestbemessungsgrenze zu erheben. Soweit Beiträge darüber hinaus erhoben worden waren, seien sie bereits erstattet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert der Kläger mit 993,62 Euro berechnet, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Für die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder - wie den Kläger - gilt § 240 Abs.1 SGB V. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei sehr geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds greift dann § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V ein. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der
90. Teil der monatlichen Bezugsgröße und zwar auch dann, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen darunter liegen. Nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören jedoch gemäß § 249b SGB V Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV. Sie sind deshalb nicht bei der Berechnungshöhe der freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu bezahlt nämlich der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 13 v.H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (§ 249b Satz 1 SGB V). Soweit die Beklagte in der Vergangenheit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu (Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 25/03 R) nicht zutreffend angewendet hat, hat sie dies korrigiert. Sie hat es allerdings zu Recht abgelehnt, Beiträge für Zeiten zu erstatten, während derer die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht wurde. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2008 beantragte weitere Beitragserstattung ab 01.03.1999 besteht keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat auch nicht konkret dargelegt, welche Beiträge wofür erstattet werden sollten.
Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Beiträge zu erstatten hat.
Der 1936 geborene Kläger bezieht seit 01.03.1996 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ist freiwillig bei der Beklagten versichert. Zusätzlich erzielte er Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, nach seinen Angaben in Höhe von 123,00 Euro monatlich. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30.01.2004 an die Beklagte und teilte mit, er zahle die Beiträge für seine Beschäftigung bei der Firma H. ab sofort nur noch unter Vorbehalt und werde zur gegebenen Zeit für die letzten vier Jahre die Beiträge zurückverlangen. Es gehe nicht an, dass der Arbeitgeber an die AOK 11 % abführe und der Versicherte zähneknirschend nochmals 13,5 % hinblättere.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 07.12.2004 nach Überprüfung der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuviel entrichtete Beiträge in Höhe von 48,60 Euro auf das Konto des Klägers überwiesen. Für die Jahre 2000 und 2001 sei eine Erstattung nicht möglich, die maßgebende Mindestbemessungsgrundlage sei nicht überschritten worden. Nachdem der Kläger bereits am 29.12.2004 Klage zum Sozialgericht München erhoben hatte, erging am 31.01.2005 der ablehnende Widerspruchsbescheid. Da der Kläger als Rentner freiwillig versichert sei, seien die freiwilligen Beiträge mindestens aus einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen. Dieser Mindestbetrag könne nicht durch die Anrechnung von Arbeitsentgelt gemindert werden, für das pauschale Beiträge bezahlt werden. In den Jahren 1999 bis 2001 sei die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht worden. Damit bestehe für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch.
Im Klageverfahren stellte die Beklagte klar, dass der in der Beitragsberechnung angeführte Beitrag aus sonstigen Einnahmen nicht eine Verbeitragung für den Minijob des Klägers darstelle, sondern der Differenzbetrag zwischen Rente und Mindestbeitrag sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2007 abgewiesen. Die Beitragsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 240 Abs.1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Als beitragspflichtige Einnahme gelte für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten Arbeitentgelt sowie die Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung, für das seit 01.04.1999 nach § 249b SGB V ein pauschaler Arbeitgeberbeitrag zu entrichten sei, sei seither keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des Abs.1 und Abs.2 Satz 1 mehr, da § 249b SGB V als speziellere Regelung die Beitragserhebung auf der Grundlage des § 240 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 SGB V ausschließe. Die Beklagte habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Bescheid vom 07.12.2004 umgesetzt. Da der Kläger als Rentner freiwillig versichert sei, seien die freiwilligen Beiträge allerdings weiterhin auf der Grundlage beitragspflichtiger Mindesteinnahmen nach § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V zu berechnen. Nachdem in den Jahren 1999 bis 2001 die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht wurde, ergebe sich für diesen Zeitraum kein Erstattungsanspruch. Für die Jahre 2002 und 2003 habe die Beklagte die Erstattung zutreffend berechnet und den Erstattungsbetrag von 48,60 Euro bezahlt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25.06.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung, die der Kläger damit begründet, das Sozialgericht erkenne zwar richtig, dass eine Beitragsbemessung laut § 240 Abs.1 SGB V durch die Satzung der Beklagten geregelt werde. Die Beklagte habe satzungsgemäß nach § 21 Abs.3 nacheinander die Rente, den Minijob und sein Wirtschaftsgeld zur Beitragsberechnung herangezogen. Zusätzlich habe sie für den Minilohn, für den der Arbeitgeber bereits 11 % Pflichtbeitrag bezahlt habe, von ihm einen vollen Krankenversicherungsbeitrag eingezogen. Er verlange den von ihm eingezogenen Beitrag für den Minilohn in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.03.2006 von der Beklagten zurück.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.02.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, weitere Beiträge vom 01.03.1999 an zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne, dass gemäß § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße gelte. In der Zeit, als die beitragspflichtigen Einnahmen die Mindestgrenze unterschritten, seien dennoch Beiträge aus der Mindestbemessungsgrenze zu erheben. Soweit Beiträge darüber hinaus erhoben worden waren, seien sie bereits erstattet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert der Kläger mit 993,62 Euro berechnet, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Für die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder - wie den Kläger - gilt § 240 Abs.1 SGB V. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei sehr geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds greift dann § 240 Abs.4 Satz 1 SGB V ein. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der
90. Teil der monatlichen Bezugsgröße und zwar auch dann, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen darunter liegen. Nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören jedoch gemäß § 249b SGB V Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV. Sie sind deshalb nicht bei der Berechnungshöhe der freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Hierzu bezahlt nämlich der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 13 v.H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (§ 249b Satz 1 SGB V). Soweit die Beklagte in der Vergangenheit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu (Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 25/03 R) nicht zutreffend angewendet hat, hat sie dies korrigiert. Sie hat es allerdings zu Recht abgelehnt, Beiträge für Zeiten zu erstatten, während derer die jeweilige Mindestbemessungsgrenze mit dem Gesamteinkommen aus Rente und Beschäftigung nicht erreicht wurde. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2008 beantragte weitere Beitragserstattung ab 01.03.1999 besteht keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat auch nicht konkret dargelegt, welche Beiträge wofür erstattet werden sollten.
Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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